Urteil
10A D 197/98.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0522.10A.D197.98NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 52 "Ortskern L. " - Teilbereich zwischen S. straße, L. Straße, B. straße und S. weg - der Stadt D. . Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer zusammenhängender Flurstücke im Ortsteil L. der Stadt D. . Sein Grundbesitz (S. straße 18) grenzt im Westen an die S. straße und im Norden an die L. Straße. Etwa seit 1900 wurde das Grundstück für eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Wohnhaus, angebautem Stall und einer Scheune genutzt. In dem Betrieb wurden Schweine und Rinder gehalten. Unter Umbau und schrittweiser Erweiterung des Gebäudebestandes kam zu der Landwirtschaft seit Ende der dreißiger Jahre ein Handel mit Kohlen und Kunstdünger, seit Mitte der fünfziger Jahre der Handel mit Heiz- und Dieselöl hinzu. Etwa seit Mitte der siebziger Jahre werden Obst und Obstsäfte anderer Erzeuger verkauft. Die Landwirtschaft wurde neben dem Brennstoffhandel nur noch im Nebenerwerb betrieben. Der Antragsteller mästete zuletzt nur noch wenige Rinder und Schweine pro Jahr. Er gab Mitte der neunziger Jahre die Viehhaltung auf dem Grundstück auf. Anfang der achtziger Jahre hatte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin die Errichtung einer Gerätehalle, auch zum Abstellen der Betriebsfahrzeuge (Lastkraftwagen, Tanklastwagen, Förderbänder), auf dem Grundstück genehmigt. Im Zusammenhang mit der Erteilung dieser Baugenehmigung gab der Antragsteller an, der Brennstoffhandel sei größtenteils saisonal beschränkt und insgesamt ebenso wie das Geschäft mit Düngemitteln seit Jahren rückläufig. Der Handel mit Heiz- und Dieselöl steige stetig. Rund 95 % des umgesetzten Heiz- und Dieselöls würden mit einem eigenen Tankzug unmittelbar vom Erzeuger zum Verbraucher befördert. Lediglich 5 % der umgesetzten Menge, zumeist Restmengen, würden auf dem Betriebsgrundstück in einem Erdtank zwischengelagert und von hier mit dem eigenen Tankzug an die Verbraucher ausgeliefert. Einzelverkauf an Verbraucher finde auf dem Betriebsgrundstück nicht statt. Der Antragsteller legte in jenem Baugenehmigungsverfahren ein Schallschutzgutachten zu den Lärmimmissionen seines Betriebes vor. Das Gutachten von Professor Dr. S. kam - unter Berücksichtigung namentlich auch des Schwerlastverkehrs - zu dem Ergebnis, die Lärmimmissionen lägen deutlich unter den Richtwerten für Mischgebiete. Neben den Gebäuden und der befestigten Hoffläche umfasst der Grundbesitz des Antragstellers unbebaute Freiflächen (Wiesen) östlich und südlich der vorhandenen Gebäude. Das Betriebsgrundstück verfügt über eine Zufahrt sowohl zur S. straße als auch zur L. Straße. Das Betriebsgrundstück des Antragstellers liegt im Ortskern von L. in einem Straßengeviert, das im Norden von der L. Straße, im Westen von der S. straße, im Süden von der B. straße und im Osten von dem S. weg begrenzt wird. Neben der Wohnnutzung in den Obergeschossen der Häuser war in diesem Straßengeviert vor allem gewerbliche Nutzung vorhanden, an der S. straße und der B. straße insbesondere Geschäfte, darunter der Verkaufsladen einer Metzgerei. Zu ihr gehörten Gebäude, die tief in das Hintergelände hinein reichten. Sie wurden für Schlachtungen genutzt. Das zum Schlachten angelieferte Vieh wurde teilweise dort aufgestallt. Ein daneben betriebener Viehhandel wurde später ausgelagert. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 1. Juni 1976, für den Ortskern L. einen Bebauungsplan Nr. 52 aufzustellen. Er wiederholte den Aufstellungsbeschluss am 1. Oktober 1981. Nach einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1984 den Bebauungsplan Nr. 52 als Entwurf sowie dessen öffentliche Auslegung. Sowohl von Trägern öffentlicher Belange als auch von privaten Einwendern wurden zahlreiche Anregungen und Bedenken gegen den Planentwurf geltend gemacht. Aufgrund dieser Anregungen und Bedenken überarbeitete die Antragsgegnerin den Planentwurf. Der Rat beschloss in seiner Sitzung vom 24. Juni 1989, den überarbeiteten Entwurf erneut öffentlich auszulegen. Der geänderte Entwurf sah für den Bereich zwischen L. Straße, S. straße, B. straße und S. weg als Art der baulichen Nutzung südlich der L. Straße und östlich der S. straße die Festsetzung von Mischgebieten, für den südlich angrenzenden Bereich bis zur B. straße die Festsetzung von besonderen Wohngebieten und für den südwestlichen Bereich allgemeine Wohngebiete, ferner für den nordöstlichen Bereich die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf (Evangelisches Kirchenzentrum) vor. Für das Grundstück des Antragstellers war dabei im Wesentlichen die Festsetzung eines Mischgebiets vorgesehen. Lediglich eines der unbebauten Flurstücke östlich des vorhandenen Gebäudebestandes sollte mit einem allgemeinen Wohngebiet überplant werden. Die Festsetzung eines Mischgebiets war auch für das Grundstück vorgesehen, auf dem die Metzgerei mit Schlachtung betrieben wurde. Der geänderte Entwurf lag in der Zeit vom 28. August bis einschließlich 28. September 1989 öffentlich aus. Die Antragsgegnerin beteiligte wiederum die Träger öffentlicher Belange. Auch zu dem geänderten Entwurf machten Träger öffentlicher Belange und private Einwender zahlreiche Anregungen und Bedenken geltend. Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe wies auf die damals noch im Nebenerwerb betriebene Landwirtschaft des Antragstellers hin. Er sei deshalb auf die betriebsnahen Weideflächen angewiesen. Die Handwerkskammer Münster machte unter anderem geltend: Die vorhandene Metzgerei mit eigener Schlachtung werde durch die Festsetzung eines Mischgebiets planungsrechtlich nicht hinreichend abgesichert. Es sei sehr zweifelhaft, ob dieser Betrieb in einem Mischgebiet als nicht wesentlich störender Handwerksbetrieb zulässig sei. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt machte ebenfalls mit Blick auf die Metzgerei an der S. straße Bedenken gegen die Planung geltend: Nach wie vor werde dort Vieh in Freiboxen zeitweise aufgestallt und zum Teil auch in den frühen Morgenstunden auf Lastkraftwagen verladen. Ebenfalls während der Nachtzeit werde geschlachtet. Diese Betriebsvorgänge und die mit ihnen verbundenen Geräusche verursachten einen erheblichen Konflikt im Umfeld des Betriebes. Er werde weiter verschärft, wenn die Wohnbebauung, wie nach dem Bebauungsplan möglich, weiter verdichtet werde. Der Antragsteller machte ebenfalls Anregungen und Bedenken geltend: Für das noch unbebaute Flurstück östlich der vorhandenen Gebäude sollte statt des dort vorgesehenen allgemeinen Wohngebiets ein Mischgebiet festgesetzt werden. Statt der dort vorgesehenen zwingend zweigeschossigen Bebauung sollte eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung ermöglicht werden. Die vorgesehene Baugrenze sollte in den Bereich südlich der vorhandenen Gebäude hinein erweitert werden. Im Übrigen regte der Antragsteller an, ihm ein Tauschgrundstück für die Umsiedlung seines Betriebs (Brennstoffhandel und Landwirtschaft) zur Verfügung zu stellen. Unter Beteiligung der betroffenen Eigentümer und Träger öffentlicher Belange änderte die Antragsgegnerin den ausgelegten Entwurf in mehreren Punkten im vereinfachten Verfahren. Der Rat prüfte in seiner Sitzung vom 17. November 1992 die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Er wies die Anregungen und Bedenken der Handwerkskammer Münster und des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Recklinghausen zurück: Charakteristisch für die Ortsmitte L. sei ein traditionell gewachsenes Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe, geschäftlicher und landwirtschaftlicher Nutzung. Entsprechend der vorhandenen Nutzung setze der Bebauungsplan entlang der L. Straße, und des nördlichen Teils der S. straße überwiegend Mischgebiet fest. Ziel sei es, in diesen zentralen, an den Haupterschließungsstraßen gelegenen Bereichen die gemischte Nutzungsstruktur zu erhalten und weiter zu entwickeln. Im Mischgebiet seien Gewerbebetriebe zulässig, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich störten. Die dort ansässigen Betriebe genössen Bestands- schutz. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sei zu beachten. Darüber hinaus solle jedoch einer uneingeschränkten Ausdehnung der Gewerbebetriebe im Ortsbereich entgegengewirkt werden. Werde die Schlachtung der Metzgerei an der S. straße nur im handwerklichen Rahmen betrieben, sei sie auch in einem Mischgebiet zulässig. Die Belange der ansässigen Gewerbebetriebe und landwirtschaftlichen Betriebe könnten nicht in vollem Umfange berücksichtigt werden. Anderenfalls wären der Erhalt und die Fortentwicklung der Wohnnutzung und damit der typische Charakter der Ortsmitte in starkem Maße gefährdet. Dem Ortsteil L. sei ein Gewerbegebiet zugeordnet. Dorthin seien bereits mehrere Betriebe aus dem Ortskern umgesiedelt, die im Ortskern in ihrer Entwicklung gehemmt oder dort mit Blick auf die von ihnen verursachten Immissionen problematisch gewesen seien. Im Planbereich seien nur wenige kleinere landwirtschaftliche Betriebe vorhanden. Mit Blick auf die Rationalisierung in der Landwirtschaft seien sie langfristig nicht existenzfähig und müssten daher aufgegeben werden. Ziel des Bebauungsplans sei es nicht, dieser Entwicklung entgegen zu wirken. Auch den Anregungen und Bedenken des Antragstellers folgte der Rat nicht: Zusätzliche Mischgebiete seien nicht erforderlich. Eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung stünde den Zielen des Bebauungsplans entgegen. Im Ortskern seien überwiegend ein- bis zweigeschossige Baukörper vorhanden. Diese ortsübliche Bebauung solle zur Wahrung des dörflichen Charakters erhalten werden. Würde die überbaubare Grundstücksfläche nach Süden erweitert, widerspräche dies einem Grundzug des Bebauungsplans. Danach sollten die Innenbereiche dort von Bebauung frei gehalten werden, wo dies möglich sei. Hierdurch sollten die kleinteiligen Strukturen des Ortsteiles mit Bebauung und Obstwiesen erhalten und entwickelt werden. Der Bebauungsplan sehe bereits eine Erweiterung des vorhandenen baulichen Bestandes vor. Hierdurch seien ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten für den Betrieb gegeben. Die angeregte Erweiterung der überbaubaren Fläche ermöglichte große Baukörper, wie sie für den Ortskern untypisch seien. Ebenfalls in seiner Sitzung vom 17. November 1992 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 52 "Ortskern L. " als Satzung. Die Antragsgegnerin zeigte den Bebauungsplan dem Regierungspräsidenten Münster an. Dieser teilte mit Schreiben vom 7. April 1993 mit, er mache keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, mit Ausnahme eines Bereichs im Nordwesten des Plangebiets zwischen L. Straße, S. straße, B. straße und S. weg. Für diesen Teilbereich liege ein Abwägungsdefizit und somit ein Verstoß gegen die Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 6 BauGB vor. Der Plan löse nicht die vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt aufgezeigten Nutzungskonflikte, die durch die Betriebsvorgänge der Metzgerei entstünden. In seiner Sitzung vom 30. Juni 1993 trat der Rat den Bedenken des Regierungspräsidenten bei, änderte den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 52 und nahm den Teilbereich zwischen der S. straße, L. Straße, B. straße und dem S. weg aus seinem Geltungsbereich heraus. Die Antragsgegnerin machte die Durchführung des Anzeigeverfahrens und den Beitrittsbeschluss in ihrem Amtsblatt vom 6. August 1993 ortsüblich bekannt. Zu der Metzgerei mit Schlachtung an der S. straße stellte die Antragsgegnerin fest, dem Betrieb sei in der erteilten Baugenehmigung eine Schlachtkapazität von 1.767 kg/Woche genehmigt (zwölf bis fünfzehn Schweine und zwei Rinder je Woche sowie ein Kalb alle drei Wochen). Tatsächlich hätten die Schlachtzahlen bereits 1989 6.692 kg je Woche betragen. Der Stadtdirektor der Antragsgegnerin hörte den Inhaber des Metzgereibetriebes zu einem möglichen bauaufsichtlichen Einschreiten an. Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung vom 16. November 1993 erneut mit den Anregungen und Bedenken des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes. Er wies sie erneut zurück: Die beanstandeten Betriebsvorgänge, wie die Aufstallung von Vieh in Freiboxen, Schlachtungen und Weiterverarbeitung während der Nachtzeit, könnten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht gelöst werden. Es sei vielmehr Aufgabe der zuständigen Behörden, im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens die Störungen zu beseitigen. Aufgrund der Festsetzung eines Mischgebiets werde verhindert, dass der Betrieb seine emissionsintensive Produktion erweitere. Schlachtungen seien im handwerklichen Umfang zulässig. Die dadurch hervorgerufenen Störungen seien von der ansässigen Bevölkerung hinzunehmen. Die tatsächliche Nutzung gehe weit über den genehmigten Rahmen (Betriebsvorgänge im handwerklichen Umfang) hinaus. Auf Bestandsschutz könne der Betrieb sich deshalb nicht berufen. Ebenfalls in der Sitzung vom 16. November 1993 beschloss der Rat den aus dem Bebauungsplan Nr. 52 "Ortsteil L. " ausgenommenen Teilbereich zwischen der S. straße, L. Straße, B. straße und dem S. weg als Satzung. Die Antragsgegnerin zeigte den als Satzung beschlossenen Teilbereich des Bebauungsplans dem Regierungspräsidenten Münster an. Dieser teilte mit, er mache keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Die Antragsgegnerin machte die Durchführung des Anzeigeverfahrens zu dem als Satzung beschlossenen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 52 in ihrem Amtsblatt vom 29. April 1994 ortsüblich bekannt. Der Bebauungsplan setzt für den Teilbereich zwischen L. Straße, S. straße, B. straße und S. weg als Art der baulichen Nutzung in seinem nordwestlichen Bereich Mischgebiete, im südlichen Bereich besondere Wohngebiete, im Übrigen allgemeine Wohngebiete sowie im nordöstlichen Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Ev. Kirchenzentrum" fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen, teilweise durch Baulinien festgesetzt. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse ist - jeweils zwingend - auf ein, zwei oder drei Vollgeschosse festgelegt. Bereiche unterschiedlicher Geschossigkeit innerhalb einer überbaubaren Grundstücksfläche sind durch Baugrenzen abgegrenzt. Der Bebauungsplan enthält ferner unterschiedliche Festsetzungen zur Grundflächenzahl und zur Geschossflächenzahl. Teilweise ist offene, teilweise geschlossene Bebauung festgesetzt. Soweit die überbaubaren Grundstücksflächen nicht durch Baulinien oder Baugrenzen straßenrandnah angeordnet sind, enthält der Bebauungsplan die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen (Vorgärten). Südlich der L. Straße ist eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Öffentliche Parkfläche" festgesetzt. Diese Fläche liegt zum Teil auf dem Grundstück des Antragstellers. Der Antragsteller hat am 22. Dezember 1998 seinen Normenkontrollantrag bei Gericht eingereicht. Er macht geltend: Das Abwägungsgebot sei verletzt. Abwägungsfehlerhaft sei die Ausweisung allgemeiner Wohngebiete in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem Brennstoffhandel und zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Das planerische Gebot der Konfliktbewältigung sei insoweit nicht angemessen berücksichtigt. Nicht gerecht abgewogen sei die Ausweisung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche als Vorgarten. Diese Fläche diene als Zufahrt zu seinem Betriebsgrundstück. Unvertretbar sei die Festsetzung einer öffentlichen Parkfläche sowie einer öffentlichen Grünfläche am nordöstlichen Rand seines Grundbesitzes. Dieser Teil des Grundstücks werde für seinen Betrieb dringend benötigt. Unzulässig sei es, zum Zwecke der Festsetzung der zwingend vorgeschriebenen Zahl der Vollgeschosse gestaffelte Baugrenzen auszuweisen. Diese Ausweisung sei widersprüchlich und verwirrend. Baugrenzen dürften ausschließlich zur Festsetzung der "äußersten" Bebauungsmöglichkeit Verwendung finden. Interne Grenzziehungen, etwa zur Ausweisung unterschiedlicher Geschossigkeiten, müssten durch die so genannte "Perlenreihe" oder "Perlenschnur" festgesetzt werden. Das Planzeichen "Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung" diene nicht nur dazu, unterschiedliche Baugebiete abzugrenzen, sondern auch dazu, das Maß der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes abzugrenzen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 52 "Ortskern L. ", Teilbereich zwischen S. straße, L. Straße, B. straße und S. weg, der Stadt D. für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung die Festsetzungen des Bebauungsplans als rechtmäßig verteidigt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 10 L 1292/99 und 10 L 3032/99 - jeweils VG Gelsenkirchen -, der Planurkunde (bestehend aus drei Blättern) zum Bebauungsplan Nr. 52, der Planurkunde zur ersten Änderung dieses Bebauungsplans, der Aufstellungsvorgänge zu dem Bebauungsplan Nr. 52 (10 Ordner) sowie der Bauakten zu dem Grundstück des Antragstellers (4 Hefte), die der Stadtdirektor der Antragsgegnerin in dem Verfahren 10 L 3032/99 (VG Gelsenkirchen) = 10 B 409/00 (OVG NRW) eingereicht hat. Diese Unterlagen waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Gegenstand des Normenkontrollantrags ist der Bebauungsplan Nr. 52 "Ortskern L. " nur für den Teilbereich zwischen S. straße, L. Straße, B. straße und S. weg (Satzungsbeschluss vom 16. November 1993). Nur auf diesen Teilbereich bezieht sich der Antrag des Antragstellers. Der so umschriebene Bereich ist von dem Bebauungsplan im Übrigen abtrennbar. Bereits die Antragsgegnerin hat diesen Teilbereich aus dem Geltungsbereich des ursprünglich als Satzung beschlossenen Bebauungsplans durch Beitrittsbeschluss herausgenommen. Sie hat für diesen Teilbereich einen neuen eigenen Satzungsbeschluss gefasst. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan Nr. 52 - Teilbereich zwischen S. straße, L. Straße, B. straße und S. weg - in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er ist Eigentümer von Grundstücken im Planbereich. Er wendet sich gegen eine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, zur Antragsbefugnis in solchen Fällen vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44. Der Bebauungsplan setzt südlich der L. Straße eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Öffentliche Parkfläche" fest. Sie liegt teilweise auf dem Grundstück des Antragstellers. Insoweit entzieht sie dieses einer privatnützigen Verwendung. Der Antragsteller kann ferner geltend machen, in seinem Recht auf Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 6 BauGB verletzt zu sein. Das Gebot der Abwägung gibt dem Privaten ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden, BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46. Der Bebauungsplan setzt östlich und südöstlich an das Betriebsgrundstück des Antragstellers angrenzend ein allgemeines Wohngebiet fest. Es ermöglicht damit in der Nachbarschaft des Betriebs eine Wohnnutzung. Zu dem notwendigen abwägungserheblichen Material gehörte das Interesse des Antragstellers, in der weiteren Ausübung seines Gewerbes nicht durch heranrückende Wohnbebauung und deren Schutzansprüche behindert zu werden. Der Antragsteller hat seiner Darlegungslast genügt. Er hat noch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sein privater Belang fehlerhaft abgewogen worden ist. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 52 "Ortskern L. ", Teilbereich zwischen S. straße, L. Straße, B. straße und S. weg, der Antragsgegnerin leidet weder unter formellen noch unter materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch sonst ist eine Verletzung solcher Vorschriften gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden. Gegen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung ohne Rüge jetzt noch beachtlich wäre, ist nicht verstoßen worden. Der Bebauungsplan ist namentlich in dem selbständig als Satzung beschlossenen Teilbereich ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Das Bundesrecht lässt dabei ungeregelt, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. Das nordrhein-westfälische Landesrecht enthält ebenfalls keine ausdrücklichen normativen Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen. Es reicht aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, mithin des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE - BRS 58 Nr. 30; Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 86.94.NE -. Die Antragsgegnerin hat eine Originalurkunde von dem Bebauungsplan Nr. 52 für seinen ursprünglichen Geltungsbereich hergestellt. In dieser Originalurkunde ist der Teilbereich, der später durch den Beitrittsbeschluss des Rates aus dem Geltungsbereich herausgenommen worden ist, mit einem Planzeichen (einer "Rautenlinie") umgrenzt. Der Teilbereich ist ferner durch ein in blau angelegtes großes X gekennzeichnet (durchgestrichen) worden. Das Original des Bebauungsplans enthält den später angefertigten, vom Bürgermeister und einem weiteren Ratsherrn unterschriebenen Vermerk, nach dem der Rat der Stadt D. am 16. November 1993 die Festsetzungen des Bebauungsplans für den mit dem erwähnten Planzeichen (der Rautenlinie) gekennzeichneten Bereich als Satzung beschlossen hat. Dies reicht als Ausfertigung des Bebauungsplans bezogen auf den später als Satzung beschlossenen Teilbereich aus, auch wenn dieser in der Originalurkunde, auf die sich der Ausfertigungsvermerk bezieht mit einem großen X durchgestrichen (geblieben) ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplans beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Das gilt auch, soweit die Antragsgegnerin für Teile des Baugebiets die Zahl der Vollgeschosse unterschiedlich festgesetzt und die Bereiche unterschiedlicher Geschossigkeit durch Baugrenzen voneinander abgegrenzt hat. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden. Worauf die unterschiedlichen Maßfestsetzungen sich jeweils räumlich-gegenständlich beziehen sollen, muss eindeutig bestimmt und voneinander abgegrenzt werden. Für diese Abgrenzung kann sich die Gemeinde des Planzeichens "Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung" (so genannte Perlenschnur) bedienen (Nr. 15.14 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Planzeichenverordnung). Dieses Planzeichen dient nicht nur der Abgrenzung unterschiedlicher Baugebiete voneinander, sondern auch der Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes, zum Beispiel nach § 16 Abs. 5 BauNVO. Die Gemeinde ist aber nicht ausschließlich auf dieses Planzeichen als Mittel der Festsetzung verwiesen, wenn sie innerhalb eines Baugebiets oder für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile oder für Teile baulicher Anlagen das Maß der baulichen Nutzung unterschiedlich festlegen will. Anders noch, aber in erster Linie aus Gründen mangelnder Bestimmtheit: OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 1990 - 11a NE 59/86 - BRS 50 Nr. 28; Urteil vom 30. Januar 1992 - 11 A 208/89 -; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1996 - 1 K 3875/95 - NVwZ-RR 1998, 18, 21. Die Gemeinde darf vielmehr auch eine Baugrenze (oder Baulinie) als Mittel der Festsetzung verwenden, wenn sie Flächen voneinander abgrenzen will, für welche die Zahl der Vollgeschosse unterschiedlich festgesetzt werden soll, so nunmehr OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1993 - 10a D 171/91.NE - BRS 55 Nr. 13; ebenso: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 16 BauNVO Rdnr. 41; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 16 Rdnr. 56; Boeddinghaus/Dieckmann, BauNVO, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 43 ff; Knaup/Stange, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 8. Aufl., § 16 Rdnr. 77; wohl auch: König in König/ Roeser/Stock, BauNVO, § 16 Rdnr. 37; ausführlich: Boeddinghaus, Zur Eindeutigkeit zeichnerischer Festsetzungen im Bebauungsplan, hier: "die Perlenschnur", ZfBR 1993, 161 ff. Baulinien und Baugrenzen werden nicht außerhalb ihrer Zweckbestimmung verwendet, wenn sie nicht nur die überbaubaren Flächen gegen die nicht überbaubaren Flächen abgrenzen, sondern zugleich innerhalb der überbaubaren Flächen für die Abgrenzung des Maßes baulicher Nutzung benutzt werden. Auch diese Verwendung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gedeckt. Festsetzungen nach dieser Vorschrift grenzen die überbaubaren von den nicht überbaubaren Flächen ab. Damit bestimmen sie zugleich die Flächen, auf die sich gegenständlich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung beziehen. Das gilt jedenfalls für Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen und zur Zahl der Vollgeschosse. Sie legen unmittelbar für die Baukörper, die in der Ebene von Baugrenzen oder Baulinien zugelassen werden, die Höhenentwicklung fest, ohne dass es einer Berechnung im Einzelfall unter Zugrundelegung der Fläche des Baugrundstücks bedarf, wie dies bei der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl oder der Baumassenzahl der Fall ist. Von daher spricht nichts dagegen, in eine durch Baugrenzen und Baulinien umfahrene Fläche die Zahl der dort zulässigen Vollgeschosse hineinzuschreiben, um auf der Grundlage von § 16 Abs. 5 BauNVO konkret für die festgelegte Fläche die Höhenentwicklung der dort zulässigen Gebäude oder Gebäudeteile zu bestimmen. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so kann zwar gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Diese Vorschrift hindert aber nicht daran, eine überbaubare Grundstücksfläche durch eine Baugrenze in Bereiche unterschiedlicher Geschossigkeit einzuteilen. Ein Vortreten von Gebäudeteilen vor die Baugrenze kommt zwar nur dort in Betracht, wo die Baugrenze als äußere Grenze die überbaubare Grundstücksfläche festlegt. Aus § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann aber nicht gefolgert werden, die Baugrenze dürfte nur zur Bezeichnung dieser äußeren Grenzen einer überbaubaren Grundstücksfläche eingesetzt werden. Die Vorschrift verlangt nicht, eine Baugrenze dürfe immer nur so verwendet werden, dass ein Vortreten von Gebäudeteilen (als Ausnahme) an allen Stellen möglich bleibt. Im Übrigen führte die Verwendung eines fehlerhaften Planzeichens zur Abgrenzung von Bereichen, für die ein unterschiedliches Maß baulicher Nutzung festgesetzt ist, nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1996 - 1 K 3875/95 - NVwZ-RR 1998, 18, 21 Eine Verletzung der Vorschriften des § 2 Absätze 1 bis 4 Planzeichenverordnung ist nach § 2 Abs. 5 Planzeichenverordnung vielmehr unbeachtlich, wenn die Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar ist. Das ist hier der Fall. Aus der Planurkunde ergibt sich eindeutig für jede überbaubare Grundstücksfläche, wie viel Vollgeschosse dort zulässig oder zwingend vorgeschrieben sind. Soweit das Planzeichen für die Zahl der Vollgeschosse in eine durch Baugrenzen oder Baulinien festgelegte überbaubare Grundstücksfläche hineingeschrieben ist, ist eindeutig, dass damit für diese überbaubare Grundstücksfläche die Zahl der dort zulässigen Vollgeschosse festgesetzt sein soll. Ebenso lässt sich aus den Festsetzungen im Übrigen jeweils eindeutig für jede Fläche des Planbereichs feststellen, ob und nach welchem Maß sie bebaubar ist. Die Antragsgegnerin hat das Gebot gewahrt, die betroffenen privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin die privaten Belange des Antragstellers für ihre Abwägung zutreffend erfasst, mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt und den Ausgleich zu berührten anderen Belangen nicht unverhältnismäßig vorgenommen. Überplant die Gemeinde einen Bereich, der bereits im Wesentlichen bebaut ist, muss sie bei ihrer Abwägung das private Interesse der Eigentümer im Plangebiet, die bestehenden baulichen Nutzungsrechte und die ausgeübte Nutzung zu erhalten, mit dem öffentlichen Interesse abwägen, das Plangebiet städtebaulich neu zu ordnen. Dies hat die Antragsgegnerin getan. Sie hat zum einen zur Kenntnis genommen, dass der Antragsteller seinerzeit - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - noch in geringem Umfang auf seinem Grundstück Landwirtschaft betrieb. Hierauf hatte die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe bei ihrer Beteiligung als Träger öffentlicher Belange hingewiesen. Der Antragsteller mästete danach auf seinem Grundstück zeitweise noch etwa 30 Stück Rindvieh und 30 Mastschweine pro Jahr. Die Antragsgegnerin war sich der Probleme bewusst, die sich daraus insbesondere mit Blick auf die Wohnbebauung ergeben konnten, die im Plangebiet ebenfalls vorhanden war und weiter entwickelt werden sollte. Auch anderweit waren im Plangebiet noch kleine landwirtschaftliche Nebenerwerbstellen vorhanden. In ihnen schlug sich die überkommene Dorfstruktur nieder. Planerisch war der Antragsgegnerin an dem Erhalt dieser Nebenerwerbstellen nicht gelegen. Sie hat deshalb bewusst davon abgesehen, durch entsprechende Festsetzungen die vorhandenen Nebenerwerbstellen planungsrechtlich abzusichern. Sie ist dabei von der nachvollziehbaren Erwägung ausgegangen, diese kleinen Nebenerwerbsstellen seien ohnedies angesichts des Strukturwandels in der Landwirtschaft auf Dauer nicht lebensfähig. Diese Erwägung rechtfertigte es, die vorhandenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen so zu überplanen, dass sie - soweit genehmigt - Bestandsschutz genießen, sich aber über den vorhandenen Bestand nicht weiter entwickeln können. Die Antragsgegnerin hat dadurch nicht mögliche Konflikte verdrängt, die mit Blick auf die Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe zwischen diesen und angrenzenden anderen Nutzungen auftreten könnten. Sie ging vielmehr von der berechtigten Erwartung aus, das Problem werde sich im Zuge des allgemeinen Strukturwandels der Landwirtschaft von selbst erledigen. Namentlich im Falle des Antragstellers waren diese Erwartungen gerechtfertigt. Die getroffenen Festsetzungen führen für ihn nicht zu einem unangemessenen Interessenausgleich. Die Landwirtschaftkammer Westfalen-Lippe hatte in ihrer Stellungnahme noch darauf hingewiesen, der Antragsteller sei für seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb auf die unbebauten Flächen als Weideland angewiesen, die seine Betriebsgebäude umgeben. Der Antragsteller hat mit seinen eigenen Anregungen und Bedenken hingegen deutlich gemacht, dass er selbst keinen Wert auf den Erhalt dieser für seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zunächst noch benötigten Flächen mehr legte. Für diese Flächen hatte die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bebauungsplan teilweise eine Bebauung mit Wohnhäusern vorgesehen. Der Antragsteller hat eine deutlich höhere bauliche Ausnutzbarkeit der als Weide zur Verfügung stehenden Flächen angeregt. Für die Antragsgegnerin ergab sich daraus, dass der Antragsteller selbst den zukünftigen Wegfall landwirtschaftlicher Nutzung in Erwägung zog. Dies hat der Antragsteller im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er hat sich dahin eingelassen, seine damalige Tierhaltung sei für ihn nur noch eine Art Hobby gewesen. Keinen unangemessenen Interessenausgleich hat die Antragsgegnerin ferner mit der Festsetzung eines Mischgebiets für das Betriebsgrundstück des Antragstellers bewirkt. Der Betrieb des Antragstellers ist so, wie er genehmigt ist, mit der Festsetzung eines Mischgebiets vereinbar. Er verursacht in seinem genehmigten Umfang keine nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikte mit der Wohnbebauung, die in einem Mischgebiet ebenfalls zulässig ist. Hiervon durfte die Antragsgegnerin nach den ihr vorliegenden Unterlagen ausgehen. Störend auf die angrenzende Wohnnutzung kann insbesondere der Schwerlastverkehr einwirken, der durch den Betrieb des Antragstellers ausgelöst wird. Dieser Schwerlastverkehr hält sich indes nach den Angaben in Grenzen, die der Antragsteller in seiner ergänzenden Betriebsbeschreibung gemacht hat, die seinem Bauantrag für die Errichtung einer Gerätehalle auch zum Abstellen der Betriebsfahrzeuge beigefügt war. Danach war der Brennstoffhandel schon damals (1983) rückläufig. Der weit überwiegende Teil der umgesetzten Brennstoffe (insbesondere Kohlen) wurde unmittelbar vom Hersteller oder Großhändler zum Verbraucher gebracht. Nur noch kleinere Mengen wurden auf dem Grundstück des Antragstellers gelagert und von dort zum Verbraucher ausgeliefert oder vom Verbraucher selbst abgeholt. Zwar stieg der Umsatz mit Diesel- und Heizöl ständig. Doch wurden die umgesetzten Mengen weit überwiegend mit eigenem Tankzug unmittelbar vom Erzeuger zum Verbraucher befördert. Lediglich Restmengen wurden auf dem Betriebsgrundstück in dem dort installierten 50.000 Liter großen Erdtank zwischengelagert und von dort mit dem eigenen Tanklastzug an die Verbraucher ausgeliefert. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass diese Angaben auch für die Folgezeit zutreffen. Bezogen auf diese Betriebsabläufe hatte der Antragsteller auf Verlangen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes eine lärmtechnische Untersuchung in dem Baugenehmigungsverfahren vorgelegt, das die bereits erwähnte Gerätehalle zum Gegenstand hatte. Nach dieser lärmtechnischen Untersuchung war nicht zu erwarten, dass die Geräusche, die durch den Betrieb und durch den Lieferverkehr verursacht werden, die Lärmrichtwerte für Mischgebiete an dem nächstgelegenen Wohnhaus überschreiten. Der betriebsbedingte Fahrzeugverkehr blieb mit dem von ihm verursachten Lärm deutlich unter den Richtwerten. Es blieb noch erheblicher Spielraum für andere Betriebsgeräusche, wie sie zum Beispiel beim Verladen entstehen. Dem gemäß hat das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan keine Bedenken gesehen, wenn der Betrieb des Antragstellers als Mischgebiet überplant wird. Die Festsetzung eines Mischgebiets mag allerdings deutlichen Erweiterungen des Betriebes entgegenstehen. Solche Erweiterungsabsichten hat der Antragsteller indes im Planaufstellungsverfahren nicht geäußert. Es entspricht zudem nicht der planerischen Absicht der Antragsgegnerin, eine Erweiterung vorhandener Betriebe über das Maß hinaus zuzulassen, das in einem Mischgebiet mit der dort sonst zulässigen Nutzung, insbesondere einer Wohnnutzung, noch verträglich ist. Diese planerische Absicht der Antragsgegnerin beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen. Der Ortskern L. war bereits dicht mit Wohnungen durchsetzt. Die Wohnnutzung sollte nicht durch eine Ausweitung störender Betriebe aus dem Ortskern verdrängt werden. Vielmehr war es generelles Ziel des Bebauungsplans, die Wohnnutzung im Ortskern zu stärken. Soweit Betriebe durch die getroffenen Festsetzungen in ihren Entwicklungsmöglichkeiten gehemmt würden, sollten sie nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Ortskern ausgelagert werden. Möglichkeiten hierzu bestanden. Die Antragsgegnerin hatte ein Gewerbegebiet (L. -West) ausgewiesen, das gerade aussiedlungswilligen Betrieben aus dem Ortskern L. offen stehen soll. Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens konnten störende Betriebe, wie insbesondere die Bäuerliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft, aus dem Ortskern L. ausgesiedelt werden. Der Antragsteller hat ebenfalls bei seinen Anregungen und Bedenken darauf hingewiesen, er ziehe die Möglichkeit einer Aussiedlung seines Betriebs in ein Gewerbegebiet in Betracht. Dies ist nicht an fehlenden Möglichkeiten gescheitert. Der Antragsteller war am Erwerb eines Grundstücks in dem Gewerbegebiet "R. " der Antragsgegnerin interessiert. Nach seiner Schilderung wollte er aber offenbar weniger seinen jetzigen Betrieb dorthin auslagern, als vielmehr dort einen anderen (weiteren) Betrieb einrichten, nämlich eine Tankstelle mit Raststätte. Danach stellt es keinen unangemessenen Interessenausgleich dar, wenn die Antragsgegnerin durch ihre Festsetzungen vorhandenen Gewerbebetrieben nicht jede Entwicklungsmöglichkeit einräumt, sondern vorhandene Betriebe auf einen Bestand festschreibt, der mit der zugleich vorgesehenen Wohnnutzung noch vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund war es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, zugunsten des Betriebs des Antragstellers oder anderer vorhandener Betriebe im Planbereich Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen. Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig, kann nach dieser Vorschrift im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin ist auch ohne solche Festsetzungen zu einem angemessenen und abwägungsfehlerfreien Ausgleich der Interessen vorhandener Betriebe und der angrenzenden Wohnnutzung gelangt. Dass die Antragsgegnerin nicht das Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO einsetzen musste, um zu einem sachgerechten Interessenausgleich zu gelangen, ergab sich aus der Begründung, die sie für die von ihr getroffenen Festsetzungen angeführt hat. Sie brauchte deshalb in der Begründung des Bebauungsplans nicht ausdrücklich zu verlautbaren, aus welchen Gründen sie von Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesehen hat. Es bedarf deshalb hier auch keiner weiteren Erörterung, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt vorliegen. Die Antragsgegnerin ist - jedenfalls bezogen auf den Betrieb des Antragstellers - davon ausgegangen, dieser Betrieb sei mit seinem vorhandenen Bestand in einem Mischgebiet zulässig und mit der angrenzenden Wohnnutzung verträglich. Die Möglichkeit baulicher Erweiterung hat sie dem Antragsteller durch Ausweisung zusätzlicher überbaubarer Flächen eingeräumt. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen, bei deren Verwirklichung der Betrieb in einem Mischgebiet nicht mehr zulässig gewesen wäre, wollte die Antragsgegnerin nach ihrem abwägungsfehlerfrei verfolgten Planziel gerade nicht zulassen. Solche Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen mit Blick auf den Betrieb des Antragstellers durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO zuzulassen, hatte die Antragsgegnerin im Übrigen umso weniger Anlass, als der Antragsteller mit seinen Anregungen und Bedenken nichts für derartige Absichten vorgebracht hat. Die Antragsgegnerin hat die betrieblichen Interessen des Antragstellers ferner nicht dadurch unangemessen behandelt, dass sie südöstlich seines Betriebsgrundstücks ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und damit Wohnbebauung mit dem Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets dort zugelassen hat. Die Festsetzung dieses allgemeinen Wohngebiets ist mit der Festsetzung eines Mischgebiets für die angrenzenden Betriebsgrundstücke des Antragstellers vereinbar. Dieses Heranrücken von Wohnbebauung an das Betriebsgrundstück des Antragstellers schafft keine unlösbaren Konflikte. Wie bereits erwähnt, können Störungen für eine benachbarte Wohnbebauung vor allem durch den Schwerlastverkehr ausgelöst werden, der mit dem Betrieb des Antragstellers verbunden ist. Die Zufahrten zu seinem Betriebsgrundstück liegen indes auf den Seiten des Grundstücks, die von der neu zugelassenen Wohnbebauung am weitesten entfernt sind. Der Antragsteller fährt sein Grundstück zum einen von der S. straße, zum anderen von der L. Straße aus an. Wohnhäuser in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet werden zudem durch die vorhandenen Betriebsgebäude auf dem Grundstück des Antragstellers abgeschirmt. Diese Gebäude sind als solche im Bebauungsplan planungsrechtlich abgesichert. Ferner steht eines der Grundstücke, auf denen eine Wohnbebauung jetzt möglich ist, im Eigentum des Antragstellers. Insoweit hat er es selbst in der Hand, ob die Wohnbebauung dort verwirklicht wird oder nicht. Für ein weiteres Grundstück schreibt der Bebauungsplan nur den vorhandenen Bestand fest. Dieses Wohnhaus war bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans vorhanden. Außerhalb des Eigentums des Antragstellers schafft die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets hier lediglich eine weitere zusätzliche Bebauungsmöglichkeit für ein Wohnhaus. In diese Richtung musste aber der Antragsteller wegen des bereits vorhandenen weiteren Wohnhauses ohnedies Rücksicht nehmen. Konflikte mit der vorhandenen Wohnbebauung sind in diese Richtung nach dem Betriebszuschnitt nicht aufgetreten. Unter diesen Voraussetzungen durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass mit der Festsetzung von Wohnbebauung südöstlich des Betriebs des Antragstellers keine zusätzlichen, nicht lösbaren Immissionsprobleme geschaffen werden. Gleichzeitig ist sie aus nachvollziehbaren und deshalb abwägungsfehlerfreien Überlegungen heraus nicht der Anregung des Antragstellers gefolgt, südöstlich seines Betriebes ebenfalls ein Mischgebiet festzusetzen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets an dieser Stelle folgt einem einleuchtenden städtebaulichen Konzept. Östlich des S. weg war bereits weitgehend Wohnbebauung vorhanden. Die Antragsgegnerin hat hier den vorhandenen tatsächlichen Bestand aufgegriffen und reine Wohngebiete festgesetzt. Die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete westlich des Schluerwegs und südöstlich des Betriebsgrundstücks des Antragstellers sollten den Übergang bilden von den reinen Wohngebieten in den eigentlichen Ortskern L. , wo eine Mischung aus Gewerbe und Wohnen vorhanden war und planungsrechtlich unter anderem durch die Festsetzung von Mischgebieten abgesichert werden sollte. Eine Ausdehnung dieser Mischnutzung war aber nicht vorgesehen. Sie hätte sich, wären auch die Grundstücke südöstlich des Betriebsgrundstücks des Antragstellers als Mischgebiet überplant worden, aus dem eigentlichen Ortskern heraus in Richtung auf die angrenzenden reinen Wohngebiete entwickelt. Das hätte dem abwägungsfehlerfrei verfolgten städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin widersprochen. Das trifft ebenso auf die Erwägungen zu, aus denen die Antragsgegnerin nicht der Anregung des Antragstellers gefolgt ist, in diesem Bereich eine höhere bauliche Ausnutzung zuzulassen, als der Bebauungsplan sie vorsieht. Die Antragsgegnerin hat sich hier an dem vorhandenen Bestand orientiert. Sie wollte, auch was das Maß der baulichen Nutzung anlangt, die überkommenen dörflichen Strukturen erhalten wissen und sie - namentlich - am Rande des eigentlichen Kerns von L. nicht durch eine insoweit "maßstablose" Bebauung gesprengt wissen. Keine unlösbaren Immissionskonflikte bestehen zu der Nutzung, welche die Antragsgegnerin mit der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers zugelassen hat. Ein kirchliches Gemeindezentrum ist mit einem angrenzenden Mischgebiet durchaus verträglich. Der Antragsteller hat die erste Änderung des Bebauungsplans, durch welche die Antragsgegnerin hier teilweise ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat, nicht zum Gegenstand seines Normenkontrollantrags gemacht. Abwägungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin den Bereich zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (S. straße) und den überbaubaren Grundstücksflächen östlich dieser Straße als nicht überbaubare Grundstücksfläche mit der Zweckbestimmung "Vorgärten" festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit nicht störend in die Betriebsvorgänge auf dem Grundstücks des Antragstellers eingegriffen. An dieser Stelle liegt die Zufahrt zu dem Betriebsgrundstück des Antragstellers. Eine Grundstückszufahrt ist indes mit der Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit der Zweckbestimmung "Vorgarten" vereinbar. Ohne Abwägungsfehler hat die Antragsgegnerin schließlich südlich der L. Straße eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Öffentliche Parkplätze" und zwischen diesen Parkplätzen und der L. Straße eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat zwar für diese öffentliche Verkehrsfläche teilweise auch das Grundstück des Antragstellers in Anspruch genommen. Hierfür konnte sie aber gewichtige öffentliche Belange anführen. Der engere Kernbereich des Dorfes L. ist durch eine relativ hohe Baudichte gekennzeichnet. Sie wurde ebenso wie die Mischung von Gewerbe und Wohnen durch den Bebauungsplan festgeschrieben. Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Stellplätze können wegen der dichten Bebauung nicht immer auf den jeweiligen Grundstücken angelegt werden. Nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin muss deshalb, soweit Stellplätze nicht auf den Grundstücken selbst angelegt werden können, die Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden. Hierfür muss die Antragsgegnerin aber an anderer Stelle öffentlichen Parkraum schaffen und anbieten. Hierzu hat sie im Einzelnen den Bedarf an öffentlichen Stellplätzen ermittelt, der aufgrund öffentlicher Einrichtungen im Plangebiet (Friedhof, Kirche und Ähnliches) gedeckt werden muss. Diesem Bedarf hat sie die öffentlichen Stellplätze gegenüber gestellt, die im Plangebiet schon vorhanden sind und aufgrund der Festsetzungen noch zusätzlich errichtet werden können. Danach ergab sich ein "Überschuss" von 19 nach dem Bebauungsplan möglichen Stellplätzen, die im Falle künftig notwendig werdender Ablösung privater Stellplätze geschaffen werden können. Als Gewerbetreibender profitiert auch der Antragsteller davon, dass die Antragsgegnerin auf diese Weise durch öffentliche Parkplätze Vorsorge für die Erreichbarkeit der Gewerbebetriebe im Kern von L. schafft. Auch im weiteren sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Namentlich hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei ein Mischgebiet auch für die Grundstücke festgesetzt, auf denen die Metzgerei mit angeschlossener Schlachtung betrieben wird. Die Festsetzung eines Mischgebiets verdeckt nicht einen ungelöst gebliebenen und auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen auch nicht lösbaren Konflikt zwischen der Metzgerei mit Schlachtung einerseits sowie der in dem Mischgebiet und den angrenzenden besonderen Wohngebieten zulässigen Wohnnutzung andererseits. Regelmäßig sind allerdings Fleischereien mit eigenem Schlachtbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 6 A 79/83 - BRS 40 Nr. 44. Sie sind keine nicht störenden Handwerksbetriebe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Die Anlieferung lebender Tiere auf Transportfahrzeugen ist regelmäßig mit Lärm verbunden. Zu dem Fahrzeuglärm kommt der Lärm hinzu, der beim Entladen der Fahrzeuge und bei der Vorbereitung des Schlachtens entsteht. Regelmäßig sind die Tiere verängstigt und sehr unruhig. Vor allem Schweine sind weithin zu hören. In einem allgemeinen Wohngebiet muss das nicht hingenommen werden. Andererseits gehören Schlachthäuser nicht schlechthin in ein Gewerbegebiet oder ein Industriegebiet. Insoweit ist vielmehr zu differenzieren. Für die baurechtliche Bewertung sind Anlagen, in denen nur im handwerklichen Umfang geschlachtet wird, von solchen Anlagen zu unterscheiden, für die wegen ihres Umfangs eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich ist. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. November 1983 - 6 B 110/83 - BRS 42 Nr. 197. Handwerklich betriebene Schlachtereien können beispielsweise in einem Dorfgebiet als Betrieb zur Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zulässig sein. Vgl. hierzu etwa Knaup/Stange, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 46. Ein Dorfgebiet kann als ländliches Mischgebiet charakterisiert werden. Das lässt den Rückschluss zu, dass eine Schlachterei, in der nur in handwerklichem Umfang geschlachtet wird, nach ihrem Störgrad durchaus auch in einem Mischgebiet zulässig ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Antragsgegnerin mit ihren Erwägungen zu der im Plangebiet vorhandenen Schlachterei dem auf der Hand liegenden Konflikt gerecht geworden. Sie hat planungsrechtlich an dieser Stelle nur eine Metzgerei zulassen wollen, in der lediglich im handwerklichen Umfange geschlachtet wird. Allerdings hatte der Schlachterbetrieb im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses einen Umfang angenommen, der deutlich über der Grenze lag, von der an seinerzeit eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich gewesen wäre. Auf diese tatsächlich genutzte Schlachtkapazität hat das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Recklinghausen die Antragsgegnerin nachdrücklich hingewiesen und deshalb Bedenken gegen eine planungsrechtliche Absicherung des Betriebs geltend gemacht. Andererseits war der Betrieb nicht im Besitz einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die für ihn erteilte Baugenehmigung ließ vielmehr nur eine geringe Zahl von Schlachtungen zu (1.767 kg/Woche: zwölf bis fünfzehn Schweine und zwei Rinder je Woche sowie ein Kalb alle drei Wochen). Der Betrieb überschritt seinerzeit die genehmigte Kapazität um gut das Vierfache. Durch die Baugenehmigung war der Betrieb auf eine Schlachtkapazität festgelegt, die den Betrieb als einen solchen handwerklichen Umfangs festschrieb. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auf den genehmigten Bestand des Betriebes abgestellt. Das ist ein sachgerechter und deshalb nicht zu beanstandender Anknüpfungspunkt für die Abwägung. Die Gemeinde darf die Festsetzungen so treffen, dass der Betrieb nur bezogen auf den genehmigten Bestand planungsrechtlich abgesichert ist. Das ist mit der Festsetzung eines Mischgebiets geschehen. Wird der Betrieb nur in dem genehmigten (handwerklichen) Rahmen abgesichert, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass er keine unlösbaren Nutzungskonflikte der Nachbarschaft auslöst. Soweit der Betrieb tatsächlich über die genehmigte Kapazität hinaus sich ausgeweitet hat, hat die Antragsgegnerin darin ein ordnungsrechtliches Problem gesehen. Störungen der Nachbarschaft durch den ausgeweiteten Betrieb will sie ordnungsrechtlich bekämpfen. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hatte sie ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen den Betrieb eingeleitet, soweit dieser einen Umfang angenommen hatte, der von den erteilten Genehmigungen nicht mehr gedeckt war, zu den insoweit bestehenden Möglichkeiten vgl. etwa Hess.VGH, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 4 TH 6/89 - BRS 50 Nr. 173. Die Antragsgegnerin schnitt dem Betrieb durch die Festsetzung eines Mischgebiets zwar die Möglichkeit einer Weiterentwicklung über den genehmigten Umfang hinaus ab. Sie musste solche Entwicklungsmöglichkeiten aber nicht einräumen. Eine solche Entwicklung wäre auch ohne den Bebauungsplan mit der dort sonst vorhandenen Wohnbebauung schwerlich vereinbar. Die Antragsgegnerin verfolgte insoweit abwägungsfehlerfrei das Ziel, die Wohnnutzung solle nicht durch eine Ausweitung störender Betriebe aus dem Ortskern L. verdrängt werden. Betriebe, die durch die getroffenen Festsetzungen in ihrer Entwicklung gehemmt werden, müssen nach der nicht zu beanstandenden Vorstellung der Antragsgegnerin deshalb ausgesiedelt werden. Mit Blick auf die Entwicklung des Wohnens im Dorfkern wollte die Antragsgegnerin eine Ausweitung gewerblicher Tätigkeit über den Bestand hinaus nicht mehr zulassen. Auch im Übrigen sind Mängel des Bebauungsplans nicht feststellbar. Weil insoweit Rügen nicht erhoben sind, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.