Beschluss
16 B 96/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0331.16B96.00.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsantragsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsantragsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus L. für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann nicht stattgegeben werden, weil keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO hinreichend dargelegt ist bzw. vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ruft das Vorbringen der Antragstellerin nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. Jedenfalls im Ergebnis bestehen nämlich weder Bedenken gegen die Richtigkeit des Tenors des angefochtenen Beschlusses noch gegen die Richtigkeit der ihm beigefügten Begründung, die Antragstellerin habe - anders als nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich - das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob bei einer gemäß § 1 a Nr. 2 AsylbLG vorgenommenen Kürzung der Leistungen um den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG das Bestehen eines Anordnungsgrundes stets besonderer Darlegungen und Glaubhaftmachung bedarf. Werden die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Form von Sachleistungen erbracht, kann möglicherweise mit der Antragstellerin davon ausgegangen werden, es verstehe sich von selbst, dass insbesondere für akute Bedarfssituationen, wie sie immer wieder einmal auch unvorhergesehen vorkommen, Mittel ohne vorherige Antragstellung bei der Behörde aus einem verfügbaren Taschengeld bereit stehen müssen. Das gilt möglicherweise für Fahrten zum Arzt oder auch für eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Behörde bzw. einem Anwalt. Anwaltskosten selbst dürften indes entgegen der Auffassung der Antragstellerin in diesem Zusammenhang von vornherein nicht in Ansatz zu bringen sein, weil insoweit die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe besteht. Auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles braucht diese Frage jedoch vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Antragstellerin erhält die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nämlich nicht als Sachleistungen, sondern als Geldzahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in Höhe von 310 DM zur Abdeckung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beschriebenen Bedarfs an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Der Senat geht insoweit - ähnlich wie hinsichtlich der regelsatzmäßigen Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - davon aus, dass die Möglichkeit zum freien Bewirtschaften dieser Mittel bewirkt, dass nicht schon jedes teilweise Zurückbleiben der Auszahlung der Geldbeträge gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 (310 DM) und § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 (80 DM) AsylbLG hinter der Gesamtsumme von 390 DM auch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO annehmen läßt. Ob insoweit die Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des beschließenden Gerichts zum einstweiligen Rechtsschutz bei regelsatzmäßiger Hilfe zum Lebensunterhalt - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 8 B 52/97 - und Beschluss vom 20. Mai 1998 - 24 B 841/97 - uneingeschränkt oder mit Modifikationen übernommen werden kann, wonach der Sozialhilfeträger durch einstweilige Anordnung lediglich zu Leistungen in Höhe von 80 v.H. des Regelsatzes - 80 v.H. des Gesamtbetrages von 390 DM entsprächen mit 312 DM ziemlich genau dem, was die Antragstellerin nach der Kürzung vom Antragsgegner noch erhalten hat (310 DM) - verpflichtet werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Zum einen ist, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2000 unwidersprochen vorgetragen hat, Kleidung im Bereich der Stadt M. über die dortige Flüchtlingshilfe für 1,00 DM je mit Kleidung gefüllter Tüte zu erlangen, so dass hinsichtlich des in dem Betrag von 310 DM enthaltenen Anteils für Kleidung - nach den "Überarbeiteten Hinweisen zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505)" - abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz unter IV - 10.4 - unter Punkt 3.6 immerhin ein Betrag von monatlich 40,00 DM - zusätzliche finanzielle Manövriermasse vorhanden ist. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin in dem beschränkten Rahmen, der insoweit allenfalls anerkannt werden kann, über genügend Barmittel verfügt, um die oben beschriebenen akuten Bedarfssituationen zu bewältigen zumal angesichts des im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Zeitraums ohnehin nur ein Betrag von 25,81 DM in Rede steht. Zum anderen besteht die Möglichkeit, gemäß § 6 AsylbLG im Einzelfall sonstige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit - medizinische Versorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen bzw. bei werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist über § 4 AsylbLG gewährleistet - zu beantragen. Der Antragsgegner ist sich, wie die Antragserwiderung vom 2. Februar 2000 deutlich macht, bewusst, dass er insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Der Antragstellerin ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles zumutbar, sich im Falle des Entstehens eines dringenden Bedarfs, den sie mit den ihr gewährten Mitteln trotz vorübergehender Einschränkung nicht bewältigen kann, vor einer Anrufung der Gerichte mit einem Antrag nach § 6 AsylbLG an den Antragsgegner zu wenden. Alles in allem kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass der Antragstellerin im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kann deshalb nicht ausgegangen werden. Die Beschwerde kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage zu bezeichnen und außerdem substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für grundsätzlich hält. Vgl. entsprechend zum Revisionsrecht: Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 133 Rn. 15 m.w.N. Es ist schon fraglich, ob die Antragstellerin auf Seite 4 der Antragsschrift in hinreichend verständlicher Weise eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen hat. Ihre Ausführungen deuten zunächst darauf hin, sie wolle geklärt wissen, ob Leistungskürzungen nach § 1 a AsylbLG von einem Betroffenen, der bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitwirkt, allein deshalb hinzunehmen sind, weil er - wie nach ihrer Auffassung die meisten Flüchtlinge - ohne gültige Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Diese Frage des materiellen Rechts wäre im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht klärungsfähig, weil in Verfahren dieser Art regelmäßig nur Rechtsfragen des einstweiligen Rechtsschutzes einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.Juni 1999 - 24 B 407/99 -. Soweit die Antragstellerin weiter ausführt, es sei "grund- sätzlich zu klären, dass in Eilverfahren ohne konkrete Einzelberechnung des möglichen Lebensbedarfs aufgrund der dargelegten grundsätzlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen die Wiederaufnahme der ungekürzten Leistungen nach dem AsylbLG durchzusetzen ist", bestehen zunächst Verständnisschwierigkeiten, welcher Sinn diesen Ausführungen zukommt. Wenn die Antragstellerin die Frage aufwerfen will, ob in Verfahren wegen Kürzungen nach § 1 a AsylbLG bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs immer nur die Verpflichtung der Behörde in Betracht kommt, die Leistungen unabhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls in vollem Umfang ohne jede Einschränkung wieder aufzunehmen, so ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage damit nicht dargetan. Es ist nämlich geklärt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO selbst bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nur dann in Betracht kommt, wenn auch ein Regelungsgrund vorliegt, wobei das besondere Dringlichkeitsinteresse stets nur an Hand der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden kann. Vgl. etwa Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 81, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 1993 - 12 CE 93.3058 -, NVwZ- RR 1994, 398. Nach der oben auch zitierten ständigen Rechtsprechung der für das Sozialhilfe- und Asylbewerberleistungsrecht zuständigen Senate des beschließenden Gerichts bedeutet dies, dass je nach den Verhältnissen des Einzelfalls jedenfalls bei erwachsenen Hilfesuchenden die Verpflichtung der Behörde mittels einstweiliger Anordnung etwa im Sozialhilferecht auf die Gewährung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen beschränkt werden und die Entscheidung über den Differenzbetrag dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann. Eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist deshalb von Seiten der Antragstellerin mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.