Beschluss
2 A 888/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0317.2A888.98.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Sie machen geltend, es sei in der Rechtsprechung nicht geklärt, "wann § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVFG im Falle der Kläger, die beiderseits von Deutschen abstammen, anzuwenden ist." Aus den danach folgenden Ausführungen ergibt sich, dass die Kläger offenbar geklärt wissen wollen, welche Anforderungen an das Vorliegen der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannten Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung und Kultur zu stellen sind, wenn Deutsch die Muttersprache (und nicht die bevorzugte Umgangssprache) des Aufnahmebewerbers ist. Die Antragsschrift geht insoweit davon aus, dass Deutsch die Muttersprache des Klägers zu 1) sei, weil beide Eltern deutsche Volkszugehörige seien. Das trifft jedoch ersichtlich nicht zu. Weder findet sich eine solche Feststellung in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts noch kann ein solcher Schluss allgemein gezogen werden und damit in diesen Fällen praktisch allein die Abstammung für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft maßgebend sein. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung auch bei beiderseits deutscher Abstammung das Vorliegen von Bestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - wie der Sprache - jeweils im Einzelfall zu prüfen. Vgl. dazu etwa zuletzt Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 5 B 102.99 -. Dass hier im Einzelfall durch das Verwaltungsgericht eine fehlerhafte Feststellung getroffen worden ist, wird im Zulassungsantrag nicht dargetan. Den weiteren Ausführungen in der Zulassungsschrift, das Verwaltungsgericht habe "auch verkannt, daß § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG in Relation zu der vom BVerwG und auch vom OVG Nordrhein-Westfalen nun geforderten Benutzung der deutschen Sprache in den Herkunftsgebieten gesehen werden muß", mag zwar entnommen werden, dass die Kläger sich hier auf den von ihnen nicht genannten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 BVFG berufen wollen. Die für eine Zulassung erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden aber nicht dargelegt. Die darin enthaltene Behauptung, der Kläger zu 1) habe die "deutsche Muttersprache verloren", geht von einem anderen Verständnis der Muttersprache aus, da nach der Rechtsprechung Deutsch als Muttersprache und Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG auch im Zeitpunkt der Ausreise noch umfassend beherrscht und flüssig gesprochen werden muss. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90, sowie Beschluss vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133/97 -. Die in diesem Zusammenhang ferner gemachten allgemeinen Ausführungen zur Situation der deutschen Volkszugehörigen in der ehemaligen Sowjetunion werfen schon deswegen keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf, weil sie nicht auf die Situation im Einzelfall des Klägers eingehen, die vom Verwaltungsgericht zutreffend zur Begründung seiner Entscheidung einer Ablehnung der Anwendung der Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gemacht worden ist. Auch das Vorbringen der Kläger, dass "das Urteil unrichtig" sei, soweit es davon ausgehe "daß jemand, der überwiegend Russisch spricht, keine deutsche Kultur und Erziehung vermittelt bekommen hat," führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Kläger geben das Urteil sinnentstellend wieder; denn darin findet sich eine solche Aussage nicht. Vielmehr heißt es dort zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, der das Verwaltungsgericht folgt, "wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur (kann) ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises was zugleich auch eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert." Auch soweit die Kläger geltend machen, das Urteil sei im Hinblick auf die Klägerin zu 3) "offensichtlich unrichtig", soweit es davon ausgehe, dass diese nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, weil hier auch die Großeltern zu berücksichtigen seien, kann darauf eine Zulassung der Berufung nicht gestützt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich daraus nicht, weil Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG ersichtlich die Abstammung von den Eltern meint. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfBG) vom 7. September 1992, Bundestagsdrucksache 12/3212, S. 23. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).