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Beschluss

16 A 1484/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0403.16A1484.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor. Die Berufung kann nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. Der Kläger hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob "schon aus Gründen der Gleichbehandlung § 8 BAföG auf den Kläger anzuwenden" sei, "da er durch seinen auf Dauer angelegten Aufenthalt in der BRD dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 8 BAföG" erfülle und "damit Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG gleichzustellen" sei. Zur Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens; denn ihre Beantwortung ergibt sich aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der auf Dauer angelegte Aufenthalt des Klägers in Deutschland wird zwar dadurch dokumentiert, dass ihm bereits am 11. Dezember 1990 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Ausländerrecht erteilt worden ist, dass in seinem Reisedokument vom 1. März 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bescheinigt worden ist und dass er sich tatsächlich seit ca. 16 Jahren in Deutschland aufhält. Aus dem Gesetz ergibt sich aber ohne weiteres, dass im Rahmen des § 8 BAföG ein auf Dauer angelegter Aufenthalt in Deutschland weder die durchgängige Voraussetzung für die Gleichstellung der Ausländer mit den Deutschen hinsichtlich der Ausbildungsförderung darstellt (z.B. nicht im Abs. 1 Nr. 7) noch dass allein ein langandauernder und weiterhin unbefristet möglicher Aufenthalt in Deutschland die Gewährung der Ausbildungsförderung für einen Ausländer ermöglicht. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz erkennt in seinem § 8 vielmehr neun bestimmte Gruppen von Ausländern (Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 Nr. 1 und 2) als förderungswürdig an, bei denen unabhängig von der Aufenthaltsdauer bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllt sein müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundsätzlichen Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 - betr. einen afghanischen Zahnmedizinstudenten - BVerwGE 99, 254 = FamRZ 1996, 254 = DÖV 1996, 253 = DVBl 1996, 311 = Inf- AuslR 1996, 76 - entschieden, dass über die genannten Fallgruppen hinaus in analoger Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, durch unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und hier nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Der Senat hat unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 6. Mai 1997 - 16 B 476/97 - eine Entscheidung zu Gunsten eines iranischen Studenten der Fachhochschule Köln mit der Begründung getroffen, der Senat sei nicht gehalten, sich an den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung zu halten, sondern sei vielmehr verpflichtet, eine verfassungskonforme Auslegung nach Sinn und Zweck der Gesamtregelung vorzunehmen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts der Analogie; dies gelte insbesondere für die Fälle von iranischen Staatsangehörigen, die sich auf eine asylrelevante Verfolgung berufen hätten und denen auf Grund ministerieller Erlasse außerhalb eines Asylverfahrens ein Bleiberecht gewährt worden sei. Vgl. auch den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1996 - 16 E 481/96 -. Auch wenn es weder im Berufungsverfahren dieses Kölner iranischen Studenten (16 A 4280/98) noch in dem Berufungsverfahren der Münsteraner iranischen Studenten (16 A 2100/99), deren erstinstanzliche Entscheidung vom 12. März 1999 - 1 K 3707/95 - das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des vorliegenden Verfahrens wörtlich ausführlich wiedergegeben hat, nicht zu einer Sachentscheidung des Senats gekommen ist, so bedarf es auch unter dem Gesichtspunkt der analogen Anwendung des § 8 BAföG auf iranische Auszubildende nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zu klären. Nach den Darlegungen in der Zulassungsschrift stützt der Kläger die analoge Anwendung auf "seinen auf Dauer angelegten Aufenthalt in der BRD". Er hat die analoge Anwendung nicht begründet mit einer asylrelevanten Verfolgung, sondern mit humanitären Gründen, die nach "dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG" eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigten. Für eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, der Kontingentflüchtlinge betrifft, sieht der Senat im vorliegenden Verfahren aber keine Anhaltspunkte. Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Insofern hat der Kläger schon nicht gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt, worin er die rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sieht. Wenn er ausführt, die Frage seiner Gleichstellung mit Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, die von grundsätzlicher Bedeutung sei, sei von den Obergerichten noch nicht geklärt und die Berufung sei "daher zuzulassen, da die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist", reicht das nicht aus. Einerseits ist nicht jede Frage, die von Obergerichten noch nicht geklärt ist, deshalb von besonderer rechtlicher Schwierigkeit; denn nicht schwierige Fragen werden häufig in erster Instanz so eindeutig entschieden, dass sie schon gar nicht mehr vor die Obergerichte gelangen. Andererseits ist nicht jede grundsätzliche Frage von besonderer rechtlicher Schwierigkeit, und das ist - wie bereits ausgeführt - bei der hier vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage der Gleichstellung mit Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Senat entscheidet schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, weil er mit einer weiteren Begründung nicht rechnet. Falls der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Zulassung mit einer zusätzlichen Begründung beantragen sollte, würde dem die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses nicht entgegenstehen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.