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Beschluss

1 A 1407/98.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0405.1A1407.98PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Unter dem 9. Februar 1995 bat der Beteiligte den Antragsteller unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW um Zustimmung zum Erlass einer Ordnung für die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen für die Teilnahme am Hochschulsport. Mit Schreiben vom 16. Februar 1995 teilte der Antragsteller seine Absicht, nicht zuzustimmen, mit. Ein Termin zur Erörterung wurde zunächst nicht anberaumt. Nach vorheriger Ankündigung mit Schreiben vom 20. Februar 1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller unter dem 4. März 1996 mit, am 14. oder 15. März 1996 u. a. die Erhebung von Entgelten und Umlagen im Rahmen des Hochschulsports erörtern zu wollen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Frist zur Stellungnahme bei dieser Maßnahme auf vier Wochen verlängert werden könne. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 6. März 1996 und führte dazu im Wesentlichen an: Er benötige die Zeit bis zum 29. März 1996 für die in anderen Verfahren zu treffenden abschließenden Entscheidungen sowie für die Vorbereitung auf andere Erörterungen. Die Erörterung der Maßnahme Erhebung von Entgelten und Umlagen im Rahmen des Hochschulsports stehe seit über einem Jahr an, so dass genügend Zeit bestanden habe, diese Maßnahme zu behandeln. Ein Eilbedarf sei deshalb nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 8. März 1996 bestand der Beteiligte auf der Erörterung der Maßnahme am 14. März 1996 und wies darauf hin, aus dem Zeitablauf ergebe sich nicht die Notwendigkeit, die Erörterung weiter zu verzögern. Demgegenüber führte der Antragsteller unter dem 12. März 1996 an, eine Erörterung an dem vorgeschlagenen Termin könne ihm unter den gegebenen Umständen nicht aufgezwungen werden. Am 14. März 1996 kam es zu einem Erörterungsgespräch zwischen dem Kanzler der Ruhr-Universität C. als Vertreter des Beteiligten und Mitgliedern des Antragstellers, bei dem zwei Maßnahmen abschließend erörtert wurden. Unter dem Tagesordnungspunkt Erhebung von Entgelten und Umlagen im Rahmen des Hochschulsports gab der Vorsitzende des Antragstellers ausweislich des vom Dezernat Justitiariat und Liegenschaften gefertigten Protokolls hingegen zu verstehen, er wolle diese Maßnahme aus den in seinen Schreiben vom 6. und 12. März 1996 angeführten Gründen nicht erörtern. Der Vertreter des Beteiligten akzeptierte diese Weigerung unter Hinweis darauf nicht, dass das Verfahren bereits seit Februar 1995 anhängig sei, der Antragsteller während des gesamten Zeitraums keine die Erörterung erleichternde Frage gestellt habe, die Erörterung den Antragsteller nicht unvorbereitet getroffen habe und eine weitere Verzögerung insbesondere in Anbetracht der Zustimmung der übrigen Personalvertretungen nicht mehr zu rechtfertigen sei. Dennoch verlängerte er die Frist zur abschließenden Stellungnahme auf vier Wochen. Mit Schreiben vom 28. März 1996 beanstandete der Antragsteller das vom Dezernat Justitiariat und Liegenschaften gefertigte Protokoll als unvollständig und irreführend. Insbesondere führte er aus: Er habe auf der Aufhebung des Termins bestanden und damit gedroht, den Raum zu verlassen, falls der Kanzler über die Angelegenheit sprechen werde. Wegen mehrerer anderer bereits durchgeführter und noch bevorstehender Erörterungen habe er triftige Gründe gehabt, am 14. März 1996 die Angelegenheit nicht zu erörtern. Im Übrigen habe er beschlossen, dass eine Erörterung der Maßnahme nicht stattgefunden habe und durch die Vorgehensweise des Beteiligten seine Mitbestimmungsrechte verletzt worden seien. Am 9. April 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Nachdem der Antragsteller den Antrag, festzustellen, dass ein Termin für ein Erörterungsgespräch nur im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststelle festgesetzt werden kann, zurückgenommen hatte, hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen den Antrag, festzustellen, dass am 14. März 1996 keine Erörterung der Mitbestimmungsangelegenheit "Erhebung von Entgelten und Umlagen im Rahmen des Hochschulsports" stattgefunden hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Beteiligte habe zutreffend die Erörterung an diesem Tag anberaumt und auch im Rechtssinne durchgeführt. Tatsächlich sei festzuhalten, dass der Beteiligte zur Bestimmung des Termins berechtigt gewesen sei. Da es sich um eine Maßnahme gehandelt habe, die der Beteiligte beabsichtigt habe, sei es auch in dessen Kompetenz gefallen, den Termin zur Erörterung der Sache im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens festzulegen. Wenn ein Erörterungstermin nur einvernehmlich festgesetzt werden könnte, bestünde für einen der Beteiligten allein durch die Verweigerung einer Verfahrenshandlung die Möglichkeit, eine Entscheidung in der Sache unmöglich zu machen. Dem widerspräche, dass das Mitbestimmungsverfahren der Sache nach auf eine Entscheidung angelegt sei, die zügig zu erfolgen habe. Allerdings sei im Rahmen der Terminsbestimmung der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten. Dieser rechtfertige es aber nur in Ausnahmefällen, dass sich die Gegenseite einem vom Betreiber der Maßnahme vorgeschlagenen Termin entziehe. Da an die Erörterung keinerlei Formerfordernisse geknüpft seien, sondern es lediglich um die mündliche Auseinandersetzung in der Sache gehe, sei es im Regelfall jeder Seite ohne weiteres zuzumuten, sich auf eine Erörterung einzulassen und gegebenenfalls zu deren Ergebnissen auch in der gebotenen Kürze Stellung zu nehmen. Dass dies dem Antragsteller vorliegend ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre, sei auch nicht ansatzweise dargetan. Das Begehren des Antragstellers könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass er im Erörterungstermin am 14. März 1996 bei Aufrufen des in Rede stehenden Tagesordnungspunktes angekündigt habe, er werde den Raum verlassen, solange vom Beteiligten zur Sache gesprochen werde. Insoweit sei zwar rein tatsächlich eine Erläuterung der Maßnahme durch den Beteiligten nicht möglich gewesen. Allein dies rechtfertige allerdings nicht die Annahme, eine Erörterung habe nicht stattgefunden. Denn es sei offenkundig, dass das Vorgehen des Antragstellers mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht vereinbar sei. Es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, sich der rechtmäßig festgelegten Erörterung zu entziehen. Aufgrund dessen müsse sich der Antragsteller so behandeln lassen, als habe die Erörterung auch tatsächlich stattgefunden. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 25. Februar 1998 zugestellten Beschluss hat dieser am 24. März 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um vier Wochen am 20. Mai 1998 begründet. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Der Beteiligte habe mit seiner Handlungsweise gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Nachdem der Beteiligte zunächst keinerlei Interesse an einer zügigen Durchführung der Maßnahme gehabt habe, verletze es das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn plötzlich die Angelegenheit dringend gemacht werde, ohne dass dafür ein Grund erkennbar sei, und trotz der geäußerten zeitlichen Bedenken und der Bitte um Verlegung an dem anberaumten Erörterungstermin festgehalten werde. Vor dem Hintergrund seiner Belastung durch eine Vielzahl anderer Verpflichtungen sei es mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht vereinbar, wenn der Beteiligte, ohne den Hinweis auf die Überlastung zu berücksichtigen, mehrere Erörterungen kurzfristig ansetze, nachdem vorher Monate und Jahre die Angelegenheit offensichtlich nicht so wichtig gewesen sei. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend aus: Der Termin zur Erörterung sei frühzeitig angekündigt worden, so dass für den Antragsteller genügend Zeit zur Vorbereitung bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag trotz der bereits erfolgten Durchführung der Maßnahme ein Rechtsschutzinteresse. Das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich des streitgegenständlichen Erlasses der Ordnung für die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen für die Teilnahme am Hochschulsport kann nach wie vor fortgesetzt werden, da die Maßnahme noch Modifikationen zugänglich ist und sogar insgesamt rückgängig gemacht werden kann. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat am 14. März 1996 eine Erörterung der Mitbestimmungsangelegenheit "Erhebung von Entgelten und Umlagen im Rahmen des Hochschulsports" stattgefunden. Nach § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NRW ist in den Fällen, in denen der Personalrat seine Absicht, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme nicht zuzustimmen, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Zustimmungsantrages mitgeteilt hat, die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nach der Mitteilung des Personalrats über dessen Absicht, der Maßnahme nicht zuzustimmen, regelmäßig eine Erörterung der Angelegenheit stattzufinden hat. Vgl. zu der für den Personalrat bestehenden Möglichkeit eines Verzichts auf eine Erörterung: Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL -, PersR 1999, 538 = PersV 1999, 510 = ZTR 1999, 574. Ausgehend von diesen Erwägungen ist für den vorliegenden Fall zunächst festzustellen, dass in tatsächlicher Hinsicht keine Erörterung der in Rede stehenden Angelegenheit zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten stattgefunden hat. Denn nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten hat der Kanzler als Vertreter des Beteiligten bei dem Zusammentreffen am 14. März 1996 keine Ausführungen zu der Maßnahme "Erhebung von Entgelten und Umlagen im Rahmen des Hochschulsports" gemacht. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht gefolgert werden, es sei keine Erörterung der Maßnahme iSv § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NRW erfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Erörterung als im Rechtssinne erfolgt gilt, wenn der Personalrat sich ohne hinreichenden Grund der Erörterung einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme entzieht. Der Personalrat muss sich dann so behandeln lassen, als habe eine Erörterung stattgefunden. So liegt der Fall hier. Es bestand für den Antragsteller kein hinreichender Grund, mit der Drohung, den Raum zu verlassen, falls der Kanzler über die Angelegenheit sprechen werde, die Erörterung der Maßnahme zu verweigern. Ob der Antragsteller in Anbetracht des - nach den Grundgedanken des Landespersonalvertretungsgesetzes - vom Partnerschaftsprinzip geprägten und auf eine gegenseitige Respektierung des jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereichs ausgerichteten Verhältnisses zwischen der Personalvertretung und dem Leiter der Dienststellen überhaupt als berechtigt angesehen werden kann, eine ihm vermeintlich zustehende Rechtsposition in der Weise durchzusetzen, wie dies in dem Gespräch am 14. März 1996 erfolgt ist, kann für die Entscheidung offen bleiben, da vorliegend für ein derartiges Verhalten jedenfalls kein durch eine rechtswidrige Vorgehensweise des Beteiligten veranlasster Grund bestand. Insbesondere begegnet die Anberaumung des Erörterungstermins durch den Beteiligten auf den 14. März 1996 und dessen Festhalten an diesem Termin trotz der vom Antragsteller geäußerten zeitlichen Schwierigkeiten keinen rechtlichen Bedenken. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, steht dem Dienststellenleiter bei einer von ihm beabsichtigten Maßnahme grundsätzlich das Recht zu, den Termin zur Erörterung der Angelegenheit zu bestimmen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Initiative für die Maßnahme von ihm ausgeht, liegt es bei dem Dienststellenleiter, unter Berücksichtigung der aus seiner Sicht relevanten zeitlichen Erfordernisse den Zeitpunkt der Erörterung festzulegen. Dieses Recht zur Bestimmung des zeitlichen Rahmens eines Mitbestimmungsverfahrens kommt auch in § 66 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NRW zum Ausdruck, der dem Dienststellenleiter die Möglichkeit einräumt, in dringenden Fällen u.a. die Frist des § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW zur endgültigen Entscheidung des Personalrats abzukürzen. Die demgegenüber vom Antragsteller noch bei der Einleitung des Beschlussverfahrens vertretene Auffassung, die Bestimmung des Erörterungstermins könne nur einvernehmlich erfolgen, ist mit der in § 66 LPVG NRW vorgesehenen Konstruktion des Mitbestimmungsverfahrens nicht vereinbar. Denn das Landespersonalvertretungsgesetz ist auf eine zügige Abwicklung des Mitbestimmungsverfahrens angelegt. Dies kommt insbesondere in den in § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW vorgeschriebenen Fristen für die Stellungnahme des Personalrats sowie in der in § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW vorgesehene Zustimmungsfiktion im Falle des Fehlens einer rechtzeitig und unter Angabe der Gründe erfolgenden schriftlichen Zustimmungsverweigerung zum Ausdruck. Dem würde es widersprechen, wenn dem Personalrat durch die Verweigerung einer einvernehmlichen Festlegung eines Termins für die Erörterung die Möglichkeit eröffnet wäre, die Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens zu verhindern. Es steht allerdings nicht im uneingeschränkten Belieben des Dienststellenleiters, von sich aus den Erörterungstermin festzulegen. Vielmehr gebietet es der in § 2 Abs. 1 LPVG NRW statuierte Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, bei der Bestimmung des Termins für die Erörterung auf berechtigte Belange des Personalrats Rücksicht zu nehmen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der zu erörternden Angelegenheit zukommt, welche Zeit der Personalrat gerade mit Blick auf den Umfang des Informationsmaterials für die Einarbeitung benötigt und wie sich die sonstige zeitliche Belastung des Personalrats (etwa durch andere Beteiligungsverfahren oder durch zeitgleichen Urlaub mehrerer regelmäßiger Personalratsmitglieder) darstellt. Vorliegend sind jedoch weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ansonsten Umstände erkennbar, die die Weigerung des Antragstellers, die in Rede stehende Angelegenheit am 14. März 1996 zu erörtern, als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. So kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, nicht genügend Zeit für die Vorbereitung auf den Erörterungstermin gehabt zu haben. Bei der Betrachtung der zur Vorbereitung zur Verfügung stehenden Zeit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Angelegenheit dem Grunde nach bereits durch die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens mit Schreiben vom 9. Februar 1995 bekannt war und er unter dem 16. Februar 1995 seine Absicht, der Maßnahme nicht zuzustimmen, mitgeteilt hatte. Die Erklärung, der Maßnahme nicht zustimmen zu wollen, setzt nämlich voraus, dass sich der Antragsteller bereits eine sachlich begründete Meinung über die Angelegenheit gebildet hatte. Insbesondere musste der Antragsteller sich für sich abschließend derart mit den anstehenden Sachproblemen auseinander gesetzt haben, dass für ihn mit der Maßnahme verbundene Auswirkungen auf die von ihm vertretenen Beschäftigen erkennbar waren, die einer Zustimmung entgegenstanden. Vor diesem Hintergrund hätte mit Blick auf die mit Schreiben vom 20. Februar 1996 erfolgte Ankündigung der Erörterung der Angelegenheit allenfalls dann eine Verlegung des Termins in Betracht gezogen werden müssen, wenn der Antragsteller neue, noch nicht bewältigte und bis zum anstehenden Termin auch nicht zu bewältigende Sachprobleme ins Feld geführt hätte. Dies ist indes nicht geschehen. Abgesehen davon lag zwischen der Ankündigung der Erörterung und dem vorgesehenen Erörterungstermin ein Zeitraum von annähernd einem Monat. Dieser Zeitraum muss schon allgemein in Anbetracht der für die Entscheidung über die Zustimmung in § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW vorgesehenen knapp bemessenen Regelfristen von zwei Wochen und der in § 66 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 LPVG NRW vorgesehenen Möglichkeit der Fristverlängerung um höchstens zwei Wochen regelmäßig als angemessen angesehen werden. Dem kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, durch andere Mitbestimmungsverfahren derart gebunden gewesen zu sein, dass eine Vorbereitung auf die vorliegend in Rede stehende Angelegenheit nicht möglich gewesen sei. Denn eine solche zeitliche Einbindung lässt der Vortrag des Antragstellers nicht hervortreten. Ihm ist zwar zuzugestehen, durch eine Vielzahl von Mitbestimmungsverfahren in hohem Maße belastet zu sein. Dass diese Belastung jedoch ein derartiges Ausmaß erreicht hätte, dass er zur Vorbereitung auf einen weiteren Erörterungstermin auch in Anbetracht der Möglichkeit einer Aufgabenverteilung auf die einzelnen Mitglieder sowie der Inanspruchnahme von Überstunden nicht in der Lage gewesen wäre, hat der Antragsteller weder gegenüber dem Beteiligten noch im Laufe des Beschlussverfahrens hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht im Ansatz entnehmen, was er zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin noch hätte unternehmen wollen. Vielmehr zeigt - worauf schon die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend hingewiesen hat - der um die Verlegung des Erörterungstermins geführte umfängliche Schriftverkehr, dass beim Antragsteller offensichtlich noch freie Arbeitszeitkapazitäten zur Verfügung gestanden haben, die auch für die Vorbereitung des Erörterungstermins hätten verwandt werden können. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Beteiligte habe der Angelegenheit, nachdem diese ca. ein Jahr geruht habe, mit der Festlegung des Termins für die Erörterung eine nicht nachvollziehbare Dringlichkeit beigemessen. Diesem Einwand steht schon entgegen, dass in Anbetracht des Zeitraums von annähernd einem Monat zwischen der Ankündigung der Erörterung und dem vorgesehenen Erörterungstermin keine unangemessene Dringlichkeit der Durchführung des Verfahrens gesehen werden kann. Vielmehr liegt ein derartiger zeitlicher Rahmen innerhalb des regelmäßigen Verlaufs eines Mitbestimmungsverfahrens, wie er insbesondere auch in den Fristbestimmungen des § 66 LPVG NRW allgemein zum Ausdruck kommt. In Anbetracht dessen bestand für den Beteiligten auch keine Verpflichtung allein im Hinblick auf den Umstand, dass die Angelegenheit ca. ein Jahr lang nicht weiter betrieben worden ist, den Erörterungstermin zu verschieben. Entgegen der im Anhörungstermin geäußerten Auffassung des Antragstellers ist auch kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Beteiligte eine Vielzahl von Erörterungsterminen gerade deshalb hat auflaufen lassen, um so den Antragsteller in seiner Arbeit zu beeinträchtigen. Ebenso wenig ist ein Hinweis dafür erkennbar, dass der Beteiligte in Kenntnis der anstehenden Urlaubszeiten mehrerer Personalratsmitglieder eine Vielzahl von Erörterungsterminen bewusst in die Zeit der Schul- und Semesterferien gelegt haben könnte. Allerdings geben diese Einwände des Antragstellers Anlass, an beide Beteiligte zur Herbeiführung eines vom gegenseitigen Vertrauen geprägten Verhältnisses zu appellieren, das Verhalten des anderen nicht stets darauf hin zu hinterfragen, ob damit allein der Zweck verfolgt wird, die eigene Arbeit zu beeinträchtigen. Vielmehr hat einerseits der Antragsteller zu akzeptieren, dass der Beteiligte gerade mit Blick auf die Größe der Dienststelle und die dort bestehenden besonderen Belastungen wie etwa die Asbestsanierung eines Großteils der Gebäude eine Vielzahl von Maßnahmen durchzuführen hat, was dazu führen kann, dass Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, aber nach der Erklärung des Antragstellers, nicht zuzustimmen, nicht unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang damit erörtert werden können. Andererseits hat der Beteiligte bei der Festlegung der Erörterungstermine zu berücksichtigen, dass auch der Antragsteller für die sachgerechte Erörterung einer Maßnahme eine gewisse Vorbereitungszeit benötigt, die sich insbesondere dann verlängert, wenn auf Grund von Urlaubszeiten der regelmäßigen Personalratsmitglieder Ersatzmitglieder erstmals mit einer Angelegenheit befasst werden. Dies gilt in gesteigertem Maße dann, wenn für die Vorbereitung eine Einarbeitung in umfangreiches Informationsmaterial erforderlich ist. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.