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Beschluss

7 B 371/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0509.7B371.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auch für das Verfahren erster Instanz auf 47.500,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auch für das Verfahren erster Instanz auf 47.500,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat hat keine Veranlassung, die Gemeinde O. von Amts wegen gemäß § 65 VwGO beizuladen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Gemeinde, die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihre Zustimmung zu einem bestimmten Bauvorhaben erteilen muss und erteilt hat, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bei dem es um die Aufhebung der Baugenehmigung für dieses Bauvorhaben geht, dann (notwendig) beizuladen ist, wenn die Aufhebung der Baugenehmigung auch auf ihren Widerspruch zurückgeht, der die Verletzung ihrer Rechte aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Gegenstand hat. Jedenfalls kommt im Zulassungsverfahren eine Beiladung nicht in Betracht. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist allein die Frage des Zugangs zur Beschwerde- bzw. Berufungsinstanz. Die in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidung, ob der Rechtsmittelzug zu eröffnen ist oder nicht, vermag rechtliche Interessen Dritter, die am Verfahren bisher nicht beteiligt waren, nicht zu berühren. Vgl.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. November 1999 – 8 S 2599/99 -, VBlBW 2000, S. 148. Im Übrigen ist der zulässige Antrag nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Die Baugenehmigung, die der Antragsgegner unter Berufung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Bescheid vom 19. Januar 2000 aufgehoben hat, ist nicht etwa inhaltlich unbestimmt und damit rechtswidrig, weil ihre Vorgaben zur Geräusch- und Schallentwicklung der genehmigten Windkraftanlage und zu den bei dem Betrieb der Anlage auftretenden Schlagschatten nicht mit den Aussagen der Schallimmissionsprognose und Schattenwurfanalyse der q. f. gmbh vom 23. Februar 1999 übereinstimmen. Dieses Gutachten ist nicht Teil der Baugenehmigung und hat keine Auswirkungen auf ihren Inhalt. Der Inhalt einer Baugenehmigung, der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NW der Schriftform unterliegt, wird durch den Bauschein und die dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen bestimmt, die nach dem objektiv zu ermittelnden Regelungsgehalt das betreffende Vorhaben ausmachen sollen. Durch den mit Datum und Handzeichen versehenen Zugehörigkeitsvermerk "Anlage zum Bauschein..." werden sie zum Bestandteil der Baugenehmigung und nehmen an ihren Rechtswirkungen und ihrer Beweisfunktion teil. Vgl.: OVG NW, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 10 A 4248/92 -, NVwZ-RR 1998, S. 159. Das bei den Original-Bauakten befindliche Gutachten der q. f. gmbh trägt keinen derartigen Zugehörigkeitsvermerk. Der Einwand des Antragsgegners, der Vermerk auf dem Gutachten sei lediglich vergessen worden, führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Um den Inhalt einer Baugenehmigung zu bestimmen, ist allein auf den darin zum Ausdruck gebrachten objektiven Erklärungsgehalt abzustellen und nicht auf das, was die Behörde sich dabei lediglich gedacht hat oder eigentlich hat regeln wollen. Die unter Ziffer 6 dritter Spiegelstrich als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommene Bestimmung, "Der Nachweis ist über ein aussagefähiges Lärmgutachten im Rahmen der Baugenehmigung zu erbringen", vermag das Gutachten der q. f. gmbh - da es dort nicht konkret bezeichnet ist - nicht in die Baugenehmigung einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht musste sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob der Rücknahmebescheid möglicherweise deshalb rechtmäßig ist, weil es in Bezug auf die aufgehobene Baugenehmigung am Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlt. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner den Rücknahmebescheid nicht gestützt. Er hat hierzu lediglich ausgeführt: "Auch das Einvernehmen der Gemeinde O. zu Ihrem Bauantrag wurde nur unter der Auflage erteilt, dass die von Ihnen zum Bauantrag zu erbringenden Unterlagen und Gutachten den Festsetzungen im Flächennutzungsplan der Gemeinde entsprechen. Das ist indessen nicht der Fall.". Aus dieser Formulierung lässt sich nicht ableiten, dass der Antragsgegner bei der Abfassung seines Bescheides davon ausging, die Gemeinde O. habe dem Bauvorhaben des Antragstellers nicht zugestimmt und die Baugenehmigung sei deshalb aufzuheben. Zudem trifft die Behauptung des Antragsgegners, es fehle am Einvernehmen der Gemeinde, nicht zu. Die Gemeinde O. hat mit Schreiben vom 29. April 1999 dem Antragsgegner gegenüber erklärt, dass sich der Rat mit dem Bauvorhaben des Antragstellers befasst und beschlossen habe, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen und Gutachten vorgelegt habe und diese den Festsetzungen zur Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone im Flächennutzungsplan der Gemeinde entsprächen. Sodann heißt es wörtlich: "Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum Bauantrag des Herrn Jörg U. wird unter den vorgenannten Auflagen erteilt.". Diese Formulierung ist eindeutig und nicht, wie der Antragsgegner meint, so zu verstehen, dass das Einvernehmen im Hinblick auf das Gutachten der q. f. gmbh versagt und gleichzeitig angekündigt wird, das Einvernehmen zu erteilen, wenn ein Gutachten vorgelegt wird, das den Festsetzungen im Flächennutzungsplan der Gemeinde entspricht. Vielmehr hat die Gemeinde O. mit ihrer Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einer Baugenehmigung mit entsprechenden Auflagen zustimmt. Ob und in welcher Form eine Gemeinde ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen kann, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. November 1991 - 4 B 191.91 -, UPR 1992, S. 234 (235); Schlichter, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 36 Rdn. 19; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 Rdn. 36, und welche möglichen rechtlichen Folgen die Erteilung der Genehmigung unter Nichtbeachtung dieser Forderungen hat, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung mit genau den Auflagen versehen, die die Gemeinde O. in ihrer Erklärung vom 29. April 1999 als Voraussetzung für die Erteilung ihres Einvernehmens verlangt hat. Mit den "Festsetzungen zur Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone im Flächennutzungsplan der Gemeinde O. " können nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen nur die unter Ziffer 5 Buchstaben b), c), d) und f) des Erläuterungsberichts zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde O. aufgelisteten Beschränkungen gemeint sein, die - abgesehen von einigen Schreibfehlern - wortgenau als Auflagen in die Baugenehmigung übernommen worden sind. Hinsichtlich der auf maximal 90 m begrenzten Gesamthöhe der Windkraftanlage (Ziffer 5 a)) wurde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Abweichung zugelassen. Da der Antragsgegner den mit der Erklärung des Einvernehmens verbundenen Forderungen der Gemeinde in vollem Umfang nachgekommen ist, bleibt kein Raum für die Annahme, das Einvernehmen gelte - wie etwa bei einer auflösenden Bedingung - wegen Nichtbeachtung dieser Forderungen als nicht erteilt. Ob der Antragsteller die Windkraftanlage abweichend von der ihm erteilten Baugenehmigung und den damit verbundenen Nebenbestimmungen errichtet oder betreibt, berührt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht und lässt das darauf bezogene Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nachträglich entfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage bemisst sich der Streitwert in der Regel nach einem 1/10 ihres Substanzwertes, da sich ihr eigentlicher wirtschaftlicher Nutzwert wegen der weitgehenden Subventionierung solcher Anlagen zumeist nicht ohne weiteres feststellen läßt. Auf den Jahresnutzwert ist dann abzustellen, wenn im Einzelfall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung einen konkreten wirtschaftlichen Nutzwert der Windkraftanlage ergibt. Vgl.: OVG NW, Beschluss vom 12. Juli 1999 - 7 A 2499/96 -. Richtet sich die Klage gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage, ist die Interesselage vergleichbar, so dass dieselben Grundsätze anzuwenden sind. Das bedeutet, dass hier der Substanzwert der Anlage für die Streitwertberechnung maßgeblich ist. Der mit Fax vom 21. Januar 2000 dem Antragsgegner übermittelte Jahresertrag von 195.800,00 DM (1.100.000 kWh x 0,178 DM) legt lediglich den voraussichtlichen jährlichen Energieertrag der Anlage und den je kWh zu erzielenden Preis zu Grunde, lässt aber aber alle anderen Faktoren – insbesondere die gewährten Subventionen - außer Acht, so dass sich ein eigentlicher wirtschaftlicher Nutzwert aus dieser Berechnung nicht ergibt. Nach dem Bauantrag betragen die Herstellungskosten für die Windkraftanlage, die bei einer neuen Anlage mit dem Substanzwert identisch sein dürften, 950.000,00 DM. Der sich errechnende Streitwert von 95.000,00 DM ist wegen des nur vorläufigen Charakters der im erstinstanzlichen Verfahren begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Der in der ersten Instanz abweichend festgesetzte Streitwert war zu ändern. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Ein Verfahren, bei dem die Zulassung der Beschwerde beantragt ist, schwebt ungeachtet seiner prozessualen Selbstständigkeit wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz, denn mit dem Zulassungsantrag wird die Sache dort anhängig. Deshalb hat beispielsweise nach einhelliger Rechtsprechung das Rechtsmittelgericht während des Zulassungsverfahrens über eine Verfahrenseinstellung nach Erledigung der Hauptsache oder Rücknahme des Antrags zu entscheiden. Vgl.: OVG NW, Beschluss vom 22. März 1999 – 10 A 1621/96.A. -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 7 M 4238/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 337; VGH München, Beschluss vom 9. Februar 1999 - 11 ZE 98.3358 -, BayVBl 1999, S. 309f.. Zwar kann das Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren keine Entscheidung in der Hauptsache treffen, doch muss es sich regelmäßig mit ihr befassen, um über den Zulassungsantrag befinden zu können. Auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten ist es geboten, den im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzten Streitwert zu ändern, wenn der Streitwert im Zulassungsverfahren abweichend festgesetzt wird, da sich das Rechtsmittelgericht andernfalls in der Mehrzahl der Fälle im Rahmen einer Streitwertbeschwerde erneut mit der Sache beschäftigen müsste. Nach allem ist das Rechtsmittelgericht befugt, den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert im Zulassungsverfahren zu ändern. Vgl.: Seibert, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, Stand: November 1999, § 124, Rdn. 43 m.w.N. zum vergleichbaren Problem im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde.