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Urteil

2 A 1300/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0712.2A1300.98.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage der Kläger zu 1) bis 4) wird, soweit ihr vom Verwaltungsgericht stattgegeben worden ist, abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin zu 4) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage der Kläger zu 1) bis 4) wird, soweit ihr vom Verwaltungsgericht stattgegeben worden ist, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zu 4) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 6. September 1929 im Dorf R. im Bezirk Tiflis in Georgien geboren. Seine Eltern sind der am 19. September 1882 im Dorf M. im Bezirk Wladikawkas in Russland geborene deutsche Volkszugehörige J. L. U. und die am 10. Januar 1891 in Georgien geborene georgische Volkszugehörige N. U. , geborene C. . Der Vater des Klägers zu 1) ist im Jahre 1935 in Tiflis gestorben. Die Kläger zu 3) und 4) sind die in den Jahren 1964 und 1972 geborenen Kinder des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer griechischen Volkszugehörigen. Die Kläger beantragten am 22. Dezember 1992 beim Bundesverwaltungsamt ihre Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag wurde für den Kläger zu 1) angegeben, dieser sei deutscher Volkszugehörigkeit, seine Muttersprache sei Georgisch, die jetzige Umgangssprache in der Familie Georgisch, Russisch. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist angegeben, dass er diese schreibe und diese in der Familie vom Antragsteller gesprochen werde. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist ausgeführt "Ist einer von den Organisatoren der Assoziation "Deutscher Georgiens" "Einung", Vorstandsmitglied. Hat erstmal nach 1941 den evangelischen Gottesdienst für Deutschen organisiert. Sucht nach verschollenen Grabstätten von deutschen Kriegsgefangenen. Nimmt aktiv an der Verteilung von Genossenschafts-Grundstücken für die Mitglieder der Assoziation "Einung" teil". Dem Antrag war eine Erläuterung beigefügt, in der es unter anderem hieß: "Ich bekam meinen Pass erst im Jahre 1945. Das war ein schweres, bitteres Leben für alle Deutschen. Man schrieb mir in den Pass den Namen meines Vaters - U. , aber die Nationalität Georgier nach der Nationalität meiner Mutter. Ich war einverstanden, denn sonst hätte man mich reportiert nach Kasachstan. ... Erst 1992 habe ich meine Nationalität wieder gestellt, d.h. in meine Rechte wieder einsetzen können, ... Im Jahre 1955 absolvierte ich das Institut, aber wegen meines Familiennamens fand ich keine Anstellung, außerdem, damals war ich ein großer Sportliebhaber. Ich war Schütze ersten Ranges, aber wegen meines Familiennamens wurde mir abgesagt, bei der vermischten Mannschaft aufzutreten. Ich war gezwungen, den Familiennamen meines Vaters zu wechseln und nahm den Familiennamen meiner Mutter - C. an. Sobald aber in Georgien die Demokratie festen Fuß getreten hat, habe ich im Jahre 1991 meinen Familiennamen und Nationalität wieder erworben." Durch Bescheid vom 26. November 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Antrag als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache vermittelt worden sei. Denn als Muttersprache werde im Antrag Georgisch angegeben und als Umgangssprache in der Familie Georgisch-Russisch. Er könne die deutsche Sprache auch weder verstehen noch sprechen. Darüber hinaus habe er sich auch nicht zum deutschen Volkstum erklärt, da er nach eigenen Angaben bei der erstmaligen Ausstellung seines Inlandspasses die nichtdeutsche Nationalität nach seiner Mutter habe eintragen lassen und dementsprechend von den Behörden als georgischer Volkszugehöriger geführt worden sei. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Änderung der Nationalität in Deutscher im Jahre 1992. Bei dieser Änderung handele es sich nicht um den Ausdruck des Bewusstseins der deutschen Volkszugehörigkeit, sondern vielmehr um ein zielgerichtetes Verhalten im Hinblick auf die beabsichtigte Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland. Hinzu komme, dass der Kläger zu 1) im Jahre 1955 seinen deutschen Namen in den georgischen Namen der Mutter gewechselt habe. Mit am 17. Januar 1993 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tiflis eingereichtem Schreiben legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1) sei deutscher Abstammung. Sein Vater sei Schuldirektor und Deutschlehrer in R. gewesen. 1945, als die Deutschen die ärgsten Feinde der Sowjetunion gewesen seien und keinerlei Rechte gehabt hätten, habe er seinen Inlandspass erhalten. Ohne seinen Willen sei entgegen der damaligen Übung die Nationalität seiner Mutter darin eingetragen worden. Erst im Jahre 1992 sei es für Deutsche möglich geworden, ihren Familiennamen und ihre Nationalität zu ändern. Gerade sein deutscher Familienname sei nach 1945 Anlass für erhebliche Benachteiligungen insbesondere einen Schulwechsel und das Verlassen der Universität gewesen. Nach Beendigung der Hochschule habe er deswegen keine seinem Fach entsprechende Arbeitsstelle erhalten. Im Jahre 1956 sei er trotz entsprechender Leistungen im Schießen nicht in die Auswahlmannschaft Georgiens aufgenommen worden. Daraus ergebe sich, dass er in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfange wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit benachteiligt worden sei. Er sei in dem deutschen Dorf R. geboren worden, in dem sein Vater Deutschlehrer gewesen sei. Sie hätten unter Deutschen gelebt und Deutsch gesprochen. Erst ab 1941 als die Deutschen verfolgt worden seien und es lebensgefährlich geworden sei, Deutsch zu sprechen, sei das Georgische zur vorrangigen Sprache geworden. Nach der Gründung der deutschen Assoziation habe das Deutsche wieder einen größeren Raum auch in der Familie erhalten. Er wolle Georgien verlassen, weil insbesondere seine Kinder als Deutsche dort keine Zukunft hätten. Darüber hinaus sei die derzeitige Situation so schwierig, dass auf Dauer ein Überleben nicht möglich sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1995, dem Kläger zu 1) persönlich am 23. Februar 1995 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tiflis ausgehändigt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut darauf verwiesen, dass die deutsche Sprache nicht muttersprachlich erworben sei, weil der Vater des Klägers zu 1) bereits verstorben sei, als dieser erst sechs Jahre alt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger zu 1) sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass überhaupt der Wille vorhanden gewesen sei, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Hiergegen haben die Kläger am 22. März 1995 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt: Nach dem Tode seines Vaters habe der Kläger zu 1) noch viele Jahre mit seiner Mutter Deutsch gesprochen. Es habe auch häufige Besuche von Verwandten des Vaters gegeben. Ausweislich seines Reifezeugnisses aus dem Jahre 1949 sei er in dem Fach Deutsch mit "ausgezeichnet" benotet worden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1995 hilfsweise unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1995 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) als Ehegatten bzw. Abkömmling in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen und der Klägerin zu 4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise die Klägerin zu 4) als Abkömmling in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat auf die ablehnenden Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Selbst wenn entgegen den Angaben im Aufnahmeantrag der Kläger zu 1) die deutsche Sprache beherrschen sollte, so könne dies nicht auf eine kontinuierlich bis zur Selbständigkeit des Klägers zu 1) erfolgte sprachliche Prägung im Familienkreis zurückzuführen sein. In der Klagebegründung sei nochmals bestätigt worden, dass für den Kläger spätestens seit 1941 die deutsche Sprache nicht mehr vorrangig gewesen sei. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1935 nicht mehr mit der deutschen Sprache in Berührung gekommen sei, da er ab diesem Zeitpunkt vollständig unter der erzieherischen Obhut seiner nichtdeutschen Mutter gestanden habe. Dass ohne den Gebrauch und die Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus des Klägers eine Weitergabe und Pflege deutschen Brauchtums und Kulturgutes stattgefunden haben solle, sei auszuschließen, da die deutsche Sprache regelmäßig das Mittel sei, durch das deutsche Erziehung und Kultur als persönlich prägend weitergegeben würden. Gründe für das Eingreifen einer Fiktion im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative des Bundesvertriebenengesetzes seien nicht ersichtlich. Die Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur wäre zumindest innerhalb des Familienkreises möglich und zumutbar gewesen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1998 ist die Klägerin zu 4) angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetzes einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in diesen Bescheid einzubeziehen. Die weitergehende Klage der Klägerin zu 4) hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 17. Dezember 1999 hat der Senat die Berufung der Beklagten, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und die Berufung der Klägerin zu 4), soweit ihre weitergehende Klage abgewiesen worden ist, zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Es könne weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu 1) das bestätigende Merkmal der deutschen Sprache in hinreichendem Umfang vermittelt worden sei. Dies ergebe sich schon aus der Angabe im Aufnahmeverfahren, die Muttersprache des Klägers zu 1) sei Georgisch; dass dieser Begriff missverstanden worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die Klägerin zu 4) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe, Georgisch sei die Sprache, die ihr Vater am besten beherrsche. Schon daraus ergebe sich, dass Deutsch nicht die Muttersprache des Klägers zu 1) sei. Deutsch sei auch nicht die bevorzugte Umgangssprache des Klägers zu 1) in der Familie. Dies ergebe sich aus der Aussage der Klägerin zu 4) zu der Frage, warum im Aufnahmeantrag als innerfamiliäre Umgangssprache der Kläger Georgisch/Russisch angegeben worden sei. Auch bis zur Selbständigkeit des Klägers zu 1) sei Deutsch nicht die bevorzugte Umgangssprache gewesen. Es sei schon nicht glaubhaft, dass innerhalb der elterlichen Familie des Klägers zu 1) zu Lebzeiten von dessen Vater Deutsch die bevorzugte Umgangssprache gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers zu 1) vor ihrer Ehe mit dessen Vater die deutsche Sprache beherrscht habe. Üblicherweise sei innerfamiliäre Umgangssprache die Sprache, welche von allen Familienmitgliedern am besten beherrscht werde. Ebensowenig sei glaubhaft, dass die georgische Mutter nach dem Tode des Vaters dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache muttersprachlich vermittelt habe, zumal die Familie nach dem Tode des Vaters nach Tiflis umgezogen sei, also in eine nicht deutschsprachige Umgebung. Es gebe auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) sich bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Jahre 1945 dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vater schon zehn Jahre tot gewesen und der Kläger habe seitdem in einer nicht deutschsprachigen Umgebung bei seiner Mutter gelebt. Es sei auszuschließen, dass der Kläger zu 1), der beim Tode seines Vaters erst sechs Jahre alt gewesen sei, von diesem derart im deutschen Volkstum geprägt worden sei, dass er zehn Jahre später den Willen besessen habe, allein dem deutschen Volkstum und keinem anderen angehören zu wollen. In jedem Fall stelle die Namensänderung des Klägers zu 1) im Jahre 1956 ein Gegenbekenntnis dar. Eine Notwendigkeit für diese Änderung im Sinne der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative des Bundesvertriebenengesetzes sei nicht ersichtlich. Dieses Gegenbekenntnis habe durch die Änderung der Nationalitätseintragung und des Namens im Jahre 1992 seine Wirksamkeit nicht verloren. Diese Erklärung genüge nicht den Anforderungen, die an eine Abwendung von einem anderen Volkstum zu stellen seien. Hiergegen spreche schon das Alter des Klägers von 63 Jahren im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung. Hinzu komme, dass der Kläger zu 1) seit Jahrzehnten nach außen als nichtdeutscher Volkszugehöriger angesehen und entsprechend behandelt worden sei. Dies erfordere es, auch das innere Volkstumsbewusstsein bei der Abgabe der äußeren Erklärung zum deutschen Volkstum zu prüfen. Ein solches habe bei Änderung der Nationalität im Jahre 1992 aber nicht vorgelegen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung der Klägerin zu 4) zurückzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin zu 4) beantragt außerdem, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1995 zu verpflichten, der Klägerin zu 4) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Kläger führen auf Nachfrage des Gerichts, von wem der Kläger zu 1) in seiner Kindheit und Jugend die deutsche Sprache erlernt habe, aus: Der Kläger zu 1) habe in den Jahren 1929 bis 1935 in der deutschen Siedlung R. gewohnt. Der Kläger zu 1) habe nicht nur mit dem Vater Deutsch gesprochen, sondern auch mit seiner Mutter, die auch Deutsch neben anderen Fremdsprachen beherrscht habe. Da es sich bei R. um ein deutsches Dorf gehandelt habe, sei der Kläger zu 1) in einer ausschließlich deutschsprachigen Umgebung aufgewachsen. Es habe insbesondere im Verhältnis zu seiner Mutter kein Bedürfnis bestanden, eine andere als die deutsche Sprache zu verwenden. 1935 sei der Vater des Klägers gestorben, allerdings seien der Kläger zu 1) und seine Mutter bis zum Jahre 1937 weiterhin in R. geblieben. Im Jahre 1937 seien sie nach Tiflis gezogen. Zwischen 1935 und 1941 habe die Mutter des Klägers zu 1) weiterhin Kontakt zu den Verwandten des Vaters gehalten und insbesondere seien sie von diesen unterstützt worden. Der Onkel des Klägers zu 1) und dessen Sohn seien regelmäßig nach R. und später Tiflis gereist, um die Mutter des Klägers zu 1) und diesen selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die Verständigung sei logischerweise in Deutsch erfolgt. Auch sei die Verständigung zwischen dem Kläger zu 1) und seiner Mutter trotz des Umzuges nach Tiflis weiterhin in Deutsch erfolgt. Die Mutter habe einige deutsche Bekannte in Tiflis gehabt, die ein Lebensmittelgeschäft betrieben hätten. Da sie Deutsch gesprochen habe, habe sie sehr günstig dort einkaufen können. 1941 seien die Deutschen aus Tiflis deportiert worden und der Kontakt abgebrochen. Ab diesem Zeitpunkt sei es lebensgefährlich gewesen, Deutsch zu sprechen, dennoch sei innerhalb der Familie weiterhin Deutsch gesprochen worden. Die Klägerin zu 4), die sich seit Mai 1995 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und seit August 1998 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, begehrt darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten, ihr einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes zu erteilen. Hierfür bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie einen Anspruch auf einen Einbeziehungsbescheid habe. Im Hinblick auf das Alter des Klägers zu 1) sei nicht auszuschließen, dass die sich aus der Einbeziehung ergebenden Rechte nicht realisiert werden könnten. Die Klägerin zu 4) sei auch deutsche Volkszugehörige, da sie sich stets zur deutschen Nationalität bekannt habe und ihr die deutsche Sprache als bevorzugte Umgangssprache vermittelt worden sei. Sie habe Deutsch in der Familie, in der Schule und schließlich in der Bundesrepublik Deutschland gelernt. Der Kläger zu 1) ist am 24. März 1998 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tiflis zur Frage der Vermittlung der deutschen Sprache angehört worden. Auf das Protokoll der Anhörung ( BA 4 ) wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet; die Berufung der Klägerin zu 4) hat dagegen keinen Erfolg. Denn den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden nicht zu. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen die §§ 26, 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetzes - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Kläger zu 1) bis 3) leben jedoch heute noch in Georgien; die Klägerin zu 4) lebt zwar in der Bundesrepublik Deutschland; sie hat Georgien aber erst nach 1993 verlassen. A. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Der Kläger zu 1) erfüllt zumindest nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache in der erforderlichen Weise vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Es wird nicht verlangt, dass Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 - sowie Beschlüsse vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 - und vom 23. August 1999 - 5 B 183.99 -. Die Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich außerhalb der Familie erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse können deshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, sowie vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 = DVBl 1995, 1302. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger zu 1) sowohl bei Abschluss des Prägungszeitraums im Alter von etwa 16 Jahren als auch heute noch die deutsche Sprache sprach und spricht. Demgemäß musste der Senat dem Antrag der Kläger, mit dem die Sprachkenntnisse und das Sprachverhalten des Klägers zu 1) seit dem Jahre 1949 unter Beweis gestellt worden sind, nicht nachgehen. Der Senat kann aber nicht feststellen, dass dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache in der für eine Anerkennung als Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlichen Weise durch die Eltern, einen Elternteil oder andere Verwandte bis zur Selbständigkeit vermittelt worden ist. Insoweit geht der Senat entsprechend dem Vortrag der Kläger davon aus, dass der Kläger zu 1) ab seiner Geburt im Jahre 1929 bis zum Tode seines Vaters im Jahre 1935 von diesem die deutsche Sprache erlernt hat. Da der Vater des Klägers zu 1) Deutschlehrer war und die Familie damals in dem im Wesentlichen von Deutschen bewohnten Dorf R. wohnte, ist nachvollziehbar, dass in der Familie des Klägers zu 1) Deutsch gesprochen wurde. Allerdings war Deutsch nicht die einzige Sprache in der Familie, wie der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tiflis angegeben hat. Er hat dort erklärt, dass daneben auch Russisch und Georgisch gesprochen worden sei. Auch aus der Angabe, er habe Deutsch vorwiegend vom Vater erlernt, kann nur geschlossen werden, dass er zumindest von seiner Mutter auch andere Sprachen erlernt hat. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch, dass die Mutter des Klägers zu 1) Georgierin mit georgischer Muttersprache war. Zwar beherrschte sie auch Deutsch, allerdings als Fremdsprache neben verschiedenen anderen Sprachen, wie z.B. Französisch. Dennoch wurde nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1) in der Familie nicht ausschließlich Deutsch gesprochen. Diese Angaben sind im Berufungsverfahren nicht konkret bestritten worden. Zwar ist vorgetragen worden, der Kläger zu 1) sei in einer ausschließlich deutschsprachigen Umgebung aufgewachsen und es habe insbesondere im Verhältnis zur Mutter gar kein Bedürfnis bestanden, eine andere als die deutsche Sprache zu verwenden. Es wird aber nicht dargelegt, weshalb die dem widersprechenden, eigenen Angaben des Klägers zu 1) falsch sein sollen. Selbst wenn zugunsten des Klägers zu 1) eine Dominanz des überwiegend Deutsch sprechenden Vaters in der Familie unterstellt und demgemäß davon ausgegangen wird, dass die deutsche Sprache in der Familie zu dessen Lebzeiten ein solches Übergewicht hatte, dass der Kläger zu 1) sie bis zum Tode des Vaters wie eine Muttersprache erlernt hat, sind dadurch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht erfüllt. Denn nach dem Tode des Vaters im Jahre 1935 und damit ab einem Alter von sechs oder sieben Jahren, in dem eine volkstumsmäßige Prägung allenfalls in Ansätzen angelegt ist, bis zur Selbständigkeit im Jahre 1945 kann eine Vermittlung des Deutschen als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache im Sinne eines Bestätigungsmerkmals des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht mehr festgestellt werden. In diesem Zeitraum hat der Kläger zu 1) lediglich mit seiner georgischen Mutter zusammengelebt. Soweit noch Kontakt zu deutschsprechenden Verwandten des Vaters bestand, beschränkte sich dieser auf lediglich kurzfristige Besuche. Anders ist die Angabe der Kläger, der Onkel des Klägers zu 1) und dessen Sohn wären regelmäßig zuerst nach R. und dann nach Tiflis gereist, um die Familie mit Lebensmitteln versorgen, nicht zu verstehen. Von einem intensiveren Kontakt zu deutschen Volkszugehörigen haben die Kläger trotz ausdrücklicher Anfrage des Gerichts nicht berichtet. Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger zu 1) in dieser Zeit mit seiner Mutter neben Georgisch und Russisch auch Deutsch gesprochen haben mag, wofür seine in den vierziger Jahren und auch heute noch vorhandenen Deutschkenntnisse sprechen. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen. Die Vermittlung der das deutsche Volkstum bestätigenden Merkmale, also auch der Sprache, durch Eltern oder andere Verwandte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass diese selbst deutsche Volkszugehörige sind. Die deutsche Sprache kann nur dann Bestätigungsmerkmal für eine deutsche Volkszugehörigkeit sein, wenn bei dem Vermittelnden regelmäßig das Bewusstsein besteht, Angehöriger des deutschen Volkes zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, so dass sich der Heranwachsende mit dem deutschen Volkstumsbewusstsein identifizieren und sich in dieser Weise diese Bekenntnislage aneignen kann. Denn eine solche Bewusstseinsbildung kann schwerlich durch einen nichtdeutschen, sondern grundsätzlich nur durch einen volksdeutschen Elternteil, Verwandten oder in atypischen Fällen eine andere volksdeutsche Bezugsperson erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 -, Buchholz, aaO, 412.3 § 6 BVFG Nr. 69, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz, aaO, 412.3 § 6 Nr. 64 und Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47; OVG NW, Urteil vom 11. August 1997 - 2 A 5774/94 -. Eine derartige Vermittlung des Bewusstseins deutscher Volkszugehörigkeit ist durch die dem georgischen Volkstum zugehörende Mutter des Klägers zu 1), die Deutsch als Fremdsprache neben anderen Sprachen erlernt hatte, nicht erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers zu 1), die lediglich zehn Jahre mit dessen Vater zusammen gelebt hatte, in dieser Zeit das deutsche Volkstum des Vaters in einer solchen Weise übernommen hätte, dass sie sich als deutsche Volkszugehörige gefühlt hätte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Mutter des Klägers zu 1) ist von den Klägern stets als georgische Volkszugehörige bezeichnet worden, die neben anderen Fremdsprachen auch Deutsch gesprochen habe. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1) nach dem Tode seines Vaters auch nicht in einer rein deutschen Umgebung aufgewachsen ist, sondern in einer im wesentlichen georgischen Umgebung. Denn er ist mit seiner Mutter spätestens Anfang 1937, vor seiner Einschulung, nach Tiflis übergesiedelt zu den georgischen Verwandten seiner Mutter, nämlich einer Schwester der Mutter. Darüberhinaus lebten in Tiflis auch vor 1941 nur wenige Deutsche. In dieser im Wesentlichen nichtdeutschen Umgebung hat er eine Schule mit georgischer Unterichtssprache besucht, in der Deutsch später als Fremdsprache unterrichtet wurde. Es waren deshalb zumindest seit 1937 nicht einmal in seinem näheren Umfeld Personen deutscher Volkszugehörigkeit vorhanden, die ihm das deutsche Volkstum hätten vermitteln können. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Denn auch diese können regelmäßig nur durch dem deutschen Volkstum zugehörige Personen vermittelt werden. Die dem georgischen Volkstum angehörende Mutter des Klägers zu 1) konnte diesem nicht das Bewußtsein vermitteln, allein dem deutschen Volkstum zuzugehören. B. Die Klage der Kläger zu 2) bis 4) ist ebenfalls unbegründet, soweit sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten bzw. Abkömmlings in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, weil er kein deutscher Volkszugehöriger ist, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht in Betracht. C. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 4) hat keinen Erfolg. Allerdings bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages der Klägerin zu 4) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 erste Alternative BVFG keine Bedenken. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt schon deswegen vor, weil der Klägerin zu 1) ein Anspruch auf Einbeziehung in einen ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie oben ausgeführt - nicht zusteht. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht steht der Klägerin zu 4) jedoch ebenfalls nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob die seit 1998 mit einem Deutschen verheiratete Klägerin zu 4) sich wegen ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen kann. Denn es fehlt in jedem Falle an den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Klägerin zu 4) erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, da sie nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist. Die Klägerin zu 4) erfüllt bereits nicht die Voraussetzung der Nr. 1 dieser Vorschrift, da sie nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Denn ihr Vater, der insoweit allein in Betracht kommt, ist - wie oben dargelegt - kein deutscher Volkszugehöriger. Außerdem fehlt es an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVFG. Der Klägerin zu 4) sind die erforderlichen Bestätigungsmerkmale, insbesondere die deutsche Sprache, nicht in der erforderlichen Weise vermittelt worden. Selbst wenn sie von ihrem Vater die deutsche Sprache als bevorzugte Umgangssprache in der Familie erlernt haben sollte, wogegen einiges spricht, ist ihr diese nicht von einem deutschen Volkszugehörigen vermittelt worden. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.