Beschluss
19 A 2692/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.19A2692.00.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig; der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Bielefeld verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig; der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Bielefeld verwiesen. Gründe: Nach Anhörung der Parteien ist von Amts wegen die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtsweges auszusprechen und der Rechtsstreit gemäß § 83 Abs. 1 VwGO iVm § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) und örtlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1981 - GVBl NRW S. 669) zuständige Arbeitsgericht Bielefeld zu verweisen, weil für den vom Kläger gestellten Hilfsantrag, "die Beklagte zu verpflichten, die von ihm in der Türkei absolvierte Hochschulausbildung als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a BAT anzuerkennen", der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) nicht gegeben ist. Insoweit liegt eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG den Arbeitsgerichten zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis vor. Der Hilfsantrag des Klägers zielt auf Nr. 9.1 des Runderlasses des Kultusministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an Allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20. November 1981 (GABl NRW 1982, S. 7), zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. November 1994 (GABl NRW I S. 306). Nach Nr. 9.1 Satz 3 des Runderlasses gilt als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, dass gemäß § 19 LABG gleichgestellt oder entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) als gleichwertig anerkannt worden ist. Ob ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule als gleichwertig im Sinne der genannten Protokollnotiz anzuerkennen ist, ist nicht in einem besonderen Verwaltungsverfahren festzustellen. Eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschrift, die diese Aufgabe einer Behörde überträgt, gibt es nicht. In dem nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetz (LABG) ist hinsichtlich der Lehrerausbildung lediglich die Anerkennung von Studien und die vorzeitige Zulassung (§ 18 LABG), die Anerkennung von Prüfungen und Lehrbefähigungen (§ 19 LABG) sowie die Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung (§ 20 LABG), nicht aber die Anerkennung als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT vorgesehen. Der Runderlass vom 20. November 1981 in der jeweils geltenden Fassung ist aber Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch die Beklagte. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die türkische Hochschulausbildung des Klägers als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT anzuerkennen ist, ist deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eine vom örtlich zuständigen Arbeitsgericht Bielefeld zu entscheidende Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Land Nordrhein-Westfalen. Der Runderlass des Kultusministeriums Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981 und andere Eingruppierungserlasse anderer Ministerien haben unmittelbar arbeitsrechtliche Bedeutung, wenn ihre Geltung zwischen dem Lehrer als Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsvertraglich vereinbart worden ist. Vgl. nur Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 -. Das ist hier der Fall. Allerdings ist zwischen dem Kläger und dem Land Nordrhein- Westfalen, dieses vertreten durch die Beklagte, mit dem Arbeitsvertrag vom 29. Juli/3. September 1982 lediglich vereinbart worden, dass der Kläger gemäß Ziffer 1.3 des Runderlasses vom 20. November 1981 in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert wird. Ob bereits mit dieser arbeitsvertraglichen Regelung die Geltung des gesamten Runderlasses vom 20. November 1981 vereinbart worden ist, erscheint zweifelhaft, bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Denn die Geltung des gesamten Eingruppierungserlasses und damit auch die Geltung der Nr. 9.1 Satz 3 des Erlasses ist jedenfalls stillschweigend vereinbart worden, indem der Kläger seinen Höhergruppierungsantrag vom 18. November 1993 auf den Runderlass vom 20. November 1981 gestützt und die Beklagte als Vertreterin des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrem ablehnenden Schreiben vom 8. März 1994 ausgeführt hat, das die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach dem Runderlass vom 20. November 1981 nicht erfüllt seien. Damit haben die Beteiligten übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass sich die Eingruppierung des Klägers nach dem Runderlass vom 20. November 1981 bestimmt. Auch in der Folgezeit sind der Kläger und die Beklagte einvernehmlich davon ausgegangen, dass für die Eingruppierung des Klägers der Runderlass vom 20. November 1981 maßgeblich ist. Sowohl in dem beim Arbeitsgericht Bielefeld anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren als auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit haben sich der Kläger und die Beklagte umfassend damit auseinander gesetzt, ob die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach dem Runderlass vom 20. November 1981 erfüllt sind, und damit ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie den Runderlass als arbeitsvertraglich verbindliche Regelung ansehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).