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Beschluss

1 A 4382/98.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0322.1A4382.98PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Im September 1997 fasste der Verwaltungsvorstand der Stadt B. den Grundsatzbeschluss, das Assessment-Center-Verfahren (im folgenden: AC-Verfahren) bei der Personalauswahl zur Besetzung von Führungspositionen ab dem 1. Januar 1998 einzuführen. Das AC-Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer Einzel- und Gruppenübungen, die sich an vorher definierten Anforderungen orientieren, durchführen und im Anschluss daran sog. Beobachter in einer Beobachterkonferenz die erbrachten Leistungen in Bezug auf die gestellten Anforderungen bewerten. Nachdem im Dezember 1997 in einem Workshop über die Vorgehensweise bei der Einführung dieses Verfahrens sowie über einzelne Modalitäten in dem in der Dienststelle bestehenden erweiterten Arbeitskreis "Personalentwicklung" diskutiert worden war, beantragte der Beteiligte unter Hinweis auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 15 und 17 LPVG NRW die Zustimmung des Gesamtpersonalrats der Stadtverwaltung B. zur beabsichtigten Einführung des AC-Verfahrens. Hinsichtlich des an den einzelnen Assessment-Centern zu beteiligenden Personenkreises führte er im Wesentlichen aus: Am AC-Verfahren beteiligt sollten ausschließlich die Teilnehmer, Beobachter mit Beurteilungsfunktion sowie interne oder externe Moderatoren sein. Der in Frage kommende Kreis bestehe sinnvollerweise mehrheitlich aus Dezernenten. Daneben kämen Mitglieder des Arbeitskreises "Personalentwicklung" in Betracht. Hierbei wäre u. a. im Personalrat zu klären, ob eine Beobachtungs- und Beurteilungsfunktion angestrebt werde. In der Sitzung des Gesamtpersonalrats am 20. Januar 1998 wurde mehrheitlich der Wille bekundet, dass Vertreter des Personalrats als Beobachter an den Verfahren teilnehmen, jedoch keine Beurteilungsfunktionen übernehmen sollten. Im Übrigen wurde die Zustimmung erteilt. Aufgrund einer Verfügung vom 30. März 1998 wurden in der Dienststelle Stellen für den Fachbereich Gebäudemanagement ausgeschrieben. In der Ausschreibung hieß es: Es werde von den Bewerbern erwartet, im Rahmen des Auswahlverfahrens ihre Vorstellung zum Aufbau und zu der Entwicklung des Fachbereichs bzw. der einzelnen Abteilung darzulegen. Ergänzend zur Überprüfung der fachlichen Eignung werde das Vorliegen der für die Übernahme dieser Positionen erforderlichen Führungs- und Managementkompetenz mit Unterstützung von Methoden des Assessment-Centers ermittelt. Mit Schreiben vom 22. Juni 1998 teilte der Antragsteller mit, er habe beschlossen an Auswahlverfahren, bei denen Führungskräfte unterhalb der Fachbereichsleitung mit Methoden eines Assessment-Centers ausgewählt würden, teilzunehmen. Er werde jedoch lediglich das Verfahren als solches im Rahmen seiner Funktion nach § 65 Abs. 2 LPVG NRW beobachten. Unter dem 23. Juni 1998 machte der Beteiligte den Antragsteller darauf aufmerksam, dass dessen Anliegen der bisherigen Vereinbarung widerspreche. Im Workshop sei einvernehmlich festgelegt worden, nur die Kandidaten, Moderatoren und Beobachter mit Bewertungsfunktionen an den Assessment-Centern zu beteiligen. Bei einem Verlassen dieser gemeinsam vereinbarten Linie sei zu befürchten, dass das Verfahren Schaden nehmen könnte. Ergänzend führte er mit Schreiben vom 2. Juli 1998 aus: Die Auswahlentscheidung für die unter dem 30. März 1998 ausgeschriebenen Stellen werde unter Einbeziehung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Bewerber sowie des Ergebnisses des AC-Verfahrens getroffen. Letzteres werde in der Abschlusskonferenz durch ein Beobachtergremium ermittelt und festgelegt. Es führe zu einem zusätzlichen Gutachten zu persönlichen Stärken und Schwächen des Teilnehmers, das als Grundlage für ein individuelles Personalentwicklungsgespräch diene und anschließend der Personalakte zugeführt werde. Dieses Gutachten könne daher auch in der Folge für andere Personalentscheidungen herangezogen werden. Bei der Zusammensetzung des Beobachtergremiums gelte der Grundsatz, dass im Assessment-Center ausschließlich Teilnehmer, Beobachter mit Beurteilungsfunktion sowie interne oder externe Moderatoren zu beteiligen seien. In einer Beobachtungskonferenz, die die Bewertung einer Kandidatenleistung in Bezug auf eine gestellte Aufgabe vornähme, sei kein Raum für weitere Personen, die keinen Beitrag zur Ergebnisfindung liefern könnten und dürften. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allein durch deren Präsens eine Einflussnahme auf die Meinungsbildung erfolge. Außerdem gehe es in dieser Phase des Procederes zunächst nicht um eine Eignungsfrage in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle, sondern um eine Bewertungsfrage in Bezug auf die konkret zu lösende Aufgabe im Assessment-Center. In Anbetracht der Vorbehalte des Antragstellers gegenüber einer Beobachtung mit Beurteilungsfunktion werde das Angebot gemacht, am AC-Verfahren in der Weise teilzunehmen, dass die Anwesenheit außerhalb der Bewertungsrunden erfolgen könne. Dies entspreche dem Teilnahmerecht bei Prüfungen nach § 76 LPVG NRW. Da der Beteiligte zunächst beabsichtigt hatte, am 7. Juli 1998 ein erstes AC-Verfahren durchzuführen, hat der Antragsteller am 6. Juli 1998 zur Feststellung seiner Teilnahmeberechtigung den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Nachdem der Beteiligte den Termin für das Assessment-Center am 7. Juli 1998 und einen weiteren für den 24. Juli 1998 vorgesehenen Termin abgesetzt hatte, ist das Eilverfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden. Am 13. Juli 1998 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, den Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, an von dem Beteiligten durchgeführten Assessment-Center-Verfahren mit einem Mitglied am gesamten Verfahren einschließlich des verwaltungsinternen Bewertungsverfahrens ohne eigene Mitbewertungsfunktion teilzunehmen, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Nach der allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW bestehe kein Anspruch des Antragstellers, an dem gesamten AC-Verfahren einschließlich des verwaltungsinternen Bewertungsverfahrens ohne eigene Mitbewertungsfunktion teilzunehmen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung scheitere der Antrag bereits daran, dass die von der Beobachterkommission in Abwesenheit der Bewerber durchgeführte Bewertung der gesehenen Leistungen nicht als "Gespräch" verstanden werden könne. Aber auch wenn man über den Wortlaut der Bestimmung hinaus das gesamte AC-Verfahren als ein derartiges "Gespräch" im Rahmen eines geregelten Vorstellungsverfahrens ansehe, bestehe kein Anspruch des Antragstellers darauf, ohne eigene Beurteilungsfunktion auch an dem verwaltungsinternen Bewertungsvorgang beobachtend teilzunehmen. Angesichts des konkret in Rede stehenden Verfahrens, dass einerseits aus Gesprächen, Vorträgen, Diskussionen und ähnlichen Beiträgen der Bewerber und andererseits aus notwendigen, verfahrensabschnittsweise erfolgenden Bewertungen des Beobachteten durch die Beobachterkommission bestehe, sei für die Verwirklichung des Teilnahmerechts eines Personalratsmitglieds auf die Grundsätze zurückzugreifen, die zum Teilnahmerecht eines Personalratsmitglieds an Prüfungen gemäß § 76 LPVG NRW entwickelt worden seien. Da sich die Bewertung der Beobachterkommission als Teil einer Beurteilung von Eignung und Befähigung iSv § 7 Abs. 1 LBG NRW darstelle, habe der Antragsteller in diesem Verfahrensabschnitt keine personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte. Demgemäß habe sich die Teilnahme eines Mitgliedes des Antragstellers auf die Durchführung der Gespräche und die Beobachtung der Leistungen der Bewerber zu beschränken. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Beobachtung auch des Verhaltens der Beobachter einschließlich deren Bewertungsbeiträge lasse sich § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW nicht entnehmen. Gegen den den damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 21. August 1998 zugestellten Beschluss haben die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 18. September 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 16. November 1998 begründet. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Die eine beratende Teilnahme vorsehende Vorschrift des § 76 LPVG NRW sei im vorliegenden Zusammenhang insoweit anwendbar, als sie sich auf das AC-Verfahren als Ganzes einschließlich der Bewertungsrunden beziehe. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Aufspaltung in Prüfungs- und Bewertungsverfahren komme jedoch hier nicht in Betracht. Ein AC-Verfahren und eine Prüfung seien nicht vergleichbar. Gegenstand des AC-Verfahrens sei die Beurteilung und Bewertung der persönlichen Fähigkeiten. Daraus ergebe sich, dass die Bewertungsrunde als Bestandteil des AC- Verfahrens nicht mit der Beratung einer Prüfungskommission vergleichbar sei. Ein starres Leistungs- und Anforderungsprofil, das in den Beratungen von Prüfungskommissionen abgeglichen werde, existiere beim AC- Verfahren gerade nicht. In den Bewertungsrunden fände vielmehr ein "Aufbereiten" der Persönlichkeitsstruktur der Teilnehmer statt. Das AC-Verfahren entspreche auch nicht der dienstlichen Beurteilung iSd § 7 LBG NRW, die grundsätzlich vom Dienststellenleiter vorzunehmen sei. Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit von einer Prüfung und einem AC-Verfahren sei eine Aufspaltung in "Gesprächsteil" und "Bewertungsrunde" nicht opportun. Vielmehr könne das AC-Verfahren vollständig unter § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW subsumiert werden. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, über die von dem Beteiligten zugestandene Art der Teilnahme am Assessment-Center- Verfahren hinaus auch an dem sogenannten Bewertungsverfahren als bloßer Beobachter (ohne eigene Bewertungsfunktion) mit einem Mitglied teilzunehmen. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend aus: Der Antragsteller verkenne die rechtliche Einordnung des AC-Verfahrens. Wegen der für das Prüfungsverfahren vorgesehenen strikten Trennung von Prüfung und Beratung der Prüfungskommission komme auch im Auswahl- Assessment-Verfahren eine bloße Beobachterfunktion eines Mitglieds des Antragstellers nicht in Betracht. Die Aussagen aus den Beobachterkonferenzen würden Bestandteil eines Gutachtens, welches Angaben zu den gezeigten Stärken und Schwächen enthalte. Dieses Gutachten werde mit dem Kandidaten besprochen und in einem Unterordner der Personalakte aufgenommen. Die aus dem AC-Verfahren gewonnenen Erkenntnisse würden über den jeweiligen Auswahlprozess hinaus für künftige Maßnahmen der Personalentwicklung genutzt. Das AC-Verfahren diene der Feststellung von persönlichen und fachlichen Fähigkeiten und Eigenschaften der Kandidaten und bestehe aus einem Verfahren, in dem durch eine Reihe von Aufgaben die Führungs-, Sozial- und Methodenkompetenz und damit der maßgebliche Leistungsbereich einer Führungskraft festgestellt werde. Der Kandidat werde in diesem Verfahren beurteilt, wobei - wie in einer Prüfung - die Einzelheiten der Beurteilung mit ihm besprochen würden. Die Aufgaben einer Prüfungskommission und der Bewertungsrunde im AC-Verfahren seien daher nicht nur im Kern vergleichbar, sondern nahezu identisch. Eine Teilnahme (nur) als "stiller Beobachter" in den Bewertungsrunden widerspreche den Grundsätzen der Systematik des AC-Verfahrens, wonach nur die Kandidaten, die Beobachter mit Bewertungsfunktion sowie interne und externe Moderatoren beteiligt seien. Eine Teilnahme ohne verantwortliche Bewertungsfunktion könne demgegenüber eine wie auch immer geartete Einflussnahme auf die Meinungsbildung nicht ausschließen. Das Element der Beratung sei innerhalb des AC- Verfahrens integraler Bestandteil der Meinungsbildung des Arbeitgebers und müsse daher ohne Beteiligung der Personalvertretung erfolgen. Eine andere Sichtweise wäre nur dann denkbar, wenn sich die Personalvertretung ebenfalls als integraler Bestandteil der Verwaltungsführung im Sinne eines Co-Managements verstehen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte zum Verfahren 16 L 984/98.PVL - VG Aachen - und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der neu gefasste Antrag ist zulässig. Unabhängig davon, ob sich die den konkreten Streit auslösende Frage der Teilnahme an dem sogenannten Bewertungsverfahren der AC-Verfahren im Zusammenhang mit der Besetzung der Stellen im Fachbereich Gebäudemanagement in einer nicht mehr rückgängig zu machenden Weise erledigt hat, bestehen gegen die Stellung eines abstrakten Antrages keine Bedenken. Ein Antragsteller kann sich darauf beschränken, eine in der Dienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, 316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 = NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = PersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR 1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -, sofern der Antrag - wie hier - an die Anlass gebenden Streitfälle hinreichend konkret anknüpft. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 = ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153; Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 - 1 A 4461/97.PVL -. Schließlich besteht für den neu gefassten Antrag auch ein Rechtsschutzinteresse, vgl. zu den insoweit bei einem abstrakten Antrag zu stellenden Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, aaO, da sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Beteiligten auch in künftigen vergleichbaren Beteiligungsverfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, über die von dem Beteiligten zugestandene Art der Teilnahme am Assessment- Center-Verfahren hinaus auch an dem sogenannten Bewertungsverfahren als bloßer Beobachter (ohne eigene Bewertungsfunktion) mit einem Mitglied teilzunehmen. Ein derartiger Anspruch des Antragstellers ergibt sich nicht aus dem allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung kann ein Mitglied des Personalrats an Gesprächen, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren dienststelleninternen oder dienststellenexternen Bewerbern von der Dienststelle geführt werden, teilnehmen. Der Anspruch scheitert schon daran, dass das Bewertungsverfahren im Rahmen der von dem Beteiligten durchgeführten Auswahl-Assessment-Center-Verfahren kein "Gespräch" darstellt, für das § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW das Teilnahmerecht eines Personalratsmitglieds bestimmt. Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, ob § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW dem Personalrat ein Teilnahmerecht eines seiner Mitglieder nur an mit - dienststelleninternen oder dienststellenexternen - Bewerbern geführten Gesprächen einräumt. Die Verwendung der Formulierung "im Rahmen" könnte ebenso dafür sprechen, dass ein Teilnahmerecht auch bei solchen Gesprächen besteht, die im Zusammenhang mit einem Vorstellungsverfahren ohne Beteiligung eines Bewerbers geführt werden. Der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet es aber, ein Teilnahmerecht nur für mit Bewerbern geführte Gespräche anzunehmen. Denn das durch § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW eingeräumte Teilnahmerecht ist Teil des allgemein durch § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW eingeräumten Unterrichtungsrechts des Personalrats. Erst die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Personalrats ermöglicht es diesem, seine Befugnisse wahrzunehmen und seinen Pflichten nachzukommen. Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, Personalvertretungsrecht NW, § 65 RdNr. 4. Als Ausfluss dieses allgemeinen Unterrichtungsrechts sieht § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW bei der Durchführung von im Einzelnen näher beschriebenen Gesprächen innerhalb der Dienststelle ein besonderes Teilnahmerecht vor, das es dem Personalrat über das von diesem bestimmte Mitglied ermöglichen soll, sich über den Inhalt der von der Dienststelle mit den Bewerbern geführten Gespräche zu informieren. Die Information über den Inhalt dieser Gespräche ist insofern für die Aufgabenwahrnehmung des Personalrats von Bedeutung, als u. a. diese Gespräche als Grundlage für die im Anschluss daran zu treffende Auswahlentscheidung dienen. Da diese Auswahlentscheidung wiederum regelmäßig der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann der Personalrat aufgrund der durch das Teilnahmerecht erworbenen Erkenntnisse das ihm zustehende Mitbestimmungsrecht sachgerecht ausüben, insbesondere auf etwaige Mängel des Auswahlverfahrens hinweisen. Für Gespräche innerhalb der Dienststelle, die ohne Beteiligung der Bewerber erfolgen, besteht ein derartiges Informationsbedürfnis nicht. Derartige Gespräche dienen allein der Bewertung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen und liegen als interner Vorgang der Entscheidungsfindung außerhalb des dem Personalrat zustehenden Aufgabenbereichs. Auch die Entstehungsgeschichte des § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW spricht für diese Auslegung. Denn in der Begründung zum Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des LPVG NRW, das zu der nunmehrigen Fassung des § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW geführt hat, heißt es: "Absatz 2 regelte schon bisher das Teilnahmerecht eines Personalratsmitgliedes an Auswahlgesprächen bei Einstellungsverfahren. Dieses Teilnahmerecht wird nunmehr auf alle verfahrensmäßig geregelten Auswahlgespräche der Dienststelle ausgedehnt, die diese mit mehreren Bewerbern durchführt." (LT-Drucks. 11/5258 S. 37) Dies belegt, dass der Gesetzgeber in Anknüpfung an die in der früheren Fassung des § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW verwendete Formulierung "Vorstellungs- und Eignungsgespräch" das Teilnahmerecht eines Personalratsmitgliedes nicht auf Gespräche hat ausdehnen wollen, die zwar im Rahmen eines Vorstellungsverfahrens stattfinden, aber nicht mit Bewerbern geführt werden. Aus diesem Verständnis der in Rede stehenden Norm folgt, dass es sich bei dem Bewertungsverfahren im Rahmen der von dem Beteiligten durchgeführten Auswahl-Assessment-Center-Verfahren gerade nicht um ein Gespräch iSv § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW handelt, da das Bewertungsverfahren ohne Beteiligung der Teilnehmer des jeweiligen AC-Verfahrens stattfindet. Die Verneinung eines Teilnahmerechts an dem Bewertungsverfahren bedeutet keine die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung in Frage stellende Beeinträchtigung des Antragstellers. Denn durch die vom Beteiligten eingeräumte Möglichkeit der Anwesenheit eines seiner Mitglieder bei der Durchführung der Einzel- und Gruppenübungen der Teilnehmer kann sich der Antragsteller über die in dem AC-Verfahren gestellten Anforderungen und die von den Teilnehmern erbrachten Leistungen informieren, so dass er in der Lage ist, diese mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle zu vergleichen. Darüber hinaus ist er aufgrund seines allgemeinen Unterrichtungsanspruchs aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW vom Beteiligten im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens für die aufgrund der Auswahlentscheidung beabsichtigte Personalmaßnahme jedenfalls über das Ergebnis des AC-Verfahrens zu informieren, da dieses regelmäßig eine (jedenfalls mit-) entscheidende Grundlage für die beabsichtigte Personalmaßnahme darstellen wird. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einem AC-Verfahren komme eine Aufspaltung, wie sie in § 76 Satz 1 LPVG NRW zwischen dem äußeren Prüfungsablauf und dem eigentlichen Bewertungsverfahren vorgenommen werde, nicht in Betracht. Insofern ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass sich der Gegenstand eines AC-Verfahrens von dem einer Prüfung unterscheidet. Dennoch stimmen beide Verfahren insofern überein, als sie sich in zwei getrennte Verfahrensabschnitte gliedern lassen, nämlich zum einen in den Teil, in dem die Teilnehmer bzw. Prüflinge ihre Leistungen erbringen, und zum anderen in den Teil, in dem die Prüfer bzw. Beobachter die erbrachten Leistungen einer Bewertung unterziehen. Dies rechtfertigt es, das Teilnahmerecht im Rahmen eines AC- Verfahrens ebenso wie das bei einer Prüfung auf der Grundlage des Gedankens, dass der Personalrat bei allen Beurteilungsfragen weder mitreden noch mitbestimmen solle, - vgl. dazu auch LT-Drucks. 11/7130 S. 56 - einzuschränken und den sich auch aus § 76 Satz 1 LPVG NRW ergebenden Gedanken des Ausschlusses des Personalrats von dem Vorgang der Bewertung gleichermaßen auf das vorliegend in Rede stehende AC-Verfahren zur Anwendung zu bringen mit der Folge, dass eine Teilnahme an dem Bewertungsverfahren ausscheidet. Ob der Beteiligte unabhängig von dem Bestehen eines entsprechenden Anspruchs des Antragstellers berechtigt ist, eines der Mitglieder des Antragstellers unter Wahrnehmung einer Beurteilungsfunktion an dem Bewertungsverfahren teilnehmen zu lassen, und ob der Personalrat sich - wie vom Beteiligten vorgetragen - "als integraler Bestandteil der Verwaltungsführung im Sinne eines Co-Managements" verstehen darf, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, kann jedoch im Hinblick auf die Stellung des Personalrats in der Dienststellenverfassung nicht ohne weiteres angenommen werden. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, DÖD 1995, 142 = DVBl. 1995, 205 = NWVBl 1995, 12 = NVwZ-RR 1995, 100 = ZBR 1995, 152. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.