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Beschluss

21 A 4896/99.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0428.21A4896.99A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : I. Der Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger. Nachdem sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung von Abschiebungsschutz vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolglos geblieben war, hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Über seine damaligen Prozessbevollmächtigten wurde er im September 1999 zur mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 1999, 10.15 Uhr, geladen. Mit Schriftsatz vom 22. September 1999 teilten die Prozessbevollmächtigten mit, "dass der Kläger den Termin alleine wahrnehmen wird". Zur Terminsstunde um 10.15 Uhr war für den Kläger niemand erschienen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls endete der Termin bereits um 10.20 Uhr mit der Verkündung des klageabweisenden Urteils. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1999 lehnte der Vorsitzende den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab, den die Prozessbevollmächtigten mit einer 4-minütigen Verspätung des Klägers am Sitzungstag begründet hatten. Ergänzend wies er darauf hin, dass ein weiteres Abwarten wegen der umfangreichen Tagesordnung, die die Verhandlung von Verfahren fortlaufend bis in die Mittagsstunden vorgesehen habe, nicht angebracht gewesen sei. Im Übrigen gebe es bei der erkennenden Kammer keine allgemeine Praxis, auf die Parteien 15 Minuten zu warten, außer wenn eine Entschuldigung vorliege. Mit seinem Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Oktober 1999 zuzulassen, rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs; außerdem ist er der Auffassung, dass die Sache im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka grundsätzliche Bedeutung habe. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht sein - des Klägers - Erscheinen im Termin der mündlichen Verhandlung nicht abgewartet und ihm dadurch rechtliches Gehör versagt habe, hat er einen beachtlichen Verfahrensfehler nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargetan. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet es, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dieser Forderung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel dadurch genügt, dass die mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten bzw. ihre Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Jeder Beteiligte ist gehalten, sich so einzurichten, dass er den Termin pünktlich wahrnehmen kann. Insofern obliegt es ihm, im Hinblick auf mögliche Verzögerungen angemessene Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Ist zur Terminszeit ein geladener Beteiligter bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht anwesend, so liegt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er zur festgesetzten Zeit die mündliche Verhandlung gemäß § 103 Abs. 1 VwGO eröffnet oder je nach den Umständen des Einzelfalls noch eine gewisse Zeit zuwartet, BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 2 B 43.85 -, NJW 1986, 206 (207); Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 857 (858); Beschluss vom 12. Juli 1995 - 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402; vgl. auch Kuntze in Bader u.a., VwGO, 1999, § 103 Rdnr. 5. Dabei hat er das voraussichtliche Interesse des Betroffenen an der Teilnahme und das Interesse des Gerichts sowie der Verfahrensbeteiligten der später angesetzten Sachen an einer möglichst pünktlichen Einhaltung der Tagesordnung zu berücksichtigen, BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985 und Urteil vom 11. April 1989, beide wie vor; Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185; Kuntze in Bader u.a., wie vor. Maßstab für seine Entscheidung, zu warten oder pünktlich zu beginnen, sind mit anderen Worten die Wahrung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung und die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts einerseits sowie das legitime Interesse der Beteiligten und des Gerichts an einer zeitgerechten und zügigen Durchführung des Sitzungstages andererseits, Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO § 103 Rdnr. 27. Hat ein Beteiligter sein Erscheinen und BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985, a.a.O., oder BVerwG, Urteil vom 11. April 1989, a.a.O., die Möglichkeit einer geringen Verspätung ausdrücklich angekündigt, verengt sich das Ermessen des Gerichts zu einer Wartepflicht. Es hat eine derartige Ankündigung im Rahmen seiner Ermessensentscheidung regelmäßig zu berücksichtigen, indem es eine angemessene Zeit abwartet und die Verhandlung jedenfalls nicht bereits - wie hier - 5 Minuten nach der Terminszeit abschließt; andernfalls liegt ein Gehörsverstoß vor. Vgl. zur Wartepflicht des Gerichts in Fällen der Verspätung von Prozessbeteiligten BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1979 - 1 C 20.77 - NJW 1979, 1619; Urteil vom 22. Juni 1984 - 8 C 1.83 -, NJW 1985, 340; Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 8 B 54.88 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 210, S. 45; Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.80 -, a.a.O.; Urteil vom 12. Juli 1995 - 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402. Ob die prozessuale Fürsorgepflicht darüberhinaus eine allgemeine Wartepflicht unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalles gebietet, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang offen geblieben. In der Kommentarliteratur wird eine derartige Wartepflicht, deren Grenze auch in der gerichtlichen Praxis vielfach bei 15 Minuten angesetzt wird, tendenziell befürwortet, vgl. Geiger in Eyermann, 10. Aufl. 1998, § 103 Rdnr. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 103 Rdnr. 4; Dolderer in Sodan/Ziekow, a.a.O. § 103 Rdnr. 27. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass der Verfahrensmangel geltend gemacht, d.h. sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rdnr. 262 m.w.N.. Diesen Anforderungen entspricht der Antrag des Klägers nicht. Die Geltendmachung des Verfahrensmangels ist bereits unschlüssig, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Wäre der Kläger tatsächlich - wie sie unter Berufung auf die "Auskunft des Klägers" vorträgt - auf 10.00 Uhr geladen und die Sitzung um 10.15 Uhr eröffnet worden, wäre dem Gebot einer 15-minütigen Wartezeit offenkundig entsprochen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich allgemein den Rechtsstandpunkt wiedergibt und vertritt, dass das Gericht einige Minuten, maximal eine Viertelstunde, zu warten verpflichtet sei, fehlt darüberhinaus die - gebotene - Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles unter Einbeziehung der Gründe, die das Gericht zu seiner Vorgehensweise veranlasst haben, wie sie im Schreiben des Vorsitzenden vom 23. Oktober 1999 im Einzelnen niedergelegt sind. Ob und gegebenenfalls welche Schlussfolgerungen schließlich aus der im Schriftsatz der (damaligen) Prozessbevollmächtigten vom 22. September 1999 enthaltenen Ankündigung, der Kläger werde "den Termin alleine wahrnehmen", im Hinblick auf eine eventuelle Wartepflicht des Gerichts zu ziehen gewesen wären, wird nicht im Ansatz herausgearbeitet. Dieser Schriftsatz wird noch nicht einmal erwähnt. 2. Die weiterhin erhobene Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Aus dem Vorbringen des Asylbewerbers muss sich insoweit ergeben, dass und aus welchen Gründen die bezeichnete Rechts- oder Tatsachenfrage obergerichtlicher Klärung bedarf, weil ihre Beantwortung mit jedenfalls beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, eine Klärung in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (noch) nicht erfolgt ist oder wegen Zweifeln an gegebenen Antworten bzw. wegen neuer Argumente oder Entwicklungen in einem Berufungsverfahren Erkenntnisse zu erwarten sind, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen, vgl. nur GK-AsylVfG, § 78 Rz. 607 m.w.N.. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsbegehren mit dem pauschalen Vortrag, gerade in letzter Zeit seien in Sri Lanka wieder kriegerische Auseinandersetzungen aufgeflammt, was im angegriffenen Urteil noch nicht berücksichtigt worden sei, nicht gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.