Urteil
12 A 5545/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0324.12A5545.98.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 2. geborene Klägerin steht als Soldat auf Zeit im Rang eines Stabsunteroffiziers im Dienst der Bundeswehr (voraussichtliches Dienstzeitende: 30. Juni 2000). Sie ist seit dem 28. September 1993 mit dem damaligen Soldaten H. G. verheiratet. Wegen (angeblicher) Sterilität beider Eheleute blieb die Ehe zunächst kinderlos. Erst im Jahre 1999 hat sich eine Schwangerschaft eingestellt. Unter dem 22. Mai 1997 und dem 30. Juli 1997 beantragte die Klägerin - jeweils mündlich - die Übernahme der Kosten für die Durchführung einer intrazytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI). Bei diesem Behandlungsverfahren handelt es sich um eine besondere Methode der In-Vitro-Fertilisation (IVF), bei der einzelne, dafür vorbereitete Spermien mit einer Mikropipette direkt in das Zytoplasma der Eizelle injiziert werden. Der Truppenarzt des Luftwaffenunterstützungsbataillons K. lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 20. Juni 1997 und 30. Juli 1997 mit der Begründung ab, die ICSI sei eine Maßnahme der Familienplanung, die vom Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht erfasst sei. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Klägerin wurden mit Beschwerdebescheiden des Kommandoarztes des Luftwaffenkommandos Nord vom 3. Juli 1997 und 14. August 1997 - in letzterem Fall wegen Unzulässigkeit - zurückgewiesen. Die daraufhin von der Klägerin am 22. Juli 1997 bzw. 10. September 1997 erhobenen Klagen VG Düsseldorf 10 K 6094/97 und 10 K 7516/97 hat das Verwaltungsgericht unter dem erstgenannten Aktenzeichen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Entsprechende Klagen ihres Ehemannes (VG Düsseldorf 10 K 6093/97 und 10 K 7515/97) wurden im ersten Rechtszug zurückgenommen. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Klagebegehrens im Wesentlichen geltend gemacht: Aufgrund der hochgradigen andrologischen Fertilitätsstörung des Ehemannes bzw. erfolglosen IVF-Behandlungen bestehe bei ihr und ihrem Ehemann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bei einer Sterilitätstherapie mit herkömmlichen Methoden. In derartigen Fällen könne häufig die ICSI dem Ehepaar erfolgreich zu einem Kind verhelfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehe sich die beantragte truppenärztliche Versorgung auch nicht lediglich auf eine Maßnahme der Familienplanung. Es liege bei ihr, der Klägerin, ein regelwidriger gesundheitlicher Zustand im Sinne des Krankheitsbegriffs vor, da sie anders als eine gesunde Frau auf natürlichem Weg kein Kind empfangen könne. Darüber hinaus stelle die homologe IVF in Form der ICSI auch eine medizinische Heilbehandlung dar. Diese sei wegen der organisch bedingten Sterilität (u.a.) der Klägerin durchzuführen und ziele auf eine Linderung dieser Krankheit ab. Als einzig noch mögliche bzw. Erfolg versprechende Maßnahme sei die in Rede stehende Behandlungsmethode auch medizinisch notwendig; sie sei darüber hinaus heute auch wissenschaftlich allgemein anerkannt. Eine Behandlung durch Zivil-Fachärzte sei vorliegend geboten, weil die Bundeswehr die notwendige ärztliche Behandlung mit eigenen Mitteln nicht in ausreichendem Maße gewährleisten könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Truppenarztes des Luftwaffenunterstützungsbataillons K. vom 20. Juni 1997 und 30. Juli 1997 sowie der Beschwerdebescheide des Kommandoarztes des Luftwaffenkommandos Nord vom 3. Juli 1997 und 14. August 1997 zu verpflichten, über ihre Anträge vom 22. Mai 1997 und 30. Juli 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der bereits in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegebene Hinweis darauf, dass sie infolge ihres unerfüllten Kinderwunsches psychisch erkrankt sei, werde durch eine nunmehr vorgelegte Stellungnahme des sie behandelnden Stabsarztes Dr. H. zusätzlich belegt. In Anbetracht der auch von Dr. H. geschilderten psychischen Beeinträchtigungen könne nicht wegdiskutiert werden, dass ihre Diensttauglichkeit durch den unerfüllten Kinderwunsch nicht nur eingeschränkt gewesen sei, sondern die weitere Traumatisierung dieses Problems zur Dienstunfähigkeit geführt hätte. Zu den im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit erstattungsfähigen Kosten gehörten nicht nur solche einer psychiatrischen Behandlung, sondern auch solche, die erforderlich seien, um den Krankheitszustand, der die psychiatrische Behandlung erst bedinge, zu beseitigen. Im Übrigen werde daran festhalten, dass auch schon aufgrund der Sterilität ein krankhafter Zustand bestanden habe, der mittels der ICSI-Behandlung als Heilbehandlung habe überwunden werden sollen. Dem entspreche es, dass die künstliche Befruchtung im sog. homologen System inzwischen als Krankenbehandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden sei. Schließlich werde sie durch die Entscheidung der Beklagten auch in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG verletzt, und zwar vor dem Hintergrund, dass zumindest medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche auch im Wege der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung durchgeführt würden, die Beklagte sich aber andererseits weigere, in eben diesem Rahmen die künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft zu ermöglichen. Die Kosten für die bei ihr durchgeführte ICSI-Therapie hätten, wie sich aus vorgelegten Rechnungen ergebe, pro Einzelbehandlung - von denen zwei Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens seien - 2.500,-- DM betragen. Die Klägerin beantragt (zuletzt), das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag mit der Maßgabe zu erkennen, dass eine Erstattung der durch Rechnungen vom 5. Juli 1997 und 5. September 1997 des Zentrums für Reproduktionsmedizin, Endokrinologie und Laboratoriumsmedizin D. belegten Kosten in Höhe von insgesamt 5000,-- DM begehrt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung an: Die Heilfürsorge der Soldaten erfahre bereits durch die Zielsetzung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, die Wehrdienstfähigkeit und damit die militärische Einsatzfähigkeit zu erhalten, eine Begrenzung. Dem folgend seien etwa alle medizinischen Maßnahmen, die der Familienplanung dienten, vom Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgenommen. Im Übrigen könnten Erwägungen bezüglich einer möglicherweise bestehenden psychischen Beeinträchtigung als Folge des Versagens von Leistungen oder Maßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, den Dienstherrn nicht zwingen, nach den einschlägigen Spezialvorschriften nicht zu rechtfertigende Entscheidungen zu treffen. Denn anderenfalls könnten mit solcher Begründung gesetzeskonforme Regelungen in allen Bereichen des militärischen Dienstes umgangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Gerichtsakten VG D. - 10 K 6093/97, 10 K 7515/97 und 10 K 7516/97 - sowie der von der Beklagten vorgelegten Personalakten, Gesundheitsakten und sonstigen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1, 4 bis 11) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO form- und fristgerecht begründet worden. Hierzu reicht es aus, dass - wie mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. März 1999 geschehen - innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Inhalt der Berufungszulassungsschrift erfolgt ist, wenn dort - wie hier - bereits Berufungsantrag und Berufungsgründe mitenthalten waren. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 1 A 5701/96.A -, DVBl 1997, 1340 (1341); Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rdnr. 93; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auflage, § 124 a Rdnr. 25. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Umstellung der urprünglich (lediglich) erhobenen Bescheidungsklage in eine Verpflichtungsklage ist nicht als Klageänderung zu werten (vgl. § 173 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO) und infolgedessen unschädlich. Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf antragsgemäße Erstattung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten für zwei ICSI- Behandlungen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Die angegriffenen Bescheide verletzen sie dementsprechend nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zwar hat ein Soldat gemäß § 30 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737) iVm § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl I S. 1066) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 22. Oktober 1990 (VMBl S. 454) grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, solange er Anspruch auf Besoldung hat. Dieser Anspruch deckt jedoch die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen für Maßnahmen künstlicher Befruchtung, hier solche nach der Methode der ICSI, nicht mit ab. Maßgeblich sind dafür die folgenden Erwägungen: Der Leistungsumfang der truppenärztlichen Versorgung, wie er - ohne dabei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ausdrücklich anzusprechen - in Nrn. 2, 3 ff. der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG näher geregelt ist, ist unter wesentlicher Mitberücksichtigung der spezifischen Zweckbestimmung dieser Fürsorgeleistung zu bestimmen. Die Gewährleistung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung beruht auf der Überlegung, dass der Soldat andere körperliche Leistungen zu erbringen hat als - von bestimmten Gruppen abgesehen - der Beamte. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist dementsprechend darauf ausgerichtet, dem Soldaten die medizinischen und medizinisch- technischen Leistungen zukommen zu lassen, die erforderlich sind, um seine Wehrdienstfähigkeit und damit seine militärische Einsatzfähigkeit zu erhalten. In dieser Zielsetzung liegt zugleich eine Begrenzung der Heilfürsorge der Soldaten. Letztere gibt deshalb nur einen Anspruch auf solche ärztlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Wehrdienstfähigkeit - und zwar diejenige des Soldaten selbst - zu erhalten oder wiederherzustellen, nicht hingegen auch auf ärztliche Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184 (185), und vom 24. Februar 1982 - 6 C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 (91); VG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 1998 - 10 K 2302/97 -, NZWehrr 1998, 127 (128). Zur entsprechenden Begrenzung der Heilfürsorge von Polizeivollzugsbeamten nach § 189 Abs. 2 LBG vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 6 A 3513/95 -. Soweit einige Gerichte die Auffassung vertreten, die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dahin zu verstehen, dass die Heilfürsorge der Soldaten nur insofern begrenzt sei, als die ärztlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit des Soldaten selbst erforderlich sein müssten mit der Folge, dass die Erkrankung bei ihm nicht notwendig auch zu einer Einschränkung der Wehrdienstfähigkeit geführt haben müsse, in diesem Sinne: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 1993 - 11 S 498/93 -; VG Ausgburg, Urteil vom 12. August 1999 - 2 K 98.1686 -, folgt dem der Senat nicht. Denn weder der Wortlaut noch der Kontext der in Rede stehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gibt hierfür Hinreichendes her. Zudem hat man sich zu vergegenwärtigen, dass betreffend die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der (allgemeine) Fürsorgezweck insoweit zurücktritt gegenüber dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehrorgane, welches seinen Ausdruck in der Einrichtung eines speziellen Sanitätsdienstes für diesen Bereich findet. Vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG, § 69 Rdnr. 11 in Fußnote 19. Das System der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ist dementsprechend nicht zwingend auf eine lückenlose Sicherung des (aktiven) Berufs- oder Zeitsoldaten im Krankheitsfall angelegt. Anders aber wohl Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, § 5 Abs. 4 Nr. 5 BhV Anm. 59. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht notwendig aus dem Umstand, dass der heilfürsorgeberechtigte Soldat aufgrund der Ziffer 1. Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 des Soldatengesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 8. Oktober 1985 (VMBl S. 302) betreffend die ihm selbst entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen - anders als nach früherer Rechtslage vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982, a.a.O. - keinen ergänzenden Beihilfeanspruch mehr hat. Denn dieser Umstand kann höchstens dafür Bedeutung haben, ob das Institut der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung auch ohne einen ergänzenden Beihilfeanspruch genügt, um der gegenüber dem Soldaten bestehenden Fürsorgepflicht (§ 31 SG) hinreichend Rechnung zu tragen. Demgegenüber ist er für sich genommen nicht geeignet, die Zweckrichtung der Heilfürsorge für aktive Soldaten grundlegend neu zu bestimmen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin für die hier in Rede stehenden ICSI- Behandlungen unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zu versagen, zumindest im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die in den angegriffenen Bescheiden auf der Grundlage intern bindender Erlasse des BMVg vorgenommene Qualifizierung der ICSI als Maßnahme der Familienplanung und nicht als Behandlungsmaßnahme zur Behebung eines krankhaften Zustandes des Soldaten wird - unabhängig davon, wie im Beihilferecht und/oder in der gesetzlichen Krankenversicherung die Begriffe "Krankheit" und "Heilbehandlung" zu definieren sind - jedenfalls von der oben näher dargestellten einschränkenden Zielsetzung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung getragen. Was in diesem Zusammenhang die Behebung körperlicher Leiden des Anspruch stellenden Soldaten betrifft, so steht hier schon nicht sicher fest, ob überhaupt eine (angenommene) Sterilität der Klägerin selbst und nicht vielmehr - ganz oder hauptsächlich - eine andrologische Fertilitätsstörung ihres Ehemannes maßgeblicher Auslöser für die Anwendung gerade der speziellen Methode der ICSI gewesen ist. Weitere Ermittlungen hierzu sind allerdings entbehrlich. Denn selbst bei einer Mitursächlichkeit der Sterilität der Klägerin für die streitgegenständlichen ICSI-Behandlungen würde es an der Voraussetzung fehlen, dass die Sterilität als solche von Einfluss auf die Frage der Wehrdienstfähigkeit der Klägerin im Sinne ihrer militärischen Einsatzfähigkeit gewesen ist. Für eine Polizeivollzugsbeamtin entsprechend: OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 6 A 3513/95 -. Der von der Klägerin nunmehr insbesondere geltend gemachte, im zweiten Rechtszug durch Vorlage eines ärztlichen Berichts des Stabsarztes Dr. H. vom 15. November 1998 bekräftigte Vortrag, die erstrebten Leistungen hätten jedenfalls auch der Behandlung einer psychischen Belastung bzw. Traumatisierung im Zusammenhang mit dem seinerzeit unerfüllten Kinderwunsch dienen sollen, betrifft nach Auffassung des Senats einen in dem vorliegenden Klageverfahren nicht berücksichtigungsfähigen Umstand. Das hat zugleich zur Folge, dass die Frage, ob die Klägerin seinerzeit an einer seelischen Belastung von Krankheitswert gelitten hat, nicht weiter und abschließend aufgeklärt werden muss. Hier ist weder aus den Akten noch sonst etwas dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin vorgetragen, dass schon im Verwaltungsverfahren die beantragte Heilmaßnahme - ggf. zusätzlich - damit begründet worden wäre, dass hiermit eine psychische Erkrankung therapiert werden sollte. Nachträglich können die verfahrensgegenständlichen Anträge auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung aber nicht mehr zulässigerweise auf einen sonstigen, nunmehr ein ganz anderes Krankheitsbild in den Blick nehmenden Sachverhalt gestützt werden. Diese etwa in der Rechtsprechung des 6. Senats dieses Gerichts jedenfalls für den Bereich des Beihilferechts vertretene Rechtsauffassung vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 -, abgedruckt in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C V 2 Nr. 87; für die freie Hilfürsorge der Polizei offen gelassen im Beschluss vom 27. Mai 1997 - 6 A 2513/95 - ist nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art auch auf den Bereich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung übertragbar. Denn auch hier kommt dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung eine vergleichbar große Bedeutung zu. So kommt es insbesondere im Falle einer beabsichtigten Inanspruchnahme von Fachärzten außerhalb der Bundeswehr, um die es hier geht und die an besondere, enge Voraussetzungen geknüpft ist, schon im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung etwa der Erforderlichkeit der gewünschten konkreten Behandlungsart entscheidend auf ein bestimmtes Krankheitsbild als Beurteilungsgrundlage an. Des Weiteren kommt hier verfahrensrechtlich noch Folgendes hinzu: Mit ihrem Klagebegehren macht die Klägerin auch nach der Umstellung des früheren Bescheidungsantrags in einem Verpflichtungsantrag der Sache nach weiter (mit) geltend, dass die Beklagte ihre im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge seinerzeit fehlerhaft beschieden habe. Solches lässt sich indes schwerlich mit einem Sachverhalt begründen, welcher im Verwaltungsverfahren der Beklagten im Zusammenhang mit der erstrebten Leistung gar nicht zur Überprüfung und Entscheidung gestellt worden war, mag er dem behandelnden Stabsarzt auch sonst wie bekannt gewesen sein. Obschon hiernach nicht mehr entscheidungserheblich, bemerkt der Senat in der Sache ergänzend, dass er auch unter Einbeziehung des ärztlichen Berichts vom 15. November 1998 des unter der Gebietsbezeichnung "Sportarzt" firmierenden Stabsarztes Dr. H. die Diagnose einer seelischen Belastung der Klägerin mit Krankheitswert infolge des seinerzeit unerfüllten Kinderwunsches für nicht ausreichend bewiesen erachtet. In diesem Zusammenhang deuten auf einen wohl allenfalls vorübergehenden und nicht besonders gravierenden psychischen Belastungszustand auch die Umstände hin, dass die Klägerin ausweislich ihrer Personalakte nur vorübergehend (für 6 Monate) lehrgangsuntauglich geschrieben war und dass sie unter dem 24. Juli 1998 wegen ihrer über einen langen Zeitraum weit überdurchschnittlichen Leistungen sogar eine förmliche Anerkennung erhalten hat, und zwar ohne jeden Hinweis auf eine nach ihrem Vorbringen wegen der psychischen Probleme angeblich deutlich eingeschränkte dienstliche Leistungsfähigkeit. Der Hinweis der Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vermag ihrem Klagebegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn ihr Vortrag zutreffen sollte, dass die Beklagte im Wege der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchführt, würde sich daraus noch nicht Hinreichendes für die gerügte Grundrechtsverletzung herleiten lassen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung von Lebenssachverhalten nämlich nur dann, wenn diese in wesentlicher Hinsicht miteinander vergleichbar sind und zudem keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung vorliegen. Schon das Vorliegen wesentlich gleicher Lebenssachverhalte ist hier zu bezweifeln. Jedenfalls lässt sich aber die Ungleichbehandlung auf hinreichende sachliche Gründe stützen. Ein solcher Grund ist bereits darin zu sehen, dass medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche in jedem Falle auch der Erhaltung der Wehrdienstfähigkeit weiblicher Soldaten dienen, wohingegen dieser Gesichtspunkt in Bezug auf Maßnahmen zur künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft grundsätzlich keine entscheidende Rolle spielt. Vgl. dazu auch VG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 1988, a.a.O.. Schließlich hat die Beklagte dadurch, dass sie ihren aktiven Soldaten weder über das Institut der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung noch über den - verschlossenen - Weg der Beihilfe eine Möglichkeit der Erstattung von Kosten für eine ICSI-Behandlung gibt, auch nicht gegen ihre aus § 31 SG folgende allgemeine Füsorgepflicht verstoßen. Denn diese wird hierdurch nicht in ihrem Wesenskern berührt und verletzt. Dies gilt in Ansehung dessen, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen bei Erkrankungen allenfalls in einem Randbereich betreffen, auch bei ergänzender Mitberücksichtigung der Kostenhöhe von 2.500,-- DM pro einzelner ICSI-Behandlung. Ob Beamte, auf die die Beihilfevorschriften des Bundes Anwendung finden, ggf. einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für ICSI-Behandlungen hätten, ist hier nicht unmittelbar relevant, da Beihilfe und Heilfürsorge jeweils eigenstände Krankenfürsorgesysteme sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1994 - 1 A 2246/90 -, DÖD 1995, 234 (235). Gleichwohl spricht hier mittelbar gegen das Vorliegen einer Fürsorgepflichtverletzung auch der Umstand, dass die spezielle Methode der ICSI von der eingeschränkt bestehenden Beihilfefähigkeit für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht mitumfasst sein dürfte. So schließen die Hinweise des BMI zu § 6 BhV sie jedenfalls nicht ausdrücklich mit ein und ist auch die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung dieser Methode wohl noch nicht abschließend geklärt. Vgl. zu Letzterem - eine solche Anerkennung verneinend - etwa Mohr/Sabolewski, Kommentar zur BVO NRW, § 3 Anmerkung 2 (Seite B 45). Betreffend den von der Klägerin mit angesprochenen Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung heißt es (heute) in Nr. 10.5 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung vom 14. August 1990, geändert durch Beschluss vom 1. Oktober 1997 (abgedruckt bei: Schröder/Beckmann/Weber, BhV, Stand: Oktober 1999, § 6 Anmerkung 1 Unterpunkt 2.11), dass die ICSI derzeit keine Methode der künstlichen Befruchtung im Sinne dieser Richtlinie sei, da für die Beurteilung dieser Methode keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt worden seien und daher die Voraussetzungen für die Anerkennung der Methode in der vertragsärztlichen Versorgung noch nicht vorlägen. Zwar fehlte es für die Zeit vor Oktober 1997 an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung. Der Frage, ob dies indiziert, dass sich in der gesetzlichen Krankenversicherung bezüglich der Bewertung der ICSI ein Wandel vollzogen hat, braucht der Senat aber nicht nachzugehen. Denn unabhängig davon bestand und besteht für die Beklagte zumal in Randbereichen ihrer Fürsorgepflicht keine rechtliche Verpflichtung, sich bei der Ausgestaltung des Instituts der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung maßgeblich an den Regelungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung und/oder der Beihilfe zu orientieren; dies folgt bereits aus der oben herausgestellten besonderen Zweckrichtung der soldatenrechtlichen Heilfürsorge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er betreffend die Beurteilung der Frage, ob die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Soldaten nur solche ärztlichen Maßnahmen umfasst, die der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit dienen, von der Entscheidung eines anderen Obergerichts abweicht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst Gelegenheit gegeben werden soll, über die authentische Interpretation seiner bisher zu der Frage ergangenen Entscheidungen zu befinden bzw. seine Rechtsprechung fortzuentwickeln (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG).