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Beschluss

7 B 749/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0530.7B749.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Antragsteller bemängelt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit den in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten Untersuchungsgrundsatz verletzt, hat er dies im Zulassungsantrag nicht belegt. Falls es - wie hier - bei einer gerichtlichen Entscheidung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt, kann es angezeigt sein, dass sich das Gericht selbst einen Eindruck vor Ort verschafft. Das heißt aber nicht, dass eine Augenscheinseinnahme stets unerlässlich ist. Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung verletzt das Gericht vielmehr nur dann, wenn ohne eine solche Beweisaufnahme die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 4 B 136/94 -, JURIS Nr. WBRE 410000213. Der Antragsteller hat im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt, dass es im vorliegenden Verfahren - gerade mit Rücksicht auch auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder - einer Ortsbesichtigung bedurfte, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Ob die Aufbringung eines Satteldaches auf dem Hause der Beigeladenen, der Ausbau des Daches zu Wohnzwecken und der Einbau zweier Fenster in die südwestliche Giebelwand des Hauses geschützte Rechte des Antragstellers verletzt, hängt wesentlich von der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NW ab, die einen bestimmten Grenzabstand zur Bewahrung des Wohnfriedens vorschreiben. Wird dieser Grenzabstand eingehalten, kann sich der betroffene Nachbar in der Regel nicht darauf berufen, das Vorhaben sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil es - wie der Antragsteller hier vorträgt - die Besonnung seines Grundstücks beeinträchtige, die Aussicht einschränke oder Einblickmöglichkeiten schaffe. Treten derartige Beeinträchtigungen, die typische Folgen einer Baumaßnahme sind, trotz Einhaltung der Abstandflächenvorschriften auf, müssen sie nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hingenommen werden. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879, und 22. November 1999 - 4 B 91.99 -. Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die Abstandflächenberechnung in den Bauvorlagen angenommen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen den gebotenen Abstand von 4,10 m einhalte, was der Antragsteller im Zulassungsantrag nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Bei dieser Sachlage durfte es in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze eine Ortsbesichtigung für entbehrlich halten. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren auch nichts vorgetragen, was auf die Möglichkeit einer zusätzlichen rücksichtslosen Beeinträchtigung hingedeutet und deshalb trotz eingehaltenen Grenzabstandes eine Inaugenscheinnahme erforderlich gemacht hätte. Der Hinweis auf den Höhenunterschied zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und seinem eigenen Grundstück ließ keine vom Regelfall abweichende Beeinträchtigung des Antragstellers erwarten. Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder geben keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Hanglage, bei der die Belichtung des tiefer gelegenen Grundstücks ungeachtet der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften unzumutbar eingeschränkt würde. Aus den vorstehenden Gründen sind dem Zulassungsantrag insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen. Sofern der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, die Fenster in der südwestlichen Giebelwand des streitbefangenen Bauvorhabens hätten entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts "erdrückende Wirkung", geben seine Ausführungen für eine solche Annahme nichts her. Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der "erdrückenden Wirkung" ist für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen ein Gebäude wegen seiner Ausmaße (Breite und/oder Höhe), wegen seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt". Aus welchen Gründen von den Fensteröffnungen in der nach den Bauvorlagen rund 7,00 m vom Grundstück des Antragstellers entfernten Giebelfläche, die zudem nur etwa 9,50 m breit und 8,00 m hoch ist, eine derartige Wirkung ausgehen soll, hat er nicht dargelegt. An einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung fehlt es auch im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Gestaltungssatzung. Die Satzung gibt nicht vor, dass nachträglich aufgebrachte Satteldächer nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfen, sondern untersagt lediglich Dachaufbauten im Bereich C, um den Eindruck eines zusätzlichen Geschosses zu verhindern. Das Bauvorhaben der Beigeladenen umfasst derartige Dachaufbauten nicht. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß den §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.