Beschluss
4 E 62/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0320.4E62.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 600,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 600,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass der den grundsätzlich beschwerdeberechtigten Kläger vgl. zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen den Prozessbevollmächtigten zurückweisenden Beschluss durch den Beteiligten selbst Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 146 Rn. 9 m.w.N. vertretende Steuerberater B. kein nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Antragstellung im Beschwerdeverfahren befugter Prozessbevollmächtigter ist. Der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten würde es bedürfen, wenn auch in einem zulassungsfreien Beschwerdeverfahren, wie dem vorliegenden, in dem die Beschwerde gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, der Zwang zur Vertretung durch einen der in § 67 Abs. 1 VwGO aufgeführten Bevollmächtigten gelten würde. Dies wird verneint vom VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 2 S 2445/97 -, VGH BW - Ls 361/1997; vgl. im Übrigen zum Meinungsstand Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rn. 54a und Bader in Bader/Funke/Kaiser-Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 67 Rn. 16 f. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist nicht Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Allerdings sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO in "Abgabenangelegenheiten" vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch u.a. Steuerberater zugelassen. Der Senat neigt jedoch dazu, unter den Begriff der "Abgabenangelegenheiten" nur Rechtsstreitigkeiten betreffend Steuern und Monopolsachen (nach § 1 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975, BGBl. I S. 2735, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3836, (StBerG) zu fassen. So auch BayVGH, Beschluss vom 8. April 1998 - 7 B 97.3556 - juris; ihm folgend Bader, aaO., § 67 Rn. 24; ferner Brandt in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, S. 594/95 Rn. 316 (Beispiel 6.). Dafür sprechen zum einen die Gesetzesmaterialien BT-Drucksache 13/3993 S. 11 zu Nr. 4 und insbesondere 13/4069 S. 1 zu Nr. 5 die darauf hinweisen, dass Angehörige der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch vor dem Bundesfinanzhof als Prozessvertreter zugelassen sind, dass deren Zulassung dem konzentrierten, rechtskundigen Prozessieren auch vor dem Oberverwaltungsgericht diene und dass vor den Verwaltungsgerichten in Abgabenangelegenheiten typischerweise Angehörige der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe aufträten, so dass bei der notwendigen Einschaltung eines Rechtsanwalts vor dem Oberverwaltungsgericht sich ein weiterer Prozessvertreter mit der Folge vermeidbarer Mehrarbeit neu in den Streitstoff einarbeiten müsste. Wie aber im Anschluss darzulegen sein wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angesichts der insoweit geltenden Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Prozessvertretung durch Steuerberater (und Wirtschaftsprüfer) nur in Steuer- und Monopolsachen zulässig. Es wäre aber schwer verständlich, wenn angesichts des angestrebten Ziels eines konzentrierten, rechtskundigen Prozessierens die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern (und Wirtschaftsprüfern) vor den Oberverwaltungsgerichten weiterginge als in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Zum anderen würde sich bei einer Ausdehnung des Begriffs der "Abgabenangelegenheit" über Steuersachen hinaus ein weiterer Wertungswiderspruch angesichts der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben. Denn danach sind die Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters nur in "Steuersachen" für stets erstattungsfähig erklärt. Somit würde bei einer weiten Auslegung des Begriffs "Abgabenangelegenheit" über Steuersachen hinaus ein Steuerberater zwar im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auftreten dürfen, dessen Kosten wären aber nicht stets erstattungsfähig. Letztlich kann aber dahinstehen, ob entgegen den vorstehenden Ausführungen der Begriff der "Abgabenangelegenheit" in § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO weiter zu fassen ist, nämlich praktisch gleichzusetzen ist mit dem Begriff der "öffentlichen Abgabe" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, in diesem Sinne Meissner, aaO., § 67 Rn. 38b; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 67 Rn. 9g; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, § 67 Rn. 91, unter den auch der vorliegend im Streit befindliche IHK-Beitrag fällt. So ausdrücklich Meissner, aaO., § 67 Rn. 38b. Denn dann könnte - ausgehend vom Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO - der Steuerberater Brehm den Kläger zwar im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertreten, die Beschwerde bliebe aber ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Steuerberater zu Recht in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO iVm § 157 Abs. 2 ZPO als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bedarf zu dessen Vertretung im Hinblick auf deren Charakter als geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935, RGBl. I S. 1478, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3836, (RBerG). Das Vorliegen einer solchen Erlaubnis ist nicht nachgewiesen. Vom Erfordernis einer solchen Erlaubnis ist der Prozessbevollmächtigte auch nicht auf Grund der ihm nach dem Steuerberatungsgesetz erteilten Erlaubnis befreit. Denn diese Erlaubnis berechtigt ihn nur zur Hilfeleistung in "Steuersachen" (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1, 33 StBerG). Die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags für eine IHK stellt aber keine Steuersache im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 StBerG dar, so zutreffend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 1996 - 9 S 2152/96 -, DVBl 1997, 659, sondern eine sonstige Angelegenheit im Sinne des Art. 1 § 4 Abs. 3 RBerG, vgl. zur Einstufung als "sonstige Angelegenheit" ferner: BayVGH, aaO., für einen Beitrag zu einer Steuerberaterkammer; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 1980 - 2 B 976/80 -, OVGE 35, 113 für einen Kanalanschlussbeitrag; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 3 B 1858/90 -, NVwZ-RR 1992, 446 für einen Erschließungsbeitrag zu deren Besorgung die Erlaubnis zur Vertretung in Steuersachen nicht berechtigt. Aus den vorangegangenen Ausführungen zur fehlenden Vertretungsbefugnis des Steuerberaters B. wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz folgt zugleich, dass die Beschwerde auch dann ohne Erfolg bleibt, wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.