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Beschluss

16 A 195/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0704.16A195.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das der Beklagte verpflichtet worden ist, der Klägerin Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für den Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung für den Bewilligungszeitraum von März bis Juni 1996 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat keinen Erfolg; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ab, so dass eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem vom Beklagten benannten Urteil vom 23. Juni 1993 - 11 C 16.92 -, Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 15 = NVwZ 1995, 75, mit der Bestimmung des § 15 Abs. 1 BAföG befasst und entschieden, dass diese Vorschrift keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB X bestimme. Das Verwaltungsgericht hat aber in dem angefochtenen Urteil die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob § 15 Abs. 1 BAföG eine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW (bzw. § 27 SGB X) enthalte, sondern hat sich mit der Übergangsbestimmung des § 31 AFBG befasst, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht ihresgleichen findet und mit der sich das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung auch nicht inhaltlich auseinander gesetzt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat in der vom Beklagten benannten Entscheidung vom 4. Dezember 1996 - 16 A 6772/92 - zwar zu erkennen gegeben, dass es von der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abweiche. Der Beklagte hat aber keinen Rechtssatz aufgezeigt, den das Verwaltungsgericht aufgestellt habe und der mit einem Rechtssatz nicht übereinstimmt, den der Senat in der genannten Entscheidung aufgestellt hat. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf Grund der Darlegungen des Beklagten in seiner Zulassungsschrift auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass auch nicht unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung erfolgen kann. Während § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG - ebenso wie § 15 Abs. 1 BAföG - regelt, dass frühestens vom Beginn des Antragsmonats an Förderung geleistet wird, und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung vom 23. Juni 1993 - 11 C 16.92 -, aaO, eine solche gesetzliche Regelung keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB X (bzw. § 32 VwVfG NRW) bestimmt, vgl. aber zum Wohngeldrecht BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - , Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 = NJW 1997, 2966 = FEVS 48, 59, ist die hier maßgebliche Übergangsvorschrift des § 31 AFBG anders ausgestaltet, und zwar gerade "abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1" AFBG, indem unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend Förderung geleistet werden kann, "wenn der Förderungsantrag bis zum Ende des zweiten auf die Bekanntgabe dieses Gesetzes folgenden Monats gestellt wird". Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat in dieser Übergangsregelung die Bestimmung einer gesetzlichen Frist, innerhalb derer noch rückwirkend Förderungsanträge gestellt werden können. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer durch das Gesetz bestimmt ist und die kraft Gesetzes ohne besondere Festsetzung allein aufgrund eines bestimmten Ereignisses zu laufen beginnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, a.a.O. Der Beginn der Frist des § 31 AFBG wird in erster Linie durch die Bekanntgabe des Gesetzes und in zweiter Linie durch den Beginn der Maßnahme bestimmt und diese Frist endet mit Ablauf des zweiten auf die Bekanntgabe des Gesetzes folgenden Monats. Wenn der Beklagte schließlich ausführt, selbst wenn man von einer gesetzlichen Frist ausgehe, handele es sich um eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung es eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gebe, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auszulösen. Entgegen der Ansicht des Beklagten bietet die Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben, über die Stichtagsregelung hinaus den Antragstellern den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu öffnen. Mit der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befasst sich die Gesetzesbegründung überhaupt nicht. Die Übergangsregelung war zunächst einmal erforderlich, weil das Gesetz erst im April 1996 verkündet wurde, aber rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft trat. Für die Anlaufphase des Gesetzes war es daher sachgerecht, für solche Förderungsanträge mit Rückwirkung eine Antragsfrist von gut zwei Monaten vorzusehen. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung erfasst aber nicht nur behördliche Probleme in der Anlaufphase der Anwendung eines Gesetzes wie etwa die Zurverfügungstellung vom Antragsformularen und die zutreffende Beratung der Antragsteller, sondern darüber hinaus alle Umstände, auch solche, die in der Person des Antragstellers begründet sind und ihn hindern, ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist einzuhalten. In dieser Hinsicht lässt sich weder der Gesetzesbegründung noch dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung etwas entnehmen, das der Ansicht des Beklagten, eine Wiedereinsetzung komme grundsätzlich nicht in Betracht, zum Erfolg zu verhelfen verspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.