Urteil
7A D 203/97.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0511.7A.D203.97NE.00
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 227, Flurstück 20 (W. Straße 690 in M. ), das durch den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplan Nr. 396 der Antragsgegnerin überplant ist. Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 396 - "M. - W. Straße/D. Weg/E. " - wird im Süden begrenzt durch die selbst nicht überplante W. Straße (B 51) in ihrem etwa 750 m langen Abschnitt zwischen M. weg und D. Weg. Von hier erstreckt sich das Bebauungsplangebiet nach Norden. In einem Abstand zur W. Straße zwischen 70 m und 80 m ist eine parallel zur W. Straße angeordnete neue Erschließungsstraße (im Folgenden: Planstraße A) vorgesehen, die etwa mittig über eine Stichstraße an die W. Straße und im Osten des Plangebiets auch an den D. Weg angebunden werden soll. Zwischen Planstraße A und W. Straße sieht der Bebauungsplan Kerngebiete vor, die zur W. Straße durch öffentliche Grünflächen abgeschirmt werden, die zugleich als dem Eingriffsausgleich dienende Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt sind. Von der Planstraße A führen zwei weitere öffentliche Verkehrsflächen (im Folgenden: Planstraßen B und C) in etwa parallel zum M. weg bzw. zum D. Weg in etwa nördliche Richtung ab. Die westliche dieser beiden Planstraßen (Planstraße B) knüpft über einen östlichen Ast an die Planstraße C an, während der westliche Ast bis zur etwa 780 m nördlich der Planstraße A gelegenen M. Straße führt. Die Planstraße C schwenkt etwa 550 m nördlich der Planstraße A nach Osten und knüpft dort an den D. Weg an. Zwischen Planstraße B und C sieht der Bebauungsplan eine Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses vor, die in eine öffentliche Grünfläche eingebettet ist. Etwa 150 m bis 200 m südlich der M. Straße erweitert sich die zuvor zwischen 40 m und 80 m breite öffentliche Grünfläche und erstreckt sich über den gesamten Bebauungsplanbereich von Westen nach Osten. Westlich der von der Planstraße A nach Norden führenden öffentlichen Grünfläche setzt der Bebauungsplan über nicht nur durch die Planstraße B, sondern auch durch verschiedene Stichstraßen und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erschlossene allgemeine und reine Wohngebiete fest, deren Nutzungsmaß, Bauweise und Gestaltung vielfach differenziert geregelt ist. Die Baugebiete reichen bis an die Wohnbebauung heran, die sich außerhalb des Plangebiets in westlicher Richtung fortsetzt. Nicht als Wohngebiet überplant ist das Grundstück der Antragstellerinnen. Seine etwa 200 m lange Südseite hat einen Abstand von etwa 100 m zur W. Straße. Es erstreckt sich in nördliche Richtung zwischen 80 m und 200 m. Das Grundstück der Antragstellerinnen ist insgesamt als Fläche für den Gemeinbedarf überplant. Für die nördliche Hälfte des Grundstücks der Antragstellerinnen setzt der Bebauungsplan dort, wo das Wohnhaus der Antragstellerinnen (Teil einer früheren landwirtschaftlichen Hofstelle mit mehreren Nebengebäuden, von denen eines unter Denkmalschutz gestellt ist) steht, als Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche eine Grundschule fest, im südlichen Bereich sieht er im Bereich einer "vorhandenen Teichanlage" eine Fläche für die Wasserwirtschaft, zwei Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - eine dieser Flächen ist durch den Zusatz "Obstwiese" gekennzeichnet - und schließlich eine Fläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten vor. Im Bereich zwischen D. Weg und der von der Planstraße A in nördlicher Richtung abführenden öffentlichen Grünfläche sieht der Bebauungsplan neben reinen und allgemeinen Wohngebieten südlich der am D. Weg gelegenen A. - Kirche nebst Kindergarten (überplant als Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kirche sowie kirchlichen und sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) ein zum D. Weg gelegenes Kerngebiet, dann eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Mehrzweckhalle", ein weiteres Kerngebiet, ein der Feuerwehr dienendes Gerätehaus und schließlich nochmals ein bis zur Planstraße A reichendes Kerngebiet vor. Westlich der "Mehrzweckhalle" und der Planstraße C ist ein Kindergarten geplant sowie ein "Jugendzentrum". Nördlich der A. -Kirche sieht der Bebauungsplan eine "Begegnungsstätte", weiter nördlich einen weiteren "Kindergarten" vor. Private Grünflächen sieht der Bebauungsplan im Bereich vorhandener landwirtschaftlicher Betriebe nördlich der W. Straße (W. Straße 626 und 628) und südlich der M. Straße (M. Straße 430, 383 und 387) vor. Südlich der M. Straße ist von der Festsetzung als öffentliche Grünfläche ferner im Bereich vorhandener Wohnbebauung ein allgemeines Wohngebiet ausgenommen. Der Bebauungsplan erstreckt sich bis in etwa 380 m Tiefe über die M. Straße in nördliche Richtung , und zwar bis zur Straße E. , die selbst überplant ist, nicht aber die noch weiter nördlich angrenzende Wohnbebauung. Auf seiner gesamten Tiefe sowie in West-Ost-Richtung auf sich bis gut 1.100 m erweiternd sieht der Bebauungplan nördlich der M. Straße eine öffentliche Grünfläche vor, deren Zweckbestimmung in Teilbereichen mit "Dauerkleingärten" und "Sportplatz", im Übrigen als "Parkanlage" angegeben ist. Im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" ist ein Baufenster einem "Zubehörgebäude" zugeordnet. Der Bebauungsplan regelt durch seine textlichen Festsetzungen Einzelheiten zur Unzulässigkeit bzw. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungsarten, zur zulässigen Wohnungszahl je Gebäude, zur Grundstücksbreite, zur Traufhöhe, zur Zulässigkeit der Überbauung grundsätzlich nicht überbaubarer Grundstücksflächen, zur Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen, zu Lärmschutzmaßnahmen für die als Lärmpegelbereiche gekennzeichneten Grundstücksflächen, zur Bepflanzung und schließlich zur Gestaltung baulicher Anlagen. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 15. Juni 1994, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 24. Juni 1994 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 8. August bis 22. August 1994 offen gelegt. Bürger erhoben Bedenken und Anregungen. Am 29. März 1995 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die Anregungen und Bedenken, änderte den Bebauungsplanentwurf hinsichtlich einzelner Festsetzungen und beschloss den Bebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Auf die Anzeige des Bebauungsplans gab die Bezirksregierung M. den Bebauungsplan ungeprüft zurück, da der Bebauungsplan der Deckung dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen solle, aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei und daher keiner Anzeige bedürfe. Der Bebauungsplanbeschluss wurde am 10. November 1995 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerinnen haben am 10. Dezember 1997 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen: Dass das vorhandene landwirtschaftliche Anwesen zu Wohnzwecken genutzt werde, sei in der Bebauungsplanbegründung anders als bei den Hofgrundstücken R. und A. nicht erwähnt worden. Bereits hieraus folge, dass dem eigentumsrechtlich geschützten Bestand keine oder nur eine äußerst geringe, jedenfalls nicht die ihm gebührende Bedeutung zugemessen worden sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz gerechter Lastenverteilung. Es frage sich, warum gerade ihr, der Antragstellerinnen, Grundstück für Gemeinbedarfszwecke in Anspruch genommen werde. Die Nachteile einer Bebauungsplanung müssten grundsätzlich auf alle beteiligten Grundstückseigentümer gleichmäßig verteilt werden, wenn nicht sachliche Gründe für eine andere Verteilung sprächen. Zu derartigen Gründen gehöre nicht, stadteigene Grundstücke mit lukrativen Festsetzungen zu belegen und zu vermarkten, um die Kosten der Bebauungsplanverwirklichung zu decken. Angesichts der vorhandenen Freiflächen hätten die Gemeinbedarfseinrichtungen an anderer Stelle geplant werden können, zumal das Grundstück zu den wenigen bereits bebauten Grundstücken des Bebauungsplangebiets gehöre. Für die nördlich gelegenen Flächen stünde auf der Parzelle 582 (W. ) ein Kindergarten auch bereits zur Verfügung. Da das Baugebiet in Bauabschnitten verwirklicht werden solle, im Bereich des ersten Bauabschnitts aber nur sechs Wohnhausblöcke zum vorhandenen Bestand hinzukommen würden, bedürfe es an dieser Stelle keiner Grundschule; mit Errichtung weiterer Bebauung nehme die Entfernung zu ihrem, der Antragstellerinnen, Grundstück zu, was belege, dass die Errichtung einer Grundschule gerade auf ihrem Grundstück nicht zwingend sei. Ein Kindergarten sei ohnehin südlich der Grenze zum dritten Bauabschnitt vorgesehen. Der Bedarf an Grundschule und Kindergärten sei nicht ausreichend geprüft worden. Bereits 1997 habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass es im Bereich des Bebauungsplans einen deutlichen Überhang im Kindertagesbetreuungsangebot gebe. Ohnehin handele es sich bei der Planung um eine reine Vorratsplanung, der kein konkreter Bedarf gegenüberstehe. Von einem dringenden Wohnbedarf könne keine Rede sein. Dass im Plangebiet preisgünstiger Wohnraum zur Verfügung gestellt werden könne, erscheine angesichts des von der Antragsgegnerin verlangten Grundstückspreises von 270 DM/qm Grundstücksfläche zuzüglich weiterer Kosten mehr als zweifelhaft. Demgegenüber hätten städtebauliche Gesichtspunkte für die Beibehaltung des Hofs gesprochen; immerhin seien hier ein erhaltenswerter Speicher, erhaltenswerte Bäume und eine Wasserfläche vorhanden. Für die nach der Bebauungsplanbegründung "vorhandene Teichanlage" sei kein wasserrechtliches Verfahren eingeleitet worden, obwohl ein Teich für den vorgesehenen Zweck (Einleitung von Regenwasser aus den südwestlichen Wohngebieten) erst geschaffen werden müsste. Vorhanden sei nur eine Fläche von etwa 8 m x 25 m, die erst nach wochenlangen Regenfällen eine Wassertiefe von ca. 30 cm aufweise. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan Nr. 396 - "M. -W. Straße/D. Weg/E. -" der Antragsgegnerin insoweit für nichtig zu erklären, als er für das Grundstück Gemarkung M. , Flur 227, Flurstück 20 die Festsetzungen "Fläche für den Gemeinbedarf, Grundschule, Kindergarten, Obstwiese, Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserflusses" enthält; hilfsweise, den Bebauungsplan Nr. 396 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Die Ausweisung eines Grundschulstandorts sowie eines Kindergartens in der Nähe einer Obstwiese, einer Wasserfläche sowie einer Waldfläche sei aus städtebaulichen Gründen vorteilhaft. Der historischen Bedeutung des Hofes S. werde die geplante öffentliche Nutzung eher gerecht als eine Wohnnutzung. Der gewählte Standort sei im Vergleich zu anderen sehr günstig. Da allenfalls mittel- bzw. langfristig mit einem Bedarf für die Errichtung von Grundschule und Kindergarten gerechnet werde, sei eine Lage dieser Einrichtungen am Rande zweckmäßiger als inmitten des Baugebiets. Für die städtebauliche Entwicklung habe die Nachfrage nach dem Neubau preisgünstiger Wohnungen Vorrang. Es sei auch deshalb für die Wohnfolgeeinrichtungen (Schule und Kindergarten) ein Grundstück gewählt worden, das die zügige und kostengünstige Entwicklung von Wohnbauland nicht blockiere. Durch Neubau in den Bebauungsplangebieten "M. -Mitte", "O. stiege/S. " und "H. /R. " sowie Bebauungsverdichtung in den Altbaugebieten werde die Einwohnerzahl von heute 9000 auf 12.000 Einwohner ansteigen. Es sei nicht sinnvoll, die entsprechend erforderliche Schulraumversorgung durch Erweiterungen an vorhandenen Standorten sicherzustellen. Deshalb sei ein neuer Grundschulstandort gewählt worden, der insbesondere von den Wohngebieten im Süden und Westen M. besser erreichbar sei. Entsprechendes gelte für die Kindergartenver- sorgung. Die Antragstellerinnen verstünden den Grundsatz der Lastengleichheit falsch, wenn sie aus ihm einen Anspruch auf Festsetzung einer Freifläche für Wohnbebauung herleiten wollten. Eine wirtschaftliche Aufwertung habe das Grundstück der Antragstellerinnen durch die Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf ohnehin erfahren. Um eventuelle Erlöse aus der Veräußerung städtischer Flächen sei es der Antragsgegnerin nicht gegangen, wie bereits daraus deutlich werde, dass die Fläche der ihr gehörenden Grundstücke zu 68 % (statt im Durchschnitt 63 %) mit Festsetzungen über Verkehrs-, Grün- und Ausgleichsflächen belastet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der von der Antragsgegnerin überreichten Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 396 sowie die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Die Antragstellerinnen machen geltend, durch den Bebauungsplan Nr. 396 in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die - wie hier die Festsetzung über die Fläche für den Gemeinbedarf - unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in sein Grundeigentum darf der Eigentümer grundsätzlich abwehren. Das Normenkontrollverfahren dient der gerichtlichen Prüfung, ob die bauplanungsrechtliche Festsetzung und damit die getroffene Inhaltsbestimmung rechtmäßig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36. Haupt- und Hilfsantrag sind jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Form- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind im Übrigen nicht gerügt worden. Der Bebauungsplan begegnet keinen materiellen Bedenken. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind städtebaulich gerechtfertigt. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde, die sich bei der Planung von "politischen Motiven" leiten lassen darf, als Mittel städtebaulicher Entwicklung erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrunde liegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - 4 BN 43.98 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53; Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279. Die Erforderlichkeit der Bebauungsplanung im dargestellten Sinne folgt bereits aus den in der Begründung zum Bebauungsplan angegebenen städtebaulichen Zielen, das Plangebiet zur Ortsmitte M. zu entwickeln und dabei insbesondere dem Wohnraumbedarf Rechnung zu tragen. Der Bebauungsplan, dessen Realisierung in mehreren Abschnitten von Norden nach Süden geplant ist (vgl. S. 17 f. der Bebauungsplanbegründung), ermöglicht die Errichtung von rund 800 Wohnungen (für ca. 2.600 Einwohner) sowie im Bereich der Kerngebiete die Errichtung von wohngebietsnahen, arbeitsplatzbedeutsamen Dienstleistungsbetrieben. An den Wohnbedürfnissen orientieren sich Detailregelungen, die es etwa ermöglichen, eine Sportanlage zu verlagern und der Wohnbevölkerung dienende Gemeinbedarfseinrichtungen zu errichten. Zugleich berücksichtigt die Bebauungsplanung Umweltschutzbelange und sichert beispielsweise die Errichtung eines Muldensystems im Bereich einer öffentlichen Grünfläche in Anlehnung an die früher vorhandene alte Aa. Der Bebauungsplan ist auch insoweit erforderlich, als er auf dem Grundstück der Antragstellerinnen Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen "Grundschule" bzw. "Kindergarten" festsetzt. Erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB kann auch eine bauplanerische Regelung sein, die es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -. Dass der Rat der Antragsgegnerin von einem entsprechenden Bedarf im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ausgehen durfte, ergibt sich jedenfalls aus den von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind. Bereits 1994 ist die Antragsgegnerin von einem durch das Familien- und Schwangerenhilfegesetz begründeten Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ausgegangen (vgl. Beschlussvorlage 744/94 im "Bericht zur Tagesbetreuung von Kindern 1994/95"). Da in M. eine Versorgungsquote von (nur) 78,6 % erreicht wurde, sollten "im zentralen Bereich...kurz- und mittelfristig 2 weitere Kindertageseinrichtungen entstehen" (Seite 89 des zitierten Berichts). Ferner hatte der Rat der Antragsgegnerin die Verwaltung bereits am 19.12.1990 beauftragt, im Hinblick auf die unbefriedigende Raumsituation der P. -W. -Schule (die es u.a. erforderlich machte, den Verwaltungstrakt der Schule auszulagern und in einem anderen Gebäude unterzubringen) nach einem geeigneten Standort für eine zweite Grundschule in M. zu suchen und den Standort planungsrechtlich abzusichern (vgl. Seite 5 der Niederschrift über die Sitzung des Rats vom 19. Dezember 1990). Dass diese Entscheidung erfolgte, ohne dass durch eine dem Schulverwaltungsgesetz entsprechende Berechnung der Bedarf ermittelt worden war, nimmt ihr nicht die Eignung, Grundlage für eine dahingehende planerische Abwägung zu sein. Dass sich die 1990 erkannte Bedarfslage bis zum Erlass des Bebauungsplans Nr. 396 derart geändert haben könnte, dass der Rat der Antragsgegnerin nicht mehr von einem entsprechenden, jedenfalls in absehbarer Zeit zu befriedigenden Bedarf ausgehen konnte, ist nicht ersichtlich. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerinnen ergibt sich kein konkreter Anhalt, die von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläuterte Bedarfslage in Zweifel zu ziehen. Mit einer den Bedarf an einer weiteren Grundschule sowie zwei Kindergärten stärkenden Bevölkerungszunahme in M. musste die Antragsgegnerin zudem schon auf Grundlage der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bebauungsplanung rechnen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Dies gilt auch insoweit, als der Bebauungsplan für den Bereich des Meckelbachs Wasserflächen bzw. auf dem Grundstück der Antragstellerinnen eine Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses festsetzt. Allerdings ermöglichte § 9 Abs. 1 Nr. 16 des Baugesetzbuchs in der hier noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2253 eine den genannten Zielen dienende Festsetzung nur, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden konnte. Eine nach anderen Vorschriften mögliche Festsetzung hat der Rat der Antragsgegnerin jedoch nicht treffen wollen. Die Festsetzung der Wasserfläche des Meckelbachs sollte keinem anderen Zweck als dem dienen, eine entsprechende Fläche für das nachfolgende Verfahren nach § 31 WHG (das dann auch durchgeführt und mit Genehmigung vom 12. Februar 1998 abgeschlossen wurde) zu sichern. Mit der Festsetzung einer Wasserfläche auf dem Grundstück der Antragstellerinnen hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht beabsichtigt, eine ein wasserrechtliches Verfahren ersetzende Regelung zu treffen. Sie hat die festgesetzte Fläche vielmehr als "vorhandene Teichanlage" erfasst (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 11) und damit auch zum Ausdruck gebracht, dass sie keine ein wasserrechtliches Verfahren voraussetzende Umgestaltung des Gewässers festsetzen wollte. Die Annahme der Antragsgegnerin, es handele sich um einen "vorhandenen" Teich, wird durch das von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung überreichte Foto eindrucksvoll bestätigt. Ob im Teich ständig oder nur zeitweilig (nach Regen- ereignissen) Wasser steht, ist für seine Gewässereigenschaft im Übrigen ohne Belang (vgl. § 1 Abs. 1 WHG). Der Bebauungsplan genügt schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebots. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Es ist nicht erkennbar, dass der Rat der Antragsgegnerin das Gewicht der von der Bebauungsplanung betroffenen Belange verkannt hätte. Insbesondere ist der Vortrag der Antragstellerinnen, der Rat der Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass ihr Anwesen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern der Wohnnutzung diene, nicht nachvollziehbar. Üblicher Bestandteil landwirtschaftlicher Nutzung ist die Wohnnutzung, die der Rat bei einer Bebauungsplanung daher auch als solche mit in seine Erwägungen einzustellen hat. Im Übrigen ist die Annahme fern liegend, dass der Rat der Antragsgegnerin die örtlichen Verhältnisse nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Der "S. -Hof" ist in der Bebauungsplanbegründung vielmehr ausdrücklich angesprochen (S. 7 der Bebauungsplanbegründung). Er ist als Bestand mit der ihm zugeordneten Hausnummer in der Bebauungsplanurkunde eingetragen. Die Abwägung genügt auch im Übrigen den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB ist nicht, wie die Antragstellerinnen wohl meinen, durch eine Art Planungsleitsatz dahin gebunden, dass belastende Festsetzungen eines Bebauungsplans auf alle Grundstückseigentümer im Bebauungsplangebiet möglichst gleichermaßen verteilt werden müssten, um auf diese Weise dem Gebot der Gleichbehandlung in der Ausprägung des sog. Gebots der gerechten Lastenverteilung zu genügen. Beschränkungen des Eigentums müssen allerdings, um vor der Verfassung Bestand zu haben, vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht die an § 1 Abs. 6 BauGB orientierte Abwägung, denn sie erlaubt einen dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots. Die nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse erfolgende Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange und der privaten Belange wie insbesondere auch der Eigentümerinteressen mit der Folge sachgerechter Differenzierung des den Belangen jeweils zukommenden Gewichts führt nicht zu einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Gleichheitsprinzip. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 (198 f.). Zwar kann eine Bebauungsplanung aus Rechtsgründen unzulässig sein, die Belange des privaten Grundeigentums nicht ausreichend berücksichtigt. Sie kann andererseits aber (selbstverständlich) auch die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte Rechtsposition aus sachgerechten Erwägungen hinter andere überwiegende Belange zurückstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (106); Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 -, NVwZ-RR 1999, 425. Aus dem von den Antragstellerinnen zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1976 - III ZR 114/75 -, BGHZ 67, 320 ergibt sich nichts anderes. Für den Fall der Festsetzung einer Verkehrsfläche für Erschließungszwecke durch Bebauungsplan hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die beteiligten privaten Rechtsträger "möglichst gleich belastet" werden müssten. Er hat weiter den von ihm für diese Fallgruppe formulierten Grundsatz der "Lastengleichheit" dahin - einschränkend - bestimmt, dass "eine Festsetzung dieser Art, die als Folge des für die Erschließungsanlage gewählten Standorts die bauliche Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich beschränkt,...den Anforderungen einer gerechten Abwägung grundsätzlich nur (entspricht), wenn für die Anordnung der Anlage gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen...". Mit diesen Ausführungen hat der Bundesgerichtshof keine anderen Grundsätze umschrieben, als sie einer sachgerechten Abwägung ohnehin immanent sind; die Abwägung hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz, die für den Fall einer Grundstücksüberplanung für Zwecke einer Erschließungsanlage je nach den Umständen des Einzelfalls besonderes Gewicht haben mögen, zu berücksichtigen. Für eine Überplanung des Grundstücks der Antragstellerinnen als Fläche für den Gemeinbedarf sprechen sachgerechte, sich bereits unmittelbar aus dem Bebauungsplan ergebende Gesichtspunkte. Die Belastung des Grundeigentums durch die für Kindergarten und Grundschule benötigten Gemeinbedarfsflächen ist einer "gleichmäßigen" Verteilung auf die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke nicht zugänglich, sondern kann - vorbehaltlich der Frage auf welchem - nur auf einem bestimmten Standort verwirklicht werden. So gesehen läuft der Einwand der Antragstellerinnen, die Überplanung ihres Grundstücks verstoße gegen den Grundsatz der Lastengleichheit, letztlich auf die Behauptung hinaus, nicht ihr, sondern andere, insbesondere im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Grundstücke sollten für den Gemeinzweck in Anspruch genommen werden. Einen von den örtlichen Gegebenheiten besser geeigneten Standort für Grundschule und Kindergarten haben allerdings auch die Antragstellerinnen nicht benannt. Die Antragstellerinnen sind der Meinung, dass städtebauliche Gesichtspunkte für eine Erhaltung ihres Hofs gesprochen hätten, nämlich neben Belangen des Denkmalschutzes "erhaltenswerte Bäume sowie die Fläche für die Wasserwirtschaft" (Schriftsatz vom 18. Juni 1998). Den Wert der vorhandenen Bäume und der Teichanlage hat die Antragsgegnerin jedoch durchaus gesehen, innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf durch entsprechende Festsetzungen daher auch zusätzlich geschützt, ihnen jedoch einen anderen städtebaulichen Zusammenhang gegeben, als er von den Antragstellerinnen für sinngebend erachtet wird. Kindergarten- und Grundschulflächen haben neben angrenzenden und schützenswerten Baum- und Wasserflächen einen durchaus sinnvollen Standort, der ihn aus anderen Standorten im Plangebiet heraushebt und daher seine Überplanung für den verfolgten Zweck rechtfertigt. Schon aus diesem Grunde ist die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerinnen sachgerecht. Zum einen tragen Flächen mit schützenswertem Baumbestand und auch Wasserflächen nicht nur zu einer den Zwecken von Grundschule und Kindergarten dienlichen Atmosphäre, sondern durch den durch sie bewirkten Abstand zu anderweitiger Nutzung auch zu entsprechendem Immissionsschutz bei, und zwar auch im Hinblick auf den mit Kindergarten- und Grundschulnutzung verbundenen Lärm. Für einen Grundstücksstandort im südlichen Planbereich spricht weiter die Gesamtkonzeption der Bebauungsplanung, die im Norden vorhandene Grünflächen zusammenfassend sichert und entwickelt und es möglich macht, dorthin die Sportanlage von DJK Wacker M. zu verlagern, um den Wohn- und Versorgungsschwerpunkt M. überhaupt entwickeln zu können (Bebauungsplanbegründung Seite 3). Ferner drängte sich schon im Hinblick auf die Verkehrsbelastung des Dingbängerwegs und der W. Straße auf, die Kerngebiete dorthin zu orientieren. Die Lage der das Innere des Plangebiets erschließenden Straßen ist an einem Verkehrskonzept orientiert, das zum Schutz der Wohnbevölkerung bei gleichzeitiger guter Erreichbarkeit des Gebiets Durchgangsverkehr reduzieren soll (vgl. Bebauungsplanbegründung Seite 7). Schließlich waren vorhandene Gemeinbedarfseinrichtungen (wie z.B. der A. - Kirche) zu berücksichtigen. Aus all diesen Zusammenhängen ergibt sich, dass die auf dem Grundstück der Antragstellerinnen festgesetzten Gemeinbedarfsflächen nicht beliebig anderenorts im Bebauungsplangebiet vorgesehen werden konnten. Die Überplanung einer Fläche etwa im südöstlichen Planbereich für Grundschul- und Kindergartenzwecke ist gegenüber der in Anspruch genommenen Fläche ebenfalls nicht sachgerechter zu bewältigen. Dort sind bereits verschiedenste Flächen, zum Teil in Anlehnung an vorhandene Einrichtungen für Gemeinbedarfszwecke in Anspruch genommen (Kindergarten, Jugendzentrum, Mehrzweckhalle). Entlang des D. Wegs und der W. Straße sind Kerngebiete vorgesehen. Die verbleibenden Flächen südlich des Jugendzentrums und westlich des D. Wegs eignen sich schon von ihrer geringeren Flächengröße, aber auch wegen ihrer räumlichen Zuordnung zu den Haupterschließungsstraßen (Planstraßen A und C) des Bebauungsplangebiets nicht gleichermaßen für einen Schul- und einen Kindergartenstandort. Dass die Anlage von unmittelbar benachbart gelegenen Kindergärten nicht sinnvoll ist, versteht sich im Hinblick auf das berechtigte Interesse an einer möglichst wohnbereichsnahen Versorgung mit Kindergartenplätzen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK) von selbst. Ebenso wäre es wenig sinnvoll gewesen, den in M. benötigten zweiten Grundschulstandort im östlichen Planbereich und damit nahe der östlich des Dingbängerwegs gelegenen P. -W. -Schule zu sichern. Der Rat der Antragsgegnerin hat die von der Bebauungsplanung betroffenen Belange auch im Übrigen fehlerfrei abgewogen. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da durch die Antragstellerinnen insoweit keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abwägung benannt werden; derartige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.