OffeneUrteileSuche
Beschluss

10A B 437/00.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0515.10A.B437.00NE.00
9Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 6 VWGO die vorläufige Außervollzugsetzung des vom Rat der Antragsgegnerin am 9. September 1999 als Satzung beschlossenen und am 28. Oktober 1999 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 041, Umsiedlung: O. /S. . Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks B. straße 17 in J. -O. . Es ist mit einem im Jahre 1981 errichteten Einfamilienwohnhaus bebaut. Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des Braunkohlenplanes Garzweiler II (Bekanntmachung der Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II vom 31. März 1995, GVBl. 1995, 202, 338), der u.a. die Fläche der Ortschaft O. in Übereinstimmung mit dem Gebietsentwicklungsplan (Bekanntmachung der Genehmigung der 49. Änderung vom 18. April 1995, GVNW 1995, 354) als Flächen der bergbaulichen Inanspruchnahme ausweist. Nach den Vorgaben des Braunkohlenplanes soll der Abbau im Bereich der Ortschaft O. im Jahre 2006 beginnen. Gemäß des landesplanerischen Zieles 3 des Braunkohlenplanes Garzweiler II (Kap. 6.1) soll die Umsiedlung der Bevölkerung im Jahre 2006, dem Zeitpunkt der vorgesehenen bergbaulichen Inanspruchnahme der Ortschaft O. , abgeschlossen sein. Gemäß des Zieles 1 des Braunkohlenplanes soll eine gemeinsame Umsiedlung der Betroffenen erfolgen. Gemäß des Zieles 2 sollen durch die Antragsgegnerin Maßnahmen der Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und der Ortschaft ergriffen werden. Zu diesem Zweck hat die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan erlassen, der - auch für die Bewohner der Ortschaft O. - in ca. 5 km Entfernung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Bauland für einen Umsiedlungsstandort im Bereich nördlich N. /H. mit der Bezeichnung "N. /N. " schafft. Zur Begründung ihres Antrages machen die Antragsteller geltend: Der angegriffene Bebauungsplan beeinträchtige sie aktuell, gezielt und unmittelbar in ihren Rechten. Die Antragsgegnerin habe die sie treffenden Auswirkungen der Planung unberücksichtigt gelassen bzw. fehl gewichtet. Durch den Abschluss der Bauleitplanung für die Umsiedlungsstandorte werde den Bewohnern der bestehenden Ortschaften das Signal gegeben, sich um ein Grundstück oder eine Wohnung im Umsiedlungsbereich zu bemühen oder ihre Orte anderweitig zu verlassen. Schon jetzt hätten fünf Nachbarfamilien den Ort verlassen. Die Nutzbarkeit der Grundstücke des Ortes O. werde stark eingeschränkt, so dass die Ortschaft infolge des Fortzuges eines Teiles der Bevölkerung schon vor Beginn der Umsiedlung und des Absterbens der kommunalen Daseinsvorsorge zu einem "Geisterort" verkommen werde. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 041 sei der Zeitpunkt erreicht, an dem der massive Fortzug auch derjenigen beginne, die nicht beabsichtigten, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen. Der Bebauungsplan bezwecke die Entsiedlung der bestehenden abbaubetroffenen Ortschaften. Die Entsiedlung sei die Kehrseite der Ausweisung der neuen Wohngebiete und der Ansiedlung der Umsiedler dort. Nutzbarkeit und Wert ihres eigenen Grundstücks sinke bereits aktuell infolge der angegriffenen Bauleitplanung. Spätere Enteignungsverfahren fingen diese Beeinträchtigungen nicht hinreichend auf. Die Veränderung der bestehenden Ortschaften führe auch zu einer Veränderung ihrer Heimat. Der streitige Plan bewältige die "Heimatproblematik" nicht. Er bewirke zugleich wegen der geschilderten Wirkungen erhebliches Leid für die Betroffenen und greife damit in ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Der Vollzug der Umsiedlungsplanung führe auch im Übrigen zu einer Verschlechterung ihrer - der Antragsteller - Lebens- und Grundstückssituation. Die ökologische und immissionsmäßige Belastung des Umsiedlungsstandortes sei gegenüber der Situation in den bestehenden Ortschaften deutlich höher und führe dort zu Gesundheitsgefährdungen. Ihnen - den Antragstellern - und den weiteren Betroffenen könne aufgrund dieser unzureichenden und abwägungsfehlerhaften Planung nicht zugemutet werden, unter den jetzigen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ihre Heimat zu verlassen und an den vorgesehenen Standort überzusiedeln. Es treffe zwar zu, dass sie - die Antragsteller - bisher keine Parzelle im Umsiedlungsgebiet erworben hätten. Sie hätten sich hierfür auch nicht vormerken lassen. Dies sei jedoch unschädlich. Aus der verbindlichen und unbefristeten Erklärung der Eigentümerin, eine solche Vormerkung allen Umsiedlern bewilligen zu wollen, sei die Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren abzuleiten. Zudem gebiete es die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gegen die Umsiedlungsplanung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, an die Substantiierung der Antragsbefugnis und die Darlegung des Eingriffs durch den Bebauungsplan 041 keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin BP 041, in Kraft getreten am 28. Oktober 1999, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, bis über den noch einzureichenden Normenkontrollantrag der Antragsteller entschieden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, den Antragstellern fehle bereits die Antragsbefugnis. Die von diesen beklagten Auswirkungen auf ihr Grundstück und die Ortschaft O. resultierten rechtlich nicht aus dem angegriffenen Bebauungsplan. Vielmehr habe der Braunkohlenplan Garzweiler II in seinem Geltungsbereich die Flächen der bergbaulichen Inanspruchnahme für sie - die Antragsgegnerin - verbindlich festgelegt (vgl. §§ 34 Abs. 4, 21 LPIG, §§ 3, 4 ROG iVm § 1 Abs. IV BauGB). Der Bebauungsplan diene lediglich einer sozialverträglichen Umsiedlung. Zudem seien die Antragsteller von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht betroffen, da sie sich nicht für ein Grundstück im Plangebiet hätten vormerken lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den angegriffenen Bebauungsplan (2 Blätter) mit Begründung sowie die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin mit Erläuterungsbericht verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 ist unzulässig. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Ihnen fehlt für einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 041 - und damit für einen hierauf bezogenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche (oder juristische) Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Antragsteller nicht. Jene lassen es nicht als möglich erscheinen, dass die Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 041 "Umsiedlung O. /S. " oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt sind oder in absehbarer Zeit werden können. Sie gehören nämlich nicht zu dem Kreis derjenigen, die nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berechtigt sind, den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Bebauungsplan einer gerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren zuzuführen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dem der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt - ist geklärt, dass die Antragsbefugnis regelmäßig jedenfalls dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zusteht, der sich gegen seinen Grund und Boden betreffende Festsetzungen wendet. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück im Plangebiet dinglich berechtigt ist. Hierzu zählt der Inhaber eines Erbbaurechts ebenso wie der Nießbraucher. Auch der Käufer eines Grundstücks im Plangebiet, auf den der Besitz sowie die Nutzungen und Lasten übergegangen und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist, steht dem Eigentümer gleich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 4 BN 20.97 -, BRS 59 Nr. 45 = NJW 1998, 770 und Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, 740. Die Antragsteller sind nicht in dieser Weise an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück berechtigt, so dass der streitige Bebauungsplan für sie nicht schon aus sich heraus unmittelbar für ihr Eigentum oder für ein vergleichbares Recht regelnde Wirkung hat. Den Antragstellern stehen auch keine schuldrechtlich begründeten Rechte an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück zu, auf dessen Nutzung die Festsetzungen des streitigen Plans regelnd einwirken könnten und die möglicherweise als Anknüpfungspunkt für eine Antragsbefugnis dienen könnten. vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997, a.a.O. (zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.) Ein derartiges Recht folgt - entgegen den Ausführungen der Antragsteller - auch nicht aus dem bloßen Angebot der Rheinbraun AG, im Rahmen einer "Vormerkaktion" die auf den Umsiedlungsbereich bezogenen Erwerbswünsche der Betroffenen in eine "Vormerkliste" einzutragen und in bestimmter Weise zu reservieren, bis der Bewerber das Grundstück tatsächlich erwirbt oder wieder freigibt. Der Senat braucht darüber hinaus nicht der Frage nachzugehen, ob die Einbeziehung eines derartigen Erwerbswunsches in die vorgenannte "Vormerkliste" wegen der hieraus allein folgenden "Reservierung" als solche überhaupt geeignet wäre, eine im Verständnis des § 47 Abs. 2 VwGO beachtliche Rechtsposition zu begründen. Denn die Antragsteller lehnen es gerade ab, sich in eine derartige Liste einzutragen, da sie das Plangebiet aus verschiedenen Gründen als zur Wohnnutzung ungeeignet ansehen. Infolge dessen ist für die Annahme, zu ihren Gunsten streite - praktisch hilfsweise zu ihrem sonstigen Vortrag - eine Rechtsposition an einer Grundfläche im Plangebiet, die einem durch grundbuchliche Vormerkung gesicherten Erwerbsrecht gleichkomme, bereits im Ansatz nichts erkennbar. Die Antragsteller sind auch nicht in der Lage, eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend zu machen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar geklärt, dass das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben kann, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Septem- ber 1998 a.a.O. und Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1126 = ZfBR 1999, 223. Als Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung scheiden somit insbesondere solche Betroffenheiten aus, die ihre Ursache nicht in der angegriffenen Bauleitplanung selbst finden, sondern auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen beruhen, die außerhalb des im Planaufstellungsverfahren von der Gemeinde zu behandelnden Abwägungsmaterials liegen. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bringt dies prozessual dadurch zum Ausdruck, dass die angeführte Rechtsverletzung, d.h. auch die Verletzung der aus dem Abwägungsgebot folgenden Anforderungen, "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eintreten bzw. zu besorgen sein muss. Die angeführte Beeinträchtigung subjektiv- privater Rechte oder Belange muss demgemäß gerade der angegriffenen Rechtsvorschrift (hier: dem streitigen Bebauungsplan) zuzuordnen sein. Ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer bloß äquivalenten Kausalität reicht hierfür nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 BN 6.99 -, BauR 1999, 878; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1994 - 10a D 170/93.NE -, S. 21 und Beschluss vom 29. Oktober 1996 - 10a B 2571/96.NE - S. 3. Soweit die Antragsteller beanstanden, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Bauleitplanung die landesplanerischen, im Braunkohlenplan Garzweiler II aufgestellten Vorgaben, gerade was die sozialverträgliche Umsiedlung der von dem Abbauvorhaben Betroffenen angeht, nur unvollständig umgesetzt, handelt es sich nicht um Maßgaben, aus denen der Einzelne eigene Rechte gerade in Bezug auf den hier streitigen Bebauungsplan ableiten könnte. Braunkohlenpläne sind nach dem Landesplanungsgesetz Gebietsentwicklungspläne mit sachlich und räumlich begrenztem Gegenstand. Zielen der Raumordnungs- und Landesplanung in Braunkohlenplänen kommt insoweit Außenwirkung zu, als sie die kommunale Planungshoheit beschränken. Sie weisen insoweit normative Elemente auf, als sie für alle Gemeinden sowie alle anderen öffentlichen Planungsträger, welche durch die Lage des Abbauvorhabens betroffen sind, für eine unbestimmte Vielzahl künftiger Planungsentscheidungen verbindlich sind. In ihrer inhaltlichen Wirkung sind sie mit sonstigen baurechtlichen und raumbezogenen Regelungen vergleichbar. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u.a. - DVBl 1997, 1107. Der Einzelne kann aus ihnen aber für sich keine Rechte herleiten, die die planende Gemeinde in der Umsetzung dieser Regelung, etwa bei der Überplanung von Bereichen zur Schaffung von Umsiedlungsstandorten, als ihm selbst zukommend zu beachten hätte. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. August 1994 - 4 NB 31.94 - m.w.N. Die Wirkungen des Abbauvorhabens auf die bisher bestehende Ortschaft O. , denen sich die Antragsteller bereits derzeit und künftig zunehmend ausgesetzt sehen und die sie in der Antragsschrift eingehend beschrieben haben, betreffen gleichfalls keine Belange, die die Antragsgegnerin gerade in der hier streitigen Planaufstellung als private Belange der Antragsteller in die Abwägung einzustellen hätte. Die Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans für den sog. "Umsiedlungsstandort" sind für diese angeführten Wirkungen rechtlich nicht ursächlich. Sie folgen vielmehr aus dem Entscheidungsprogramm des Braunkohlenplans und etwa künftig hieran anknüpfenden - namentlich bergrechtlichen - Entscheidungen. Der streitige Bebauungsplan nimmt diese möglichen Wirkungen lediglich zum Anlass, im Rahmen einer Angebotsplanung den Betroffenen die Gelegenheit zu geben, an einem neuen Standort künftig Wohnsitz und Lebensmittelpunkt finden zu können. In Rechte oder rechtlich geschützte Belange, insbesondere in die von den Antragstellern angeführten Grundrechte, wird damit durch den streitigen Plan nicht eingegriffen. Gleiches gilt für die angeführten Wirkungen des Abbauvorhabens auf die Standortqualität ihrer derzeitigen Heimstadt und deren bisherige Lagegunst. Die angeführte "Signalwirkung" des streitigen Bebauungsplans auf etwaige Verbleibe- oder Fortzugsentscheidungen der Bewohner der betreffenden Ortschaft stellt dabei keine ursächlich mit den Festsetzungen dieses Plans verbundene Rechtswirkung dar. Sollte der streitige Plan zu einer "Entsiedelung" der bisherigen Ortschaft führen, so ist dies allenfalls eine tatsächliche, nicht aber rechtlich bezweckte Folge des angegriffenen Bebauungsplans. Im Übrigen sind das "Ob" der Ausweisung eines Umsiedlungsstandortes und dessen Lage der Antragsgegnerin durch den Braunkohlenplan Garzweiler II vorgegeben (Ziele 1, 2 und 3, Kop. 6.1); er setzt insoweit Ziele der Raumordnung fest, an welche die Antragsgegnerin vor jeder Abwägung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gebunden ist. Nachteile, die sich aus dem "Ob" der Ausweisung eines Umsiedlungsstandorts für die umzusiedelnde Ortslage ergeben, sind nicht mehr abzuwägen. Sie gehören nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial, dessen Verkürzung zu einer Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots führen könnte. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller gebietet auch Art. 19 Abs. 4 GG keine andere Entscheidung, da den Antragstellern jedenfalls im Grundabtretungsverfahren eine Rechtsschutzmöglichkeit offen steht. Ein Entzug der Baulandqualität des Grundstücks der Antragsteller durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für das ca. 5 km entfernte Umsiedlungsgebiet erfolgt nicht. Auf eine Überprüfung dieses Planes haben die Antragsteller keinen Anspruch, so dass eine Aussetzung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ausscheidet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.