Urteil
2 A 3773/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0614.2A3773.98.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 22. Februar 1941 in B. , Gebiet Saratow, geborene Kläger zu 1) ist der Sohn des am 24. Februar 1904 geborenen deutschen Volkszugehörigen H. S. und der am 24. November 1905 geborenen deutschen Volkszugehörigen S. S. , geborene S. . Die am 18. September 1946 in T. , Gebiet Nowosibirsk, geborene Klägerin zu 2) ist die Tochter des am 16. September 1922 geborenen deutschen Volkszugehörigen G. S. und der am 27. November 1924 geborenen deutschen Volkszugehörigen C. S. , geborene H. . Die Kläger sind seit 1966 miteinander verheiratet. Unter dem 20. März 1992 beantragten die Kläger durch die Mutter der Klägerin zu 2) als Verfahrensbevollmächtigte ihre Aufnahme als Aussiedler. Im Antragsformular ist angegeben, der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch, Russisch. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist angekreuzt, der Kläger zu 1) verstehe, spreche und schreibe diese. Für die Klägerin zu 2) ist ebenfalls angegeben, sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch, Russisch. Auch bei ihr ist zur Beherrschung der deutschen Sprache angekreuzt, die Klägerin zu 2) verstehe, spreche und schreibe diese. Dem Antrag beigefügt waren u.a. Fotokopien eines auf den Kläger zu 1) 1988 und eines auf die Klägerin zu 2) 1979 ausgestellten sowjetischen Inlandspasses, in denen als Nationalität jeweils "Deutsch" eingetragen ist. Der Kläger zu 1) war Offizier der sowjetischen Armee, zuletzt im Rang eines Oberst. Im Aufnahmeantrag ist zu seinem beruflichen Werdegang angegeben, nach dem Studium an der Militärschule sei er von 1963 bis 1988 Erziehungsoffizier gewesen, seit 1988 "Krankenrentner und Gewerkschafter". In einer von der Mutter der Klägerin zu 2) unterschriebenen ergänzenden Erklärung vom 28. August 1992 ist u.a. angegeben, der Kläger zu 1) sei von 1962 bis 1991 Mitglied der KPdSU gewesen und seit 1990 Gewerkschaftsmitglied. Im Mai 1988 sei er aus gesundheitlichen Gründen aus dem Militärdienst entlassen worden. Danach habe er bis 1990 als Instrukteur für die Koordinierung der Arbeit in der Gewerkschaft des Bürgerbestandes der Verwaltung für die Arbeit mit dem Personalbestand im turkistanischen Militärbezirk gearbeitet. Seit 1990 sei er dort Gewerkschaftorganisator. Wegen der weiteren Einzelheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers zu 1) wird Bezug genommen auf die vorgelegten Fotokopien des Militärpasses und des Arbeitsbuches (BA I, Bl. 70-78) nebst den vom Bundesverwaltungsamt gefertigten Übersetzungen (GA Bl. 109, 113) sowie die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Verteidigungsministeriums der Republik Usbekistan vom 29. September 1997 und vom 15. November 1999, jeweils nebst Übersetzung (GA Bl. 123f und Bl. 253f). Zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ist im Aufnahmeantrag angegeben, sie habe von 1963 bis 1966 Pharmazie studiert und sei danach durchgehend als Pharmazeutin tätig gewesen. Wegen der Einzelheiten ihres beruflichen Werdegangs wird Bezug genommen auf die von ihr vorgelegten Fotokopien ihres Arbeitsbuches nebst Übersetzung (GA Bl. 125-134). Durch Bescheid vom 6. August 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) habe eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System habe erreichen können. Die Klägerin zu 2) sei von der Stellung ihres Ehegatten begünstigt worden. Hiergegen erhoben die Kläger durch Schreiben der Mutter der Klägerin zu 2) vom 12. August 1993 Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1), dessen Vater in der Trudarmee verstorben und dessen Mutter sehr krank gewesen sei, sei Berufssoldat geworden, weil er für eine andere Ausbildung die Unterstützung der Familie gebraucht hätte, die aber nicht zu bekommen gewesen sei. Als Berufssoldat sei er zwangsläufig Mitglied der KPdSU gewesen. Er habe auch in einem gewissen Sinn Karriere gemacht. In die Militärakademie sei er allerdings wegen seiner deutschen Nationalität nicht aufgenommen worden. Privilegien im westlichen Verständnis habe es nicht gegeben, außer dass die Arbeit überdurchschnittlich bezahlt worden sei. Eine freie Wohnungswahl habe es nicht gegeben. In Turkmenistan, in der Wüste, wo er von 1964 bis 1974 gelebt habe, hätten er und seine Frau nur in einem Zimmer ohne Wasser, ohne WC und ohne Heizung gewohnt. Möbel hätten sie sich erst nach fünfzehn Jahren kaufen können. Erstmals in Taschkent hätten sie eine Zwei-Zimmer-Wohnung gehabt. Weil die Versorgung bei der Armee sehr mangelhaft gewesen sei, sei ihr Sohn von Geburt an unterernährt gewesen. Er sei deshalb von seinen Großeltern in Alma-Ata großgezogen worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1995 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG (a.F.) entgegenstehe. Entgegen der Darstellung der Kläger zeigten allgemeine Erfahrungssätze, dass mit der Position eines ranghohen Offiziers stets auch gesellschaftliche und/oder wirtschaftliche Vorteile für den Offizier und dessen Familienangehörige verbunden gewesen seien. Die Kläger haben am 10. Februar 1995 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) habe seine Position durch sein Fachwissen und seinen Fleiß, nicht aber wegen seiner Bindung an das Regime erreicht. Die Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei sei eine unvermeidbare Anpassung an die herrschenden Verhältnisse gewesen. Der Kläger zu 1) sei zwar Offizier der sowjetischen Armee gewesen, zuletzt im Rang eines Oberst. Seine konkreten Lebensumstände und die seiner Familie seien aber bedrückend gewesen und hätten nicht dem bei einem Oberst sonst Üblichen entsprochen. Besondere Vergünstigungen hätten keine bestanden. Wegen ihrer Volkszugehörigkeit hätten die Kläger bei der Warenverteilung eher Nachteile in Kauf nehmen müssen. Auch sei der Kläger zu 1) von seinen Vorgesetzten als Deutscher schikaniert worden. Selbst wenn in der Person des Klägers zu 1) der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG erfüllt sei, habe die Klägerin zu 2) nicht von der beruflichen Stellung ihres Ehemannes in einer Weise profitiert, dass auch in ihrer Person ein Ausschlusstatbestand für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft gegeben sei. Sie selbst habe ohnehin keine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt, die dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft entgegenstehen könnte. Die Kläger haben (ursprünglich) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1995 zu verpflichten, ihnen Aufnahmebescheide nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes zu erteilen. Die Kläger haben (zuletzt) beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1995 zu verpflichten, der Klägerin zu 2) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 1) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Klageverfahren ist Beweis erhoben worden zu der Frage, ob die vom Kläger zu 1) erreichte berufliche Stellung (Berufs- offizier in der Roten Armee im Range eines Oberst) unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs (Erziehungs- offizier) eine herausgehobene berufliche oder politische Stellung in der ehemaligen Sowjetunion war, die er nur durch eine besondere Bindung an das damalige totalitäre System habe erreichen können, durch Einholung eines Gutachtens des Instituts für Ostrecht München e.V.. Weiterhin ist Beweis erhoben worden zu der Frage, ob die Klägerin zu 2) von der Stellung des Klägers zu 1) begünstigt worden sei (Fremdbegünstigung im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG), durch Einholung eines Gutachtens des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten von Herrn Dr. E. Gralla und Frau Dr. St. Solotych vom 29. Dezember 1996 (GA Bl. 53-57) sowie das Gutachten von Frau Dr. Carmen Schmidt vom 26. März 1998 (GA 147-160). Durch Urteil vom 27. Mai 1998 hat das Verwaltungsgericht - unter Einstellung des Verfahres, soweit die Klage durch den Kläger zu 1) zurückgenommen worden ist - die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 2) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 1) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte ihr Anliegen weiter. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin zu 2) in einer Weise von der beruflichen Stellung ihres Ehemannes und den damit verbundenen Privilegien profitiert habe, dass auch in ihrer Person der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG erfüllt sei. Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2000 erfolgte Änderung des § 5 BVFG, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei, genüge für den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG bereits die häusliche Gemeinschaft mit einer Person, die wegen der innegehabten Tätigkeit ihrerseits den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfülle. Da die Klägerin zu 2) mit dem Kläger zu 1) seit 1966 verheiratet sei und mit ihm seitdem zusammengelebt habe, sei diese Voraussetzung gegeben. Dass der Kläger zu 1) in seiner Person den Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG erfülle, stehe aufgrund der insoweit inzwischen eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 6. August 1993 fest. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit diese noch anhängig ist. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass in der Person der Klägerin zu 2) der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung nicht gegeben sei. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn ihr Ehemann eine Funktion i.S.d. § 5 Nr. 2 b) BVFG innegehabt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Seine Tätigkeit sei für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems nicht als bedeutsam i.S.d. § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen. Dabei handele es sich in erster Linie um Positionen, die Angehörige des Nomenklaturasystems innegehabt hätten. Hierzu habe der Kläger zu 1) schon wegen seiner bescheidenen Lebensumstände nicht gehört. Daneben könnten allenfalls die höchsten Offiziersränge ab dem Rang eines Generalmajors als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam angesehen werden. Berufssoldaten mit dem Rang nur eines Oberst zählten nicht hierzu. Am 5. bzw. 6. August 1998 sind anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Kläger in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Taschkent ihre Kenntnisse der deutschen Sprache in einer Anhörung überprüft worden. Wegen des Ergebnisses und der Einzelheiten der von ihnen dabei gemachten Angaben wird Bezug genommen auf die beiden Anhörungsprotokolle (BA Heft 4). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, soweit sie noch anhängig ist. Denn die Klägerin zu 2) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, in den der Kläger zu 1) einbezogen werden könnte. Die angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind - auch soweit sie zwischenzeitlich noch nicht bestandskräftig geworden sind - rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72 f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, S. 198. Die Kläger leben jedoch heute noch in Usbekistan. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 2) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Auch wenn diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin zu 2) erfüllt sein dürften, steht dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift ist mangels Überleitungsvorschriften des Haushaltssanierungsgesetzes das nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebende Recht zur Beurteilung des von den Klägern geltend gemachten Aufnahmeanspruchs. Da niemand darauf vertrauen konnte, dass der Gesetzgeber die außer dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert, konnte die Klägerin zu 2) auch keinen die Anwendung des § 5 Nr. 2 c) BVFG auf bereits laufende Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ausschließenden Vertrauensschutz erwerben. Vgl. zu den Rechtsänderungen infolge Inkrafttretens des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 351.94 -, DVBl. 1996, S. 198. Nach § 5 Nr. 2 c) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nr. 2 b), das heißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Danach ist der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin zu 2) deshalb ausgeschlossen, weil ihr Ehemann, der Kläger zu 1), mit dem sie seit ihrer Heirat im Jahr 1966 in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt hat. Allerdings ergibt sich das entgegen der Ansicht der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht bereits aus dem teilweise in Bestandskraft erwachsenen Ablehnungsbescheid vom 6. August 1993, sondern bedarf der gesonderten Feststellung durch den Senat, weil die Bestandskraft insoweit nicht auch im Verhältnis zur Klägerin zu 2) wirkt. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG sollen Aufnahmebewerber vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sein, wenn sie eine das kommunistische Herrschaftssystem aufrechterhaltende Funktion ausgeübt haben. Grund für diesen Ausschluss ist, dass sie sich dadurch in dieses System in einer Weise eingefügt und ihm gedient haben, so dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen im Aussiedlungsgebiet nicht (mehr) unterlagen und deshalb eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht geboten ist. Vgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes, BT-Drucksache 14/1636, S. 172 f. Allerdings soll sich der Ausschluss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur auf solche Funktionsträger beziehen, deren Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Welche Funktion darunter fallen, ist nicht allgemein, sondern unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse für das jeweilige Aussiedlungsgebiet festzustellen. Nach der die politischen Verhältnisse im fraglichen Zeitraum regelnden sowjetischen Verfassung bestand das kommunistische Herrschaftssystem in der früheren Sowjetunion in der Herrschaft der KPdSU als "führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und "Kern ihres politischen Systems" (vgl. Art. 6 der sowjetischen Verfassung von 1977). Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl. 1999, S. 1207. Dabei war die Zahl der Parteimitglieder, gemessen an der Gesamtbevölkerung, relativ gering. Vgl. Voslensky, Nomenklatura, 3. Aufl. 1987, S. 161. Ausgehend davon ist eine Funktion dann als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG für die ehemalige Sowjetunion anzusehen, wenn die ausgeübte Funktion dazu diente, dem Willen der Partei in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich Geltung zu verschaffen und durchzusetzen, um dadurch den Machtanspruch der Partei auf Dauer zu sichern. Eine derartige Aufgabe kam insbesondere auch den politischen Offizieren der Sowjetarmee zu. Nach dem insoweit schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Herrn Dr. Gralla und der Frau Dr. Solotych des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 29. Dezember 1996 war die politische Hauptverwaltung der Sowjetarmee eine eigenständige Institution innerhalb der Armee und als solche sowohl dem Verteidigungsministerium als auch der Militärabteilung des ZK der KPdSU unterstellt. Aufgabe der politischen Hauptverwaltung war es, den Parteiwillen in den Streitkräften durchzusetzen und deren Angehörige politisch zu belehren und zu erziehen. Der politische Apparat der Armee war der militärischen Struktur und Ranghierarchie parallel geschaltet. So war der Leiter der politischen Hauptverwaltung erster Stellvertreter des Verteidigungsministers der UdSSR, den Befehlshabern der Wehrbezirke waren Stellvertreter für politische Angelegenheiten ebenfalls im Generalsrang beigestellt, der politische Stellvertreter des Regimentskommandeurs war in der Regel Oberst usw. Die Tätigkeit der politischen Offiziere bestand in der politischen Schulung der Truppe, der Agitation und Propaganda für die Parteipolitik, aber auch in der geistigen und materiellen Fürsorge für die Truppe, der Beaufsichtigung und Gestaltung der Freizeit, der Redaktion und Zensur von Soldatenzeitungen. Der politische Offizier war eine Mischung von stellvertretendem Kommandeur, Feldgeistlichem, Betreuungs-, Fürsorge- und Personaloffizier, sowie Zensor und Lokalredakteur. In der 1956 beschlossenen Satzung der KPdSU hieß es zu den Anforderungen an politische Offiziere: Nr. 65: "Für die Leiter der politischen Verwaltungen der Militärbezirke, ... ist eine fünfjährige Parteizugehörigkeit erforderlich, für die Leiter der Politabteilungen der Divisionen und Brigaden eine dreijährige." Nr. 66: "Die Politorgane sind verpflichtet, enge Verbindung mit den örtlichen Parteikomitees zu halten, indem sie in den örtlichen Parteikomitees ... ständig mitarbeiten ..." Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob bereits jede Tätigkeit als politischer Offizier in der sowjetischen Armee als eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen ist. Jedenfalls die Funktionen, die der Kläger zu 1) ab 1970 ausgeübt hat, nämlich seine Tätigkeit als Propagandachef des Regiments, als Oberinstrukteur für Agitation und Propaganda, als Inspektor der Abteilung für Organisation der Parteiarbeit und als stellvertretender Leiter dieser Abteilung, sind alle als bedeutsam im Sinne des § 5 Abs. 2 b) BVFG anzusehen, weil sie allein die Aufgabe hatten, das Machtmonopol der Partei und deren Einflussnahme im militärischen Bereich zu festigen und zu sichern. Sie sind von ihrer Funktion und Bedeutung vergleichbar der Tätigkeit eines hauptberuflichen Parteifunktionärs, die ihrerseits den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 b) erfüllen. Vgl. Urteil des Senats vom 29. März 2000 - 2 A 2762/98 - (n.rkr.). Soweit der Kläger zu 1) im Rahmen seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Taschkent erklärt hat, er hätte als Offizier nicht der "kämpfenden Truppe" angehört, sondern sei ausschließlich für die Ausstattung und Versorgung dieser Truppen zuständig gewesen, ändert dies nichts daran, dass er seit jedenfalls Anfang 1964 die Funktion eines politischen Offiziers innegehabt hat, wie dies durch seinen Militärpass eindeutig belegt ist. Politische Offiziere gab es in allen Truppenteilen der sowjetischen Armee, nicht nur in der "kämpfenden Truppe". Ob der Kläger zu 1) wegen seiner Tätigkeit besondere Vergünstigungen gehabt hat und ob die Klägerin zu 2) selbst von derartigen Vergünstigungen profitiert hat, ist nach der Neufassung des § 5 BVFG unerheblich. Da die Klägerin zu 2) nach allem keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, hat der Kläger zu 1) als Ehemann auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Auslegung und Anwendung des § 5 Nr. 2 b) und 2 c) BVFG höchstrichterlich noch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Verfahren grundsätzlich bedeutsam ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).