OffeneUrteileSuche
Urteil

10A D 139/98.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0522.10A.D139.98NE.00
9Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 145 "Gewerbegebiet " der Stadt . Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens Weg 207 in . Das Anwesen besteht aus den Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle. Es liegt östlich der Bundesautobahn A 31. Voreigentümerin des Anwesens der Antragstellerin war die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Sie hatte Grundstücke aus dem Eigentum der Familie der Antragsteller für den Bau der Bundesautobahn A 31 erworben. Von ihr hatte der Antragsteller Teilflächen, unter anderem das Flurstück mit dem Anwesen , im Jahre 1988 gepachtet. Der Antragsteller ist der Sohn der Antragstellerin. Er betrieb auf den gepachteten Flächen, namentlich in den Betriebsgebäuden des Anwesens , einen Kartoffelschälbetrieb. Daneben befasste er sich mit der Vermietung von Landmaschinen. Die Antragsgegnerin stellte ferner bei wiederholten Ortsbesichtigungen einen größeren Bestand von Baumaschinen auf dem Grundstück fest. Seinen Betrieb Kartoffelverarbeitung (Schälen, Sortieren, Verpacken) stellte der Antragsteller im Jahre 1992 ein. Er ist ferner Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle in Dülmen. Zu ihr gehören etwa 45 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Hofstelle ist mit den zugehörigen Flächen verpachtet. Der Antragsteller stellte im Juni 1991 bei dem Stadtdirektor der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage. Gegenstand der Bauvoranfrage war der Neubau einer Halle für eine Kartoffelsortieranlage und die Lagerung von Kartoffeln. Der Stadtdirektor der Antragsgegnerin lehnte die Bauvoranfrage durch Bescheid vom 11. März 1993 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Das Vorhaben diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Erzeugung und Verarbeitung eigener landwirtschaftlicher Produkte habe nur eine untergeordnete Bedeutung. Der Hauptertrag werde mit der Verarbeitung zugekaufter Ware erzielt. Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller im Kern geltend, er verarbeite in seinem Betrieb überwiegend selbst erzeugte Kartoffeln. Er legte im September 1991 und Februar 1992 geschlossene Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen in einem Umfang von rund 14 ha. vor. Der Oberkreisdirektor des Kreises wies den Widerspruch durch Bescheid vom 30. September 1996 zurück. Der Antragsteller erhob daraufhin Klage mit dem Antrag, den Stadtdirektor der Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 11. März 1993 die Bauvoranfrage zum Neubau einer Halle für eine Kartoffelsortieranlage, den Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle sowie die Erweiterung des Hofraumes positiv zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat über diese Klage bislang nicht entschieden (Verfahren 10 K 7171/96 - VG Gelsenkirchen -). Bereits im März 1992 hatte der Antragsteller eine weitere Bauvoranfrage bei dem Stadtdirektor der Antragsgegnerin gestellt. Ihr Gegenstand war die Errichtung eines Stallgebäudes für 300 Mastschweine. Das Vorhaben sollte innerhalb der Anbauverbotszone der Bundesautobahn A 31 errichtet werden. Das Landesstraßenbauamt versagte die erforderliche Ausnahmegenehmigung. Der Stadtdirektor der Antragsgegnerin hörte den Antragsteller zu einer beabsichtigten Ablehnung der Bauvoranfrage an. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, er ändere sein Vorhaben. Der Schweinestall solle in die geplante Mehrzweckhalle integriert werden. Nach einem Aktenvermerk über einen Ortstermin vom 6. Februar 1995 mit Vertretern verschiedener Behörden sollte der Antragsteller ein neues Betriebskonzept vorlegen. Mit ihm sollte der Antragsteller endgültig klarstellen, welche Nutzung des Grundstücks tatsächlich beabsichtigt sei (Bündelung aller Zielvorstellungen unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Altgebäude). Im Oktober 1995 stellte der Antragsteller eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer Kartoffellagerhalle mit Maschinenraum sowie für die Errichtung einer Stahlhalle zum Aufbau einer Kartoffelsortieranlage. Über diese Bauvoranfrage ist bislang nicht entschieden. Der Planungs- und Bauausschuss des Rates der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 14. November 1995, einen Bebauungsplan Nr. 145 "Gewerbegebiet " aufzustellen. Das Plangebiet liegt unmittelbar westlich der Bundesautobahn A 31 und nordwestlich des Anwesens der Antragsteller. Die südliche Plangrenze liegt rund 180 m von den nächstgelegenen vorhandenen Gebäuden des Anwesens entfernt. Nach einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange beschloss der Planungs- und Bauausschuss des Rates der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24. Juni 1997 den Bebauungsplan als Entwurf und dessen öffentliche Auslegung. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 3. November bis zum 3. Dezember 1997 öffentlich aus. Die Antragsgegnerin beteiligte erneut die Träger öffentlicher Belange. Der Antragsteller machte Anregungen und Bedenken geltend: Er habe einen Bauantrag gestellt, mit dem Ziel, einen Mastschweinestall mit ca. 500 Plätzen zu errichten. Der Standort des Schweinstalls liege ca. 100 m von der geplanten Bebauung im Gewerbegebiet entfernt. Von dem Mastschweinestall würden erhebliche Emissionen ausgehen. Die Wohnbebauung innerhalb des Gewerbegebietes sollte einen Abstand von ca. 250 m zum Standort des Mastschweinestalls einhalten. Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung vom 24. Februar 1998 mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken. Er wies die Anregungen und Bedenken des Antragstellers zurück: Dass der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb bewirtschafte, werde bestritten. Es bestünden Anhaltspunkte, dass der Antragsteller ein Gewerbe zum An- und Verkauf von Baufahrzeugen oder deren Vermietung betreibe. Der äußere Eindruck des Hofes weise mehr auf einen Baumaschinen- und Schrotthandel hin als auf einen landwirtschaftlichen Betrieb. Bei einem der letzten Behördentermine seien keine Tiere auf dem Hof gewesen. Die Betriebsbeschreibung zu der gestellten Bauvoranfrage sehe für die Zukunft keine Tierhaltung vor. Die bloße Idee eines Landwirts, in naher Zukunft einen Mastschweinestall zu errichten, reiche für Einschränkungen von Bebauungsmöglichkeiten nicht aus. Ebenfalls in seiner Sitzung vom 24. Februar 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 145 "Gewerbegebiet " als Satzung. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiete fest. Durch textliche Festsetzungen sind die Gewerbegebiete entsprechend den Abstandklassen des Abstandserlasses gegliedert. Die textlichen Festsetzungen treffen ferner Regelungen über den Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, des Einzelhandels, von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie von Anlagen für sportliche Zwecke. Der südliche Bereich des Plangebiets ist als Fläche für die Abwasserbeseitigung festgesetzt. Die Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 145 "Gewerbegebiet " in ihrem Amtsblatt vom 21. August 1998 ortsüblich bekannt. Die Antragsteller haben am 21. September 1998 ihren Normenkontrollantrag eingereicht. Sie machen geltend: Der Bebauungsplan lasse neben der gewerblichen Nutzung in großem Umfang Wohnnutzung und Wohnbebauung zu, und zwar in Bereichen des Plangebiets, die näher als 250 m von ihrem Grundstück entfernt lägen. Diese Festsetzung verletzte das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe sich im Aufstellungsverfahren ausschließlich mit einem südwestlich gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen auseinander gesetzt. Sie habe hingegen ihr - der Antragsteller - landwirtschaftliches Anwesen vorsätzlich ignoriert, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass es sich hier um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele, der Hof auch landwirtschaftlich betrieben werde. Die gestellten Bauvoranfragen behandele die Antragsgegnerin dilatorisch. Sobald die geplanten Gebäude, nämlich die Maschinenhalle und der Schweinestall, genehmigt seien, werde von Mais- und Weizenanbau umgestellt werden auf Kartoffelanbau. Die landwirtschaftliche Nutzung in Form eines Maststalles sei keine bloße Idee, sondern reale Zukunft. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 145 Gewerbegebiet der Stadt insoweit für nichtig zu erklären, als er eine Bebauung mit Wohneinheiten und eine Wohnnutzung in einem geringeren Abstand als 250 m vom landwirtschaftlich genutzten Anwesen, das der Antragstellerin zu 1. gehört und das von dem Antragsteller zu 2. bewirtschaftet wird, zulässt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Die erst bei der öffentlichen Auslegung angekündigte Umstellung des Betriebs auf Schweinemast mit etwa 500 Schweinen sowie die daraus resultierende Emissionsproblematik seien nicht abwägungserheblich gewesen. Zwar seien der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs abwägungsbeachtlich. Abwägungsbeachtlich sei jedoch nicht bereits das Interesse, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu lassen. Die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes müsse entweder bereits konkret beabsichtigt oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegen. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Betrieb der Antragsteller überhaupt um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele, sei jedenfalls die Entwicklung des Betriebes hin zu einem Schweinemastbetrieb nicht konkret ins Auge gefasst gewesen. Zwar habe der Antragsteller die Absicht geäußert, den an seinem ursprünglich vorgesehenen Standort nicht genehmigungsfähigen Schweinemaststall in die geplante Maschinen- und Kartoffellagerhalle zu integrieren. Dieses Vorhaben habe in die bereits beschiedene Bauvoranfrage für die geplante Maschinen- und Kartoffellagerhalle nicht mehr einbezogen werden können. Eine selbstständige Bauvoranfrage für eine Mehrzweckhalle mit integriertem Schweinestall habe der Antragsteller nie gestellt. Prüffähige Bauvorlagen für ein solches Vorhaben habe er nicht eingereicht. Nach dem Ortstermin vom 6. Februar 1995 habe der Antragsteller eine neue Gesamtbetriebskonzeption unter Bündelung aller seiner Zielvorstellungen und unter Einbeziehung der vorhandenen Altgebäude erstellen sollen. Sie - die Antragsgegnerin - habe seit dem Eingang der Bauvoranfrage vom 6. Oktober 1995 davon ausgehen können, dass die Errichtung eines Schweinemaststalles nicht mehr geplant gewesen sei. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge zu dem streitigen Bebauungsplan (3 Ordner) sowie auf die Verwaltungsvorgänge betreffend die Bauvoranfragen des Antragstellers (3 Hefte). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Sie können nicht geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller können durch den Bebauungsplan und dessen Festsetzungen nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt sein. Sie sind weder Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet noch haben sie ein Nutzungsrecht an solchen Grundstücken. Der Bebauungsplan bestimmt mit seinen Festsetzungen nicht Inhalt und Schranken ihres Eigentums. Zur Antragsbefugnis in einem solchen Fall vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44 Als verletztes Recht kommt für die Antragsteller nur das Recht auf Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht. Das Gebot der Abwägung gibt dem Privaten ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46. Eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Was die Antragsteller als private Belange angeführt haben, hatte die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge bei ihrer Abwägung nicht zu berücksichtigen. Hiervon ist die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung mit Recht ausgegangen. Sie hat die Belange, welche die Antragsteller mit ihren Anregungen und Bedenken vorgebracht hatten, zutreffend als für ihre Abwägung unerheblich bewertet. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken in der Nähe des Plangebiets. Zu ihren privaten Belangen gehört grundsätzlich das Interesse, in der Nutzung ihres Grundstücks nicht durch heranrückendes Gewerbe gestört zu werden. Der Antragsteller ist Inhaber eines Betriebes auf diesen Grundstücken. Zu seinen privaten Belangen gehört grundsätzlich ebenfalls das Interesse, seinen Betrieb nicht durch Pflichten zur Rücksichtnahme eingeschränkt zu sehen, die er den zulässigen Nutzungen in einem heranrückenden Gewerbegebiet schuldet. Zwar ist der Antragsteller nicht Eigentümer der Grundstücke, auf denen er sein Unternehmen betreibt. Abwägungsrelevant ist aber nicht nur ein subjektiv-öffentliches Recht, das durch die Planung berührt wird. Abwägungserheblich kann vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Beruht eine bestimmte Grundstücksnutzung nur auf einem schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis, führt dies nicht aus sich selbst heraus dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 - BauR 2000, 104. Diese Interessen brauchte die Antragsgegnerin hier aber in ihre Abwägung nicht einzustellen. Soweit sie schutzwürdig und deshalb abwägungsrelevant waren, konnten die berechtigten Interessen der Antragsteller nicht durch heranrückendes Gewerbe gefährdet werden. Die Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebot scheidet mit Blick auf diese berechtigten Interessen von vornherein aus. Schutzwürdig ist die bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks zum einen in ihrem aktuellen Bestand. Darum ging es den Antragstellern nicht. Sie stellen nicht in Frage, dass die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausgeübte Grundstücksnutzung und der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Bestand des Betriebs durch eine heranrückende gewerbliche Nutzung von vornherein nicht beeinträchtigt werden konnten. Als privates Interesse - der Grundstückseigentümerin einerseits, des Betriebsinhabers andererseits - wollten sie in der Abwägung vielmehr die Möglichkeit berücksichtigt wissen, auf dem Grundstück einen Schweinemaststall zu errichten und dort künftig Schweine zu halten. Allenfalls diese angedachte Nutzung könnte - auch aus ihrer Sicht - durch heranrückende gewerbliche Nutzung und die Rücksichtnahme auf sie Beschränkungen unterliegen. In der Abwägung ist allerdings als privater Belang nicht nur das Interesse eines Grundstückseigentümers oder eines Betriebsinhabers daran zu berücksichtigen, den vorhandenen Betrieb mit den errichteten Anlagen weiter auszunutzen. Als privater Belang ist in die Abwägung vielmehr auch das Bedürfnis nach einer künftigen Ausweitung des Betriebs einzustellen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 - BauR 2000, 689. Durch diese Notwendigkeit, auch künftige Entwicklungen zu berücksichtigen, unterscheidet sich das Gebot der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB von dem Gebot des § 34 Abs. 1 BauGB, sich in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen, und dem darin enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Ist über die Erteilung einer Baugenehmigung und in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden, ob die heranrückende Bebauung sich mit Blick auf einen bereits vorhandenen Gewerbebetrieb rücksichtsvoll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB) oder ob sie sich solchen Belästigungen oder Störungen aussetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, ist nur der vorhandene bauliche Bestand und dessen Nutzung in den Blick zu nehmen. Bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB hat die heranrückende Bebauung Rücksicht auf einen vorhandenen emittierenden Betrieb grundsätzlich nur nach Maßgabe des verwirklichten Bestandes zu nehmen. Grundsätzlich löst nur die tatsächlich ausgeübte Nutzung eine Pflicht zur Rücksichtnahme aus. Die jeder ausgeübten Nutzung ihrer Art nach eigene Variationsbreite darf zwar nicht außer Acht gelassen werden. Sie bestimmt mit, welche prägende Wirkung von der vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung auf ihre Umgebung ausgeht. Sie beeinflusst damit die Antwort auf die Frage, welchen Beeinträchtigungen sich der zur Rücksichtnahme Verpflichtete als Folge der prägenden Wirkung der in der Umgebung vorhandenen Bebauung aussetzt und ob er sich damit in den Rahmen des Vorhandenen einfügt. Wie weit das Spektrum der potentiellen Nutzungsvarianten reicht, richtet sich dabei freilich nicht danach, welche Nutzungsweise dem Betriebsinhaber nach Lage der Dinge zweckmäßig erscheint. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Nutzung bauaufsichtlich genehmigt ist. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert einen Interessenausgleich. Dabei sind Vorbelastungen in Ansatz zu bringen, die der zur Rücksichtnahme Verpflichtete hinzunehmen hat. Hierfür sind jedoch nur die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die eine legale Nutzung mit sich bringt. Keiner Pflicht zur Rücksichtnahme unterliegen dagegen Nutzungen, die noch nicht ausgeübt werden und ohne baurechtliche Genehmigung auch nicht ausgeübt werden dürften. Sie gehen über das hinaus, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird. Der Inhaber des emittierenden Betriebs kann die Variationsmöglichkeiten voll ausschöpfen, welche die ihm erteilte Baugenehmigung eröffnet. Grenzen sind ihm insoweit gesetzt, als er auf den genehmigten Baubestand beschränkt und an den genehmigten Nutzungszweck gebunden ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175. Hingegen kann nicht die bloße Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen oder -umstellungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB bereits vollzogenen Änderungen gleichgestellt werden. Anderenfalls wäre die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber gerade hat ausschließen wollen, indem er im Tatbestand der Norm an das tatsächlich Vorhandene anknüpft. Die Baugenehmigungsbehörde müsste der Frage nachgehen, ob die geäußerte Absicht, den Betrieb künftig zu erweitern oder umzustellen, ernsthaft gemeint und konkret umsetzbar ist. Sie käme nicht umhin zu prüfen, in welchem Umfange dem Interesse Rechnung zu tragen ist, einen vorhandenen Betrieb künftig zu erweitern oder umzustellen. Sie hätte sich unter anderem darüber schlüssig zu werden, ob eine angekündigte Erweiterung oder Umstellung berücksichtigungsfähig schon dann ist, wenn sie betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint, oder Beachtung erst dann verdient, wenn sie geboten ist, etwa um die Konkurrenzfähigkeit des Betriebs zu erhalten. Überlegungen dieser Art sprengen den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich um Erwägungen mit typisch planerischem Einschlag. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175. Die Bauleitpläne haben hingegen nicht nur nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen, sondern nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB die Bedürfnisse der Wirtschaft sowie nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 auch die Belange der Landwirtschaft zu beachten. Zu ihnen zählen die Erweiterung der Kapazität oder die Modernisierung der Anlage, die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegen und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 66.67 - BRS 24 Nr. 166. Die gebotene Abwägung braucht nicht auf die Wahrung des baulichen Bestandes ausgerichtet zu sein, der in einem bestimmten Gebiet vorhanden ist. Die Gemeinde hat es vielmehr ebenso in der Hand, Gewerbebetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben gegenüber anderen heranrückenden immissionsempfindlichen Nutzungen die Möglichkeit einer Erweiterung oder Umstellung offen zu halten, die mit erhöhten Emissionen verbunden sind. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175; enger wohl VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2193/93 - RdL 1996, 24, 26: berücksichtigungsfähig sollen nur Erweiterungsabsichten eines emittierenden Betriebes innerhalb des vorhandenen baulichen Bestandes sein. Von diesem Ansatz ist im Übrigen auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Sie hat in ihre Abwägung die Interessen eines Landwirts einbezogen, der südwestlich des geplanten Gewerbegebiets eine Schweinemast betrieb. Sie hat sich abwägend mit einer möglichen Ausweitung der Mastplätze und befürchteten Einschränkungen des Betriebs wegen heranrückender geruchsempfindlicher Nutzungen befasst. Im Falle der Antragsteller hat sie hingegen zu solchen Erwägungen keinen Anlass gesehen, weil deren Vorstellung, einen Schweinestall zu errichten, nicht abwägungsbeachtlich war. Nicht jeder Wunsch eines Betriebsinhabers nach einer künftigen Ausweitung oder Umstellung seines Betriebs ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Allerdings muss angesichts der besonderen Strukturprobleme der Landwirtschaft eine solche Ausweitung weder "maßvoll" noch geboten oder veranlasst erscheinen, die Konkurrenzfähigkeit des Betriebes zu erhalten. Ein Zusammenhang im letzteren Sinne mag zwar oft bestehen, er ist aber nicht zu fordern. Ebenso wenig muss sich das geltend gemachte Erweiterungsinteresse auf eine nahe Zukunft beziehen oder die Erweiterung konkret ins Auge gefasst sein. Sie muss nur betriebswirtschaftlich sinnvoll und auch sonst realistisch sein. Nur so ist eine Betriebsentwicklung als „normal" und deshalb abwägungserheblich einzugrenzen, OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 11a B 885/92.NE - NWVBl 1993, 29. Nicht berücksichtigungsfähig ist hingegen eine zukünftige, aber noch unklare wesentliche Erweiterung eines Betriebs. Derartige Absichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. November 1998 – 4 BN 44.98 – BRS 60 Nr. 3. Mit derartigen unklaren Erweiterungs- und Entwicklungsabsichten war die Antragsgegnerin hier konfrontiert. Die Antragsteller wollten sich letztlich jede Möglichkeit offen halten, ihr Grundstück zu nutzten. Dabei verfolgten sie auch die Idee, künftig möglicherweise eine Schweinemast aufzunehmen. Der Antragsgegnerin war aber in diese Richtung keine klare Absicht der Antragsteller erkennbar, die sie vernünftigerweise in ihre Abwägung hätte einbeziehen können. Der Antragsgegnerin war bereits nicht erkennbar, dass es überhaupt um die Erweiterung eines vorhandenen Betriebes und dessen Umstrukturierung ging. Der Antragsteller war bei Satzungsbeschluss nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Erweiterung und Ergänzung um einen Schweinemaststall im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung lag. Seinen Betrieb Veredelung von Kartoffeln (Schälen, Sortieren, Verpacken) hatte der Antragsteller weit vor dem Satzungsbeschluss, nämlich im Jahre 1992, eingestellt. Bei diesem Betrieb hatte es sich offensichtlich bis zu seiner Einstellung nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt, sondern um einen Gewerbebetrieb. Dem Antragsteller war der Nachweis nicht gelungen, dass er im Wesentlichen von ihm selbst angebaute Kartoffeln weiter verarbeitet hat. Die Weiterverarbeitung von im Wesentlichen zugekauften Kartoffeln stellt keine Landwirtschaft dar. Der Antragsteller hat in dem seinerzeit (1991) anhängigen Verfahren betreffend die Erteilung einer Bauvoranfrage Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen vorgelegt, auf denen er Kartoffeln anbauen wollte. Die Verträge hatte er jedoch erst seinerzeit, nämlich im Herbst 1991 und im Winter 1992, abgeschlossen, und damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe seines Betriebs. Erst jetzt will der Antragsteller offenbar die ihm gehörenden, bisher verpachteten Flächen in Dülmen wieder selbst bewirtschaften. In der Folgezeit ist auf dem Grundstück der Antragsteller bei verschiedenen Ortsterminen von Behörden weder eine Tierhaltung noch sonst ein Anhaltspunkt für eine landwirtschaftliche Tätigkeit festgestellt worden. Vielmehr waren bei diesen Ortsbesichtigungen - ebenso wie dies im Übrigen im gerichtlichen Ortstermin der Fall war - auf dem Grundstück eine große Anzahl Landmaschinen und insbesondere Baumaschinen abgestellt. Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass er - nach seinen Angaben allerdings nur im Nebenerwerb - die Vermietung von Landmaschinen betreibe. Die von ihm mit der Bauvoranfrage verfolgte Absicht, einen Betrieb zu errichten, der Kartoffeln anbaut, in dem Kartoffeln geschält, sortiert, verpackt und auf diese Weise vermarktet werden, stellt sich jedenfalls als Neuerrichtung eines bisher nicht (mehr) vorhandenen Betriebs dar. Ein landwirtschaftlicher Betrieb dieses Zuschnitts würde neu errichtet. Davon abgesehen war der Antragsgegnerin jedenfalls nicht in einer berücksichtigungsfähigen Weise erkennbar, dass dieser noch nicht vorhandene Betrieb im Falle seiner Verwirklichung um eine Schweinemast ergänzt werden sollte. Eine erste Bauvorfrage für einen Schweinestall hatte der Antragsteller nicht weiterverfolgt, weil der Stall an dem vorgesehenen Standort in der Anbauverbotszone der Bundesautobahn nicht genehmigungsfähig war. Er wollte stattdessen die damals schon geplanten Hallen für die Kartoffelschäl- und Sortieranlage sowie die Lagerung von Kartoffeln um einen Stallteil erweitern. Bauvorlagen hierzu hat er nicht vorgelegt. Vielmehr wurden die Absichten des Antragstellers in einem gemeinsamen Ortstermin mit den beteiligten Behörden im Februar 1995 erörtert. Dieser Ortstermin schloss mit der Aufforderung an den Antragsteller, ein Gesamtkonzept für die Nutzung des Grundstücks einschließlich der vorhandenen Gebäude vorzulegen. Daraufhin hat der Antragsteller seine Bauvoranfrage vom Oktober 1995 gestellt. Sie wiederholt aber nur die noch anhängige Bauvoranfrage zur Errichtung einer Mehrzweckhalle (Lagerung von Kartoffeln, Aufstellung einer Kortoffelschäl- und Sortieranlage). Der immissionsträchtige Schweinestall ist nicht Gegenstand dieser Bauvoranfrage, in welcher der Antragsteller seine Nutzungsabsichten nach dem Ortstermin im Februar 1995 gebündelt zusammengefasst hat. Diese Bauvoranfrage sieht einen Schweinestall weder als selbstständiges Gebäude noch in die Mehrzweckhalle integriert vor. Nach den vorausgehenden Besprechungen durfte die Antragsgegnerin diese Bauvoranfrage dahin verstehen, dass der angedachte Schweinestall nicht mehr verwirklicht werden sollte. Von einem Schweinestall mit 500 Mastplätzen, den der Antragsteller in seinen Anregungen und Bedenken erwähnt, war bis dahin überdies nie die Rede. Eine Bauvoranfrage oder eine Baugenehmigung für ein solches Vorhaben ist bisher nicht gestellt worden. Die bloße Idee des Antragstellers, möglicherweise noch eine Schweinemast aufzunehmen, knüpfte mithin nicht an einen vorhandenen schutzwürdigen Bestand an, um dessen Erweiterung oder Umstellung es ging. Ihre Realisierung war für die Antragsgegnerin jedenfalls zu vage, als dass die Antragsgegnerin sie vernünftigerweise in ihre Planung hätte einstellen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.