Urteil
12d A 3742/99.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0630.12D.A3742.99O.00
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Tenor
Die Berufung des Beamten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte etwaige ihm für die Zeit der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages erwachsende Rentenansprüche bis zur Höhe des Unterhaltsbeitrages an das Land Nordrhein- Westfalen abtritt.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beamten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte etwaige ihm für die Zeit der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages erwachsende Rentenansprüche bis zur Höhe des Unterhaltsbeitrages an das Land Nordrhein- Westfalen abtritt. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. G r ü n d e : I. Der am 6. Oktober 19 in S. geborene Beamte trat nach Erwerb der Fachoberschulreife im August 1980 in den mittleren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Mit Urkunde vom 5. Mai 1980 wurde er zum Justizassistenanwärter ernannt. Am 6. Oktober 1982 wurde er nach bestandener Laufbahnprüfung am 5. Oktober 1982 mit der Note "ausreichend" zum Justizassistenten z.A. ernannt. In der Zeit vom 3. Januar 1983 bis zum 31. März 1984 leistete der Beamte seinen Grundwehrdienst ab. Mit Urkunde vom 1. August 1984 wurde er zum Justizassistenten ernannt. Der Beamte wurde zweimal befördert, zuletzt am 1. August 1988 zum Justizobersekretär. Am 6. Oktober 1989 wurde dem Beamten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beamte war nach Abschluss seiner Ausbildung ausschließlich bei dem Amtsgericht T. eingesetzt. Er nahm zunächst die Aufgabe eines Geschäftsstellenverwalters in Strafsachen wahr. Seit November 1986 war er Verwalter der Gerichtszahlstelle. Außerdem oblag ihm die Kostenberechnung in Mahnsachen und Zwangsvollstreckungssachen. Wegen der dem Beamten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Taten wurde er mit Wirkung vom 12. Juli 1993 an das Amtsgericht S. abgeordnet. Die dienstlichen Beurteilungen des Beamten lassen eine kontinuierliche Leistungssteigerung erkennen. Während der Direktor des Amtsgerichts die Gesamtleistungen des Beamten in den Jahren bis 1987 nur mit "befriedigend - obere Grenze" beurteilte, bewertete er diese ab dem Jahre 1988 mit "vollbefriedigend" und ab 1992 mit "gut - untere Grenze". In seiner Überbeurteilung vom 22. Dezember 1993 führte der Präsident des Oberlandesgerichts E. aus: "Die Leistungen des Beamten sind von mir erstmals am 25.03.1992 mit "vollbefriedigend- obere Grenze" beurteilt worden. Der seither verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um schon jetzt auf eine andauernde verfestigte Leistungssteigerung in einem hohen Notenbereich schließen zu können. Vorbehaltlich der Klärung des vom Präsidenten des Landgerichts X. in seiner Überqualifikation angesprochenen Sachverhalts beurteile ich daher die Leistungen des Beamten unter Anlegung meines üblichen strengen Bewertungsmaßstabes weiterhin mit "vollbefriedigend - obere Grenze" Im übrigen trete ich der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen." Aufgrund einer Erkrankung an Multipler Sklerose und der dadurch bedingten dauernden Dienstunfähigkeit wurde der Beamte mit Ablauf des 31. Januar 1996 in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge bemessen sich nach einem Ruhegehaltsatz von 62,52 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 7. Derzeit treten keine Krankheitsschübe auf. Der Beamte war seit Anfang des Jahres 1991 Mitglied des Personalrats bei dem Amtsgericht T. und seit dem 1. Oktober 1991 dessen Vorsitzender. Der Beamte ist seit 1997 geschieden. Aus der am 29. Mai 1987 geschlossenen Ehe ist ein am 11. Oktober 1989 geborener Sohn hervorgegangen, der bei der Mutter lebt und für den der Beamte monatlich 457,-- DM Unterhalt zahlt. Nach Durchführung von Vorermittlungen leitete der Präsident des OLG E. mit dem Beamten am 9. November 1993 zugestellter Verfügung vom 13. Oktober 1993 das förmliche Disziplinarverfahren ein. In der Einleitungsverfügung wird dem Beamten im Kern vorgeworfen, er habe als Zahlstellenverwalter den Kostenstempler Nr. 701 der Rechtsanwälte T1. und andere in einem Fall und den Kostenstempler Nr. 691 der Rechtsanwälte M. und andere in vier Fällen um jeweils 3.000,-- DM weitergestellt und die vereinnahmten Geldbeträge von insgesamt 15.000,-- DM nicht der Gerichtskasse zugeführt, sondern für eigene Zwecke verwendet. Der Präsident des Landgerichts X. erstattete Strafanzeige gegen den Beamten wegen des Verdachts der Unterschlagung in fünf Fällen. Der Präsident des Oberlandesgerichts E. setzte das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 2 DO NW bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten geführten Strafverfahrens aus. Durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 19. August 1996 - 20 Ds 51 Js 370/93 - in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts X. vom 17. November 1997 - 33 Ns 51 Js 370/93 (79/96 XIII) - wurde der Beamte wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Beamte legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein, die er am 12. Januar 1998 zurücknahm. Der Präsident des Oberlandesgerichts E. nahm daraufhin das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 4. Februar 1998 wieder auf. Im Verlauf der gemäß §§ 55 ff. DO NW durchgeführten Untersuchung erhielt der Beamte Gelegenheit, sich zu den disziplinaren Vorwürfen zu äußern und zu dem Ergebnis der Untersuchung abschließend Stellung zu nehmen. Der Beamte machte hiervon in der Schlussanhörung vom 13. Juli 1998 Gebrauch. Die am 10. Februar 1999 bei Gericht eingegangene Anschuldigungsschrift vom 28. Januar 1999 wirft dem Beamten ein Dienstvergehen, begangen in T. von Oktober 1992 bis März 1993, vor: "Als Zahlstellenverwalter des Amtsgerichts T. oblag dem Beamten unter anderem die Aufgabe, im Besitz von Rechtsanwälten befindliche Gebührenstempler für einen bestimmten Geldbetrag zur weiteren Benutzung freizustellen, die entsprechenden Geldbeträge entgegenzunehmen, diese an die Gerichtskasse abzuführen, sie zu verbuchen und den Rechtsanwälten entsprechende Quittungen auszustellen. Entgegen dieser Verpflichtung stellte der Angeschuldigte in vier Fällen die Gebührenstempler um jeweils 3.000,00 DM frei, vereinnahmte die entsprechend von den Rechtsanwälten geleisteten Geldbeträge, führte diese jedoch nicht an die Gerichtskasse ab und verbuchte sie auch nicht, sondern behielt sie zum eigenen Verbrauch für sich. Es handelte sich dabei um Zahlungen a) der Rechtsanwälte T1. und Kollegen vom 26. Oktober 1992 sowie b) der Rechtsanwälte M. und Partner vom 10. oder 11. November, c) 21. Dezember 1992 und d) 17. oder 18. Februar 1993. e) In einem weiteren Fall stellte er am 11. März 1993 zwar den Gebühren- stempler der Rechtsanwälte Lauter- bach und Partner um einen Betrag von 3.000,00 DM frei, vereinnahmte den entsprechenden Geldbetrag aber nicht." Die Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Schriftstücke und Verfahrensakten sowie des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts X. vom 17. November 1997 folgende Feststellungen getroffen: "III. Wie bereits oben ausgeführt war der Angeklagte seit November 1986 der allein zuständige Zahlstellenverwalter beim Amtsgericht T. . In der Zeit von Oktober 1992 bis einschließlich März 1993 wurde er ganztägig lediglich am 23. und 24. November 1992, am 22. Januar sowie vom 25. Januar bis zum 28. Januar 1993 von anderen Jus- tizangestellten, und zwar von Frau X1. bzw. von Frau S1. vertreten. Da er Vorsitzender des Personalrats war, kam es in diesem Zeitraum insbesondere im Hinblick auf den anstehenden Neubau des Amtsgerichts T. häufiger vor, daß er kurzzeitig die Kasse verlassen mußte. In diesen Fällen wurde er von verschiedenen Personen, insgesamt zehn, vertreten, ohne daß eine offizielle Kassenübergabe erfolgte oder die einzelnen Vertretungszeiten genau festgehalten wurden. Außerdem waren im Mittagsdienst verschiedene Beamte, insgesamt vierzehn, auf der Zahlstelle tätig. Zu den Aufgaben des Angeklagten gehörte es auch, die Gerichtskostenstempler "Postalia" der Rechtsanwälte gegen Einzahlung der Gebühren in dieser Höhe neu, d.h. weiter einzustellen. Mit diesen Gerichtskostenstemplern hat es folgende Bewandtnis: Mit Genehmigung des zuständigen Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts können Rechtsanwälte alle bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erhebenden Kosten mittels eines Gerichtskostenstemplers entrichten. Im Amtsgerichtsbezirk T. benutzten acht oder neun Anwaltskanzleien einen Gerichtskostenstempler. Jede dieser Kanzleien besitzt einen eigenen, mit einer gesonderten Nummer versehenen Stempler, der auch von ihnen aufbewahrt wird. Für jeden dieser Stempler wird bei der Gerichtszahlstelle T. eine eigene Kassenakte geführt. Die Gerichtskostenstempler besitzen ein Zählwerk, welches fortlaufend die jeweils eingezahlten Summen addiert und den Gesamtstand aufweist. Dieses Zählwerk wird als Stand des Gebührenzählers bezeichnet. Ein weiteres Zählwerk gibt den Stand des Stückzählers an. Die Gerichtskostenstempler sind mit einem Sicherheitsblättchen - Siegel - versehen, um sie vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Nur der zuständige Beamte darf den Verschluß des Gerichtskostenstemplers öffnen, um den Zähler weiterzustellen. Bei dieser Öffnung wird zwangsläufig das Sicherheitsblättchen beschädigt. Vor dem Öffnen des Verschlusses hat der zuständige Beamte die Unversehrtheit des Sicherheitsblättchens und anhand der in der Kassenakte des jeweiligen Gerichtskostenstemplers abgehefteten Kostennachweise den Stand des Kontrollzählers zu prüfen. Stellt er hierbei Unregelmäßigkeiten fest, hat er dies unverzüglich dem Behördenleiter anzuzeigen. Nach der Öffnung kann der Zähler entsprechend der Höhe des eingezahlten Betrages auf den neuen Endbetrag eingestellt werden. Bis zur Höhe dieses Betrages können die Rechtsanwälte sodann die von ihnen zu entrichtenden Gerichtskosten per Stempelaufdruck begleichen. Das Gerät besitzt eine automatische Sperre, die lediglich ein einmaliges Überschreiten des eingestellten Endbetrages des Kontrollzählers zuläßt, und zwar auch nur dann, wenn von der beabsichtigten Stempelung der eingestellte Betrag noch nicht erreicht ist, die letzte Stempelung diesen Betrag dann aber überschreitet. Ist der eingestellte Betrag einmal überschritten, kann das Gerät nicht weiter betätigt werden. Bei der Neu- bzw. Weitereinstellung wird gegen Zahlung eines entsprechenden Betrages - in der Regel wird der Höchstbetrag von 3.000,00 DM gewählt - der Kontrollzähler des Gebührenstemplers von dem zuständigen Beamten um diesen Betrag weitergestellt. dies geschieht in der Weise, daß er den Deckel des Gebührenstemplers mechanisch öffnet, indem er das Siegel durchsticht, wodurch ein darunter befindlicher Hebel zum Öffnen des Deckels betätigt wird. Der Kontrollzähler des Stemplers darf nur weitergestellt werden, wenn eine entsprechende Einzahlung entweder bar oder mittels Schecks bei der Zahlstelle vorgenommen wird. Diese Einzahlungen sind auf einem sogenannten Kostennachweis, der anschließend in der für jeden Gebührenstempler getrennt geführten Kassenakte abgeheftet wird, unter Angabe des Datums zu verbuchen. Auf dem Kostennachweis ist der Stand des Kontrollzählers vor und nach der Einzahlung zu vermerken. Die eigentliche Buchung wird durch einen Maschinendruck auf dem Kostennachweis geführt. Das Original des Kostennachweises verbleibt bei der Zahlstelle in der für den jeweiligen Stempler geführten Kassenakte, während der Einzahler eine Durchschrift erhält, die zugleich als Quittung dient. Sämtliche Buchungen über Einzahlungen bei der Gerichtszahlstelle werden zudem auf einem Maschinenstreifen, dem sogenannten Journal aufgefangen und aufbewahrt. Da die Originale der Kostennachweise fortlaufend in der Kassenakte abgeheftet werden, kann anhand der Kassenakte festgestellt werden, ob der Stand des Kontrollzählers mit dem letzten in der Akte befindlichen Kostennachweis übereinstimmt. Der eine Einzahlung vornehmende Beamte ist verpflichtet, vor Weiterstellung des Gebührenzählers diese Prüfung durchzuführen. Nach der Neueinstellung versiegelt der Beamte den Stempler erneut und verschließt sodann wieder den Deckel; danach ist die Stemplersperre aufgehoben. Die Rechtsanwälte T1. und Kollegen verfuhren wie folgt, um ihren Gerichtskostenstempler mit der Nummer 701 bei der Gerichtszahlstelle wieder auffüllen zu lassen: Sobald die Notwendigkeit auftrat, den Gerichtskostenstempler wieder aufzufüllen, wurde eine Mitarbeiterin beauftragt, einen entsprechenden Barbetrag, in der Regel 3.000,00 DM, manchmal aber auch 2.000,00 DM, per Scheck von der Stadtsparkasse T. abzuheben. Der Stempler wurde in ein Behältnis gelegt, in dem sich eine Tasche befindet. In diese Innentasche wurde der jeweilige Barbetrag gesteckt. Einer der Anwälte der Kanzlei, der ohnehin etwas beim Amtsgericht T. zu erledigen hatte, nahm den in dem Behältnis befindlichen Stempler nebst Bargeldbetrag in der Innentasche mit und übergab ihn dem jeweiligen auf der Zahlstelle tätigen Beamten. Von diesem und dem Anwalt wurde der in der Innentasche befindliche Bargeldbetrag kontrolliert. Der Beamte nahm den Stempler nebst Behältnis und Geldbetrag entgegen, um ihn weiterzustellen. Währenddessen nahm der jeweilige Anwalt die im Gericht von ihm zu verrichtenden Aufgaben wahr. Anschließend holte er den Stempler wieder ab; er wurde in der Regel ungeprüft übernommen. Ebenso verfuhren die Rechtsanwälte M. und Kollegen mit ihrem Gerichtskostenstempler Nummer 691. Sie zahlten allerdings verschiedentlich auch per Scheck, der dann in die Innentasche des Behältnisses gelegt wurde. In keiner der beiden Anwaltskanzleien sind jemals Unregelmäßigkeiten bezüglich der Gerichtskostenstempler vorgekommen oder bekannt geworden. Die Gerichtskostenstempler waren immer entsprechend dem jeweiligen Einzahlungsbetrag "gefüllt". Irgendwelche Unstimmigkeiten sind nie aufgetreten. Eine Beschädigung des Siegels ist ihnen nie aufgefallen und nie bekannt geworden. Die Kostennachweise wurden zwar in den Kanzleien grundsätzlich gesammelt; sie sind jedoch nicht vollständig vorhanden, da ihnen keine besondere Bedeutung beigemessen wurde. Es gab keine Anweisung seitens der Anwälte, die Kostennachweise zu sammeln. Beide Anwaltskanzleien ließen die Gerichtskostenstempler grundsätzlich nicht von Angestellten, sondern nur von den Rechtsanwälten zur Zahlstelle bringen. Beide Anwaltskanzleien liegen in einiger Entfernung vom Amtsgericht T. , so daß es den Rechtsanwälten unwirtschaftlich erschien, eine Angestellte zum Amtsgericht zu schicken. Denn bei beiden Anwaltskanzleien war es so, daß in der Regel an jedem Tag jedenfalls einer der Anwälte etwas an der Gerichtsstelle zu erledigen hatte. In gleicher Weise verfuhren die Anwaltskanzleien auch mit der Post, die grundsätzlich nicht von Angestellten, sondern von einem der Anwälte mitgenommen und im Gericht abgeliefert wurde. IV. Dem Angeklagten waren die ihm beim Weiterstellen der Stempler um die jeweils eingezahlten Beträge obliegenden und von ihm zu beachtenden Verpflichtungen bekannt. Insbesondere wußte er, daß der Zähler nur weitergestellt werden durfte, wenn eine entsprechende Einzahlung vorgenommen wurde und vorlag, daß vor der Öffnung des Verschlusses des Stemplers die Unversehrtheit des Siegels zu prüfen war und daß vor dem Weiterstellen anhand der Kostennachweise der Stand des Zählers zu prüfen war, also ein Abgleichen des letzten Kostennachweises des betreffenden Stemplers mit dem Kontrollzählstand vorzunehmen war. Der Angeklagte galt als zuverlässiger und pflichtbewußter Beamter; Beanstandungen hinsichtlich seiner Tätigkeit hatte es bis zur Aufdeckung der hier in Rede stehenden Vorfälle nicht gegeben. In der Zeit vom 26. Oktober 1992 an behielt der Angeklagte jedoch in 4 Fällen für Gebührenstempler geleistete Bareinzahlungen in Höhe von jeweils 3.000,00 DM für sich; er nahm in diesen Fällen jeweils das Geld entgegen, stellte die Gerichtskostenstempler der Rechtsanwälte um die eingezahlten Beträge weiter, führte diese Beträge jedoch nicht an die Gerichtskasse ab und verbuchte sie auch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß. In einem weiteren Fall stellt er den Gerichtskostenstempler weiter, ohne daß in der Berufungshauptverhandlung geklärt werden konnte, ob eine entsprechende Einzahlung erfolgt war. Im Einzelnen verfuhr der Angeklagte in diesen 5 Fällen wie folgt: 1. Am 25. September 1992 wurden für den Gerichtskostenstempler der Rechtsanwälte T1. und Kollegen mit der Nr. 701 2.000,00 DM eingezahlt; der Kontrollzähler des Stemplers wurde von 531.000,00 DM auf 533.000,00 DM weitergedreht. Diese Einzahlung wurde ordnungsgemäß von einem Kollegen des Angeklagten verbucht, der auch die entsprechenden Kostennachweise ausstellte. Am 26. Oktober 1992 wurden von den Rechtsanwälten T1. und Partner 3.000,00 DM in bar als Gebührenvorgabeleistung für ihren Gerichtskostenstempler bei der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts T. eingezahlt, nachdem dieser Betrag zuvor per Scheck mit der Endnummer 136 von ihrem Konto bei der Stadtsparkasse T. abgehoben worden war. Der Angeklagte versah an diesem Tag seinen Dienst als Zahlstellenverwalter. Er nahm den Gerichtskostenstempler bei einem Zählerstand von 533.000,00 DM zusammen mit dem Barbetrag von 3.000,00 DM entgegen und stellte den Stempler auf den neuen Stand von 536.000,00 DM weiter. Den eingezahlten Barbetrag von 3.000,00 DM lieferte der Angeklagte nicht an die Gerichtskasse ab; er verbuchte ihn auch nicht, sondern behielt ihn für sich. Kostennachweise stellte er nicht aus. Am 17. November 1992 zahlten die Rechtsanwälte T1. und Kollegen erneut 3.000,00 DM für ihren Gerichtskostenstempler ein. Dieser Betrag wurde von dem Angeklagten ordnungsgemäß verbucht; er stellte auch die Kostennachweise über diese Einzahlung aus, die einen Stand des Kontrollzählers vor der Einzahlung in Höhe von 536.000,00 DM aufweisen und einen Stand des Kontrollzählers nach dieser Einzahlung in Höhe von 539.000,00 DM. Den Kontrollzähler des Stemplers stellte er entsprechend der Einzahlung um 3.000,00 DM auf 539.000,00 DM weiter. Das Fehlen des Kontrollnachweises betreffend die Einzahlung 26. Oktober 1992 zeigte er nicht an. 2. Am 26. Oktober 1992 wurden für den Gerichtskostenstempler der Rechtsanwälte M. und Partner mit der Nummer 691 ein Betrag von 3.000,00 DM eingezahlt; der Kontrollzähler des Stemplers wurde von 592.000,00 DM auf 595.000,00 DM entsprechend weitergedreht. Die Einzahlung wurde ordnungsgemäß verbucht; der Angeklagte stellte die Kostennachweise ordnungsgemäß aus. Der den Rechtsanwälten M. und Partner überlassene Abdruck des Kostennachweises gibt den Kontrollzählstand vor und nach der Einzahlung der 3.000,00 DM zutreffend wieder; die Einzahlung ist ordnungsgemäß mit Maschinendruck verbucht. Am 10. oder 11. November 1997 wurden von den Rechtsanwälten M. und Kollegen 3.000,00 DM in bar als Gebührenvorgabeleistung für ihren Gerichtskostenstempler Nummer 691 bei der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts T. eingezahlt, nachdem dieser Betrag zuvor am 10. November 1992 per Scheck mit der Endnummer 794 von ihrem Girokonto bei der Stadtsparkasse T. abgehoben worden war. Der Angeklagte versah an diesem Tag seinen Dienst als Zahlstellenverwalter. Er nahm den Gerichtskostenstempler bei einem Zählerstand von 595.000,00 DM zusammen mit dem Barbetrag von 3.000,00 DM entgegen und stellte den Stempler auf den neuen Stand von 598.000,00 DM ein. Den eingezahlten Barbetrag von 3.000,00 DM lieferte er nicht an die Gerichtskasse ab; er verbuchte ihn auch nicht, sondern behielt ihn für sich. Kostennachweise stellte er nicht aus. Der in der Kassenakte der Zahlstelle des Amtsgerichts T. verbliebene vom Angeklagten ausgestellte Kostennachweis betreffend die Einzahlung vom 26. Oktober 1992 ist nachträglich von ihm verfälscht worden. In der Rubrik "Stand des Kontrollzählers vor der Einzahlung" änderte er den ursprünglich richtigen Betrag von "592.000,00 DM" in "595.000,00 DM" ab und in der Rubrik "Stand des Kontrollzählers nach der Einzahlung" den richtigen Betrag von "595.000,00 DM" in "598.000,00 DM". Diese Verfälschungen sind auch bei nur oberflächlicher Betrachtung ohne weiteres als solche zu erkennen. Diese Verfälschung wurde von dem Angeklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vorgenommen, damit die Kassenakte trotz der fehlenden Verbuchung der Einzahlung vom 10./11. November 1992 den Anschein der lückenlosen Folge von Kontrollzählerstandsangaben aufweisen sollte. Am 1. Dezember 1992 zahlten die Rechtsanwälte M. und Kollegen weitere 3.000,00 DM in bar für ihren Gerichtskostenstempler ein. Dieser Betrag wurde ordnungsgemäß verbucht; ebenso wurden Kostennachweise ausgestellt. Diese zeigen den Stand des Kontrollzählers vor dieser Einzahlung in Höhe von 598.000,00 DM an und den Stand des Kontrollzählers nach dieser Einzahlung in Höhe von 601.000,00 DM. Der Kontrollzähler wurde entsprechend der Einzahlung um 3.000,00 DM von 598.000,00 DM auf 601.000,00 DM weitergestellt. Der Angeklagte zeigte weder das Fehlen des Kostennachweises betreffend die Einzahlung vom 10./11. November 1992 noch die Verfälschung des in der Kassenakte befindlichen Kontrollnachweises vom 26. Oktober 1992 an. 3. Am 21. Dezember 1992 entrichteten die Rechtsanwälte M. und Kollegen bei der Gerichtszahlstelle in T. einen Betrag in Höhe von 3.000,00 DM in bar als Gebührenvorausleistung. Diesen Betrag hatten sie zuvor am 18. Dezember 1992 per Scheck mit der Endnummer 916 in bar von ihrem Girokonto abheben lassen. Der Angeklagte stellte den Gerichtskostenstempler der Rechtsanwälte M. und Kollegen um den eingezahlten Betrag von 601.000,00 DM auf 604.000,00 DM weiter (Stand des Gebührenzählers 601.024,40 DM), füllte den Kostennachweis entsprechend vollständig aus und unterzeichnete ihn, unterließ es jedoch, die Zahlung durch Maschinendruck auf den Kostennachweis zu buchen, so daß auf dem von ihm unterzeichneten Kostennachweis der Zahlungsaufdruck fehlt. Den bar eingezahlten Betrag von 3.000,00 DM lieferte der Angeklagte nicht an die Gerichtskasse ab; er ist dort nicht verbucht. Der Angeklagte behielt vielmehr diesen Betrag von 3.000,00 DM für sich. 4. Am 4. Februar 1993 wurden für den Gerichtskostenstempler der Rechtsanwälte M. und Kollegen 3.000,00 DM in bar eingezahlt; der Kontrollzähler des Stemplers wurde um diesen Betrag von 610.000,00 DM auf 613.000,00 DM weitergestellt. Diese Einzahlung wurde ordnungsgemäß verbucht; ebenso wurden die Kostennachweise ausgestellt. Am 17. oder 18. Februar 1993 wurden von den Rechtsanwälten M. und Kollegen 3.000,00 DM in bar als Gebührenvorgabeleistung für ihren Gerichtskostenstempler bei der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts T. eingezahlt, nachdem dieser Betrag zuvor per Scheck mit der Endnummer 715 in bar von ihrem Girokonto bei der Stadtsparkasse T. abgehoben worden war. Der Angeklagte versah an diesem Tag seinen Dienst als Zahlstellenverwalter. Er nahm den Gerichtskostenstempler bei dem Zählerstand von 613.000,00 DM zusammen mit dem Barbetrag von 3.000,00 DM entgegen und stellte den Stempler um den Betrag von 3.000,00 DM auf den neuen Stand von 616.000,00 DM weiter. Den eingezahlten Barbetrag von 3.000,00 DM lieferte er nicht an die Gerichtskasse ab. Er verbuchte ihn auch nicht und stellte auch keinen Kostennachweis aus, sondern behielt das Geld für sich. Am 11. März 1993 stellte der Angeklagte den Gerichtskostenstempler der Rechtsanwälte M. und Kollegen um 3.000,00 DM von 616.000,00 DM auf 619.000,00 DM weiter. Hierüber stellte er einen Kostennachweis aus und unterzeichnete ihn, ohne ihn mit einem Buchungsaufdruck (Maschinendruck) zu versehen. Das Fehlen des Kostennachweises vom 17./18. Februar 1993 zeigte der Angeklagte nicht an. 5. Wie unter 4. dargelegt, stellte der Angeklagte am 11. März 1993 den Gerichtskostenzähler der Rechtsanwälte M. und Kollegen um 3.000,00 DM von 616.000,00 DM auf 619.000,00 DM weiter. Er füllte den Kostennachweis vollständig aus und unterzeichnete ihn, versah ihn jedoch nicht mit einem Buchungsaufdruck. Die Einzahlung eines Betrages von 3.000,00 DM für diesen Gerichtskostenstempler wurde nicht verbucht und auch nicht an die Gerichtskasse weitergeleitet. In diesem Fall hat die Kasse nicht aufklären können, ob von den Rechtsanwälten M. und Kollegen eine Gebührenvorausleistung in Höhe dieses Betrages geleistet worden ist. Den Rechtsanwälten M. und Kollegen war es jedoch ohne weiteres möglich, den Gerichtskostenstempler bis zum Betrag von 619.000,00 DM weiter zu benutzen; Beanstandungen traten nicht auf. Alle bei der Gerichtszahlstelle T. vorgenommenen Ein- und Auszahlungen werden an der Schaltungsquittungsmaschine gebucht und auf einem Buchungsstreifen (Journal) aufgefangen. Aus dem Journal der Gerichtszahlstelle T. ergibt sich, daß in den vorgenannten 5 Fällen Einzahlungen nicht gebucht sind. Am 24. Juni 1993 fand eine Prüfung der Gerichtszahlstelle statt, die von dem Zeugen I. vorgenommen wurde. Hierbei wurde festgestellt, daß der Ist-Bestand der Kasse mit dem Soll-Bestand übereinstimmte. Erst bei einem Vergleich der Anfangs- und Endstände der Gerichtskostenstempler im Zusammenhang mit den entsprechenden Buchungen ergab sich, daß in den 5 Fällen eine Weiterstellung der Zähler vorgenommen wurde, ein entsprechender Gegenwert jedoch nicht in die Gerichtskasse geflossen ist. Bei einer daraufhin durchgeführten weiteren Prüfung ergab sich, daß bezüglich der genannten fünf Fälle keine bzw. keine ordnungsgemäßen mit Maschinendruck versehenen Kostennachweise vorhanden waren. Auch in den Journalen war eine Buchung der fehlenden 15.000,00 DM nicht vorhanden. Irgendwelche Fehlbuchungen konnten nicht festgestellt werden. V. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. ... VI. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte somit in 5 Fällen der Untreue - Vergehen nach § 266 StGB - schuldig gemacht. Er hat in der Zeit von Oktober 1992 bis März 1993 die ihm durch Gesetz und behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteresse er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt, indem er in diesen 5 Fällen die Gerichtskostenstempler Nummer 701 und Nummer 691 der Rechtsanwälte T1. und Kollegen bzw. M. und Kollegen um jeweils 3.000,00 DM weiterstellte, ohne entsprechende Beträge an die Gerichtskasse abzuführen und ordnungsgemäß zu verbuchen. In den ersten 4 Fällen nahm er zwar jeweils 3.000,00 DM als Gebührenvorgabeleistung entgegen, vereinnahmte diese Gelder jeweils für sich. In allen Fällen hat der Angeklagte rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft gehandelt." Die Disziplinarkammer ist dabei von den tatsächlichen Feststellungen ausgegangen, wie sie das Landgericht getroffen hat. Die Einlassung des Beamten, der in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer nochmals erklärt hat, er sei von den Strafgerichten zu Unrecht verurteilt worden, hat sie nicht zum Anlass genommen, nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW eine nochmalige Prüfung der Feststellungen zu beschließen, weil sie auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer keinen Zweifel an deren Richtigkeit hatte. In rechtlicher Hinsicht ist die Disziplinarkammer von einem einheitlich zu wertenden Dienstvergehen ausgegangen. Der Beamte habe seinen beamtenrechtlichen Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 57 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 LBG NW) in schwerwiegender Weise verletzt. Nach dem Eintritt in den Ruhestand könne gegen den Beamten als Disziplinarmaßnahme nur noch die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehaltes verhängt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 5 Abs. 2, § 12 DO NW). Die Aberkennung des Ruhegehaltes setze voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände (§ 12 Abs. 2 Satz 1 DO NW). Dies sei hier aus näher dargelegten Gründen der Fall. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, mit der er weiterhin bestreitet, die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Er habe im damaligen Strafverfahren keinen Entlastungsbeweis erbringen können, ohne konkret einen seiner Kollegen zu belasten, wozu er sich nicht habe durchringen können. Das Strafurteil sei insoweit unstimmig, wie es davon ausgehe, dass die zuständigen Rechtsanwälte für die nicht unerheblichen, teilweise in bar geleisteten Beträge keine Kostennachweise verlangt hätten. Die Zahlungen seien in steuerlicher Hinsicht und für die Mandantenabrechnungen von Bedeutung gewesen. Dies alles hätte aufgeklärt werden müssen. Gleiches gelte für den Umstand, dass weitere zehn Personen Zugriff auf die Gerichtskostenstempler gehabt hätten. Einer der Kostennachweise der Gerichtszahlstelle sei auch nicht von ihm, sondern von einer anderen Person unterschrieben worden. Schließlich sei nicht bedacht worden, dass die Geldbeträge bei ihm nicht aufgefunden worden seien. Zur Maßnahmehöhe sei auszuführen, dass die Entfernung aus dem Dienst nur als "ultima ratio" vorzunehmen sei. Hierbei müssten die Gesamtpersönlichkeit und das Gesamtverhalten des Beamten in die Würdigung einbezogen werden, was vorliegend nicht hinreichend geschehen sei. Ihm seien in der Vergangenheit gute Leistungen und ein vorbildliches Verhalten bescheinigt worden. Er trage den eingetretenen Schaden in monatlichen Raten von 100,-- DM ab. Nicht zuletzt im Blick auf seine Erkrankung stelle sich die Aberkennung des Ruhegehalts als unverhältnismäßige Maßnahme dar. Der Beamte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und ihn freizusprechen, hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen, äußerst hilfsweise, ihm über die Dauer von 12 Monaten hinaus einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehaltes zu bewilligen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. Das Strafurteil treffe zu. Beachtliche Milderungsgründe seien von der Disziplinarkammer mit Recht nicht festgestellt worden und ergäben sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen. Es müsse deshalb bei der Entscheidung der Disziplinarkammer verbleiben. II. Die zulässige Berufung des Beamten ist nicht begründet. 1. Die Berufung ist nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt. Nach gesicherter Rechtsauffassung kann eine bei der Einlegung erklärte Beschränkung der Berufung innerhalb der Einlegungsfrist zur unbeschränkten Berufung erweitert werden, sofern nicht in der Beschränkung der Wille zum Teilverzicht zum Ausdruck gekommen war, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 318 Rdnr. 1. Im vorliegenden Fall ist das Urteil der Disziplinarkammer zulässigerweise, vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Teil 3, K § 23a Rdnr. 26, dem Beamten und dem durch schriftliche Vollmacht vom 26. Februar 1999 legitimierten Verteidiger zugestellt worden (vgl. § 40 Satz 2 DO NW). Daher richtet sich die Berechnung der Frist für die Einlegung der Berufung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechend der in § 23a BDO kodifizierten Regelung nach der zuletzt bewirkten Zustellung, Weiss a.a.O. Diese erfolgte ausweislich der bei der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 6. August 1999 an den Beamten; die Frist der § 79 Abs. 1 Satz 1, § 81 DO NW für die Einlegung sowie Begründung der Berufung lief sonach am 6. September 1999 (Montag) ab. An diesem Tag ging die - unbeschränkte - Berufung nebst Begründung vom 6. September 1999 der jetzigen Verteidigerin des Beamten per Telefax beim Oberverwaltungsgericht ein. Durch den Eingang der Berufung bei dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts wurde die Berufungsfrist gewahrt (§ 80 Satz 2 DO NW). Der schon zuvor beim Verwaltungsgericht eingegangenen Berufungsschrift des erstinstanzlichen Verteidigers des Beamten vom 30. August 1999 kann schon mangels einer Begründung ein Wille zum Teilverzicht auf weitergehende Rechtsmittel nicht entnommen werden. 2. Der Senat hat daher die Dienstpflichtverletzung selbst festzustellen, wobei er hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen den Feststellungen der Disziplinarkammer folgen kann. Der Senat ist gemäß § 18 Abs. 1 DO NW an die Feststellungen des Landgerichts X. vom 17. November 1997 gebunden. Der Senat sieht wie die Disziplinarkammer keine Veranlassung, einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW herbeizuführen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Eine Lösung von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Disziplinarsenate des erkennenden Gerichts nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich halten; denn die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die - insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen sind. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts entspricht es auch, daß nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinn zur Herbeiführung des Lösungsbeschlusses ausreichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31 und vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, Dokumentarische Berichte 1993, 177; OVG NW, Urteil vom 19. April 1996 - 6d A 5985/95.O -, vom 30. September 1998 - 12d A 1519/98.O - und vom 18. November 1999 - 12d A 613/99.0 -). Derartige Zweifel hat der Senat hier nicht. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts X. vom 17. November 1997 trifft Feststellungen, die in sich folgerichtig, frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind. Sie sind gedanklich nachvollziehbar und für den erkennenden Senat überzeugend. Das Bestreiten der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts X. durch den Beamten insbesondere hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten dritter Personen und der verschwunden gebliebenen Geldbeträge kann die Überzeugungskraft der sorgfältigen Beweiswürdigung des Landgerichts nicht erschüttern. Die genannten Punkte betreffen, soweit sich das Landgericht mit ihnen nicht bereits ausführlich befasst hat, nicht den Kern der Beweiswürdigung. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen Rechtsanwälte T1. und M. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat das Landgericht überzeugend bejaht. Darüber hinaus stützt sich das Urteil auf die im einzelnen dargelegte Annahme, dass die von dem Beamten eingeräumte Manipulation der beiden Gerichtskostenstempler weder durch gerichtsfremde Personen, insbesondere Angestellte der beiden Anwaltskanzleien, noch durch einen Vertreter des Beamten vorgenommen worden seien. Auch insoweit ergibt sich aus dem Vortrag des Beamten in diesem Verfahren kein greifbarer Anhaltspunkt, dem die Strafkammer übersehen haben und der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Damit steht fest, dass der Beamte durch ein innerdienstliches Verhalten eine Untreue in 5 Fällen (in Form der veruntreuenden Unterschlagung) begangen hat. Das macht seine Entfernung aus dem Dienst unabweisbar. Für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend dem Zweck der disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen - der Erhaltung und Sicherung der Integrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes, um dessen Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten - die möglichen Auswirkungen der Pflichtverletzungen auf die Tätigkeit des Beamten und auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung insgesamt entscheidend. Deshalb muß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden, wenn er durch das Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen bei den Bürgern verloren hat, dessen er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bedarf. Das gleiche gilt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten so gestört ist, daß ein weiteres Verbleiben des Beamten im Amt dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann. Die Voraussetzungen für die schwerste Disziplinarmaßnahme sind hier gegeben. Der Beamte hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt und sich für den öffentlichen Dienst als untragbar erwiesen. Mit der Disziplinarkammer ist der Senat der Auffassung, dass der Beamte ihm amtlich anvertrautes Geld veruntreut hat. Er hat die 15.000,-- DM in amtlicher Eigenschaft, nämlich als Zahlstellenverwalter des Amtsgerichts T. empfangen. Das Geld wurde ihm von den Zeugen T1. und M. im Hinblick auf seine Dienststellung anvertraut, vgl. Weiss a.a.O., Bd. II, Teil 2, J 910 Rdnr. 911. Von der hiernach gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann allerdings nach übereinstimmender Rechtsprechung nur dann anerkannt werden (1.) bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, zumindest aus Sicht des Beamten, unausweislichen wirtschaftlichen Notlage, (2.) bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder (3.) wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartig auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Schließlich kann (4.) als Milderungsgrund in Betracht kommen, daß der Täter den Schaden vor der Entdeckung ausgleicht oder sich zumindest vor der Entdeckung dem Dienstherrn offenbart. Ergänzend zu dieser bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 -, Dokumentarische Berichte, Teil B 1993, 119) (5.) eine mildere Bewertung des Dienstvergehens auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens des Beamten infolge der geringen Höhe des insgesamt unterschlagenen Betrags und mangels erschwerender Umstände gemindert ist. Als geringen Wert hat das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 248 a StGB einen Betrag von etwa 50,-- DM angesehen. Mit der Disziplinarkammer ist der Senat der Auffassung, daß keiner der oben angeführten Milderungsgründe vorliegt. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine unbedachte Gelegenheitstat vor. Dies ergibt sich schon aus der Vielzahl der Dienstpflichtverletzungen. Da der Beamte die Unterschlagung bestreitet, hat der Senat im Übrigen keine Möglichkeit, Umstände zu erkennen, die für eine einmalige unbedachte Gelegenheitstat sprechen. Der Beamte hätte schon eine Situation darlegen müssen, die ihn spontan bewogen habe, das Geld nicht bei der Gerichtskasse einzuzahlen und zu verbuchen, sondern für sich zu verbrauchen. Bei der hier gegebenen völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses fallen auch der schlechte Gesundheitszustand des Beamten, der zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung geführt hat, und die über lange Jahre gezeigten guten dienstlichen Leistungen nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Auch sein ehrenamtliches Engagement kann den Vertrauensverlust nicht ausgleichen. Schließlich steht der Entfernung aus dem Dienst nicht das Prinzip der Steigerung von Disziplinarmaßnahmen entgegen. Eine mildere Disziplinarmaßnahme würde dem Gewicht des schwerwiegenden Dienstvergehens nicht angemessen Rechnung tragen. In einem solchen Fall ist die Entfernung aus dem Dienst auch nicht unverhältnismäßig. Denn es ist gerade Zweck des Disziplinarverfahrens, sich von einem Beamten zu trennen, wenn dieser im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist. Die darin bestehende Härte beruht auf Umständen, die er selbst zu vertreten hat und ist nicht unbillig. Sie liegt im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Beamten, der sich bewusst sein muss, dass er bei gravierendem Fehlverhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Für die Zuerkennung eines weitergehenden Unterhaltsbeitrages gemäß § 76 Abs. 1 DO NW, als ihn die Disziplinarkammer zugesprochen hat, bestand keine Veranlassung. Die Bewilligung war allerdings klarstellend unter die Bedingung zu stellen, dass der Beamte etwaige Rentenansprüche bis zur Höhe des Unterhaltsbeitrages für die Zeit der Bewilligung an den Dienstherrn abtritt, damit bei der nachträglichen Bewilligung der Sozialversicherungsrente eine Doppelzahlung ausgeschlossen wird. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 DO NW darf der Unterhaltsbeitrag nur im Falle einer derartigen Abtretung gezahlt werden. Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW zu verwerfen.