Beschluss
13 A 307/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0504.13A307.00A.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo und reisten im August 1990 nach Deutschland ein, wo sie politisches Asyl beantragten. Dabei gaben die Kläger zu 1) und 2) vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich an, nicht Roma, sondern Albaner zu sein; der Kläger zu 1) sei wegen seiner Mitwirkung beim Schreiben von Parolen und Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei gesucht worden. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1990 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Unter dem 6. Februar 1991 beantragten die Kläger erneut politisches Asyl und beriefen sich auf eine ihnen zwischenzeitlich zugegangene Ladung des Amtsgerichts P. vom 15. Januar 1991 an den Kläger zu 1) wegen Demonstrationsteilnahme sowie eine ihn bei seiner Rückkehr erwartende schwere Freiheitsstrafe. Dazu gab der Kläger zu 1) vor dem Bundesamt an, seine Schwiegermutter habe ihn telefonisch gewarnt, er werde bei Rückkehr mindestens zehn Jahre inhaftiert; die Polizei habe die Ladung seiner Schwiegermutter ausgehändigt; die falsche Anschrift könne er nicht erklären. Mit Bescheid vom 20. Februar 1992 lehnte das Bundesamt auch den Asylfolgeantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Daraufhin forderte der Beklagte zu 2) mit Bescheiden vom 17. Juni 1992 die Kläger zu 1) und 2) unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Hierauf haben die Kläger gegen die letztere Asylentscheidung und die Ausreiseaufforderung Klage erhoben. Sie haben vorgetragen: Die Ladung sei ihnen von der Schwiegermutter über einen unbekannten Mittelsmann übersandt worden; sie sei echt und nicht gefälscht. Die Albaner im Kosovo unterlägen einer Gruppenverfolgung. Der Bruder des Klägers zu 1) sei von der Polizei in P. schwer misshandelt worden; vermutlich habe das mit der Suche der Polizei nach ihm in Zusammenhang gestanden. Nach Erhalt der Ladung zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung haben die Kläger ferner vorgetragen: Sie seien Roma. Die inzwischen ebenfalls in Deutschland weilende Schwägerin habe berichtet, der Bruder des Klägers zu 1) sei vor seinem Hause von der UCK abgefangen worden und seither verschwunden; der gesamten Familie sei angedroht worden, umgebracht zu werden, wenn sie nicht verschwänden; P. sei nur für Albaner, nicht für Roma da. Die Nato/UNO-Schutztruppen würden der Situation im Kosovo nicht Herr. Von den Ausschreitungen dort seien offensichtlich insbesondere die Roma betroffen, denen man Kollaboration mit den Serben vorwerfe. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Februar 1992 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, 2. die Ordnungsverfügungen des Beklagten zu 2. vom 17. Juni 1992 aufzuheben. Die Beklagten haben schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage durch das angegriffene Urteil vom 6. Dezember 1999, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Hiergegen hat der Senat auf Antrag der Kläger die Berufung durch Beschluss, der den Klägern am 30. März 2000 zugestellt worden ist, zugelassen. Die Kläger tragen mit am 10. April 2000 eingegangener Berufungsbegründung vor: Bei Rückkehr in das Kosovo drohe ihnen gegenwärtig und für absehbare Zeit Gefahr für Leib, Gesundheit und Eigentum durch albanische Extremisten. Dies könne die Tante des Klägers zu 1) bestätigen, der ein ähnliches Schicksal widerfahren sei. Wegen ihrer (der Kläger) langen Abwesenheit könne auch kein albanischer Fürsprecher ihren Einsatz für die albanische Sache vertreten. Die Schutztruppen könnten sie nicht vor albanischen Extremisten schützen. Wegen der früheren Gruppenverfolgung an Albanern und Roma sei der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmassstab anzuwenden. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagten und der Beteiligte haben keine Stellung genommen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Beiakten (Heft 1 bis 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die der Senat im Beschlusswege nach § 130a VwGO entscheidet, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält sowie den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung zur vorgesehenen Entscheidungsweise gewährt hat, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, noch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (zu 1). Ferner sind die Ordnungsverfügungen des Beklagten zu 2) vom 17. Juni 1992 rechtmäßig (zu 2). 1. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216. Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung, zum Begriff und zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff., und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG, Ordnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N. sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht- Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung). Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., 344f. Auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42. Verfolgt ein Ausländer politisches Asyl in Form eines Folgeantrages nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, kann sein Begehren u. a. nur dann Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen sowie des Vorbringens der Beteiligten kann der Senat keine den Klägern bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung feststellen. Weder liegt eine für den Erfolg des im Wege eines Folgeantrages geltend gemachten Asylbegehrens erforderliche nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Kläger (§ 71 Abs. 3 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) noch ein neues, eine den Klägern günstigere Entscheidung herbeiführendes Beweismittel (§ 71 Abs. 3 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) vor. Allerdings geht der Senat insoweit in Übereinstimmung mit dem 14. Senat des angerufenen Gerichts in ständiger Rechtsprechung von einer allgemein bekannten, in der Weise zu beschreibenden Situation im Kosovo aus, dass nach Abzug des serbischen Militärs und der serbischen Polizei sowie der Auflösung sämtlicher früherer serbisch/jugoslawischer Verwaltungsstrukturen im Juni 1999 die KFOR-Truppen flächendeckend in die Provinz eingerückt sind und eine allgemeine Sicherheitslage hergestellt haben sowie die UNMIK den Wiederaufbau von Verwaltungsstrukturen übernommen hat, wobei jedoch insbesondere in den ersten Monaten nach Kriegsende Übergriffe und Gewalttätigkeiten der albanischen Seite gegenüber Minderheiten, die von den KFOR-Truppen nicht verhindert werden konnten, festzustellen waren. Diese auch den Klägern bekannte Lage im Kosovo stellt zwar verglichen mit derjenigen zur Zeit ihres Asylerstantrags aus August 1990 und ihres Folgeantrags aus Februar 1991 sowie derjenigen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Sommer 1998 und ersten Halbjahr 1999 eine neue Lage in ihrer Heimat dar. Sie beinhaltet jedoch keine in Bezug auf das Klagebegehren den Klägern günstige Änderung, weil sie die Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls nach Art. 16a GG oder § 51 Abs. 1 AuslG nicht begründet. Dasselbe gilt für die von den Klägern vorgelegte gerichtliche Ladung - ihre Echtheit unterstellt - als neues Beweismittel. Dabei kann der Senat die Frage offen lassen, ob die Kläger Albaner oder Roma sind, ob sie ihre Heimat im August 1990 auf Grund politischer Verfolgung oder ohne eine solche verlassen haben und ob für den Erfolg ihrer Asylklage zu fordern ist, dass ihre politische Verfolgung bei Rückkehr in das Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar oder eine erneute politische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Der von den Klägern nunmehr noch befürchteten Verfolgung fehlt jedenfalls das für die Annahme einer asyl- oder abschiebungsverbotserheblichen "politischen" Verfolgung erforderliche Merkmal der Staatlichkeit. Die Kläger stützen ihr Asylbegehren nicht mehr auf eine politische Verfolgung wegen - früher behaupteter - Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner, die nach der Rechtsprechung des Senats und aller Obergerichte, die bisher in Streitigkeiten der vorliegenden Art Entscheidungen getroffen haben, einer politischen Verfolgung gegenwärtig ohnehin nicht mehr unterliegen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, Urteile vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3871/94.A -, und - 13 A 3931/94.A -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 4 A 157/96.A -; OVG Thüringen, Urteile vom 11. November 1999 - 3 KO 399/96 - und vom 9. Dezember 1999 - 3 KO 401/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 23. November 1999 - 7 A 13272/94.A - und vom 8. Dezember 1999 - 7 A 12268/95.A -; Hess.VGH, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 7 UE 3645/99.A -; VGH Bad-Würt., Urteil vom 17. März 2000 - A 14 S 1167/98 -. Weiterer Ausführungen zur Frage der - fehlenden - politischen Verfolgung des albanischen Bevölkerungsteils im Kosovo bedarf es daher hier nicht. Die Kläger stützen ihr Asylbegehren nunmehr allein auf ihre behauptete Volkszugehörigkeit zu den Roma und eine hieran bei ihrer Rückkehr in das Kosovo anknüpfende Verfolgung durch albanische Volkszugehörige. Der erkennende Senat und der 14. Senat haben jedoch in ständiger Rechtsprechung u.a. in den oben zitierten Entscheidungen erkannt und halten daran fest, dass die Hohheitsgewalt im Kosovo im Sinne der real ausgeübten Gebietsgewalt derzeit und auf absehbare Zeit allein von den KFOR-Truppen im Zusammenwirken mit der zivilen Übergangsverwaltung unter UN-Leitung (UNMIK) ausgeübt wird. Das schließt eine "politische" Verfolgung im Kosovo sowohl gegenüber dem dortigen albanischen Bevölkerungsteil als auch gegenüber dortigen Volkszugehörigen der Roma grundsätzlich aus. Dabei geht der Senat hinsichtlich der letzteren Volksgruppe von folgender Entwicklung im Kosovo aus: Nach Beendigung der Kriegshandlungen im Kosovo und Abzug der serbischen Truppen und Paramilitärs in der ersten Hälfte des Juni 1999 ist es insbesondere im folgenden Juli und August in vielen Orten zu schweren Gewalttätigkeiten gegen die Bevölkerungsgruppen der Roma und selbst der - in Sprache und Namensgebung den Albanern angepassten und sich zur albanischen Volkszugehörigkeit bekennenden - Aschkali gekommen. Einige Roma und Aschkali wurden getötet, viele andere gewaltsam vertrieben, ganze Wohnviertel dieser Bevölkerungsgruppen wurden niedergebrannt oder die Wohnbehausungen geplündert. Vgl. hierzu Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) "Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat" v. 30. September 1999; Kälin, Die flüchtlingsrechtliche Situation asylsuchender Roma und Aschkali in der Schweiz, Gutachten vom 27. November 1999. Wieder andere Zugehörige der Roma und Aschkali haben sich - meist unter Zurücklassung ihrer Habe - rechtzeitig fluchtartig in Regionen außerhalb des Kosovo begeben können. Etwa die Hälfte der früher im Kosovo wohnhaften Roma und Aschkali soll sich seither außerhalb des Landes befinden. Als Täter dieser Gewalttätigkeiten werden allgemein Mitglieder der früheren UCK und radikale Albaner angegeben, was trotz Dementis von Seiten der so genannten "Thaci-Regierung" vgl. insoweit den Reisebericht des Diakons v. Holtey vom 11. September 1999, glaubhaft ist. Die Motive für diese Taten sind Vergeltung für tatsächliche oder vermeintliche frühere Kollaboration der Betroffenen mit den Serben, frühere Plünderungen albanischer Häuser, Rache aus persönlichen Gründen und das Ziel einer ethnischen Säuberung des Kosovo von den traditionell von Serben und Albanern äußerst abschätzig angesehenen Roma und auch Aschkali. Diese jedenfalls nahezu ausschließlich an die Ethnie der Opfer anknüpfenden Gewalttaten sind zunächst im Herbst des Jahres 1999 zahlenmäßig erkennbar zurückgegangen und haben sich nach den vorliegenden Erkenntnisquellen gegen Ende Dezember des Vorjahres und Mitte Januar des laufenden Jahres auf wenige gemeldete Einzelfälle reduziert. Vgl. hierzu UNHCR, Assessment of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo, Nov. 1999 - Jan. 2000, Rdn. 90. Allerdings hat sich ein Teil der Roma und Aschkali in verfolgungssichere mono-ethnische-Enklaven oder Wohnviertel der Serben zurückgezogen mit der Folge, Problemen in der Versorgung mit humanitären Hilfsmitteln und Medikamenten ausgesetzt zu sein sowie keiner gesicherten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Es leben andererseits aber auch in mehreren Orten Roma- bzw. Aschkali-Familien mit der albanischen Bevölkerung zusammen und sind mehr oder weniger integriert, so dass sie beispielsweise ihre Kinder in die albanisch-sprachigen Schulen schicken. Auch hat sich in einigen Orten die albanische Bevölkerung vor die angefeindeten Roma und Aschkali gestellt und ihnen Schutz geboten. Andererseits mussten nach den vorliegenden Berichten in vielen Orten und Gegenden Roma und Aschkali noch zum Jahreswechsel bzw. Anfang diesen Jahres außerhalb ihrer geschützten Bereiche allein wegen ihrer erkennbaren Nichtzugehörigkeit zur albanischen Ethnie mit Übergriffen von albanischer Seite rechnen. Vgl. hierzu UNHCR, Assessment ..., aaO; ai, Länderbericht vom 31. Januar 2000. Das Bild der Gefährdungssituation für Roma bzw. Aschkali war demgemäß in den ersten Monaten nach Kriegsende regional unterschiedlich und dürfte dies auch gegenwärtig noch sein, obgleich in den vergangenen drei Monaten keine neuen Übergriffe mehr gemeldet worden sind. Die sich so darstellende Lage der Roma bzw. Aschkali ist jedoch nicht - auch nicht mittelbar - den Trägern der tatsächlichen Herrschaftsmacht im Kosovo zuzuschreiben. Diese wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegenwärtig und auf absehbare Zeit allein von den KFOR-Truppen im Zusammenwirken mit der UNMIK-Übergangsverwaltung ausgeübt und es kann selbst wenn Albaner in gewissem Umfang in die im Aufbau befindliche Autonomieverwaltung einbezogen sein sollten, vgl. hierzu, ai, Länderbericht vom 31. Januar 2000, betreffend die Vereinbarung der UNMIC mit der "Neben- Regierung Thaci" über deren Verwaltungsbeteiligung, von einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen oder quasi-staatlichen Gewalt der albanischen Bevölkerungsmehrheit des Kosovo gegenüber Minderheiten nicht gesprochen werden. Dass die erfolgten Gewalttätigkeiten gegen Roma und Aschkali nicht in Ausübung der tatsächlichen Herrschaftsmacht im Kosovo durch die KFOR-Truppe erfolgt oder von ihnen veranlasst worden sind, bedarf keiner Erörterung. Die insbesondere in den ersten Monaten nach Kriegsende erfolgten gewalttätigen Übergriffe gegen Roma und Aschkali durch Angehörige der früheren UCK und durch albanische Extremisten stellen auch keine den die Herrschaftsmacht im Kosovo ausübenden KFOR-Truppen und UN-Organisationen mittelbar zurechenbare Verfolgung dar. Die von Privatpersonen oder nicht staatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung ist dem Träger der Staatsgewalt oder Quasi-Staatsgewalt nur dann zuzurechnen, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert oder nicht willens oder - trotz vorhandener Herrschaftsmacht - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen derartige Übergriffe zu schützen. Eine die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit besteht allerdings nicht schon dann, wenn im Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist, denn einen perfekten, lückenlosen Schutz kann kein Staatsgebilde sicherstellen. Übergriffe Privater sind dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung daher nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. Davon, dass die KFOR-Truppen und die UN-Organisationen Übergriffe der albanischen Seite gegen Minderheiten, wie die Volksgruppen der Roma und Aschkali, billigten oder förderten kann aber ebenso wenig ausgegangen werden wie davon, dass sie nicht willens seien, diese zu schützen. Soweit P. Polansky, in Menschenrechtsreport 21 der GfbV vom 30. September 1999, Teil 2: Die britische Lösung des Flüchtlingsproblems im Kosovo, August 1999, feststellt, im britischen Sektor werden (die Roma) der UCK dargeboten wie Zielscheiben in einer Schießbude auf dem Rummelplatz, ist diese von einer erklärten Mobilisierungsabsicht getragene Darstellung lediglich bezogen auf die Zeit Ende Juli bis Ende August 1999. Auch soweit St. Müller im Südosteuropa-Bericht 9-10/1999 über den Vorwurf an die KFOR-Einheiten, bei mehreren Gewalttätigkeiten gegen Roma Tatenlosigkeit gezeigt zu haben, schreibt, bezieht sich das auf die ersten Monate nach dem Rückzug der serbisch/jugoslawischen Truppen. Nach diesen Berichten kann schon nicht von einem gänzlich fehlenden Schutzwillen der KFOR-Truppen oder einiger Truppenteile gesprochen werden, überdies dürften die Äußerungen örtlich begrenzte Anfangsschwierigkeiten in der KFOR-Präsenz in bestimmten Sektoren des Kosovo betroffenen haben. Die GfbV resümiert denn auch in ihrem o.a. Report, dass die KFOR- Truppen ihre Aufgabe vielfach ungenügend wahrgenommen hätten, beklagt aber nicht einen fehlenden Schutz der Roma und Aschkali durch KFOR und UNMIK an allen Orten und zu jeder Zeit im Kosovo. Schon den Berichten gegen Ende des letzten Jahres und erst Recht denjenigen aus jüngster Zeit lassen sich die oben geschilderten Vorwürfe nicht mehr entnehmen. Aus ihnen wird im Gegenteil deutlich, dass sich die Internationale Präsenz im Kosovo nach Bekanntwerden der Übergriffe der Albaner gegen Minderheiten und der gegen sie selbst gerichteten Vorwürfe der Notwendigkeit eines Minderheitenschutzes auch zu Gunsten der Roma und Aschkali bewusst geworden ist und sich bemüht, mit den derzeit vorhandenen und in Zukunft zu verstärkenden Mitteln den gebotenen Schutz zu bieten. Soweit Polansky allerdings in seinem Interview vom 17. November 1999 vgl. GfbV, Die Lage der Roma und Aschkali im Kosovo, November 1999, auf die Frage nach der Lage der Roma im Lager Krusevac/Obilic angegeben hat, die Roma könnten nicht in ihre Dörfer zurück, sie hätten keine Arbeit und könnten nicht in Sicherheit leben, die KFOR biete ihnen keine Sicherheit und keinen bewaffneten Schutz, beschreibt er die von ihm früher im September vorgefundenen Zustände. Der Kern seiner Schilderung wie auch des Untersuchungsberichts der GfbV aus Dezember 1999 ist die erbärmliche Versorgungs- und Wohnungssituation der Roma im Kosovo, die ihrer Rückführung dorthin entgegenstehe - eine Wertung, die auch der UNHCR teilt -. Von einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit der KFOR den Roma und Aschkali gegenüber ist auch in der Stellungnahme der GfbV nicht die Rede. Dagegen sind in weiteren Berichten der jüngeren Vergangenheit konkrete Schutzmaßnahmen der internationalen Präsenz im Kosovo zu Gunsten der dortigen Minderheiten einschließlich der Roma angesprochen. Im Bericht des UNHCR vom 2. Dezember 1999 ist geschildert, dass in der von KFOR-Truppen partiell geschützten Stadt Lipljan die Sicherheit der Roma verbessert sei, dass UNHCR, OSZE, die Zivilverwaltung und KFOR-Truppen bemüht seien, die Sicherheit der Minderheiten einschließlich der Roma sicherzustellen, dass die genannten Organisationen die Sicherheitspläne der KFOR durch verschiedene Maßnahmen unterstützten. In einem der Stellungnahme des UNHCR vom 9. Dezember 1999 beigefügten Überblick des UNHCR und der OSZE aus November 1999 ist von starker KFOR-Präsenz in dem von Kroaten und Roma bewohnten, sicherheitsstabilen Ort J. die Rede. Diese Berichte der jüngeren Vergangenheit lassen erkennen, dass die die Herrschaftsmacht tatsächlich innehabende Internationale Präsenz im Kosovo grundsätzlich willens und fähig ist, auch der Volksgruppe der Roma und Aschkali Schutz vor Gewalttaten albanischer Extremisten zu gewähren. Dass die Roma und Aschkali, von der allgemein schlechten Versorgungslage der Roma in vielen Siedlungen abgesehen, jedenfalls in einigen Orten im Kosovo vor Übergriffen extremistischer Albaner hinreichend sicher sind, folgt aus der von Polansky erstellten Liste der Siedlungen von Roma und Aschkali und den jeweiligen Bemerkungen zur örtlichen Sicherheitslage (z. B. in Korotin, Slatina, Leshak, Medwegje, Sllovi, Suvi Do, Batlava, Dumnica, Orllan, Caglavica, Preoce, Prizren, Bela Crkvena, Malisheve). Auch die Schweizerische Flüchtlingehilfe, Bericht vom 8. Dezember 1999, erwähnt Schutzvorrichtungen und Bewachungen von Siedlungen der Roma durch die KFOR. Die letzten Berichte, in denen von Fluchtbewegungen der Roma und Aschkali nicht mehr die Rede ist, und kaum neue Gewalttätigkeiten gegen diese Minderheiten geschildert sind, belegen das zwischenzeitliche Wirksamwerden der speziell für sie ergriffenen Sicherungsmaßnahmen der KFOR. Als Erklärung für die letzte Berichtslage kann nicht auf einen Exodus der Roma und Aschkali aus dem Kosovo nach Beendigung der Kriegshandlungen verwiesen werden. Denn ausweislich der erwähnten Liste von Polansky ist eine nicht unwesentliche Zahl von Roma und Aschkali im Kosovo verblieben. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass nach den vorliegenden Erkenntnisquellen selbst bei starker Polizei- und Militärpräsenz im Kosovo ein landesweiter, allgegenwärtiger und absoluter Schutz der Roma und Aschkali nicht feststellbar ist und auch kaum erreichbar sein dürfte. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass einzelne Roma und Aschkali in Orten oder Regionen, in denen insbesondere die Roma von den Albanern als den Serben nahe stehend angesehen wurden, auf Straßen und Plätzen Anfeindungen von albanischer Seite ausgesetzt sein können. Vgl. GfbV, Bericht vom 9. Dezember 1999. Das aber rechtfertigt nicht die Einschätzung, dass ihnen die Internationale Präsenz jedenfalls gegenwärtig grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährte. Anlaufschwierigkeiten, personelle und materielle Mängel oder Engpässe sowie sonstige Unzulänglichkeiten in der Organisation des Minderheitenschutzes oder ein Versagen des einzelnen Trägers der Schutzaufgabe rechtfertigen nicht den Schluss auf eine grundsätzlich fehlende Schutzwilligkeit und -fähigkeit der KFOR-Truppen für Minderheiten im Kosovo. Das gilt erst Recht unter Berücksichtigung der von den Nato-Staaten aktuell angekündigten Verstärkung der Truppenzahl, die im Rahmen der vorzunehmenden Prognose einen weiteren Rückgang der Gewalttätigkeiten albanischer Extremisten gegen Minderheiten allgemein erwarten lässt. Eine mangelnde Fähigkeit und Bereitschaft zum Schutz der Minderheiten im Kosovo, hier der Roma und Aschkali, lässt sich entgegen den Ausführungen im Gutachten Kälin aaO auch nicht damit begründen, die von der KFOR festgenommenen Täter - u.a. von Gewalttaten gegen Roma und Aschkali - seien nahezu zur Hälfte von den Justizbehörden u.a. auf Einwirkung der UCK wieder freigelassen worden, die Opfer fänden so bei den Behörden und Gerichten keinen Schutz, was eine mittelbare politische Verfolgung darstelle. Es lässt sich zum einen nicht feststellen, ob derartige Freilassungen nicht strafverfahrensrechtlich geboten waren oder allein auf Druck ehemaliger UCK-Mitglieder erfolgt sind; zum anderen können noch bestehende Unzulänglichkeiten in der Strafrechtspflege und in der konsequenten Ahndung von Verbrechen und Vergehen nicht als Beleg für mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit zum Minderheitenschutz angesehen werden. Insoweit dürfen für das Kosovo naturgemäß nicht die Maßstäbe zu Grunde gelegt werden, die etwa für Deutschland oder andere Staaten mit institutionalisiertem Strafrecht gelten, und müssen die mit dem Neuaufbau einer Strafrechtspflege im Kosovo zwangsläufig verbundenen Unzulänglichkeiten zunächst in Kauf genommen werden. Eine Zurechnung von an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfenden Rechtsverletungen an den Staat oder den Inhaber der effektiven Gebietsgewalt kommt nach der grundlegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, dann nicht in Betracht, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates - oder Inhabers der effektiven Gebietsgewalt - übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Ihre Grundlage findet die asylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmassnahmen nicht schon im blossen Anspruch eines Staates auf das legitime Gewaltmonopol, sondern erst in dessen - prinzipieller - Verwirklichung. Das von den Klägern und einigen Schutzorganisationen offensichtlich verlangte Mass an Sicherheit der Minderheiten im Kosovo übersteigt erkennbar die Mittel und Kräfte der Inhaber der dortigen Gebietsgewalt, so dass die auch gegenwärtig noch nicht auf ein zufrieden stellendes Niveau des Restrisikos abgesenkte generelle Gefährdung der Roma und Aschkali im Kosovo nicht als "politische" Verfolgung gewertet werden kann. Die insbesondere durch ihre weit gehende Isolation nicht übersehbare Existenznot der überwiegenden Zahl der Roma und teilweise der Aschkali im Kosovo begründet indes keinen Anspruch auf politisches Asyl. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, von der hier erkennbar nur Abs. 1, 4 oder 6 in Betracht kommen, sind ausgehend von der oben beschriebenen Lage der Roma und Aschkali im Kosovo nicht feststellbar; insbesondere liegt keine die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG überwindende Extremsituation vor, die die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ermöglichte. Vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 10. April 2000 - 13 A 5387/99.A -. 2. Die Ordnungsverfügungen des Beklagten zu 2. vom 17. Juni 1992 sind nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die insoweit vorliegende Anfechtungsklage ist derjenige des Erlasses der Bescheide der Ausländerbehörde. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 9 B 179.92 - und Urteil vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 -, DVBl 1994, 522. Die Verfügungen sind auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes in der Bekanntmachung vom 9. April 1991 ergangen; § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 findet demgemäß keine Anwendung. Die Kläger waren im maßgeblichen Zeitpunkt nach der Erfolglosigkeit ihres Folgeantrags ausreisepflichtig, wobei offen bleiben kann, ob dies aus § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 AsylVfG 91 folgte. Ein Recht zum weiteren Aufenthalt in Deutschland besaßen sie nicht. Ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG bestand nach den obigen Ausführung nicht. Ebenso lagen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, von denen hier erkennbar nur Abs. 1, 4 oder 6 in Betracht kommen, nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats, ist für das Jahr 1992, in welchem die Situation im Kosovo zwar von gedrückter Spannung gezeichnet war, aber keine Eskalation wie in den Jahren 1989/90 erreicht hat, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 13 A 2296/94.A - und vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A -, nicht feststellbar, dass serbische Staatsbürger aus dem Kosovo einer Gruppenverfolgung unterlagen oder ein der Demonstrations- teilnahme und des Anbringens von Parolen Verdächtiger der Folter oder sonstigen Verletzungen von Rechten nach der EMRK unterworfen oder extremen, die Sperrwirkung des Satzes 2 überwindenen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt gewesen wäre.