18 B 731/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus den von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht herleiten lassen.
Das Verwaltungsgericht hat das Abänderungsbegehren des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe mit seinem Vortrag, er mache regelmäßig von den ihm eingeräumten Besuchsmöglichkeiten Gebrauch, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Vergleich zu den dem Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 24 L 3650/99 - zugrunde liegenden Umständen nicht dargetan, weil die Besuche bei weitem nicht die Dichte aufwiesen, die für die Annahme einer Lebensgemeinschaft erforderlich sei.
Die Ausführungen des Antragstellers zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum objektiven und persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG sowie zur Bedeutung des (am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen) Kindschaftsreformgesetzes für familienbezogene Aufenthaltsrechte gehen an der vorgenannten entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn der Antragsteller, der die tatsächlichen Annahmen, von denen das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht anzweifelt, verkennt insoweit, dass - auch mit Blick auf die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - für die Beantwortung der Frage, ob eine Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist.
Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2000 - 18 B 690/99 - mit weiteren Nachweisen
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).