Urteil
2 A 547/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0322.2A547.97.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 17. November 1962 in A. , Kasachstan, geboren. Seine Eltern sind der am 9. Februar 1933 in K. in der Ukraine geborene deutsche Volkszugehörige K. F. und die am 13. Januar 1937 in K. -L. ebenfalls in der Ukraine geborene deutsche Volkszugehörige E. F. , geborene M. . Die Eltern des Klägers zu 1) sind im August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben einen Vertriebenenausweis erhalten. Die am 30. Oktober 1984 und 19. August 1988 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind die Kinder des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen. Die Kläger beantragten am 15. Juli 1993 beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme nach § 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes. Im Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit und Muttersprache Deutsch und als jetzige Umgangssprache in der Familie Deutsch-Russisch angegeben. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist nur angekreuzt, dass er diese verstehe und schreibe. In der Familie werde von den Eltern/Elternteil deutsch gesprochen. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab die Mutter des Klägers zu 1) unter dem 8. September 1993 an, dass der Kläger zu 1) ab 1962 Deutsch und ab 1964 auch Russisch im Elternhaus gesprochen habe. Die deutsche Sprache habe er von dem Vater, der Mutter und der Großmutter erlernt. Heute spreche er selten Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe wenig Deutsch, spreche nur einzelne Wörter und schreibe Deutsch. Durch Bescheid vom 11. Oktober 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Antrag als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger, da ihm bestätigende Merkmale, insbesondere die deutsche Sprache, nicht vermittelt worden seien. Hiergegen legten die Kläger am 8. November 1993 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1) sei in einer deutschen Familie aufgezogen worden. Wenn die Eltern zur Arbeit gewesen seien, sei er bei der deutschen Großmutter geblieben, die schlecht Russisch gesprochen habe. Auch nach dem Tode der Großmutter sei in der Familie Deutsch gesprochen worden, aber seltener als früher. Der Kläger zu 1) und dessen Ehefrau besuchten zurzeit einen Abendkursus in Deutsch zur Auffrischung ihrer Kenntnisse. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück, da der Vortrag im Widerspruchsverfahren nicht geeignet sei, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Am 31. Dezember 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie sind im Jahre 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und halten sich seitdem im Bundesgebiet auf. Die Kläger zu 1), 3) und 4) haben am 19. Februar 1996 vom Landratsamt Altötting einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten. Die Kläger haben zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei in einer rein deutschen Familie aufgewachsen. Bis zur Einschulung habe er nur Deutsch gesprochen. In der Schule sei er als Faschist beschimpft und wegen seiner schlechten Russischkenntnisse unter Druck gesetzt worden. Er habe sich dann zunächst geweigert, die deutsche Sprache weiterhin zu sprechen. Solange er in der Familie gelebt habe, habe er die deutsche Sprache in Dialektform jedoch ausreichend beherrscht. Er habe sich offen zum deutschen Volkstum bekannt. Im Übrigen seien die Kläger zu 1), 3) und 4) deutsche Staatsangehörige. § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, wonach dies nicht von Bedeutung sei, sei verfassungswidrig. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1993 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen auf ihre ablehnenden Bescheide Bezug genommen. Darüber hinaus hat sie darauf hingewiesen, dass den Klägern schon deswegen kein Aufnahmebescheid erteilt werden könne, weil sie sich seit 1994 auf Dauer im Bundesgebiet aufhielten. Eine besondere Härte, aufgrund deren es ihnen nicht zumutbar sei, sich weiter im Aussiedlungsgebiet aufzuhalten, sei nicht ersichtlich. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts sei schon deswegen unrichtig, weil es § 27 Abs. 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes missverstanden habe. Im vorliegenden Fall sei auf die Kläger, die Vertriebene im Sinne der §§ 1 bis 3 des Bundesvertriebenengesetzes seien, gemäß § 100 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes das Recht in der Fassung vor dem 1. Januar 1993 anwendbar. Aussiedler sei danach auch derjenige, der als deutscher Staatsangehöriger Aufnahme finden möchte. Nachdem die Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1), 3) und 4) nachgewiesen worden sei, könnten sich diese sowohl auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 als auch auf § 26 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes berufen. Den Klägern sei aber auch als Spätaussiedlern ein Aufnahmebescheid gemäß § 27 BVFG zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG lägen vor, da die Kläger sich auf eine besondere Härte berufen könnten. Als deutsche Staatsangehörige sei es ihnen nicht zumutbar gewesen, sich weiterhin im Aussiedlungsgebiet aufzuhalten. Gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen könnten Rechte und Vergünstigungen, die auch anderen zuständen, nicht davon abhängig gemacht werden, dass er seinen Wohnsitz im Ausland nehme. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1993 zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen und sie aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten und vom Landratsamt R. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide haben. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen die §§ 26, 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG-) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Kläger haben die Aussiedlungsgebiete erst im Jahre 1994 endgültig verlassen und halten sich seitdem auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland auf. Da die Kläger die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, ohne - wie nach §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erforderlich - die Erteilung von Aufnahmebescheiden abzuwarten, kommt als Rechtsgrundlage nur § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Kläger können sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht auf eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift berufen. Eine Härtegrund liegt hier nicht darin, dass die Kläger zu 1), 3) und 4) bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, wie sich nachträglich im Jahre 1996 durch die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises herausgestellt hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Fälle einer besonderen Härte unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass auf den zu beurteilenden Sachverhalt das Gesetz zwar nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen Gehalt passt, wenn also die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht, die Anwendung der Härtevorschrift aber ein Ergebnis ermöglicht, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist. Eine nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheides wegen besonderer Härte kann danach auch dann in Betracht kommen, wenn durch das Verlassen des Aussiedlungsgebietes ohne Aufnahmebescheid der in § 27 Abs. 1 BVFG zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck des Betreibens des Aufnahmeverfahrens vom Aussiedlungsgebiet her nicht beeinträchtigt wird. Dieser Zweck besteht darin, durch eine vorgängige Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets den durch die Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten entstandenen erhöhten Zustrom von Ausweisbewerbern in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen nach Deutschland übersiedeln, die nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehören, also die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Gleichzeitig sollen die in solchen Fällen entstehenden Belastungen insbesondere für die Kommunen, wie sie durch die Betreuung nicht berechtigter Personen auftreten, vermieden werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938 ff., und vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, -5 C 6.99 - und - 5 C 8.99 -. Dies gilt für deutsche Staatsangehörige in gleicher Weise wie für deutsche Volkszugehörige, da gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 iVm § 4 Abs. 1 BVFG die Spätaussiedlereigenschaft an die deutsche Volkszugehörigkeit und nicht auch an die deutsche Staatsangehörigkeit knüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -. Diese auch deutsche Staatsangehörige erfassende Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, verstößt auch nicht gegen Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Die den deutschen Staatsangehörigen durch diese Vorschrift gewährte Freizügigkeit umfasst zwar auch das Recht, nach Deutschland einzureisen. Die bloße Behauptung, deutscher Staatsangehöriger zu sein, gewährt jedoch schon ganz allgemein ein solches Recht nicht. Vielmehr ist eine der Einreise vorgeschaltete Prüfung zulässig. Grundrechte bedürfen allgemein, sollen sie ihre Funktion in der sozialen Wirklichkeit erfüllen, geeigneter Verfahrensregelungen. Dadurch wird die Einreisefreiheit lediglich vorübergehend bis zur positiven Entscheidung suspendiert, nicht jedoch aufgehoben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, - 5 C 6.99 - und - 5 C 8.99 - mit weiteren Nachweisen. Hiervon abgesehen wird einem sich auf seine deutsche Staatsangehörigkeit berufenden Aufnahmebewerber ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet lediglich angesonnen, wenn er den Status als Aussiedler erwerben will. Die Einreisefreiheit wird dadurch lediglich mittelbar berührt. Mittelbare Einwirkungen auf die Einreisefreiheit stellen jedoch in der Regel keinen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 GG dar. Allenfalls dann, wenn die mittelbaren Einwirkungen objektiv geeignet sind, einen beherrschenden Einfluss auf die Willensbildung auszuüben, kann ein Verstoß gegen Art. 11 GG in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, - 5 C 6.99 - und - 5 C 8.99 -. Dergleichen Umstände haben die Kläger jedoch nicht vorgetragen; diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Aufnahmebewerbern, die mit einem gültigen Staatsangehörigkeitsausweis in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1992 eingereist sind und bei denen sich eine erneute behördliche Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Nr. 3 BVFG erübrigte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 8.99 -. Denn den Klägern zu 1), 3) und 4) war nicht schon im Zeitpunkt ihrer Ausreise ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden; sie sind zudem erst im Jahre 1994 und damit nicht in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992, als das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes - AAG - vom 28. Juni 1990, BGBl. I 1247, galt, eingereist. Entscheidend für ihren Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft war damit die deutsche Volkszugehörigkeit (§ 4 Abs. 1 BVFG), nicht aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - und - 5 C 5.99 -. Ebenso sind auch keine anderen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass eine Versagung der Aufnahmebescheide für die Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten würde. Soweit die Kläger sich außerdem darauf berufen, auf sie sei gemäß § 100 Abs. 1 BVFG das bis zum 1. Januar 1993 geltende Recht anwendbar und sie seien als Vertriebene aufzunehmen, fehlt dafür jede Rechtsgrundlage. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1999 - 5 B 57.99 -, und vom 1. Dezember 1999 - 5 B 100.99 - . Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.