Beschluss
21 A 3523/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0515.21A3523.99A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beteiligte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : I. Mit Bescheid vom 19. Juli 1994 lehnte die Beklagte (Bundesamt) den Antrag des im Oktober 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, der srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit ist, auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben seien. Unter Nr. 4 des Bescheides stellte es fest, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Sri Lankas, sonstige Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG jedoch nicht vorlägen. Ferner drohte es ihm unter Nr. 3 des Bescheides für den Fall der Nichtausreise aus dem Bundesgebiet an, ihn nach Sri Lanka oder in einen anderen Staat abzuschieben. Auf die Klage des Beteiligten hob das Verwaltungsgericht die im Bescheid der Beklagten unter Nr. 3 enthaltene Abschiebungsandrohung auf. Zur Begründung führte es aus, aus § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG ergebe sich, dass die Abschiebungsandrohung fehlerhaft sei, wenn sie die Abschiebung in einen Staat androhe, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden dürfe; denn nach § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG sei gerade der Staat in der Androhung zu bezeichnen, in den der Ausländer aufgrund des Abschiebungsverbotes bzw. -hindernisses nicht abgeschoben werden dürfe. Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG hinaus hätten diese Vorgaben auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG Geltung. Der Beteiligte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 1999, soweit der Klage stattgegeben worden ist, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1997 - 9 C 19.96 - zuzulassen. Der Kläger beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) gestützte Rüge greift nicht durch. Die Rüge der Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann hinreichend dargetan, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz und ein ebensolcher in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts benannt werden (Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze) und ferner aufgezeigt wird, worin in Anwendung derselben Rechtsvorschrift der Widerspruch zwischen beiden zu sehen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 -, Buchholz 310, § 133 VwGO Nr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 133 Rdnr. 16 zu den entsprechend heranzuziehenden Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 1999 - 21 A 1479/99.A - . Eine zulassungsbegründende Abweichung von einer "Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts (oder eines der anderen in der Vorschrift aufgeführten Gerichte) setzt dabei stets voraus, dass der Rechtssatz für die Divergenzentscheidung entscheidungserheblich, d.h. die Entscheidung tragend gewesen ist. Das bedingt eine Abweichung von Aussagen, die in einem unmittelbaren und tragenden Bezug zum Entscheidungsausspruch stehen. Nur in diesem Umfang erhalten die Ausführungen ein Gewicht, das es gebietet, zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung die berufungsgerichtliche Prüfung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1984 - 4 CB 29.84 -, Buchholz 404.4 § 17 FStrG Nr. 56, S. 53 (55); OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2000 - 21 A 590/99.A -; Pietzner, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 132 Rdnr. 57 und 81 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 1999, § 124 Rdnr. 218 m.w.N. Beiläufige Bemerkungen, die so genannten obiter dicta, sind nicht divergenzfähig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 4 B 216/95 - , BVerwGE 99, 351 (353); Pietzner, a.a.O., § 132 Rdnr. 81 m.w.N.; Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 124 Rdnr. 218; Pietzner, a.a.O., § 132 Rdnr. 59; Bader, in: Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 1999, § 124 Rdnr. 60; Albers, in: Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 546 Rdnr. 13 m.w.N. Gemessen daran hat der Beteiligte in der Antragsschrift keine divergenzfähige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte in Bezug genommen. Er hat zwar zutreffend herausgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) in dem angeführten Urteil vom 15. April 1997 (Az.: 9 C 19.96) ausgeführt hat, auch bei Bejahung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bleibe die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung bestehen, weil in § 41 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AsylVfG die Rechtsfolgen der Feststellung eines solchen Abschiebungshindernisses ausdrücklich und abschließend geregelt seien und deshalb - jedenfalls bei der auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage getroffenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung - für eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG kein Raum sei. In der Antragsschrift wird auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die im Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 1994 unter Nr. 4 enthaltene Abschiebungsandrohung mit der - mit diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmenden - Begründung aufgehoben hat, nach § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG sei gerade der Staat in der Androhung zu bezeichnen, in den der Ausländer aufgrund des Abschiebungsverbotes bzw. -hindernisses nicht abgeschoben werden dürfe, und dass diese Vorgaben über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG hinaus auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gelten würden, wobei sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, NVwZ 1997, 685, berufen hat. Die in Bezug genommenen Ausführungen in dem in der Antragsschrift herangezogenen Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts vom 15. April 1997 sind jedoch nicht divergenzfähig, weil sie nicht zu den entscheidungstragenden Rechtsausführungen zu rechnen sind. Tragend (entscheidungserheblich) - und für die rechtliche Beurteilung nach § 144 Abs. 6 VwGO bindend - in einem zurückverweisenden Revisionsurteil sind nur solche Urteilsgründe, welche die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung entweder unmittelbar ursächlich herbeigeführt haben oder die eine Bestätigung dieser Entscheidung nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und insoweit für die Aufhebung des Urteils ebenfalls kausal waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1986 - 3 CB 30.84 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 46 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 1997 - A 16 S 2354/97 -, in: JURIS MWRE113959700, m.w.N. Von diesen tragenden Rechtssätzen sind die für sich nicht (mehr) entscheidungserheblichen rechtlichen Empfehlungen oder Hinweise an das Berufungsgericht für die weitere Behandlung der Rechtssache nach Zurückverweisung zu unterscheiden, wie sie sich nicht selten in Revisionsurteilen finden. Diese Empfehlungen, mögen sie auch noch so dezidiert formuliert und bedeutsam sein, gehören nicht mehr zur ratio decidendi der Revisionsentscheidung, werden von der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht erfasst und sind, ebenso wie die sog. obiter dicta, daher nicht "divergenzgeeignet". Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. April 1974 - II B 72.73 -, Buchholz 310, § 144 VwGO Nr. 29; Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108/82 -, NJW 1985, 393; Beschluss vom 25. Oktober 1995 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 1997 - A 16 S 2354/97 -, a.a.O., Pietzner, a.a.O., § 132 Rdnr. 81 m.w.N.; Seibert, a.a.O., § 124 Rdnr. 218 m.w.N.; Albers, a.a.O., § 546 Rdnr. 13 m.w.N. Sie zählen vielmehr zu den Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts für die weitere Behandlung der Sache nach der erfolgten Zurückverweisung (sog. Segelanweisung). Zwar misst im vorliegenden Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht seiner in der Antragsschrift vom Beteiligten zitierten Feststellung im Urteil vom 15. April 1997 erhebliche Bedeutung bei, wie ihre Aufnahme in den Leitsatz des in der amtlichen Sammlung und der Fachpresse abgedruckten Urteils zeigt. Dieser Umstand allein rechtfertigt die Divergenzzulassung aber nicht. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995, a.a.O., 353. Maßgeblich ist allein, dass die Entscheidungsgründe des in der Antragsschrift in Bezug genommenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1997 bezüglich dieser Frage für die (Teil-)Aufhebung des Berufungsurteils nicht tragend, d.h. nicht ursächlich waren. Denn diese Aufhebung erfolgte ausschließlich aus prozessualen Gründen, weil das Berufungsgericht eine Entscheidung über die hilfsweise gestellten und im Berufungsverfahren (nach Ablehnung des Hauptantrags) angefallenen Anträge auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG und auf entsprechende Aufhebung des Bundesamtsbescheids irrtümlich unterlassen hatte. Die Rechtsausführungen zum Verhältnis des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zur Abschiebungsandrohung gehörten auch nicht zu den Gründen, die eine Bestätigung des Berufungsurteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausschlossen. Schließlich stellen sich diese Ausführungen auch nicht als Teil einer eigenen Sachentscheidung nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO bezüglich der Abschiebungsandrohung dar. Denn eine solche Sachentscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen gerade nicht getroffen. Im Übrigen deuten auch Wortwahl und Inhalt der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum rechtlichen Schicksal der Abschiebungsandrohung darauf hin, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Bindungswirkung im strengen Sinne (§ 144 Abs. 6 VwGO) ausging. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht nämlich entschieden hatte, dass das angegriffene Berufungsurteil Bundesrecht verletzt, soweit es die Prüfung unterlassen hatte, ob dem seinerzeitigen Kläger auf seinen Hilfsantrag hin ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren ist, gab es in jenem Urteil Hinweise zur weiteren Sachbehandlung durch das Berufungsgericht nach erfolgter Zurückverweisung. Für den Fall, dass das Berufungsgericht dann eine zur Feststellung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verpflichtende extreme Gefahrenlage feststellen sollte, fügte das Bundesverwaltungsgericht die hier vom Kläger in der Antragsschrift wiedergegebenen Hinweise zu § 41 AsylVfG und § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG an. Das Bundesverwaltungsgericht wählte dabei vorsichtige Formulierungen ("Für die weitere Behandlung bemerkt der Senat, dass ...") und benutzte den Konjunktiv; es sah auch davon ab, imperativ eine "neue" Aussage zu treffen, sondern wies im Wesentlichen nur klarstellend auf seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 29. März 1996) hin. Anliegen des Bundesverwaltungsgerichts war es offensichtlich, seine Rechtsauffassung zur Frage des Verhältnisses des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zur Abschiebungsandrohung für das Berufungsgericht, für die Verfahrensbeteiligten, aber auch - wie der Leitsatz zeigt - für die Fachöffentlichkeit in Gestalt eines Hinweises eindeutig offenzulegen und durch diesen Hinweis künftige Rechtsmittel wegen derselben Frage im konkreten Verfahren wie in Parallelrechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Das macht die diesbezüglichen Ausführungen noch nicht zu einem entscheidungstragenden Rechtssatz. 2. Auch eine Berufungszulassung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG), scheidet vorliegend aus. Der Beteiligte - eine Fachbehörde - hat sich in seiner Antragsschrift auf diesen Zulassungsgrund nicht berufen und sich allein auf die Divergenzrüge beschränkt. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass seine Ausführungen sinngemäß auch dahin zu verstehen sein sollten, dass er konkludent - jedenfalls hilfsweise - auch die Grundsatzrüge erheben will oder dass die Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge umgedeutet werden kann, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995, a.a.O., 353; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 1994 - 10 UZ 526/94 -, DÖV 1994, 662; Pietzner, a.a.O., § 124 Rdnr. 56, § 132 Rdnr. 59 m.w.N.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1998, § 132 Rdnr. 14; vgl. auch zur Umdeutung der Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407 (408) m.w.N., hat sein Zulassungsbegehren keinen Erfolg, weil er jedenfalls keine konkrete, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage bezeichnet hat. Sein Vorbringen lässt zudem auch in der Sache - unter Berücksichtigung der im Rahmen einer Umdeutung der Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen - nicht hinreichend erkennen, worin im Hinblick auf die Darlegungen in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der für klärungsbedürftig gehaltenen Frage liegen soll. Es ist nicht Sache des ein Zulassungsbegehren prüfenden Gerichts, eine aus der Sicht eines Beteiligten - zumal einer Fachbehörde - möglicherweise in Betracht kommende klärungsbedürftige Frage zu formulieren und darzutun. Unabhängig davon reichen jedenfalls die von dem Beteiligten im Zulassungsschriftsatz vorgetragenen Gesichtspunkte auch nicht aus, um die obergerichtliche Klärungsbedürftigkeit der in Betracht zu ziehenden Frage des Verhältnisses einer Abschiebungsandrohung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu der auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage getroffenen Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Anforderungen (§ 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG) entsprechend darzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.