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Beschluss

10A D 207/98.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0703.10A.D207.98NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 214 der Stadt (Satzungsbeschluss vom 29. Juli 1996) ist nichtig, soweit er Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung Flur 328, Flurstück 29 trifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 40.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 214 der Stadt (Satzungsbeschluss vom 29. Juli 1996) ist nichtig, soweit er Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung Flur 328, Flurstück 29 trifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 40.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 214 - der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1. war Eigentümerin des Grundstücks in . Die Antragsteller zu 2. haben während des Normenkontrollverfahrens das Eigentum an dem Grundstück erworben. Das etwa 850 qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Gebäude ist vor Jahrzehnten, vermutlich noch vor dem 1. Weltkrieg errichtet worden. Südlich des Grundstücks der Antragsteller liegt die Ortslage . Sie umfasst mehrere landwirtschaftliche Hofstellen. Nördlich und westlich des Grundstücks der Antragsteller liegen landwirtschaftliche Nutzflächen. Südlich der straße, die von der Straße nach Westen abgeht, liegen einzelne Wohnhäuser. Sie sind teilweise in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, teilweise deutlich früher errichtet worden. Das Grundstück der Antragsteller lag ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 (Satzungsbeschluss vom 15. April 1969, öffentliche Bekanntmachung vom 26. Januar 1971). Dieser Bebauungsplan setzte für das Grundstück der Antragsteller, das jenseits eines Gewässergrundstücks südlich anschließende unbebaute Grundstück und die dann folgenden bebauten Bereiche Dorfgebiete fest. Der Bereich westlich der Straße und südlich der straße war einschließlich der bebauten Grundstücke südlich der straße als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Der später neu aufgestellte Bebauungsplan Nr. 234 (öffentliche Bekanntmachung vom 23. November 1981) enthielt insoweit dieselben Festsetzungen. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt die Ortslage als Mischbaufläche und die Flächen nördlich davon als Fläche für die Landwirtschaft dar. Das Grundstück der Antragsteller liegt in dem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Mischbaufläche dargestellt ist. Die Antragsgegnerin ließ im Jahre 1988 für den Ortsteil ein Dorfentwicklungskonzept erarbeiten. Aufgabe des Konzeptes war es, angesichts der schwierigen Lage der Landwirtschaft am Standort Perspektiven für eine behutsame Umstrukturierung dieses Ortsteils aufzuzeigen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss im Februar 1991, das Dorfentwicklungskonzept allen künftigen Planvorhaben im Bereich der Dorflage zu Grunde zu legen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1991 die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 214 - - für einen Bereich zwischen Straße, straße, Bundesautobahn und Straße. Er beschloss zugleich die Durchführung eines Verfahrens zur Aufhebung der bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen im Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 214. Mit dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 214 verfolgte die Antragsgegnerin nach der Planbegründung insbesondere das Ziel, die Baugrenzen enger als in dem alten Bebauungsplan zu fassen. Die Baugrenzen sollten insbesondere die für das Dorf charakteristischen Hofanlagen umschließen, um das charakteristische Gefüge der Ortslage zu erhalten. Für noch bebaubare Grundstücke sollten die Baugrenzen und sonstigen Festsetzungen so gefasst werden, dass die Maßstäblichkeit für die Ortslage gewahrt bleibe. Ferner sollten das Ortsbild prägende Hecken und Bäume durch Unterhaltungs- und Pflanzgebote gesichert werden. Nach einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger beschloss der Rat in seiner Sitzung vom 9. Mai 1994 den Bebauungsplan Nr. 214 als Entwurf und dessen öffentliche Auslegung. Der Entwurf sah für das Grundstück der Antragsteller die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft vor. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 16. September bis zum 17. Oktober 1994 öffentlich aus. Die Antragsgegnerin beteiligte die Träger öffentlicher Belange. Einzelne Bürger sowie einzelne Träger öffentlicher Belange machten Anregungen und Bedenken gegen den Planentwurf geltend. Der Rat befasste sich in seiner Sitzung vom 10. Juli 1995 mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken. Er änderte den Planentwurf in einzelnen Punkten. In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Zugleich beschloss er die Aufhebung der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 234 innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 214. Die Antragsgegnerin zeigte den Bebauungsplan dem Regierungspräsidenten Münster an. Aufgrund eines Hinweises des Regierungspräsidenten beschloss der Rat am 29. Januar 1996, den Entwurf des Bebauungsplans erneut öffentlich auszulegen und dabei Bedenken und Anregungen nur zu den nachträglich vorgenommenen Änderungen des Entwurfs zuzulassen. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. März 1996 öffentlich aus. Die Antragsgegnerin beteiligte erneut die Träger öffentlicher Belange. Ein privater Einwender wiederholte seine Anregungen und Bedenken aus der ersten Offenlegung des Planentwurfs. Der Rat befasste sich in seiner Sitzung vom 13. Mai 1996 erneut mit den Anregungen und Bedenken. Er beschloss den Bebauungsplan unter Aufhebung seines früheren Satzungsbeschlusses erneut als Satzung. Diesen Satzungsbeschluss vom 13. Mai 1996 hob der Rat in seiner Sitzung vom 29. Juli 1996 wiederum auf, weil in der Sitzungsvorlage einzelne Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt waren. Der Rat beschloss sodann in derselben Sitzung erneut über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken, beschloss den Bebauungsplan Nr. 214 - - als Satzung einschließlich der zugehörigen Begründung. Der Rat beschloss ferner die Aufhebung der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 234 innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 214. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen Bereich zwischen der Straße im Westen, der straße im Norden, der Bundesautobahn im Osten und der Straße im Süden. Er setzt für die vorhandene Ortslage überwiegend Dorfgebiete, im Süden ein Mischgebiet fest. Im Osten des Plangebiets ist im Bereich des vorhandenen eine Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. Zwischen dem , der Straße weg und der Bundesautobahn ist eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (Angelteich) festgesetzt. Im Übrigen sind die Flächen nördlich und nordwestlich der vorhandenen Bebauung als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Das Grundstück der Antragsteller liegt ebenso innerhalb einer Fläche für die Landwirtschaft wie die vorhandenen Wohngebäude südlich der straße, östlich der Straße. Zum Grundstück der Antragsteller und der südlich davon gelegenen Fläche zwischen , weg und der Straße , die in dem früheren Bebauungsplan ebenfalls als Dorfgebiet festgesetzt war, heißt es in der Begründung des Bebauungsplans: Das Dorfentwicklungskonzept sehe in diesem Bereich keine Siedlungserweiterung vor. Nach intensiven Beratungen in den zuständigen Gremien gerade zu diesem Punkt sei dem Dorfentwicklungskonzept gefolgt worden, hier dörfliche Siedlungsstruktur und Ortsrand zu erhalten. Auch das letzte einzeln stehende Wohn- und Wirtschaftsgebäude (frühere landwirtschaftliche Siedlerstelle ) sei nicht mehr als überbaubare Grundstücksfläche aufgenommen worden. Das Dorfentwicklungskonzept habe unmittelbar nördlich benachbart einen Aussiedlerhof vorgesehen, der jedoch aus Gründen des Landschaftsschutzes (Landschaftsschutzfläche Nr. 62) hier nicht hätte realisiert werden können. In diesem Zusammenhang hätte die Ausweisung als Baufläche einen Sinn gehabt, nicht aber als Splittergrundstück außerhalb der geschlossenen Ortslage. Ebenso wie die Gebäude an der oberen straße genieße es Bestandsschutz und könne in dem hierfür bestehenden Rahmen erhalten werden. Die Antragsgegnerin zeigte den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 214 sowie den Beschluss zur Aufhebung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 234 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 214 der Bezirksregierung Münster an. Zu beiden Beschlüssen teilte die Bezirksregierung Münster mit, eine Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin machte in ihrem Amtsblatt vom 2. August 1996 die Durchführung des Anzeigeverfahrens sowohl für die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 234 im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 214 als auch für den Bebauungsplan Nr. 214 ortsüblich bekannt. Die Antragsteller haben am 23. Dezember 1998 ihren Normenkontrollantrag eingereicht. Sie machen geltend: Der Bebauungsplan verstoße gegen materielles Recht. Das Abwägungsgebot sei verletzt. Die Ausweisung einer Fläche für die Landwirtschaft für ihr Wohnbaugrundstück sei abwägungsfehlerhaft. Das Grundstück werde seit der Errichtung des Wohnhauses ausschließlich für Wohnzwecke genutzt. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft widerspreche dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der zugrundeliegende Flächennutzungsplan stelle für das Grundstück eine Wohnbaufläche dar. Es sei nicht erforderlich gewesen, große Teile des Außenbereichs in den Planbereich einzubeziehen und in großem Stile Flächen für die Landwirtschaft festzusetzen. Der Antragsgegnerin sei es bei diesen Festsetzungen maßgeblich darauf angekommen, Teile des Gemeindegebiets von Bebauung freizuhalten sowie Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden strengeren Regelungen als denen des § 35 BauGB auszusetzen. Dies sei unzulässig. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 214 - - der Stadt nichtig ist. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben sich damit einverstanden erklärt, dass über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, der Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 214 und der Aufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan (drei Ordner). II. Der Senat kann über den Normenkontrollantrag der Antragsteller ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BauR 2000, 679. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig und zum Teil begründet. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin zu 1. war bei Einreichung des Normenkontrollantrags Eigentümerin eines Grundstücks im Planbereich. Sie wendet sich gegen eine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft, zur Antragsbefugnis in einem solchen Fall vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44. Der Bebauungsplan setzt für das ihr seinerzeit gehörende Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft fest. Der Bebauungsplan verändert damit die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, das mit einem nicht privilegierten Wohnhaus bebaut ist und für das bis dahin die Festsetzung eines Dorfgebiets galt. Dass die Antragstellerin zu 1. während des Normenkontrollverfahrens ihr Eigentum an dem Grundstück auf die Antragsteller zu 2. übertragen hat, bleibt ohne Einfluss auf ihre Antragsbefugnis und die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch die Antragsteller zu 2. sind antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus dem von ihnen inzwischen erworbenen Eigentum an dem Grundstück. Deshalb kann offen bleiben, ob die Antragsteller zu 2. schon bei Einreichung des Normenkontrollantrags antragsbefugt waren. Nach ihrer Darstellung in der Antragsschrift war seinerzeit ein Kaufvertrag über das Grundstück noch nicht abgeschlossen. Eine Antragsbefugnis hätten sie seinerzeit allein aus ihrer Stellung als Bauwerber herleiten können. Sie hatten beim Stadtdirektor der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage für einen Umbau des Gebäudes auf dem Grundstück beantragt. Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollantrag fehlt zwar dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wehrt sich ein Eigentümer mit einem Normenkontrollantrag dagegen, dass sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44. Wird der Bebauungsplan antragsgemäß für nichtig erklärt, liegt das Grundstück der Antragsteller planungsrechtlich im Außenbereich. Es besteht kein Bebauungszusammenhang zu der südlich gelegenen geschlossenen Ortslage . Wird der Bebauungsplan Nr. 214 für nichtig erklärt, gilt nicht etwa wieder der Bebauungsplan Nr. 234. Der Rat der Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan Nr. 234 in einem gesonderten Satzungsverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgehoben. Die Aufhebung dieses Bebauungsplans war selbstständiger Gegenstand der Beschlussfassung des Rates und hat das dafür vorgeschriebene Satzungsverfahren durchlaufen. Die Anwendung des § 35 BauGB lässt den Antragstellern für die bauliche Nutzung ihres Grundstücks aber weiter gehende Möglichkeiten als der Bebauungsplan Nr. 214 mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft. Die Nichtigerklärung des Bebauungsplans nützt den Antragstellern deshalb. Der Bebauungsplan schließt jedenfalls solche Erweiterungen oder Neuerrichtungen nicht privilegierter Wohngebäude aus, wie sie nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 4 BauGB unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Außenbereich zulässig wären. Der Bebauungsplan schließt mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft hingegen nicht privilegierte Vorhaben schlechthin aus, zu privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878. Der Normenkontrollantrag ist zum Teil begründet. Der Bebauungsplan Nr. 214 " " der Antragsgegnerin leidet zwar nicht unter formellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch sonst ist eine Verletzung solcher Vorschriften gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden. Gegen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung ohne Rüge jetzt noch beachtlich wäre, ist nicht verstoßen worden. Der Bebauungsplan Nr. 214 der Antragsgegnerin leidet aber an einem materiellen Mangel, soweit er Festsetzungen für das Grundstück der Antragsteller trifft. Dieser materielle Mangel führt zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans insoweit. Der Bebauungsplan ist allerdings im Verständnis von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB führt jedenfalls nicht zur Ungültigkeit des Bebauungsplans, weil eine solche Verletzung, läge sie vor, gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich wäre. Der Flächennutzungsplan stellt für das Grundstück der Antragsteller ebenso wie für die südlich angrenzende Fläche zwischen der Straße , dem und dem eine gemischte Baufläche dar. Von dieser Darstellung des Flächennutzungsplans ist die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans abgewichen. Sie hat für diesen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Trotz dieser Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist der Bebauungsplan im Verständnis von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den Flächennutzungsplänen in der Weise "zu entwickeln", dass durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des Flächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung frei zu haltenden Flächen, grundlegend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BVerwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8; ferner Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans. Die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, ist hingegen erst für die weitere Frage maßgeblich, ob durch einen Bebauungsplan, der nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, mit der Folge, dass die Verletzung des Entwicklungsgebots zu einem beachtlichen Mangel des Bebauungsplans führt, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - Baurecht 1999, 1128. Die Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans tastet hier dessen Grundkonzeption für den engeren Bereich des Bebauungsplans nicht an. Die Antragsgegnerin hat lediglich beim Übergang zu der konkreteren Stufe der Bauleitplanung in einem Randbereich Bauflächen und von Bebauung freizuhaltende Flächen geringfügig abweichend vom Flächennutzungsplan einander zugeordnet. Sie hat dadurch aber nicht das Gewicht verschoben, dass nach dem Flächennutzungsplan den Bauflächen im Verhältnis zu den von Bebauung freizuhaltenden Flächen nach Qualität und Quantität zukommen sollte. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in diesem engeren Bereich geht erkennbar dahin, als Bauflächen nur die vorhandene geschlossene Ortslage darzustellen. Dabei ist das bebaute Grundstück der Antragsteller gleichsam an der Spitze der vorhandenen Bebauung mit einbezogen. An dieses Grundkonzept rührt die Antragsgegnerin nicht. Sie hat das abgesetzte Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller nicht mehr der geschlossenen Ortslage zugerechnet und deshalb hier keine Baugebiete mehr festgesetzt. Wäre der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wäre diese Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für die Antwort auf die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinaus reichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen und Ganzen behalten oder verloren hat, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin hat seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument nicht dadurch verloren, dass in einem Randbereich einer dargestellten Mischbaufläche eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt worden ist und dadurch das Verhältnis von Bauflächen zu von Bebauung freizuhaltenden Flächen am Rande der Ortslage geringfügig verschoben wird. Die Antragsgegnerin hat aber nicht das Gebot gewahrt, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragsteller nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt, den Ausgleich zu berührten anderen Belangen jedenfalls nicht verhältnismäßig vorgenommen. Das von Art. 14 GG geschützte Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Planung ist nur gerechtfertigt, wenn sie die Belange des Eigentümers nicht unverhältnismäßig hinter sonstige Belange zurückstellt. Bezieht die Gemeinde in ihre Planung ein bereits bebautes Grundstück mit ein, so gehört das Interesse der Eigentümer den vorhandenen Bestand weiterhin nutzen zu können, zu den abwägungserheblichen privaten Belangen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Grundstück nicht nur tatsächlich bebaut war, sondern nach der bisherigen planungsrechtlichen Lage auch bebaubar war und der Bebauungsplan dem Grundstück durch seine Festsetzungen die Bebaubarkeit nimmt. Für das Grundstück der Antragsteller war in den bisher geltenden Bebauungsplänen ein Dorfgebiet festgesetzt. Es war damit auch mit einem Wohnhaus bebaubar. Der streitige Bebauungsplan nimmt dem Grundstück diese Baulandqualität. Die Gemeinde ist zwar nicht gehindert, bisherige Festsetzungen eines Bebauungsplans aufzuheben und in einem neuen Bebauungsplan andere Festsetzungen zu treffen. Sie kann dabei auch einem Grundstück, das bisher Baulandqualität hatte, diese Bebaubarkeit nehmen. Hierfür bedarf es indes städtebaulicher Gründe von hinreichendem Gewicht. Derartige Gründe sind hier nicht erkennbar. Allerdings kann der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden, sie habe die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft generell nur vorgeschoben, um eine andere Nutzung zu verhindern. Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Beschreibung des Gewollten, festgesetzt werden. Die Ziele einer Planung können gleichzeitig einen positiven und einen negativen Inhalt haben. Wenn die Gemeinde beabsichtigt, einen Teilbereich des Gemeindegebiets einer bestimmten baulichen Nutzung zuzuführen, so bedeutet dies zugleich, dass andere Nutzungen ausgeschlossen sein sollen. Derartige negative Zielvorstellungen sind nicht von vornherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, unter Beachtung ihrer Grenzen grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft muss deshalb nicht unzulässig sein, wenn die Erhaltung dieser bestehenden Nutzung gewollt, Anlass der Planung aber auch der Wunsch ist, bestimmte andere Nutzungen zu verhindern. Auch wenn eine solche Festsetzung letztlich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein mag, hat sie eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde zum Inhalt. Sie beschränkt sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen, vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr. 9. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an die vorhandene Bebauung und die hierfür festgesetzten Dorfgebiete Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt, weil eine Ausweisung weiterer Siedlungsbereiche dem Schutze der Landschaft zuwider laufe, und zwar auch im Hinblick auf die zu erhaltende Bauerschaft im Ortskern von . Die typische Ortslage in der Senke des solle erkennbar bleiben; für den Erhalt des Dorfbildes ergebe sich die Notwendigkeit, den anschließenden Bereich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang die Erhaltung der Bauerschaft anspricht, ergibt sich das Gemeinte aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung. Die Antragsgegnerin hat nämlich an anderer Stelle auf die Schwierigkeiten der Landwirtschaft hingewiesen. Diese bestehen zum einen darin, dass die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Hofstellen in einer geschlossenen Dorflage liegen und dort bauliche Erweiterungsmöglichkeiten nicht mehr bestehen. Zum anderen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass den landwirtschaftlichen Hofstellen die benötigten landwirtschaftlichen Nutzflächen durch Siedlungstätigkeit verloren gehen. Der Bebauungsplan verfolgt vor diesem Hintergrund den Zweck, die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe soweit als möglich zu stärken, indem behutsam bauliche Erweiterungen im Ortskern ermöglicht, die bisher landwirtschaftlich genutzten Freiflächen aber für diesen Zweck erhalten werden. Dieser Zweck trifft aber auf das Grundstück der Antragsteller nicht zu. Dies wird seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und steht wegen seiner Bebauung für eine solche Nutzung auch nicht zur Verfügung. Die Erwägungen der Antragsgegnerin treffen auf die bisher baulich nicht genutzten Freiflächen im Anschluss an die geschlossene Ortslage zu. Für das Grundstück der Antragsteller haben sie hingegen keine Bedeutung. Die weiteren Erwägungen der Antragsgegnerin treffen für das Grundstück der Antragsteller ebenfalls nicht zu. Die Antragsgegnerin möchte das Dorfbild erhalten. Als kennzeichnend für das Dorfbild sieht sie die Lage der geschlossenen Bauerschaft in der Senke des und den Bezug dieser geschlossenen Ortslage zur umgebenden Landschaft an, die von baulicher Nutzung frei ist. Der Antragsgegnerin geht es mithin um den Erhalt des vorhandenen Ortsbilds. Zu diesem Ortsbild gehört aber das seit Jahrzehnten vorhandene Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller, ebenso wie übrigens das scheunenartige Gebäude auf dem nördlich angrenzenden Grundstück. Bezogen auf das Grundstück der Antragsteller geht es mithin nicht darum, ein überkommenes Ortsbild zu erhalten, sondern allenfalls ein solches Ortsbild wiederherzustellen. Im Übrigen nimmt die Antragsgegnerin selbst an, der von ihr als prägend herausgestellte Übergang von der geschlossenen Bebauung in der Senke des in die freie Landschaft sei nur noch im Norden und Nordwesten erlebbar. Nach Osten hin habe hingegen die in Dammlage geführte Bundesautobahn der Bauerschaft den Bezug zur Landschaft genommen. Das Grundstück der Antragsteller ist diesem Bereich zuzuordnen; für den Betrachter liegt es nach den Feststellungen in der Ortsbesichtigung am Rande dieser Senke vor der in Dammlage geführten Autobahn. Die Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller stört mithin nach den eigenen Vorgaben der Antragsgegnerin das Ortsbild ohnehin nicht (mehr) oder doch nur geringfügig. Die Beseitigung der Bausubstanz im Falle ihrer Abgängigkeit leistet keinen oder nur einen untergeordneten Beitrag für die Erhaltung des Ortsbilds. Danach bleibt allein die weitere Erwägung, es habe keinen Sinn, für das Grundstück der Antragsteller eine Bebauungsmöglichkeit auszuweisen, weil dieses Grundstück als Splittergrundstück außerhalb der geschlossenen Ortslage liege. Das sind städtebaulich nachvollziehbare Erwägungen jedenfalls dann, wenn das Grundstück bisher unbebaut gewesen wäre, es also nur darum ginge, eine rechtlich mögliche, tatsächlich aber nicht ausgenutzte Bebauungsmöglichkeit durch eine Änderung des Bebauungsplans oder dessen Aufhebung zu beseitigen. Es mag auch sein, dass die angeführten Gründe es rechtfertigen, auf eine planungsrechtliche Absicherung des Wohngebäudes zu verzichten. Ein Interessenausgleich wäre aber durch anderen Zuschnitt des Plangebiets in der Weise möglich gewesen, dass die Antragsgegnerin auf eine Überplanung dieses Splittergrundstücks verzichtet hätte. Das Grundstück läge dann im Außenbereich. Die Antragsteller hätten in diesem Fall die Möglichkeit, den vorhandenen Bestand zu nutzen und zu erhalten, die ihnen § 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 4 der Vorschrift einräumt. Diese Möglichkeiten schneidet ihnen der Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft ab, ohne dass für das Grundstück der Antragsteller erwartet werden könnte, dieses werde einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe sind nicht hinreichend gewichtig dafür, für die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller auch die Möglichkeiten des § 35 Abs. 2 und Abs. 4 BauGB auszuschließen und für das baulich bisher nutzbare Grundstück nur den Bestand bis zu dessen Abgängigkeit festzuschreiben. Der Hinweis auf das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet, das bauliche Nutzungen ohnedies ausschlösse, trifft insoweit, anders als auf die nördlich angrenzenden Grundstücke, nicht zu. Das Grundstück der Antragsteller liegt außerhalb des festgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Auf das Grundstück der Antragsteller treffen mithin die Gründe nicht zu, aus denen die Antragsgegnerin für das nördlich angrenzende Grundstück die Festsetzung einer Bebauungsmöglichkeit für einen Aussiedlerhof nicht vorgenommen hat, der hier ursprünglich vorgesehen war. Der festgestellte Mangel führt zur Nichtigkeit des Bebauungsplans in diesem Teilbereich. Er lässt sich nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB beheben. Der Mangel der Abwägung berührt bezogen auf das Grundstück der Antragsteller das Grundkonzept der Planung. Die Antragsgegnerin muss für diesen Bereich des Bebauungsplans ein neues Konzept erarbeiten. Der festgestellte Mangel der Abwägung führt nur zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans. Ist ein Teil des Bebauungsplans ungültig, führt das nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die verbleibenden Bestimmungen für sich betrachtet, also auch ohne den nichtigen Teil, noch eine städtebauliche Ordnung bewirken können, die den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht wird und wenn ferner mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem Willen, wie er im Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist, den Bebauungsplan auch ohne den unwirksamen Teil erlassen hätte. Die mit dem Bebauungsplan verfolgten Planziele bleiben in ihrer Verwirklichung unberührt, wenn der Plan für das Grundstück der Antragsteller für nichtig erklärt wird und dieses damit zum Außenbereich wird. Die Antragsteller gewinnen damit zwar zusätzliche Möglichkeiten baulicher Nutzung, wie sie § 35 Abs. 2 und Abs. 4 BauGB ihnen einräumt. Das planerische Konzept der Antragsgegnerin wird dadurch aber nicht angetastet. Wird der Bebauungsplan für das Grundstück der Antragsteller für teilnichtig erklärt, erreichen die Antragsteller das Ziel ihres Normenkontrollantrags. Mit Blick darauf bedarf es keiner Prüfung, ob der Bebauungsplan auch im Übrigen Mängel aufweist, die zu seiner Gesamtnichtigkeit führen. An der Feststellung der Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans besteht bei der hier gegebenen Fallgestaltung kein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.