OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 4593/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.12A4593.98.00
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 19 geborene Kläger trat im Januar 1965 als Revierförsteranwärter in den Dienst der Beklagten. Im Januar 1970 wurde er zum Revierförster (Besoldungsgruppe A 9) und im Februar 1972 zum Oberförster (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Seit August 1975 trägt er die Dienstbezeichnung Forstoberinspektor. Seit Juni 1974 ist er Leiter der Revierförsterei B. des Bundesforstamts M. . Durch Urkunde der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1985 erwarb der Kläger nach bestandener Prüfung die Berechtigung, den staatlichen Diplomgrad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Mit Schreiben vom 25. Januar 1986 beantragte er bei der Oberfinanzdirektion M. die rückwirkende Gewährung einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage (Technikerzulage). Dazu teilte ihm die Oberfinanzdirektion unter dem 7. April 1986 mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden. Zugleich stellte sie in Aussicht, mit einer abschließenden Entscheidung bis zur Beendigung eines Gerichtsverfahrens in einem vergleichbaren Fall zuzuwarten. Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich der Kläger einverstanden. Auf Anfrage der Oberfinanzdirektion bestätigte er mit Schreiben vom 24. März 1995 seinen Antrag und bat um rückwirkende Gewährung der Zulage für die Zeit seit dem 1. Januar 1986. Durch Bescheid vom 3. Mai 1995 lehnte die Oberfinanzdirektion M. den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Weder die besoldungsrechtlichen Bestimmungen noch die Laufbahnvorschriften des Bundes bezeichneten den gehobenen Forstdienst ausdrücklich als technischen Dienst. Ebenso fehle es an einer sinngemäßen oder stillschweigenden Zuordnung des gehobenen Forstdienstes zum Bereich der technischen Dienste der Bundesverwaltung. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem vergleichbaren Verfahren ausdrücklich bestätigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion durch Bescheid vom 31. Januar 1996 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Es sei weder willkürlich noch sachwidrig, dass der Verordnungsgeber der Bundeslaufbahnverordnung eine Zuordnung des gehobenen Forstdienstes zum technischen Dienst unterlassen und damit diesen Dienst im Bereich des nichttechnischen Dienstes belassen habe. Nach den Aufgaben der einzelnen Laufbahnen und den bestehenden Zugangsvoraussetzungen obliege es der Wertung des Verordnungsgebers, eine Laufbahn dem technischen Dienst zuzuordnen oder davon abzusehen. Da der gehobene Forstdienst sowohl Elemente technischer Art aufweise als auch Anforderungen und Dienstaufgaben beinhalte, die diesem Bereich eindeutig nicht zugeordnet werden könnten, sei eine Zuordnung zum Bereich des nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienstes sachlich vertretbar und damit rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat am 29. Februar 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Technikerzulage stehe ihm zu, weil die Aufgaben seiner Laufbahn primär technischer Natur seien. Demgegenüber komme es nicht auf die jeweilige Laufbahnverordnung an. Der Forstbetriebsdienst des Forstreviers B. sei in seinen verschiedenen Arbeitsbereichen mit eigenen Forstarbeitern und verschiedenen Forstunternehmen durch bedeutenden Maschinen- und Geräteeinsatz gekennzeichnet. Es seien Kenntnisse in den Bereichen Maschinen- und Gerätetechnik, Waldbautechnik, Forstnutzungstechnik, Holzerntetechnik, Forstschutz, Holzvermessungstechnik, Waldwegebautechnik, Feuersicherungstechnik und Brandbekämpfungstechnik erforderlich. Ferner werde der gesamte Waldarbeiter- und Forstunternehmereinsatz vom zuständigen Revierleiter als Forstingenieur geplant, organisiert, koordiniert und überwacht. Für die Bedienung verschiedener Maschinen und Geräte erhielten selbst die Waldarbeiter einen technischen Zuschlag. Da er - der Kläger - als Diplom-Forstingenieur diese Arbeiten plane und überwache, müsse er über ein Mehr an technischen Kenntnissen verfügen. Ebenso wie den Waldarbeitern sei deshalb auch ihm die Technikerzulage zu gewähren. Daneben zeigten die Ausbildungsinhalte an den Fachhochschulen im Bereich Forstwirtschaft, dass es sich um eine technische Ausbildung handele; dementsprechend habe - auch nach deren Auffassung - der Forstdienst technischen Charakter. In den Bundesländern Hessen und Bayern sei für die Landesforstbeamten die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes ausdrücklich als technische Laufbahn bestimmt. Der Verordnungsgeber der Bundeslaufbahnverordnung handele jedenfalls willkürlich und sachwidrig, wenn er trotz der geschilderten Aufgaben im Bundesforstdienst eine Zuordnung des gehobenen Forstdienstes zum technischen Dienst unterlasse, zumal die Bundesbeamten die gleiche Tätigkeit wie die Landesbeamten in diesem Bereich verrichteten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Oberfinanzdirektion M. vom 3. Mai 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1996 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine Stellenzulage nach Abschnitt IV Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz rückwirkend zum 16. September 1985 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. August 1998 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der gehobene Forstdienst der Bundesverwaltung sei kein technischer Dienst im Sinne des Besoldungsrechts. In den einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes fehle es an einer Zuweisung zum Bereich der technischen Dienste. Die darin zum Ausdruck kommende Entscheidung des Verordnungsgebers sei rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei die Aufgabenstruktur für die Zuordnung einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zum Bereich der technischen Dienste maßgeblich. Selbst wenn es auf die rechtliche Zuordnung durch Bestimmungen des Laufbahnrechts ankommen sollte, könne dies dem Anspruch nicht entgegengehalten werden. In diesem Falle läge nämlich ein rechtswidriges Unterlassen des Gesetzgebers vor, da dieser es versäumt habe, die gebotene Zuordnung des gehobenen Forstdienstes der Bundesverwaltung zum Bereich der technischen Dienste zu treffen. Damit werde gegen Art. 3, 12 und 33 GG verstoßen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Oberfinanzdirektion M. vom 3. Mai 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1996 zu verpflichten, ihm eine Stellenzulage nach Abschnitt IV Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz rückwirkend ab 1. Januar 1986 bis einschließlich 31. Dezember 1998 sowie für die Zeit danach eine Ausgleichszulage gemäß § 81 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter gehend aus: Nach der Aufgabenstruktur im Bereich des gehobenen Dienstes der Bundesforstverwaltung sei der Bund auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet gewesen, eine Zuordnung zu den technischen Diensten vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer "Technikerzulage" für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1998 und der für den anschließenden Zeitraum begehrten Ausgleichszulage. Der Ablehnungsbescheid der Oberfinanzdirektion M. vom 3. Mai 1995 und ihr Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1996 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Als Rechtsgrundlage für die "Technikerzulage" kommt - auch nach der Auffassung des Klägers - allein Nr. 23 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B in Betracht. Eine Stellenzulage nach Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz erhalten danach diejenigen Beamten des gehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst bestanden haben sowie Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule vorgeschrieben ist. Diese Regelung bestand in dem Zeitraum, auf den sich der Klageantrag bezieht, bis zum Ende des Jahres 1998. Sie fand sich in der zitierten textlichen Fassung bereits in der am 21. November 1980 bekannt gemachten Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes (BGBl. I S. 2082) und wurde zum 31. Dezember 1998 durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) gestrichen; die Höhe der Zulage betrug ursprünglich 145 DM und wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) mit Wirkung zum 1. Januar 1990 auf 45 DM gesenkt (vgl. Art. 1 Nr. 22 i.V.m. Art. 20 § 10 Abs. 1 und Anl. 2 des Gesetzes). Mit dem Versorgungsreformgesetz wurde in § 81 Abs. 1 BBesG eine aufzehrbare Ausgleichszulage eingeführt, die zunächst die gleiche Höhe wie die weggefallene Zulage besitzt, sich jedoch bei Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des jeweiligen Erhöhungsbetrages vermindert. Ob der Kläger, der kein Aufstiegsbeamter ist, im Sinne der 2. Alternative der Nr. 23 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen ein Amt bekleidet, für das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder Ingenieurschule vorgeschrieben ist (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Vorläufigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes in der Bundesverwaltung, MinBlFin. 1981, S. 10 sowie §§ 1 bis 12 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes in der Bundesverwaltung, MinBlFin. 1987 S. 38), kann hier dahinstehen. Dem Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage steht jedenfalls für den gesamten Zeitraum entgegen, dass der gehobene forstwirtschaftliche Dienst in der Bundesverwaltung kein technischer Dienst im Sinne der Nr. 23 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen ist. Die besoldungsrechtlichen Vorschriften der Bundesbesoldungsordnungen mit den entsprechenden Anlagen regeln nicht, ob der gehobene Forstdienst des Bundes dem technischen Dienst im Sinne der zitierten Bestimmung angehört. Auch fehlt es an einer Definition des Begriffs des technischen Dienstes im Bundesbesoldungsrecht. Bei einer derartigen Sachlage kommt es für Frage, ob eine Laufbahn zum Bereich der technischen Dienste zählt, maßgeblich auf die Ausgestaltung des jeweiligen Laufbahnrechts an. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1987 - 2 C 50.86 -, BVerwGE 77, 340 sowie Urteil vom 25. Februar 1988 - 2 C 65.86 -, ZBR 1988, 389, entsprechend bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. April 1986 - 6 A 2454/83 -, ZBR 1986, 299. Demgegenüber tritt die Bedeutung der faktischen Aufgabenstruktur der jeweiligen Laufbahn genauso wie der Inhalt der jeweiligen als Zugangsvoraussetzungen der Laufbahn geforderten Ausbildungsgänge für die Zuordnung zurück. Erst recht kommt es nicht darauf an, wie der Tätigkeitsbereich des einzelnen Anspruchstellers zu charakterisieren ist, wenn sein Amt formell einer bestimmten Laufbahn zugeordnet ist. An der danach nötigen laufbahnrechtlichen Charakterisierung des gehobenen Forstdienstes des Bundes als technischer Dienst fehlt es hier. So im Ergebnis auch für die Rechtslage bis 1989 OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Dezember 1989 - 2 OVG A 38/87 . Das maßgebliche Laufbahnrecht des Bundes ist in der auf der Ermächtigung in §§ 15, 20 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) beruhenden Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763) mit nachfolgenden Änderungen (BLV) geregelt. In den §§ 24 ff. der Verordnung, die sich auf den gehobenen Dienst beziehen, wird nicht zwischen technischen und nichttechnischen Diensten unterschieden. §§ 34 bis 37 der Laufbahnverordnung, die Regelungen für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen treffen, enthalten selbst gleichfalls keine dahingehende Differenzierung oder Definition. Dies gilt in gleicher Weise für die Fassungen, die die Verordnung durch nachfolgende Änderungen erhalten hat. Allerdings verweist § 34 Abs. 2 BLV im Rahmen der Vorschriften zu Laufbahnen besonderer Fachrichtungen auf eine Anlage 2, die den gehobenen Dienst betrifft. Sie benennt Fachrichtungen, für die besondere Laufbahnen eingerichtet worden sind. In der für den Beginn des streitigen Zeitraumes maßgeblichen Fassung der Anlage 2 der BLV vom 15. November 1978 nach der Änderung durch Verordnung vom 8. Juli 1981 (BGBl. I S. 646) waren folgende Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes aufgeführt: Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege; Dienst als Informatiker; Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung; Land- und forstwirtschaftlicher Dienst; Landwirtschaftlich- hauswirtschaftlicher Dienst; Nautischer Dienst; Raumordnungsdienst; Seevermessungstechnischer Dienst; Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen; Schiffsmaschinendienst; Technischer Dienst; Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung; Weinbaulicher Dienst sowie Wirtschaftsverwaltungsdienst. Danach kennt die Verordnung den Rechtsbegriff des Technischen Dienstes. Der ausdrücklich genannte land- und forstwirtschaftliche Dienst - seit der Fassung der Verordnung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 446) mit der inhaltlich kongruenten Bezeichnung land- und forstwirtschaftlicher Dienst und Forstwirtschaft wird indes nicht als technischer Dienst ausgewiesen. Weder ist der forstwirtschaftliche Dienst durch den Zusatz des Adjektivs "technisch" gekennzeichnet noch wird er unter den eigens aufgeführten "technischen Dienst" eingeordnet; die späteren Änderungen der Bundeslaufbahnverordnung enthalten hierzu keine relevanten Änderungen. Dies gebietet die Schlußfolgerung, dass der forstwirtschaftliche Dienst im Bereich der Bundesverwaltung vom Verordnungsgeber der Bundeslaufbahnverordnung nicht als technischer Dienst ausgestaltet worden ist. Entsprechendes gilt unter Berücksichtigung der - allerdings erst nach Streichung der Zulage in Kraft getretenen - Regelung des § 2 Abs. 4 BLV vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) mit der zugehörigen Anlage 5, die für den Erlass von Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen eine Verordnungsermächtigung statuiert und in diesem Zusammenhang die Laufbahnen in der Anlage katalogisiert. Auch dort wird der gehobene Forstdienst - anders als zahlreiche andere Dienste - nicht mit einem adjektivischen Zusatz ("...- technischer..") gekennzeichnet. Ob eine davon abweichende Zuordnung des gehobenen Forstdienstes des Bundes zu den technischen Diensten durch Verwaltungsvorschriften hätte angeordnet werden können, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch die auf § 2 Abs. 6 BLV beruhende Rahmenlaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bundesverwaltung vom 12. Juni 1979 (Beilage Nr. 26/79 zum Bundesanzeiger Nr. 121a, in der Fassung der Dritten Änderung vom 18. Dezember 1991, Bundesanzeiger Nr. 2/92, S. 42), die den Forstdienst regelnde Vorläufige Laufbahn-, Ausbildungs und Prüfungsordnung (MinBlFin. 1981 S. 10) und die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen Forstdienstes des Bundes (MinBlFin. 1987, 38) enthalten keine Zuweisung des gehobenen Forstdienstes zum Bereich der technischen Dienste. Die unterbliebene Ausgestaltung des gehobenen Dienstes der Bundesforstverwaltung als technischer Dienst ist mit Blick auf ihre besoldungsrechtlichen Konsequenzen nicht gesetzeswidrig. Ein Verstoß gegen das Gebot der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) liegt nicht vor. Die vom Kläger bemängelte Unterlassung des Verordnungsgebers betrifft nicht besoldungsrechtliche Folgen der Zuordnung seines Amtes zu einer Besoldungsgruppe, sondern den Bereich der Stellenzulagen; insoweit ist allein § 42 Abs. 1 Satz 1, 3 BBesG einschlägig. Diese Bestimmung bietet jedoch keine Grundlage für eine entsprechende Verpflichtung des Verordnungsgebers in dem vom Kläger gewünschten Sinne. Diese Rechtslage, nach der der Kläger als Bediensteter des gehobenen Forstdienstes keine "Technikerzulage" beanspruchen kann, ist auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Der Senat hat keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Der Verzicht auf eine Zuordnung des gehobenen Forstdienstes des Bundes zu dem Bereich des technischen Dienstes verstößt auch angesichts der Folgen für die Zulageberechtigung nicht gegen den hier allein heranzuziehenden Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - Art. 33 GG und Art 12 GG sind nicht einschlägig. Entsprechendes gilt für das Absehen des Bundesgesetzgebers von einer Einbeziehung des gehobenen Forstdienstes in die Zulageregelung. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind deshalb im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln; eine Ungleichbehandlung setzt das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraus. Allerdings hat der Gesetzgeber in Anwendung dieses Gleichheitsgrundsatzes auf dem Gebiet des hier betroffenen Besoldungsrechtes eine relativ große Gestaltungsfreiheit. Dies gilt insbesondere für die Regelung von Zulagen. Die vielfältigen, hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich dadurch ergebende Unebenheiten und gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen danach hingenommen werden. Deshalb kann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn sich die Regelungen über die Abgrenzung von Zulagen als evident sachwidrig erweisen. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 -, BVerfGE 65, 141/148f.. Eine derartige Sachwidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen - als technisch klassifizierten und dadurch in die Zulageregelung einbezogenen - Diensten vermag der Senat nicht festzustellen. Der Forstdienst der Bundesverwaltung - der hier im Hinblick auf seine generelle Aufgabenstruktur zu würdigen ist - versieht nach den Darlegungen der Beklagten, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, neben technischen Aufgaben auch Verwaltungsaufgaben, die nicht etwa von untergeordneter Bedeutung sind (u.a. Geschäftsstellenaufgaben, Aufgaben forstlicher Wertermittlung und forstlicher Fachaufsicht). Mit Blick darauf ist nicht ersichtlich, dass die Aufgaben im Bereich der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes der Bundesverwaltung ganz überwiegend technisch geprägt wären. Dies rechtfertigt - auch wenn einzelne Dienstposten weitgehend mit Planung, Überwachung und Durchführung technischer Maßnahmen vor Ort befasst sein mögen, wie dies der Kläger für seinen Arbeitsplatz darlegt - bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung ein Absehen von einer dahingehenden laufbahnrechtlichen Zuordnung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die anderweitige Klassifizierung der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes in einzelnen Bundesländern hier rechtlich unerheblich. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die tatsächliche Aufgabenstruktur in der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes der Länder Bayern und Hessen - wie der Kläger vorträgt -, mit der im Bereich der Bundesforstverwaltung identisch ist. Angesichts der verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung nach Art. 70, 75 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Art. 73 Nr. 8 GG haben Bund und Länder für die Gestaltung ihres jeweiligen Laufbahnrechts einen Gestaltungsspielraum; der Bund kann für die Länder nur einen Rahmen setzen. Deshalb ist von Verfassungs wegen eine identische Zuordnung der Laufbahnen bei Bund und Ländern nicht geboten. So ist auch etwa für den Bereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen im gehobenen Forstdienst gleichfalls eine laufbahnrechtliche Einbeziehung in die technischen Dienste nicht erfolgt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. April 1986- 6 A 2454/83 -, ZBR 1986, 299. Vor diesem Hintergrund war der Bund auch unter Berücksichtigung seiner besoldungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Nr. 8, 74 a, 72 Abs. 2 GG nicht verpflichtet, eine bundeseinheitliche besoldungsrechtliche Regelung für Bund und Länder zu treffen, die den gehobenen Forstdienst mit der streitigen Zulage versieht. Hatte der Kläger danach keinen Anspruch auf die "Technikerzulage" für den Zeitraum bis 31. Dezember 1998, kann ihm schon deshalb die daran anknüpfende Ausgleichszulage nach § 81 BBesG nicht zuerkannt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen. Insbesondere hat das Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung. Die streitentscheidenden Fragen betreffen ausgelaufenes Recht; es ist nicht ersichtlich, dass sie für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Belang sein werden. Unter diesen Umständen bedarf eine streitige Rechtsfrage revisionsrechtlich keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ- RR 1996, 712.