Beschluss
10 E 163/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0602.10E163.00.00
3Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.539,05 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.539,05 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Vollstreckungsschuldner verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 14. April 1994, eine Hütte auf seinem Grundstück Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 147, bis zum 1. November 1995 ersatzlos zu beseitigen. Er kam dieser Verpflichtung nicht nach. Der Vorsitzende der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts drohte ihm durch Beschluss vom 10. März 1997 unter Fristsetzung bis zum 31. März 1997 die Ersatzvornahme an. Der Vollstreckungsschuldner ließ auch diese Frist verstreichen, ohne seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nachzukommen. Daraufhin setzte der Vorsitzende der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsbehörde durch Beschluss vom 22. September 1997 das angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest. Er beauftragte den Vollstreckungsgläubiger, die ersatzlose Entfernung der Hütte auf dem Grundstück des Vollstreckungsschuldners auf dessen Kosten vorzunehmen. Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1997 - 11 E 881/97 -). Der Vollstreckungsgläubiger ließ die Hütte durch einen von ihm beauftragten Unternehmer beseitigen. Der Vollstreckungsgläubiger beantragte mit Schriftsatz vom 3. März 1998, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 4. März 1998, die durch die Beseitigung der Hütte entstanden Kosten gegen den Vollstreckungsschuldner festzusetzen. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 2.539,05 DM umfassen Auslagen für den beauftragten Unternehmer, Auslagen für eigene Arbeiten des Tiefbauamtes des Vollstreckungsgläubigers sowie Verwaltungsgebühren. Durch Beschluss vom 11. November 1998 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts gemäß § 164 VwGO "die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.9.1997 von dem Vollstreckungsschuldner an den Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden und bereits mitgeteilten Zwangsvollstreckungskosten - Durchführung der Ersatzvornahme -" auf 2.539,05 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen ab dem 4. März 1998 fest. Den "Widerspruch" des Vollstreckungsschuldners legte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts als Erinnerung gegen seinen Kostenfestsetzungsbeschluss aus, der er nicht abhalf. Daraufhin wies der Vorsitzende der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsbehörde die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten zurück. Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 18. Februar 1999 (- 10 E 1112/98 -) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 11. November 1998 und den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts mit der Begründung aufgehoben, der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts sei für die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme nicht zuständig gewesen. Dieser Beschluss ist dem Vollstreckungsgläubiger am 26. Februar 1999 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 2. März 1999 - beim Verwaltungsgericht eingegangen am 5. März 1999 - hat der Vollstreckungsgläubiger unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 3. März 1998 erneut die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme beantragt. Nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners hat der Vorsitzende der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts die vom Vollstreckungsschuldner an den Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten - Durchführung der Ersatzvornahme - mit Beschluss vom 14. Februar 2000 auf 2.539,05 DM festgesetzt. Gegen den - seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2000 zugestellten - Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2000, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 6. März 2000, "Widerspruch" eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, weil die Festsetzungsfrist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 AO ver-strichen sei. Die zur Festsetzung angemeldeten Kosten seien spätestens mit dem Zeitpunkt der Beantragung durch den Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 3. März 1998 entstanden. Die Festsetzungsfrist sei mithin mit Ablauf des 31. Dezember 1999 verstrichen. Abgesehen davon seien die angesetzten Kosten zu hoch. Aus einem - dem Senat vorgelegten - Kostenvoranschlag folge, dass das Blockhaus für 580,- DM zzgl. Mehrwertsteuer habe abgebaut werden können. Der Vollstreckungsgläubiger macht dagegen geltend, durch die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts eingelegten Rechtsmittel des Vollstreckungsschuldners sei die Verjährung unterbrochen worden. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Senats sei die Jahresfrist erneut in Lauf gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. II. Der Widerspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsbehörde ist als Beschwerde gegen diesen Beschluss auszulegen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme durch den Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig (1.). Entgegen den Ausführungen des Vollstreckungsschuldners ist weder eine Festsetzungsverjährung eingetreten (2.), noch ist die Festsetzung der Höhe nach zu beanstanden (3.). 1. Die Kosten der Ersatzvornahme setzt der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde fest. Soll zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (des Bundes). Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 169 Abs. 1 VwGO). Wird zugunsten der öffentlichen Hand eine titulierte Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt, so gehört zur Vollstreckung auch noch die Festsetzung der Beträge, die im Zuge der Durchführung der Ersatzvornahme an einen beauftragten privaten Unternehmer gezahlt worden sind. Erst mit der Beitreibung dieser Kosten ist die Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme abgeschlossen. Zum Tatbestand der Ersatzvornahme gehört, dass sie auf Kosten des Vollstreckungsschuldners erfolgt. Diese Kosten werden nach § 19 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit §§ 337 Abs. 1 und 344 Abs. 1 Nr. 8 AO von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid festgesetzt. An die Stelle der Vollstreckungsbehörde tritt demgemäß nach § 169 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs. Anstelle eines Leistungsbescheids erlässt er einen Kostenfestsetzungsbeschluss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 10 E 1112/98 -; Pietzner in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 169 Rn. 134. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG i.V.m. § 337 Abs. 1 AO fallen dem Vollstreckungsschuldner die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) zur Last. Nach § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO werden als Auslagen andere Beträge erhoben, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden. Zu derartigen Kosten zählen die Beträge, die der Vollstreckungsschuldner an die Fa. S. für den Abriss der Hütte in Höhe von 1.700,- DM vorauslagt hat, die an das Tiefbauamt für den Abtransport von Ondulinedachplatten in Höhe von 608,23 DM zu leisten waren und schließlich Verwaltungsgebühren in Höhe von 230,82 DM (Gesamtsumme: 2.539,05 DM). 2.) Entgegen den Ausführungen des Vollstreckungsschuldners ist nicht die Festsetzungsfrist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG i.V.m. § 346 Abs. 2 AO verstrichen. Nach dieser Vorschrift beträgt die Frist für den Ansatz der Kosten ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind. Kosten in der Form von Auslagen entstehen i.S. von § 346 Abs. 2 Satz 2 AO in dem Zeitpunkt, in dem die Vollstreckungs- bzw. Amtshilfe leistende Behörde unter Vorlegung prüffähiger Unterlagen vom Vorsitzenden des Gerichts Festsetzung zwecks Schaffung der Voraussetzung für die Einziehung verlangt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 1990 - 9 O 36/90 -, NVwZ-RR 1991, 387 ff. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers ist am 4. März 1998 mit den prüffähigen Unterlagen bei Gericht eingegangen, so dass die Festsetzungsfrist des § 346 Abs. 2 Satz 2 AO mit Ablauf des 31. Dezember 1999 verstrichen wäre. Nach § 171 Abs. 3 AO - der hier jedenfalls entsprechend auf die Frist des § 346 Abs. 2 AO anzuwenden ist - ist die Festsetzungsfrist in ihrem Ablauf jedoch gehemmt, wenn vor ihrem Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Steuerfestsetzung - hier des Kostenansatzes - gestellt wird. Nach § 171 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz AO läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist. In der am 2. Dezember 1998 beim Verwaltungsgericht eingegangenen "Erinnerung" des Vollstreckungsschuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. November 1998 liegt ein Antrag auf Aufhebung, der zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist führte. Diese Ablaufhemmung fand ihr Ende mit der Zustellung des rechtskräftigen Beschlusses des erkennenden Senates vom 18. Februar 1999 (- 10 E 1112/98 -) am 26. Februar 1999 an den Vollstreckungsschuldner. Somit war der Ablauf der Frist jedenfalls vom 11. November 1998 bis zum 26. Februar 1999 gehemmt, so dass die ursprüngliche Ablauffrist (31. Dezember 1999) um die Anzahl dieser Tage zu verlängern ist. Da der Vorsitzende die Kosten der Ersatzvornahme (erneut) bereits am 14. Februar 2000 festgesetzt hat, lag zu diesem Zeitpunkt kein Ablauf der Festsetzungsfrist vor. 3. Entgegen den Ausführungen des Vollstreckungsschuldners sind die vom Vollstreckungsgläubiger an die Fa. S. gezahlten Abbruchkosten in Höhe von 1.700,- DM nicht zu hoch bemessen. Ausweislich eines Aktenvermerk des Vollstreckungsgläubigers vom 25. November 1997 (Beiakte 3, Seite 85) hat dieser durch sein Hochbauamt vor Vergabe einen Kostenvergleich zwischen 3 Anbietern vorgenommen (weitere 2 Firmen waren an dem Auftrag nicht interessiert). Dabei war die Fa. S. 287,25 bzw. 462,05 DM billiger als die anderen Anbieter, so dass die Vergabe nicht zu beanstanden ist. In einem weiteren Aktenvermerk (Beiakte 3, Seite 1) sind die besonderen Schwierigkeiten beschrieben, die beim Abbruch der Hütte durch deren abseitige Lage und die dort vorhandenen Materialien entstanden sind. Angesichts dieser besonderen Umstände ist die nachträgliche Vorlage eines Kostenvoranschlages der Fa. Wittlage vom 19. März 2000 rechtlich unbeachtlich. Die dort veranschlagten Abbruchkosten in Höhe von 580 DM ohne Mehrwertsteuer erscheinen angesichts der örtlichen Lage der Hütte zudem unrealistisch. Weiterhin wäre es dem Vollstreckungsschuldner unbenommen gewesen, die notwendigen Kosten der Ersatzvornahme zu vermeiden, indem er freiwillig der von ihm im gerichtlichen Vergleich vom 14. April 1994 übernommenen Beseitigungsverpflichtung nachgekommen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.