Beschluss
13 A 1010/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0413.13A1010.00A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Der Kläger wirft die Frage auf, "ob Angehörige der Volksgruppe der Roma in der Provinz Kosovo bei einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben in einer Weise gefährdet sind, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anzunehemn sind". Diese Frage ist jedoch, ohne dass es der Zulassung der Berufung bedürfte, bereits im vorliegenden Verfahren negativ beantwortbar, weil die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich gesperrt - d.h. ausgeschlossen - und überdies die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht geboten ist. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind in der Rechtsprechung geklärt. Danach setzt die Regelung neben ihrer gesetzessystematischen Anwendbarkeit überhaupt eine dem Ausländer gegenwärtig individuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zielland landesweit konkret drohende extreme Gefahrensituation für Leib, Leben oder Freiheit voraus. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251, BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, InfAuslR 1996, 149, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwG 108, 77 = DVBl. 1999, 549. Allgemeine Gefahren, die dem Betreffenden nicht persönlich sondern zugleich der ganzen Bevölkerung drohen, unterfallen hingegen grundsätzlich dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG, der im Regelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausschliesst. Nur dann, wenn dem Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und Abs. 6 Satz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der Grundrechte der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, d. h. einer Lage, die ihn gleichsam "sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben werden darf, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass er ausnahmsweise die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausschliesst. Dass für in das Kosovo zurückkehrende Roma und Aschkali eine solche extreme Gefahrensituation, die ihren sicheren Tod oder sichere schwerste Verletzungen erwarten lässt, gegeben ist, ist ausgehend von den dem Senat vorliegenden und mit den Aussagen der von den Klägern zitierten Erkenntnisquellen übereinstimmenden Berichten und Stellungnahmen von Beobachtern vor Ort, Menschenrechtsorganisationen, Medien und öffentlichen Stellen 00.09.1999 SÜDOSTEUROPA Stephan Müller, Zur Situation der Roma in Kosovo 9-10/1999 06.09.1999 UNHCR/OSZE 2. Einschätzung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo 11.09.1999 Nicolaus von Holtey Bericht über eine Sondierungsreise zur Lage der Roma und Ashkali im Kosovo vom 1. bis 11.09.1999 24.09.1999 ai Gefährdung der Roma in Kosovo und im übrigen Jugoslawien heute schwieriger als früher, aber in ihrem Ausmaß schwer zu beurteilen 00.10.1999 Ges. f. bedr. Völker Bis der letzte "Zigeuner" das Land verlassen hat, Massenvertreibung der Roma und Aschkali aus dem Kosovo 11.99-01.00 UNHCR Assesment .... Minorities 00.11.1999 Ges. f. bedr. Völker Die Lage der Roma und Aschkali im Kosovo, Untersuchung von Paul Polansky Aug.-Nov. 1999 06.11.1999 FAZ Verfolgung der Serben im Kosovo 27.11.1999 Prof. Dr. Walter Kälin, Gutachten zur flüchtlingsrechtlichen Situation asylsuchender Roma Universität Bern und Ashkali in der Schweiz 08.12.1999 Schweiz. Flüchtl.hilfe Minderheiten-Bericht 09.12.1999 Ges. f. bedr. Völker Erkennbarkeit von Aschkahli im Kosovo aufgrund des äuß. Erscheinungsbildes 09.12.1999 UNHCR aktuelle Lage u. Minderheiten 17.12.1999 Innenministerium NRW Rückführung von Roma und Ashkali in den Kosovo erst nach Verein- an VG Münster barungen mit der UNMIK 21.12.1999 FAZ Albaner im Kosovo festgenommen (wegen fünffachen Mordes) 14.01.2000 FAZ Thaci verurteilt Mord an vier Gorani in Prizren 31.01.2000 ai Länderbericht 07.02.2000 FR Kfor verhindert Sturm auf serbischen Stadtteil 11.02.2000 UNHCR/OSZE 4. Einschätzung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo (November 1999 bis Januar 2000) ebenso wenig festzustellen wie eine allein individuell geprägte Gefahrenlage für die Kläger. Dabei legt der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung beider mit Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art befassten Senate des angerufenen Gerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde. Danach sind, wie auch in der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung eines anderen erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts angeführt, insbesondere in den Monaten nach Abzug der serbischen Militär-, Paramilitär- und Polizeiverbände viele Roma und auch Aschkali von Albanern unter Gewaltanwendung bis hin zum Tode aus ihren Häusern bzw. Behausungen vertrieben und diese verwüstet oder abgebrannt worden. Als Grund hierfür wurden Vergeltung für Kollaboration mit den Serben, Rache aus persönlichen Gründen und das Ziel einer ethnischen Säuberung sowie als Täter Mitglieder der UCK und extremistische Albaner angegeben. Auf diese Gewalttaten hin haben viele - auch bis dahin unbehelligte - Roma und Aschkali fluchtartig das Kosovo verlassen und sich vorwiegend in Nachbarländern in Sicherheit gebracht. Die Zahl der geschilderten Übergriffe ist jedoch zwischenzeitlich erheblich zurückgegangen. Die Inhaber der tatsächlichen Gebietsgewalt im Kosovo sind sich der Minderheitenproblematik im Kosovo, insbesondere auch die Roma und Aschkali betreffend, bewusst und die KFOR-Truppen gewähren den in mono-ethnische Enklaven und Wohnviertel der Serben zurückgezogenen Roma und Aschkali im Rahmen ihrer personellen und sächlichen Möglichkeiten Schutz vor Gewalttaten durch extremistische Albaner. In den vorliegenden Erkenntnisquellen werden inzwischen viele Ansiedlungen oder Ortsteile mit beachtlichem Anteil an Roma- /Aschkali-Bevölkerung angeführt, die aufgrund ihrer Lage und/oder durch den Schutz der KFOR-Truppen den Bewohnern hinreichende Sicherheit gegen Übergriffe von Albanern bieten und wo sogar Kinder aus Roma- und Aschkalifamilien albanische Schulen besuchen. Auch in den serbisch besiedelten Orten und Ortsteilen sowie in den Lagern der UNO finden Roma den Berichten zufolge hinreichende Sicherheit vor Übergriffen albanischer Extremisten. Allerdings ist ihre Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten insbesondere in den Enklaven allgemein schlecht und ihre Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sowie an eine Erwerbstätigkeit nicht zu denken. Die von jeher von Albanern und Serben gering geschätzten und auf sozial niedriger, wenn nicht sogar unterster Stufe stehenden Roma und Aschkali leben, soweit sie im Kosovo verblieben sind, nach allen vorliegenden Berichten zu einem grossen Teil - wie vielfach auch schon vor dem Krieg in 1999 - am äussersten Rande des Existenzminimums und in ärmsten, elenden Verhältnissen. Mögen auch für Ende Dezember des Vorjahres und für Mitte Januar dieses Jahres noch zwei Übergriffe auf Roma mit Todesfolge gemeldet sein und sich albanische Dorfgemeinschaften gegen eine Wiederansiedlung von Roma und Aschkali vehement gewehrt haben, so begründet die gegenwärtige allgemeine Lage der Roma und Aschkali im Kosovo noch nicht die Gewissheit oder auch nur die beachtliche Wahrscheinlichkeit extremer Gefahren im oben beschriebenen Sinne für Leib, Leben oder Freiheit aller Zugehörigen dieser Volksgruppen, mithin auch keine solche individuelle Extremgefahr für die Kläger bei Rückkehr in ihre Heimat. Das gilt erst Recht unter Berücksichtigung dessen, dass die in das Kosovo zurückgeführten Flüchtlinge zunächst einem der 7 AOR- Büros zugeleitet werden und von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ggf. nach kurzfristiger Lagerunterbringung zum Zielort weiterbefördert werden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass für die IOM eine Wiederansiedlung von Roma und Aschkali in von albanischen Extremisten gefährdeten Orten oder Ortsteilen nicht in Betracht kommt. Allein die von keinem grundsätzlich schutzwilligen und schutzbereiten Inhaber der Staatsgewalt bzw. der realen Gebietsgewalt ausschliessbaren Übergriffe Privater oder nichtstaatlicher Organisationen gegen Minderheiten sowie die allgemeine Möglichkeit, dass sich derartige Übergriffe auch gegen das klagende Mitglied der Mindertheitengruppe richten können, begründen noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen oder individuellen Extremgefahr im oben beschriebenen Sinne. Vielmehr stellen die Situation im Kosovo, die auch gegenwärtig durch nicht auszuschliessende Übergriffe albanischer Extremisten gegen Roma und Aschkali gekennzeichnet ist, und die diese Volkszugehörigen dort treffende wirtschaftliche Not eine Gefährdungslage dar, die diese Volksgruppe allgemein und damit alle ihre Zugehörigen trifft. Eine darüber hinausgehende, konkrete und individuelle Gefahrensituation haben die Kläger nicht geltend gemacht. Gefahren wie in der dargestellten Situation der Roma und Aschkali im Kosovo werden jedoch nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt, was nach der Systematik der §§ 53 Abs. 6 und 54 AuslG zur Nichtanwendbarkeit des Satzes 1 des § 53 Abs. 6 AuslG führt. In einer solchen Situation kann Abschiebungsschutz ausschließlich für die gesamte Volksgruppe durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt werden und sperrt die Tatsache, dass der Ausländer sein Schicksal mit allen oder vielen anderen seiner Gruppe teilt, die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für den Einzelnen. Darüber hinaus ist die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Wege der verfassungsgemässen Auslegung des Satzes 2 auch wegen der Lage im Zufluchtsland der Kläger, die durch tatsächliche und für die Ausländerbehörden rechtlich verbindliche Elemente geprägt ist und in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäss § 54 AuslG gleichkommt, nicht geboten. vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2000 - 14 A 521/00.A -. Das entspricht der Rechtsprechungspraxis der beiden für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen Senate des erkennenden Gerichts in vergleichbaren Fällen, vgl. Beschlüsse vom 16. November 1998 - 13 A 4113/98.A -, InfAuslR 1999,124, und zuletzt vom 10. Dezember 1999 - 13 A 3768/94.A -, deren massgebliche Sach- und Rechtslage sich seither nicht verändert hat. Vgl. etwa Beschluss vom 13. März 2000 - 14 A 3430/98.A -. Zwar hat sich, wie allgemein bekannt, die Sicherheitslage der nicht albanischen Minderheiten im Kosovo nach dem Abzug der serbisch-jugoslawischen Militär- und Sonderpolizeieinheiten sowie Paramilitärs verändert, insbesondere für viele Roma und Aschkali wesentlich verschlechtert. Jedoch ist nichts dafür ersichtlich oder von den Klägern vorgetragen, dass nicht auch Roma und Aschkali aus dem Kosovo von den vor Abschiebungen schützenden Auswirkungen der beschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erfasst würden. Deshalb bedürfen sie gegenwärtig und auf absehbare Zeit wegen befürchteter Gefährdungen im Kosovo keines zusätzlichen individuellen Abschiebungsschutzes. Der Senat hat nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung von Roma und Aschkali von Deutschland in das Kosovo aktuell beabsichtigt sei. Dies kommt, wie einer Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999 - I B 3/44.386-I 14/Kosovo - im Verfahren 10 K 1721/94.A VG Münster - 14 A 521/00.A - zu entnehmen ist, aus Sicht der Innenbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erst nach weiteren Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der UNMIK in Betracht. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ordnete denn auch in seinem Erlass vom 21. März 2000 - I B 3/44.386-I 14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 - allgemein an, dass ethnische Minderheiten, wie z. B. Serben und Roma, von Rückführungsmaßnahmen bis auf weiteres ausgeschlossen sind. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch Abschiebungen in das Kosovo zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine allgemeine extreme Gefahrenlage besteht, ohne dass eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG getroffen worden ist, gibt es nicht. Zurzeit jedenfalls werden den ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbern, die nicht freiwillig ausreisen, durchweg Duldungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erteilt. Auch der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht der Ansicht oder Anregung des Klägers, das Verfahren zu vertagen und weitere Auskünfte einzuholen, nicht gefolgt ist, beinhaltet keine Gehörsverletzung. Hatte eine Partei, wie im vorliegenden Fall, hinreichend Gelegenheit zum Vortrag und beantragt sie im Verhandlungstermin, zu dem sie ordnungsgemäß geladen worden ist, Vertagung zum Zwecke weiterer Aufklärung durch das Verwaltungsgericht, steht eine solche im Ermessen des Gerichts (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO) und ist das Gehörsrecht durch Ablehnung der Vertagung nur dann berührt, wenn sich das Ermessen des Gerichts im Sinne des Parteibegehrens verdichtet hat. Im vorliegenden Fall war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2000 zu vertagen und nach weiterer Aufklärung zu einen späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Der Wunsch einer Partei eines Asylrechtsstreits nach Neuterminierung nach Stabilisierung der Erkenntnislage, gibt keinen Grund für eine Terminsverlegung oder Vertagung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beurteilungsfreiheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) selbst zu entscheiden hat, ob die Erkenntnisquellen für eine Endentscheidung in der Sache ausreichen oder nicht, und weil die Partei hierzu in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen kann (§ 108 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen kann der im Ermessen des Gerichts liegende Zeitpunkt der Terminierung nicht davon abhängen, ob und ab wann eine Partei eines Asylrechtsstreits eine hinreichend stabile Erkenntnislage für gegeben hält. Ist die Behandlung eines Rechtsstreits und Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht von der Prozessordnung gedeckt, was hier nach den obigen Ausführungen der Fall ist, liegt nicht schon darin eine Gehörsverletzung, dass das Gericht die Einschätzung der Partei bezüglich einer hinreichend sicheren Erkenntnisgrundlage nicht teilt. Im Übrigen hat der Kläger nicht alles ihm nach der Prozessordnung zu Gebote Stehende getan, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, so dass er sich deshalb nicht auf eine - vermeintliche - Gehörsverletzung berufen kann. Beispielsweise hat er keinen Beweisantrag bezüglich der aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachenlage im Kosovo gestellt.