Beschluss
12 B 52/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0626.12B52.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den (im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten) sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die freie Planstelle eines Justizamtsinspektors, der überwiegend Sachbearbeiteraufgaben nach Abschnitt II b) der Rundverfügung des Justizministers vom 3. Juli 1996 wahrnimmt, bei einer Staatsanwaltschaft im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft E. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden wurde, (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat nämlich den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie kann auf der Grundlage des von ihr geltend und glaubhaft gemachten Sachverhalts nicht verlangen, dass ihre unter dem 4. Oktober 1999 abgegebene, durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in X. zurückgereichte Bewerbung noch in das die am 1. November 1998 ausgeschriebene Justizamtsinspektorenstelle mit sog. Sonderschlüsselaufgaben betreffende, intern abgeschlossene Auswahlverfahren einbezogen und die Stelle bis zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über ihre Bewerbung vorläufig freigehalten wird. Zwar ist ein solcher Anspruch hier nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsgegner das Auswahlverfahren nach seinem Vorbringen bereits abgeschlossen hat. Bei diesem Verfahrensabschluss handelt es sich nämlich lediglich um ein Verwaltungsinternum. Der endgültige Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens mit Wirkung nach außen erfolgt dagegen erst mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den ausgewählten Bewerber; dies steht hier noch aus. Die Bewerbung der Antragstellerin vom 4. Oktober 1999 war allerdings "verspätet". Sie wurde erst weit nach der in der Ausschreibung bestimmten Bewerbungsfrist (1.12.1998) auf dem Dienstweg eingereicht. Auch wenn diese Frist keine Ausschlussfrist darstellt, verhält sich der Dienstherr in der Regel nicht ermessenswidrig, wenn er nach ihrem Ablauf eingehende Bewerbungen ohne Sachprüfung zurückweist, sofern - wie hier - im Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung das Besetzungsverfahren schon weit fortgeschritten und die Auswahlentscheidung intern bereits getroffen war. Vgl. dazu auch - evtl. sogar weitergehend - Schnellenbach, ZBR 1997, 169 (171). Der Umstand, dass hier der Leitende Oberstaatsanwalt in X. als Leiter der Beschäftigungsdienststelle der Antragstellerin dieser ihre Bewerbung zurückgesandt, sie also nicht an den Generalstaatsanwalt in E. weitergeleitet hat, wirkt sich unbeschadet etwa damit verbundener Zuständigkeits- oder Verfahrensfragen jedenfalls im Ergebnis nicht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn der Generalstaatsanwalt hat durch sein Vorbringen im einstweiligen Anordnungsverfahren, u.a. im Schriftsatz vom 4. November 1999, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass auch er - in Übereinstimmung mit der Bescheidung der Antragstellerin durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in X. - ein Wiedereintreten in das intern abgeschlossene Auswahlverfahren aus Anlass der verspäteten Bewerbung der Antragstellerin ablehnt. Das Vorbringen der Antragstellerin zu der ihr angeblich erteilten "Falschauskunft" vermag hier keinen Sonderfall der Art zu begründen, dass der Dienstherr ausnahmsweise verpflichtet wäre, die verspätet eingegangene Bewerbung doch noch im Rahmen des im Streit stehenden Auswahlverfahrens zu berücksichtigen. Entscheidend ist hierfür aus der Sicht des Senats, dass der geltend und glaubhaft gemachte Sachverhalt schon nicht ausreicht, um die Frage der Zurechenbarkeit des Auskunftsinhalts im Rahmen der Anforderungen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend zuverlässig beurteilen zu können. Der Antragsgegner muss sich nämlich den behaupteten Auskunftsinhalt nur dann zurechnen lassen, wenn die Auskunft von einem hierzu autorisierten Bediensteten im Rahmen seines dienstlichen Aufgabenbereichs abgegeben wurde. Den Namen der Person, die die angebliche Auskunft gegeben hat, vermag die Antragstellerin indes nicht anzugeben; auch die übersandten eidesstattlichen Versicherungen der Kolleginnen Q. und W. verhalten sich hierzu nicht. Die Umschreibungen "Verwaltungsabteilung der Staatsanwaltschaft X. " bzw. "hiesige Dienststelle" erachtet der Senat auch vor dem Hintergrund einer unverkennbaren Missbrauchsgefahr für zu allgemein, um allein auf ihrer Grundlage die erforderliche Zurechnung zu Lasten des Antragsgegners vorzunehmen. In Anbetracht dessen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob von der Antragstellerin überhaupt eine inhaltlich fehlerhafte Auskunft glaubhaft gemacht worden ist. Insoweit könnte allerdings - worauf der Senat in Ansehung der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung klarstellend hinweist - schon eine (objektive) Mehrdeutigkeit des Auskunftsinhalts u.U. ausreichen, um ein (etwaiges) Missverständnis auf Seiten des Auskunftsuchenden als hierdurch maßgeblich verursacht anzusehen. Mit anderen Worten: Die Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine bestimmte der möglichen Auslegungsalternativen, sondern nur auf Mehrdeutigkeit bzw. Missverständlichkeit als solche beziehen; schon dies geht im Zweifel zu Lasten des Dienstherrn. Eine andere, hiervon zu trennende Frage ist es, ob der von der Antragstellerin in Übereinstimmung mit den Mitunterzeichnern der Eingabe von Justizhauptsekretärinnen und -sekretären bei der Staatsanwaltschaft in X. vom 5. Oktober 1999 im Kern weitgehend widerspruchsfrei vorgetragene Sachverhalt zum Inhalt der Auskunft die Annahme einer Mehrdeutigkeit tatsächlich rechtfertigt. Dafür spricht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts einiges; die Frage bedarf allerdings - wie oben dargelegt - keiner abschließenden Entscheidung. In Ansehung dessen, dass eine dem Antragsgegner zurechenbare missverständliche Auskunft schon aus den zuvor niedergelegten Gründen ausscheiden muss, brauchte sich der Senat schließlich nicht mehr mit den Fragen zu befassen, ob die Antragstellerin angesichts fehlender Einschränkungen oder Unklarheiten im Ausschreibungstext selbst überhaupt eine hinreichende Veranlassung hatte, bei der Verwaltungsabteilung ihrer Dienststelle zusätzliche Auskünfte über den zugelassenen Bewerberkreis einzuholen, und ob es nicht vielmehr in erster Linie - wie auch im Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft in X. vom 11. Oktober 1999 anklingt - ihrer Eigenverantwortung oblag, den ihr ausweislich der Abzeichnung in einer Umlaufliste bekannten Text der Stellenausschreibung im Justizministerialblatt selbst sorgfältig zu lesen und verständig zu würdigen. Ebenso kann offen bleiben, was hieraus gegebenenfalls für den geltend gemachten Sicherungsanspruch folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat der Senat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.