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Beschluss

3 A 4481/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0523.3A4481.96.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juni 1996 ist wirkungslos, soweit hierin die Klage abgewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt worden sind.

Der Beklagte trägt unter Einbeziehung der hiernach bestehenbleibenden Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.056,36 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juni 1996 ist wirkungslos, soweit hierin die Klage abgewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt worden sind. Der Beklagte trägt unter Einbeziehung der hiernach bestehenbleibenden Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.056,36 DM festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit auch hinsichtlich des in die zweite Instanz gelangten Teils in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist auch insoweit das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Beklagten auch insoweit aufzuerlegen, als das Verwaltungsgericht sie ihm nicht bereits rechtskräftig auferlegt hat. Der Beklagte hat durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide dem Begehren des Klägers in der Sache entsprochen. Im übrigen wäre die Berufung des Klägers bereits aus dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung genannten Grund, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - für einen "normalen" Ablösungsvertrag gefundene "Missbilligungsgrenze" auf den hier vorliegenden Vergleichsvertrag, mit dem die seinerzeitigen Verfahrensbeteiligten unter anderem bestehenden Unsicherheiten über eine spätere Erschließungsbeitragspflicht der betroffenen Grundstücke dem Grunde nach Rechnung tragen wollten, erfolgreich gewesen; es kann daher offen bleiben, ob eine Anwendung der Missbilligungsgrenze auch deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil es sich zum einen bei dem Vergleich um einen Prozessvergleich handelte und zum anderen zwischen dessen Abschluss und der endgültigen Erschließungsbeitragsberechnung eine Zeitspanne von mehr als 25 Jahren lag, in der bereits eine regelmäßige jährliche Preissteigerung von 3 % zu einer Überschreitung der "Missbilligungsgrenze" geführt hätte. Zur möglichen Differenzierung nach den Gründen für die eingetretene Beitragserhöhung bei Anwendung der "Missbilligungsgrenze" vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 1998 - 3 B 961/96 -, DNG 1998, 158. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.