Beschluss
3 A 311/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0330.3A311.99.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.476,93 DM festge- setzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.476,93 DM festge- setzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Kläger stützen ihren Zulassungsantrag zunächst auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und führen hierzu aus: Dem Voreigentü- mer G. sei durch Gemeinderatsbeschluß zugesichert worden, daß er nicht zu Erschließungskosten herangezogen werden solle; sie seien der Auffassung, daß sie nicht auf ein Schadenser- satzverfahren außerhalb des Verfahrens zur Anfechtung der Er- schließungsbeitragsheranziehung zu verweisen seien, sondern daß ihre Einwendungen im Rahmen des Beitragsrechtsstreits gel- tend zu machen seien, denn gerade hier hätten sie einen An- spruch darauf, die Zusage geltend zu machen. Hiermit ist der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch be- deutet "darlegen" soviel wie "erläutern" oder "erklären", mit- hin mehr als "einen bloßen Hinweis geben". Vgl. den Beschluß des Senats vom 4. November 1999 - 3 B 1874/99 - und den dort in Bezug genommenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 -, NJW 1996, 1554. Für Anträge auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde ist damit gefordert, daß sich der Antragsteller mit der angegrif- fenen Entscheidung in der Weise auseinandersetzt, daß er (zu- mindest mit kurzen Worten) substantielle Erwägungen dazu mit- teilt, weswegen der Zulassungsgrund im konkreten Fall gegeben sei. Da das Verwaltungsgericht seinen von den Klägern ange- griffenen Standpunkt offensichtlich auf § 226 Abs. 3 AO stützt (allerdings ohne ausdrückliche Benennung dieser Vorschrift), hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, warum im vorliegenden Fall ein Aufrechnungsverbot nicht eingreife, zumal das "abgabenrechtliche Aufrechnungsverbot" im Erörte- rungstermin vom 20. Oktober 1997 ausdrücklich angesprochen worden ist (im Hinblick auf einen Verzinsungsanspruch). Ent- sprechendes gilt für die Frage eines eventuell auf den Rats- beschluß zu stützenden Billigkeitserlasses gemäß § 135 Abs. 5 BauGB, der sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich aus gemeindlichem Verhalten ergeben kann, jedoch nicht im Anfechtungsrechtsstreit gegen den Beitragsbescheid, sondern im Wege einer selbständigen Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92 -, ZMR 1994, 531. Soweit der Zulassungsantrag unter dem Gesichtspunkt der "ernstlichen Zweifel" außerdem darauf gestützt wird, das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung betreiben müssen über die Frage, ob die von den Klägern angesprochene Befassung des Rates sich auf eine Beitragsfreiheit der Grundstücke des Voreigentümers G. bezog, kann offenbleiben, ob im Rahmen eines auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrags ein (außerdem gerügter) Verfahrensmangel zur Berufungszulassung nach Maßgabe dieser Norm führen kann. Vgl. (dies bejahend) VGH Mannheim, Beschluß vom 8. März 1999 - 1 S 2726/98 - NVwZ 1999, 1357 (m.w.N., auch zur abweichenden An- sicht). Denn eine Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, in- wiefern das angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der mate- riellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. April 1999 - 8 B 35.99 -; vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Eine derartige Darlegung der rechtlichen Zusammenhänge, auf- grund deren ein Ratsbeschluß des von den Klägern angenommenen Inhalts ihrer Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen entgegen- stehen sollte, läßt die Antragsschrift jedoch vermissen. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Daß die Rechtssache sich signifikant vom durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad erschließungsbeitragsrechtlicher Verfahren unterscheide ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Hierfür reicht es nicht aus, die Auffassung mitzuteilen, wegen der Existenz eines Gemeinderatsbeschlusses im Widerstreit mit der gesetzlichen Regelung müsse eine rechtliche Lösung gefunden werden, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sei. Wenn schließ- lich die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten darin gesehen werden, daß aus dem Protokollbuch der Gemeinderatssitzungen von Erder die Seiten 229 und 280 in strafbarer Weise herausgerissen und vernichtet worden seien und daß dieser Straftatbestand zunächst auch geklärt werden müsse, so führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten. Denn wie jeder andere Zulassungsgrund kann auch dieser Grund nur eingreifen, wenn er für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist. Vgl. Bader, NJW 1998, 409 (410 ff. m.w.N.) zum "Beruhenserfordernis" bzw. zur "Entscheidungserheblichkeit" als Merkmal aller Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Hieran fehlt es jedoch, wie nach dem oben Ausgeführten zugrunde zu legen ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).