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Beschluss

8 A 808/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0504.8A808.00A.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2000 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2000 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Der vorliegenden Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Soweit die Beklagte in diesem Sinne für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob in den Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Einreise durch das Bundesamt zulässig ist, liegen die genannten Voraussetzungen jedoch nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich auf der Grundlage des Gesetzes nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne weiteres beantworten, so dass es an einer Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren mit der eventuellen Überprüfungsmöglichkeit durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 -, NVwZ 1995, 695. Dass ein belastender Verwaltungsakt eine Rechtsgrundlage benötigt und als solche weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch eine analoge Anwendung tatsächlich nicht vorliegender Vorschriften zu Lasten des Betroffenen ausreichen, ist ein seit langem feststehender Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Im Einzelnen gilt, was der 10. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A - ausgeführt hat: Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der streitigen Abschiebungsandrohung zutreffend auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gestützt. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Vorschrift, welche das Bundesamt ermächtigt, einem Asylbewerber für den Fall seiner zukünftigen erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland - gleichsam vorsorglich - die Abschiebung anzudrohen. Soweit das Bundesamt in den §§ 34 ff. AsylVfG zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt ist, kann diese Abschiebungsandrohung zwar durchaus gegen solche Ausländer ausgesprochen werden, die sich bislang wegen eines Asylantrags, auch eines Folgeantrags, im Bundesgebiet aufhalten durften und deren Aufenthalt wegen der Erfolglosigkeit des Antrags beendet werden soll. Dazu gehört auch der Kläger. Die streitige weitere Abschiebungsandrohung knüpft aber nicht an dessen gegenwärtigen Aufenthalt im Bundesgebiet an. Sie hat nicht das Ziel, seine Ausreisepflicht wegen der Erfolglosigkeit des Asylantrags zu beenden. Sie knüpft vielmehr an einen künftigen als möglich vorgestellten Aufenthalt nach erneuter (unerlaubter) Wiedereinreise an. Für den Fall der befürchteten Einreise ermächtigt nur der hier nicht einschlägige § 18a Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt, dem Ausländer vorsorglich die Abschiebung anzudrohen. Die Zulassungsschrift zeigt nicht auf, inwieweit diese eindeutige Rechtslage Anlass zu Zweifeln gibt. Die Beklagte benennt keine definitive Rechtsgrundlage für die vom Bundesamt in Anspruch genommene Befugnis, einem abzuschiebenden Asylbewerber für den Fall seiner künftigen unerlaubten Wiedereinreise vorsorglich die Abschiebung anzudrohen. Auch die angezogene Rechtsprechung und Literatur, der zu Folge bei Vorliegen eines besonderen Grundes auf die Setzung einer Ausreisefrist oder auch ganz auf eine Abschiebungsandrohung verzichtet werden könne, betrifft durchweg Vorschriften (§ 50 Abs. 5 AuslG n.F., § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG a.F.), die an einen bereits gegebenen Aufenthalt des Ausländers im Inland anknüpfen. Die Beklagte will die angenommene Befugnis angesichts dessen offenbar aus der Gesamtsystematik des Asylverfahrensgesetzes, insbesondere aus den Regelungen des § 71 Abs. 5 und Abs. 6 AsylVfG, herleiten. Dieser Versuch einer Herleitung ist indes unbehelflich. Zweckmäßigkeitserwägungen können eine fehlende Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Es ist Sache des Gesetzgebers, etwaige - nicht durch eine bloße Gesetzesauslegung zu überbrückende - Lücken in einem System zu schließen, das durch den Rückgriff auf die in einem Erstverfahren ergangene Androhung eine möglichst rasche Abschiebung des Ausländers im Falle des Asylfolgeantrags bezweckt. Die hier streitige Abschiebungsandrohung ist zudem aber auch untauglich, die mit ihr angestrebte Funktion zu erfüllen. § 71 Abs. 5 AsylVfG regelt in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift den Fall, dass ein Ausländer erneut in das Bundesgebiet einreist und hier einen Asylfolgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt. Wird dieser Asylantrag innerhalb von zwei Jahren gestellt, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung vollziehbar geworden ist, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung. Die Beklagte sieht eine Lücke in den Fällen, in denen ein Ausländer - wie der Kläger - bei Erfolgslosigkeit seines Asylantrags aus der Haft heraus abgeschoben wird. In diesen Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVfG bedarf es gemäß § 50 Abs. 5 AuslG keiner fristbewehrten Abschiebungsandrohung, an die für den Fall einer erneuten Einreise nach Vollziehung der Abschiebung § 71 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 AsylVfG anknüpfen könnte. Letztere Vorschrift würde im Fall der Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung nur in Betracht kommen, wenn der Ausländer erneut in Haft sitzt. Die Beklagte geht ferner zu Recht davon aus, dass die Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung, wie sie in dem angefochtenen Bescheid enthalten ist, einen Anknüpfungspunkt für § 71 Abs. 5 und 6 Satz 1 AsylVfG im Falle einer Abschiebung aus der Haft heraus ebenfalls nicht bietet, weil die nur für den Fall der Haftentlassung ausgesprochene Abschiebungsandrohung nicht im Sinne von § 71 Abs. 5 AsylVfG vollziehbar geworden ist. Die aufgezeigte Lücke möchte die Beklagte mit der hier streitigen Abschiebungsandrohung für den Fall erneuter unerlaubter Wiedereinreise schließen. Hierfür ist die Abschiebungsandrohung jedoch untunlich. Sie ist nicht geeignet, eine erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylVfG entbehrlich zu machen, wenn der Kläger innerhalb von zwei Jahren erneut in das Bundesgebiet einreisen sollte. Es ist nämlich - wie die Beklagte nicht verkennt - ein grundsätzliches Strukturelement der Vorschrift, dass eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung vollziehbar geworden ist. An die Vollziehbarkeit knüpft ihrerseits die Zweijahresfrist an. Nach seiner Systematik setzt § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG immer voraus, dass die Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit dem früheren Asylantrag ergangen und wegen dessen Erfolglosigkeit vollziehbar geworden ist. Dies trifft auf die hier streitige Abschiebungsandrohung für den künftigen Fall unerlaubter Wiedereinreise schon im Ansatz nicht zu. Sie vermag deshalb die Zweijahresfrist des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht in Gang zu setzen. Eine Abschiebungsandrohung wird, von allem anderen abgesehen, frühestens dann vollziehbar, wenn der Ausländer zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Die streitige Abschiebungsandrohung knüpft aber nicht an den gegenwärtigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet an. Sie soll nicht eine derzeit bestehende Ausreisepflicht durchsetzen. Sie knüpft an eine künftige Wiedereinreise und an eine erst dann - wegen der Unerlaubtheit der Einreise - entstehende Ausreisepflicht an. Sie wird nicht im Zusammenhang mit dem jetzt erfolglos gebliebenen Asylantrag vollziehbar. Sie macht daher für den Fall eines Folgeantrags nicht nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dabei hält es der Senat für ausreichend, dass die Beklagte die streitige Abschiebungsandrohung als im Asylverfahrensgesetz verankert angesehen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).