Urteil
3 A 4657/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0323.3A4657.97.00
2mal zitiert
3Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.999,28 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 22. Mai 1996 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 27 v.H. der Beklagten und zu 73 v.H. dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.999,28 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 22. Mai 1996 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 27 v.H. der Beklagten und zu 73 v.H. dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft M. GmbH (H. ) schloß als Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung M. Flur 22, Flurstücke 166 bis 169 mit der beklagten Stadt am 11./16. März 1992 für diese Grundstücke einen Vertrag über den Ausbau der Straßen und Wege in der Erschließungsein- heit U. weg Süd und über die Ablösung der Erschießungsbei- träge. In § 6 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die be- klagte Stadt, "sofort nach Abschluß dieses Vertrages die für die Erschließung der in § 1 aufgeführten Grundstücke erforder- lichen Tiefbauarbeiten, und zwar den Bau des Schmutz- und Re- genwasserkanals und die Anlegung der Baustraße, in Auftrag zu geben". In § 6 Abs. 2 des Vertrages wurde bestimmt: "Die Stadt und die H. sind sich einig, daß die einzelnen Straßen und Wege innerhalb der Erschließungseinheit U. weg Süd endgültig hergestellt werden, sobald 70 % der Anlieger- grundstücke an der jeweiligen Straße bebaut sind". In der Folgezeit veräußerte die H. die genannten Flurstücke an die Herren T. und X. sowie die Eheleute C. und M. und trat ihre Ansprüche aus § 6 des Ab- lösungsvertrages an sie ab. Unter dem 24. Juli 1995 richtete der Anlieger M. "für die Anwohner der O. Allee " ein Schreiben an den Technischen Dezernenten der Stadt M. Dr. I. ; diesem Schreiben waren die Unterschriften eines Großteils der Anwohner der O. Allee beigefügt. In diesem Schreiben wurde u.a. der sofortige Ausbau der O. Allee in dem Teilbereich gefordert, der inzwischen völlig bebaut sei; hierzu wurde ausgeführt, die Anlieger meinten, daß sie aufgrund der entsprechenden Verträge ein Recht auf einen zügigen Ausbau hätten, da die Bedingungen für den Ausbau erfüllt seien; wegen der Staub- und Lärmentwicklung und der Verschmutzung bei starken Regenfällen sei es für die Anlieger mittlerweile eine Zumutung geworden, an der "Baustraße" zu wohnen. Mit Schreiben vom 11. August 1995 teilte das Bauverwaltungsamt der Beklagten hierauf mit, die Verwaltung werde dem Rat der Stadt M. vorschlagen, die O. Allee im Bereich des Neubaugebietes U. weg im Jahre 1996 endgültig auszubauen; der Ausbau solle im Anschluß an den Ausbau des Straßenzuges U. weg erfolgen, mit dem im Herbst des Jahres begonnen werde. Hierauf erwiderte der Anlieger M. mit Schreiben vom 17. August 1995 an den Technischen Dezernenten Dr. I. , die Anlieger hätten rechtsgültige Verträge geschlossen, nach denen der Ausbau der O. Allee dann zu erfolgen habe, wenn die entsprechende Bebauungsdichte vorhanden sei; sie bestünden auf der Erfüllung dieser Verträge und forderten den Dezernenten daher auf, in den Haushaltsplan 1996 den Ausbau der O. Allee aufzunehmen; in der Begründung müsse dem Rat dann die entsprechende Rechtsgrundlage für den Ausbau erläutert werden; notfalls würden sie entsprechende gerichtliche Schritte einleiten, um die Einhaltung der Verträge sicherzustellen. In der Dezernentenbesprechung vom 28. August 1995 teilte der Dezernent Dr. I. mit, daß die notwendigen Haushaltsmittel für den Ausbau der O. Allee für den Haushaltsplan 1996 angemeldet worden seien; hiervon wurden die Anlieger allerdings nicht unterrichtet. Im Antwortschreiben vom 11. September 1995 an den Anlieger M. nahm nochmals der Städtische Verwaltungsrat C. für das Bauverwaltungsamt Stellung, und zwar wie folgt: "Ich versichere nochmals, daß die Verwaltung dem Rat der Stadt M. vorschlagen wird, die O. Allee im Bereich des Neubaugebietes U. weg im Jahre 1996 auszubauen und dabei auf die Einhaltung der abgeschlossenen Ablösungsverträge hinweisen wird. Ich gehe davon aus, daß der Rat der Stadt M. die Haushaltsmittel für das Jahr 1996 bereitstellt." Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1995 meldete sich der Kläger für die Anlieger C. , M. , T. und X. , drohte die Erhebung einer auf § 6 Abs. 2 des Ablösungsvertra- ges gestützten Leistungsklage an und bat um Übernahme der An- waltskosten aus Verzug. Zur Begründung führte er aus: Seine Mandanten hätten durch Abtretung seitens der H. einen An- spruch gegen die Stadt M. auf endgültige Herstellung der O. Allee im Abschnitt zwischen dem Fußweg zum Kin- dergarten und der I. straße erworben, der im Herbst 1994 dadurch fällig geworden sei, daß damals 70 % der Anlie- gergrundstücke bebaut gewesen sei. Die Erfüllung dieser Ver- pflichtung sei durch das Schreiben des Anliegers M. vom 24. Juli 1995 angemahnt worden. Da die Stadt im Jahre 1995 noch keine Anlaufrate für den auszubauenden Abschnitt der O. Allee außerplanmäßig bereitgestellt habe, müßten die Anlieger befürchten, daß auch im Jahre 1996 nicht die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die endgültige Fertig- stellung dieses Straßenabschnitts geschaffen würden. Von einer Leistungsklage werde abgesehen, wenn der Kämmerer analog § 38 VwVfG eine verbindliche Zusage über die Berücksichtigung der Ausbaukosten in den von ihm aufzustellenden Haushaltsplanent- wurf erteile und der Rat durch einen Beschluß die vorrangige Berücksichtigung dieser Straßenbaumaßnahme im Etat 1996 signa- lisiere. Nachdem der Kläger vom Kämmerer der Beklagten die te- lefonische Bestätigung erhalten hatte, er werde die erforder- lichen Haushaltsmittel für den endgültigen Ausbau der O. Allee im Etatentwurf 1996 gemäß § 79 Abs. 1 GO n.F. berücksichtigen, teilte der Kläger unter dem 3. Januar 1996 mit, seine Mandanten stellten die Erhebung der Leistungsklage zurück. Unter dem 20. März 1996 bat der Kläger die Beklagte, als Verzugsschaden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.473,28 DM (berechnet nach dem Ablösungsbetrag von 71.746,95 DM als Gegenstandswert) an ihn zu überweisen. Dies lehnte der Stadtdirektor der Beklagten durch Schreiben vom 3. April 1996 mit folgender Begründung ab: Im Ablösungsvertrag vom 16. März 1992 mit der H. sei keine Verpflichtung enthalten, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens die einzelnen Straßen und Wege innerhalb der Erschließungseinheit U. weg Süd endgültig herzustellen. Vielmehr müsse auf die allgemeinen Regeln zurückgegriffen werden, nach denen innerhalb eines angemessenen Zeitraums von etwa sechs Jahren die durch den Ablösungsvertrag erfaßten Erschließungsanlagen benutzbar zu machen seien. Selbst wenn man unterstelle, daß Ende Juli 1995 70 % der Anliegergrundstücke i.S. des § 6 Abs. 2 des Ablösungsvertrages bebaut gewesen seien, so bedeute die nunmehr erfolgende endgültige Herstellung keine Überschreitung des genannten angemessenen Zeitraums. Da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht erkennbar gewesen sei, wann dieser Zeitpunkt eintreten werde, müsse es der Gemeinde zumin- dest möglich sein, die entsprechenden Haushaltsmittel bereit- zustellen. Da es demgemäß an einem fälligen Anspruch gefehlt habe, habe auch kein Verzug eintreten können. Der Kläger hat am 22. Mai 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft und zugleich eine Abtretungserklärung vorgelegt, durch welche die von ihm vertretenen sechs Anlieger ihren Freistellungsanspruch gegen die Stadt M. bezüglich der Anwaltskosten an den Kläger abtreten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.473,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. April 1996 zu zahlen. Die Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung auf ihr Schreiben vom 3. April 1996 verwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, zwar sei die Fälligkeit des Ausbauanspruchs um die Jahreswende 1994/1995 eingetreten, doch sei die Beklagte nicht in Verzug gekommen, da die Leistung bis Sommer 1996 wegen eines unverschuldeten rechtlichen Leistungshindernisses unterblieben sei; es habe nämlich im Jahre 1995 an einem Haushaltsansatz gefehlt, wie er dann in den Haushaltsplan 1996 aufgenommen worden sei. Gegen das ihm am 29. September 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 1997 die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat durch Beschluß vom 2. Dezember 1997 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bewilligt hat. Zur Berufungsbegründung vertieft er sein Vorbringen erster Instanz mit folgenden ergänzenden Ausführungen: Gemäß § 6 Abs. 2 des Ablösungsvertrages sei die aufschiebende Bedingung um die Jahreswende 1994/1995 eingetreten, der Anspruch auf endgültigen Ausbau des fraglichen Abschnitts der O. Allee also fällig geworden, als zu dieser Zeit mehr als 70 % der Grundstücke im fraglichen Bereich bebaut gewesen seien. Mit der Mahnung vom 24. Juli 1995 sei Verzug eingetreten, so daß gemäß §§ 286, 284 BGB die später entstandenen Anwaltskosten als Verzugsschaden zu erstatten seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne dem fälligen Ausbauanspruch der Anlieger eine "Einrede der leeren Kasse" nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Da auf die Schreiben des Anliegers M. keine entsprechende Erklärung des für den Haushaltsplanentwurf allein zuständigen Kämmerers, sondern le- diglich unverbindliche Erklärungen des Bauverwaltungsamtes in den Schreiben vom 11. August und 11. September 1995 abgegeben worden seien, sei sein Tätigwerden als Rechtsanwalt veranlaßt gewesen, zumal die Fachämter erfahrungsgemäß für den Etat des folgenden Jahres beim Kämmerer viele Vorschläge unterbreite- ten, die "durch die Gitter fallen", wohingegen die vom Kämme- rer im Haushaltsentwurf nach § 79 Abs. 1 GO für bestimmte Maß- nahmen vorgesehenen Ansätze ein stärkeres Gewicht hätten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen ihres Schrei- bens vom 3. April 1996 und führt ergänzend aus: Sie habe unverzüglich die für einen Ausbau der O. Allee erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt, so daß von einem schuldhaften Handeln nicht gesprochen werden könne. Des weiteren sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen, da den Anliegern bereits zuvor im August und im September 1995 schriftlich mitgeteilt worden sei, der Ausbau der O. Allee werde aufgrund der eingetretenen rechtlichen Verpflichtungen im Jahre 1996 durchgeführt, woran zu zweifeln die Anlieger keine Veranlassung gehabt hätten; deshalb könne der Ersatz von Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall nicht unter die Normen über Verzugsschaden subsumiert werden. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zum Teil begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach als Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in entsprechender Anwendung des § 286 Abs. 1 BGB dadurch gegeben, daß der den sechs Anliegern in der Vertragsrechtsnachfolge nach der H. erwachsene Anspruch auf Befreiung von den Anwaltskosten des Klägers sich durch Abtre- tung an diesen in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat. Die Schadensersatzforderung ist jedoch nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 7.473,28 DM, sondern lediglich in Höhe von 1.999,28 DM begründet. Zudem sind die vom Kläger be- antragten Prozeßzinsen erst mit einem etwas späteren Beginn zuzusprechen. Mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger ist der Senat der Auffassung, daß durch § 6 Abs. 2 des Ablösungsvertrages vom 11./16. März 1992 eine Verpflichtung der Beklagten begründet worden ist, u.a. die O. Allee im Bereich der Erschlie- ßungseinheit U. weg Süd endgültig herzustellen. Der Senat stimmt auch der vom Kläger vorgetragenen, von der Beklagten jedoch bekämpften Auffassung zu, daß diese Verpflichtung in dem Zeitpunkt fällig geworden ist, als 70 % der Anlieger- grundstücke an der genannten Strecke der O. Allee be- baut waren. In Übereinstimmung mit der Beklagten erscheint es zwar auch dem Senat als sinnvoll und interessengerecht, wenn einer Gemeinde in der Situation der beklagten Stadt "etwas Luft bleibt", um die zur Erfüllung der Ausbauverpflichtung er- forderlichen Vorbereitungshandlungen vorzunehmen (Planung, Ausschreibung, Bereitstellung der Mittel usw.). Da der genann- te Ablösungsvertrag insoweit jedoch keine Vorsorge getroffen hat (durch Formulierung einer entsprechenden Vertragsnorm), kann hieraus entsprechend § 271 Abs. 1 BGB nur gefolgert wer- den, daß die Ausbauverpflichtung in dem Zeitpunkt fällig wer- den sollte, in welchem 70 % der Anliegergrundstücke bebaut wa- ren; das gilt um so mehr, als die Vertragspflicht zur endgül- tigen Herstellung in § 6 Abs. 2 - anders als diejenige zur An- legung der Baustraße in § 6 Abs. 1 - nicht mit Bezug auf eine Vorbereitungshandlung (hier: die Auftragsvergabe) formuliert worden ist. Wenn die Beklagte hiernach gehalten war, den Be- bauungsfortschritt an den einzelnen Straßen der Erschließungs- einheit zu beobachten, um ihre Vorbereitungshandlungen bereits vor Erreichen des vertraglich für die endgültige Herstellung bestimmten Zeitpunkts treffen zu können, so wurde ihr auch nichts Unmögliches abverlangt. Diese Verpflichtung ist nach den Feststellungen des Verwal- tungsgerichts, die von den Beteiligten nicht in Zweifel gezo- gen werden, spätestens zur Jahreswende 1994/1995 fällig gewor- den. Die Erfüllung dieser Pflicht hat der Anlieger M. un- ter dem 24. Juli 1995 für die "Anwohner der O. Allee " und somit auch für sich und die übrigen fünf Vertragsrechts- nachfolger der H. unter Hinweis auf die "entsprechenden Ver- träge" angemahnt, nachdem "die Bedingungen für den Ausbau er- füllt" seien. Hierdurch ist die Beklagte mit der Erfüllung in Verzug gekommen (analog § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB). Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung war der Ein- tritt des Verzuges auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Stadtdirektor der Beklagten mangels im Haushalt 1995 bereitge- stellter Mittel nicht befugt war, die fällige Ausbauverpflich- tung der Stadt unmittelbar zu erfüllen. Denn der den Anliegern erwachsene Anspruch auf Ausbau der O. Allee richtete sich nicht gegen die Behörde des Stadtdirektors, sondern gegen die Beklagte als Körperschaft und war deshalb, wie der Kläger zu Recht hervorhebt, ohne Rücksicht auf die Frage der (inter- nen) Bereitstellung von Haushaltsmitteln zu erfüllen. Aufgrund des Verzuges mit der Vertragserfüllung hat die Be- klagte dem Kläger als Zessionar der genannten sechs Anlieger den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen - sei es in analoger Anwendung des § 286 Abs. 1 BGB (falls man § 6 Abs. 2 des Vertrages als Nebenabrede zum Ablösungsvertrag auf- faßt), sei es gemäß § 62 Satz 2 VwVfG Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB (falls man § 6 Abs. 2 des Vertrages als selbständige erschließungsrechtliche Vereinbarung auf- faßt). Zu dem von der Beklagten als Schuldnerin zu ersetzenden Verzugsschaden gehören grundsätzlich auch die Kosten der Erinnerungsmahnung, d.h. der Mahnung, die nach der verzugsbegründenden ersten Mahnung den Schuldner erneut zur Leistung auffordert. Vgl. MünchKomm BGB/Walchshöfer, 2. Aufl., Band 2 (1985), Rn. 7 zu § 286. Der Senat kann offenlassen, ob hierbei der Meinung zu folgen ist, der Gläubiger könne sich im Regelfall eines Rechtsanwalts bedienen und die entstandenen Anwaltskosten vom Schuldner er- setzt verlangen, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts ge- nerell adäquate Folge der Leistungsverzögerung sei und es dem Gläubiger nicht zugemutet werden könne, die weitere Rechtsver- folgung gegen den Schuldner selbst zu betreiben, so Walchshöfer, a.a.O., oder ob der Ersatz von Anwaltskosten als erforderlichen Kosten von den im einzelnen Fall gegebenen Verhältnissen abhängig zu machen ist - so offenbar das Urteil des BGH vom 1. Juni 1959 - III ZR 49/58 -, BGHZ 30, 154 (158/159) -. Denn die unter diesem Gesichtspunkt allenfalls zu stellenden weiteren Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Macht nämlich ein Geschädigter (hier: durch den Verzug Betrof- fener) von sich aus Aufwendungen, um sein Recht zu wahren oder zu verfolgen, so sind diese zu ersetzen, wenn sie erforderlich erscheinen, d.h. falls ein verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten sie für angemessen und zumutbar halten durfte, als er die kostenträchtige Handlung vornahm. Vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89 -, NJW 1990, 2060 (2061/2062). In Anwendung dieses Maßstabs ist den sechs Anliegern in der Vertragsrechtsnachfolge der H. ein Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten zuzuerkennen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts wegen der Verzögerung des Straßenausbaus entstanden sind. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts möglicherweise nicht erforderlich erschienen wäre, falls die Anlieger der O. Allee im Sommer bzw. Herbst 1995 hätten sicher sein können, diese Straße werde - wie zuletzt vom Anlieger M. unter dem 17. August 1995 gefordert - im Jahre 1996 ausgebaut werden. Daß dies so geschehen würde, konnte aber in der damaligen Situation der Anlieger aus der Sicht eines juristisch nicht gebildeten "verständigen Menschen" nicht als gesichert erscheinen. Der Anlieger M. hatte seine beiden Anspruchsschreiben im Namen der Anwohner an den Technischen Beigeordneten Dr. I. gerichtet, wurde jedoch mit zwei Antwortschreiben des Bauverwaltungsamtes "abgespeist". Zudem fehlte im Antwortschreiben des Bauverwaltungsamtes vom 11. September 1995 die Mitteilung des in der Dezernentenbesprechung vom 28. August 1995 vom Dezernenten Dr. I. erwähnten Umstandes, daß die für den Ausbau der O. Allee erforderlichen Haushaltsmittel bereits für den Haushaltsplan 1996 angemeldet und daß damit erste tatsächliche, über verbale Ankündigungen hinausgehende Maß- nahmen zur Vertragserfüllung bereits ergriffen worden waren; dieses Schreiben wiederholte dazu die im normalen Sprach- gebrauch wenig verbindliche Ankündigung des Schreibens vom 11. August 1995, die Verwaltung werde dem Rat den Ausbau "vor- schlagen", die die Anlieger zuvor ersichtlich nicht zufrieden- gestellt hatte; das Schreiben ging endlich auch nicht auf die Frage ein, wie der Kämmerer der Beklagten sich zu der Anmel- dung der erforderlichen Straßenbaumittel durch die Bauverwal- tung stellen würde. Die Zweifel an der Vertragserfüllungsbe- reitschaft der Stadt, die die Anlieger trotz der Ankündigung der Verwaltung hegten, sie werde auf "die Einhaltung der abge- schlossenen Ablösungsverträge hinweisen", sind in gewisser Weise im nachhinein dadurch erhärtet worden, daß die Beklagte in der Folgezeit (besonders im vorliegenden Rechtsstreit) eine vertragliche Ausbauverpflichtung rundheraus bestritten hat. Wie sich schließlich aus einem bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Zeitungsausschnitt ergibt ("Der Patriot" vom 5. August 1995), war der Ausbau der O. Allee bereits einmal für das Jahr 1995 den Anlie- gern zugesichert, aber nicht realisiert worden und es war der Zeitung auf Nachfrage durch das Pressereferat der Beklagten mitgeteilt worden, der Straßenausbau solle im Jahre 1996 er- folgen, "sofern er im Haushalt '96 berücksichtigt" werde. Bei verständiger Würdigung der durch diese Umstände gekennzeichne- ten Situation des Spätsommers/Frühherbstes 1995 durften es die in der Vertragsrechtsnachfolge nach der H. stehenden Anlie- ger für erforderlich halten, sich durch einen Rechtsanwalt be- raten zu lassen und ihn mit der Wahrnehmung ihrer vertragli- chen Rechte zu beauftragen, um ihrer Forderung nach Ausführung des überfälligen Straßenausbaus weiteren Nachdruck zu verlei- hen. Die hiernach zu ersetzenden angemessenen Aufwendungen der genannten sechs Anlieger sind auf Anwaltskosten in Höhe von 1.999,28 DM begrenzt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tä- tigkeit ist gemäß dem insoweit heranzuziehenden Kostenrecht nämlich weder nach dem der Beklagten entstehenden Aufwand für den Ausbau der O. Allee noch nach der vertraglich ge- regelten Ablösungssumme zu bemessen (die lediglich annähe- rungsweise den Anteil der Anlieger an den Ausbaukosten dar- stellt), sondern nach der "Bedeutung" der Streitsache für die Anlieger (§ 13 Abs. 1 GKG). Diese Bedeutung ergab sich aus dem Interesse der Anlieger an einem baldigen Ausbau der O. Allee , mithin im wesentlichen aus dem Interesse daran, nicht noch längere Zeit mit den Beeinträchtigungen le- ben zu müssen, die mit dem Wohnen an einer Baustraße verbun- den sind (insbesondere durch Staubentwicklung und Schlammbil- dung). Da dieses Interesse nicht mit einem bestimmten Geldbe- trag zu beziffern ist, ist es gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem sog. Auffangstreitwert von 8.000,-- DM zu bewerten. Anhand der Positionen der vom Kläger eingereichten und von der Be- klagten nicht in Zweifel gezogenen Kostenrechnung vom 20. März 1996 sind hiernach 1.999,28 DM als angemessene Rechtsanwalts- kosten zu berechnen (Geschäftsgebühr von 485,-- DM, Erhöhung für fünf weitere Auftraggeber um 727,50 DM, Besprechungsgebühr von 485,-- DM, vom Kläger angemeldete Schreibauslagen von 1,-- DM, beanspruchte Pauschale für Post und Telefon von 40,-- DM, dazu 15 % Umsatzsteuer). Die vom Kläger zusätzlich beantragten Prozeßzinsen sind entsprechend § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 4 v.H. je Jahr zuzusprechen, allerdings nicht ab 30. April 1996, sondern erst ab Klageerhebung am 22. Mai 1996. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.