Urteil
7 A 1190/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0713.7A1190.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei- geladenen als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei- geladenen als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Errichtung einer Einzelgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 864, mit der Straßenbezeichnung Im T. Feld 32. Das ansonsten nahezu rechteckige Grundstück liegt mit einem an seiner nordöstlichen Ecke nach Norden vorspringenden Zufahrtsbereich auf einer Breite von nur etwa 3,5 m am südlichen Kopfende einer T-förmigen Sackgasse. Im Bereich der Zufahrt, die zur Straße hin schmaler wird, verläuft die westliche Grenze des Grundstücks - welche zugleich die Grenze zum Grundstück der Beigeladenen darstellt - vom Ende der Sackgasse aus zunächst auf einer Länge von rund 8,0 m schräg nach Südwesten, um dann nach Westen abzuknicken und das Grundstück der Kläger nach Norden zum Grundstück der Beigeladenen abzugrenzen. Die östliche Grundstücksgrenze, an die die Garage der Kläger angebaut ist, verläuft in Verlängerung der Straßenmitte von Nord nach Süd. Das Wohnhaus der Kläger ist mit seiner nach Norden ausgerichteten Vorderfront von der südlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen ungefähr 3,0 m entfernt. Das Grundstück der Beigeladenen Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 865, mit der Straßenbezeichnung Im T. Feld 30, liegt westlich der Sackgasse und nördlich vom Grundstück der Kläger. Es ist mit einem Wohnhaus und einer Doppelgarage bebaut, die mit einer Länge von 6,41 m unmittelbar an der weiter nördlich gelegenen Grenze zum Flurstück 866 steht. Die genannten Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans I/20 der Stadt I. - 1. Änderung - vom 16. Mai 1975, der dort hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung Mischgebiet festsetzt, Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung trifft und im Bereich der Sackgasse durchgehend vordere Baugrenzen im Abstand von 3 m - in Teilbereichen von 5 m - zur Straßenbegrenzungslinie vorgibt. Im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen besteht eine vordere Baugrenze von 3 m Tiefe. Unter dem 10. Oktober 1995 erhielten die Beigeladenen für ihr Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage in Massivbauweise. Es war geplant, das Bauvorhaben - zum Teil außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche - unmittelbar an der zu den aufstehenden Gebäuden diagonal verlaufenden östlichen Grenze zum Zufahrtsbereich der Kläger auszuführen. Dabei sollte die 6,00 m lange Garage mit ihrer südöstlichen Ecke ungefähr an dem Punkt stehen, an dem die gemeinsame Grundstücksgrenze nach Westen abknickt. Die Bauvorlagen sahen vor, die 3,0 m breite Rückwand grenzständig in einem Winkel von etwa 60° zur östlichen Längswand zu errichten. Abweichend von der Baugenehmigung stellten die Beigeladenen im Herbst 1996 am vorgesehenen Standort eine Fertiggarage mit rechtwinkligem Grundriss auf, sodass wegen des Grenzverlaufs zwischen Garagenrückwand und Grundstücksgrenze ein unbebauter Zwickel verblieben ist. Das Garagentor ist etwa 1,5 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Die Baugenehmigung wurde auf den Widerspruch der Kläger hin aufgehoben. Die Beigeladenen reichten im Mai 1997 einen geänderten Bauantrag ein. Nach den Bauvorlagen soll der Standort der bestehenden Fertiggarage nicht verändert werden. Lediglich das Dach der Garage soll in deren hinteren Bereich, wo Garagenwand und Grundstücksgrenze in spitzem Winkel auseinanderlaufen, auf einer Breite von 2,46 m bis an die Grundstücksgrenze verlängert und durch einen Holzpfeiler abgestützt werden. Der Beklagte erteilte die nachgesuchte Bauerlaubnis unter dem 9. Juni 1997. Den Widerspruch der Kläger gegen die vorgenannte Baugenehmigung wies der Oberkreisdirektor des Kreises B. mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 1997 zurück. Die Kläger erhoben am 10. Oktober 1997 Klage. Das Vorhaben missachte die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze, der nachbarschützende Wirkung zukomme, und die in dem von ihrem Grundstück aus überschaubaren Bereich der Stichstraße durchgehend eingehalten werde. Wegen ihrer Platzierung diagonal zu den benachbarten Gebäuden verstoße die Garage zudem gegen § 15 BauNVO und das Verunstaltungsverbot des § 12 BauO NW. Sie verschatte überdies die im Erdgeschoss ihres Hauses gelegenen Aufenthaltsräume in einem Maße, welches den öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Belichtung solcher Räume zuwiderlaufe. Auch handele es sich bei dem Gebiet, dem die streitbefangenen Grundstücke zugehörten, um ein faktisches allgemeines oder reines Wohngebiet, in dem Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien. Die Garage sei zur Nutzung des Hauses der Beigeladenen, das lediglich von zwei Personen bewohnt werde, nicht erforderlich und werde anderweitig vermietet. Die Kläger haben beantragt, 1. die den Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Pkw-Garage auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 865, und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises B. aufzuheben, 2. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hob die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni 1997 mit Urteil vom 3. Februar 1999 auf und erklärte die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Garage widerspreche wegen ihrer Lage der Eigenart des Baugebiets. Aufgrund der Baugrenzen und der rechteckigen Grundstückszuschnitte sei die Bebauung dort durchgängig parallel oder rechtwinklig zur Straße angeordnet. Die umstrittene Garage durchbreche als einziger Baukörper diese Eigenart, weil sie den vorgesehenen Abstand zur Straße nicht einhalte und durch ihre diagonale Positionierung zu allen sonstigen Bauwerken besonders augenfällig in Erscheinung trete. Der Widerspruch zur übrigen Bebauung dränge sich wegen der hervorstechenden Stellung der Anlage auch dem unvoreingenommenen Beobachter unmittelbar belastend auf. Der atypische Zuschnitt des Grundstücks der Kläger sei durch dessen Lage am Ende der Sackgasse bedingt. Da es nur durch eine schmale Zufahrt an die Straße angebunden sei, wirke sich die dem Ge-bietscharakter widersprechende Garage besonders auf das aufstehende Wohnhaus aus. Der Baukörper erscheine wie ein regelwidrig vor das Haus der Kläger gesetzter Klotz und sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Die Garage mauere das Haus zur Straße hin ein, nehme den darin gelegenen Aufenthaltsräumen die Besonnung sowie die optische Anbindung zur Straße und schränke seine Nutzbarkeit spürbar ein. Den Beigeladenen stünden für eine Garage hinreichend andere Standorte auf ihrem Grundstück zur Verfügung, die die Kläger weniger beeinträchtigen würden. Gegen das am 22. Februar 1999 an ihn abgesandte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 8. März 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 5. Juni 2000 zugelassen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2000 - eingegangen bei Gericht am 3. Juli 2000 - hat der Beklagte die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Er trägt vor, die Garage sei an ihrem gegenwärtigen Standort nach den Festsetzungen des Bebauungsplans I/20 zulässig und entspreche den Anforderungen des § 51 Abs. 8 BauO NW. Dass sich die Garage optisch nicht in die sie umgebende Bebauung einfüge und die bisher gegebene freie Sicht der Kläger möglicherweise einschränke, sei auf die Atypik der betroffenen Grundstücke zurückzuführen. Tatsächlich unzumutbare Beeinträchtigungen der Kläger seien nicht ersichtlich. Auch diene die Garage der Befriedigung des in dem fraglichen Gebiet anfallenden Stellplatzbedarfs. Sie sei an einen Bewohner dieses Gebiets vermietet. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Sachantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2-6) sowie des Oberkreisdirektors des Kreises B. (Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni 1997 verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sind die Festsetzungen des Bebauungsplans I/20 der Stadt I. in der Fassung der Änderung Nr. 1, der in dieser Form am 16. Mai 1975 rechtsgültig geworden ist, und aus dem sich Abwehrrechte der Kläger nicht herleiten lassen. Substantiierte Bedenken bezüglich der Gültigkeit des Bebauungsplans haben die Kläger nicht geltend gemacht. Zudem wäre eine Verletzung von rügepflichtigen Verfahrens- und Formvorschriften oder das Vorliegen von Mängeln im Abwägungsvorgang ohnehin gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich. Dass der Plan an formellen oder materiellen Mängeln leidet, die auch ohne Rüge beachtlich wären, ist nicht ersichtlich. Soweit der Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche trifft, ist das streitbefangene Vorhaben damit vereinbar, sodass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang den Festsetzungen nachbarschützende Wirkung beizumessen ist. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO in der hier anzuwendenden Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Insoweit gilt für das planfestgesetzte Mischgebiet (§ 6 BauNVO 1968) keine Einschränkung. Einschränkungen bestehen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 BauNVO 1968 lediglich für Kleinsiedlungsgebiete, reine und allgemeine Wohngebiete sowie Wochenendhausgebiete. Ob in dem hier fraglichen Gebiet tatsächlich nahezu ausschließlich Wohnbebauung vorhanden ist - wie die Kläger vortragen - und es sich faktisch um ein reines oder allgemeines Wohngebiet handelt, spielt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in diesem Gebiet - was die Art der baulichen Nutzung angeht - keine Rolle. Maßgeblich ist allein die insoweit im Bebauungsplan getroffene Gebietsfestsetzung, solange diese nicht funktionslos geworden ist. Dafür ist jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass das Garagengebäude zum Teil außerhalb der festgesetzten vorderen Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO 1968) errichtet worden ist, stellt keinen Verstoß gegen diese Festsetzung dar. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968), auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen, wenn nicht im Bebauungsplan etwas anderes festgesetzt ist (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Bei der Grenzgarage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW in der insoweit anzuwendenden Fassung vom 27. Januar 1970 (GV.NW S. 96) in den Abstandflächen zulässig ist. Im Bebauungsplan ist keine Festsetzung getroffen, wonach bauliche Anlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sein sollen. Dies gilt sowohl für ausdrückliche als auch dem Plan nur mittelbar zu entnehmende Festsetzungen, sodass an dieser Stelle offen bleiben kann, wie konkret eine "andere Festsetzung" im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 beschaffen sein muss, um eine Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen durch Anlagen der besagten Art auszuschließen. Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, das in § 15 BauNVO enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme werde durch die Errichtung der grenzständigen Garage zu ihren Lasten verletzt. Nach dieser Vorschrift sind die im jeweiligen Baugebiet an sich gestatteten baulichen Anlagen im Einzelfall unter anderem unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des betreffenden Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets dort unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich insoweit die Eigenart des hier in Frage stehenden Baugebiets keinesfalls aus der durchgehend parallelen oder rechtwinkligen Anordnung der Baukörper zur Straße. Der Charakter eines Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO wird primär durch die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung über die im jeweiligen Gebietstyp allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen bestimmt, wobei zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, BRS 52 Nr. 56. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Plangeber eine bestimmte Stellung der Baukörper auf den Grundstücken an der Straße "Im T. Feld" im Nachbarinteresse vorschreiben wollte. Die großzügige Bemessung der überbaubaren Grundstücksflächen ermöglicht vielmehr auch eine schräge Ausrichtung der Bebauung zur Straße. Dass die Grundstücke letztlich in der jetzigen Form, nämlich rechtwinklig zur Verkehrsfläche bebaut worden sind, bedeutet nicht, dass die Garage nur wegen ihrer optisch auffälligen Schräglage zu den übrigen Baukörpern der Eigenart des Baugebiets widerspricht, zumal diese Schräglage auch durch den atypischen Grundstückszuschnitt bedingt ist. Ein Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Rücksichtnahmegebot ist im Übrigen auch dann zu verneinen, wenn - wie hier - die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, S. 308f.. Dies gilt zumindest dann, wenn nicht besondere städtebauliche Umstände im Einzelfall dazu führen, dass beispielsweise die landesrechtlichen Vorschriften über die notwendigen Abstandflächen und die ihnen zugrunde liegenden Zumutbarkeitskriterien für die konkrete Situation keine abschließende Aussagekraft haben und deshalb die Erfordernisse des Rücksichtnahmegebots einer speziellen, an den Eigenheiten des gegebenen Sachverhalts orientierten Prüfung bedürfen. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 7 B 1627/94 -. Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. Allein die diagonale Stellung der Garage zu den sie umgebenden Baukörpern führt nicht dazu, dass die auch dem Nachbarschutz dienenden landesrechtlichen Regelungen der §§ 6 und 51 Abs. 8 BauO NW, die hier einschlägig sind, ihre Schutzwirkung nicht voll entfalten können. Die nachbarlichen Belange werden, was Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie einen ausreichenden Sozialabstand und die Unterbindung einer von einem Baukörper möglicherweise ausgehenden erdrückenden Wirkung angeht, durch die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NW gewahrt. Die Garage der Beigeladenen genügt den darin an ein Bauvorhaben gestellten Anforderungen. Nach Abs. 11 Nr. 1 dieser Vorschrift dürfen Garagen - ohne eigene Abstandflächen einhalten zu müssen - in den Abstandflächen eines Gebäudes auf einer Länge von 9,0 m an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn ihre mittlere Wandhöhe an der Grenze nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche liegt und die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreitet. Nach den Bauvorlagen ist die Garage 2,53 m hoch und hält damit die Höhenvorgabe ein. Mit ihrer 6,03 m langen südöstlichen Längsseite ist sie an die Grundstücksgrenze der Kläger angebaut. Zudem soll ihr Dach von der rückwärtigen Gebäudewand aus auf einer Breite von 2,46 m ebenfalls bis an die winklig dazu verlaufende Grenze des Klägergrundstücks geführt und dort mit einem Holzpfeiler abgestützt werden, sodass sich bezogen auf das Grundstück der Kläger ein Grenzanbau von zusammen 8,49 m ergibt, der das entlang einer Nachbargrenze maximal zulässige Maß der Grenzbebauung von 9,0 m unterschreitet. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die mit der Garage verbundene Grenzbebauung "eine Nachbargrenze" im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NW betrifft oder ob sie sich auf zwei Nachbargrenzen verteilt. Die vorgesehene Form der Verlängerung ist - gleich ob man sie als Teil des Garagengebäudes oder als selbstständiges Gebäude ansieht - nicht zu beanstanden, da Gebäude mit Abstellräumen an der Nachbargrenze zulässig und für die Gebäudeeigenschaft Außenwände nicht erforderlich sind. Nach der Definition des § 2 Abs. 2 BauO NW sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die hier in Frage stehende überdachte Fläche entspricht dieser Definition. Sie ist selbstständig benutzbar und kann beispielsweise dem Schutz von Fahrrädern oder Gartengeräten vor Witterungseinflüssen dienen. Überdies unterschreitet sie - für sich gesehen - das Höchstmaß der nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW für Grenzbauten dieser Art zulässigen Grundfläche von 7,5 qm. Dass die rückwärtige Verlängerung der Garage nach den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern bisher nicht fertiggestellt worden ist, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Klagegegenstand ist allein die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die die Verlängerung vorsieht und insoweit rechtmäßig ist. Schließlich hält sich auch die insgesamt auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Grenzbebauung noch innerhalb des zulässigen Rahmens. Die unmittelbar an ihrer nördlichen Grundstücksgrenze aufgestellte Garage weist eine seitliche Länge von 6,41 m auf, sodass sich hinsichtlich aller Grundstücksgrenzen eine Grenzbebauung von zusammengerechnet 14,90 m ergibt. Der konkret gewählte Standort der Garage bewirkt hinsichtlich der durch § 6 BauO NW geschützten nachbarlichen Belange keine Beeinträchtigungen, die über das Maß dessen hinausgehen, was der Gesetzgeber mit den Abstandflächenregelungen als dem Nachbarn zumutbar angesehen hat. So beeinträchtigt der schräg zum Wohnhaus der Kläger angeordnete Baukörper den Lichteinfall weniger, als wenn er - was ebenso zulässig wäre - mit seiner Längsseite grenzständig unmittelbar gegenüber dem Eingangsbereich des Hauses aufgestellt worden wäre. Auf die Besonnung des Grundstücks der Kläger hat die Garage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Einfluss, da sie nördlich des Wohnhauses errichtet worden ist. Auch die einengende Wirkung, die jedes an die Grenze gebaute Gebäude auf das Nachbargrundstück ausübt, betrifft hier vorrangig nur den Zufahrtsbereich zum Grundstück der Kläger und lässt deren Wohnhaus weitgehend unberührt. Die "optische Anbindung zur Straße", die den Klägern zum Teil genommen wird, ist kein schützenswerter nachbarlicher Belang, dessen Missachtung das Garagengebäude als ihnen gegenüber rücksichtslos erscheinen lassen würde. Der teilweise Verlust dieser "optischen Anbindung" ist eine Folgewirkung des Zuschnitts ihres Grundstücks. Es ist kein rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür ersichtlich, dass sie die Freihaltung eines Teils des Nachbargrundstücks beanspruchen und den Beigeladenen die zulässige bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks zu verwehren können, um freie Sichtverbindung zur Straße zu haben. Zudem ergibt sich aus den eingereichten Lichtbildern, dass die Kläger selbst die freie Sicht durch einen hoch gewachsenen ausladenden Nadelbaum eingeschränkt haben. § 51 Abs. 8 BauO NW bezweckt den Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und störenden Umwelteinwirkungen, die mit der Nutzung von Stellplätzen und Garagen verbunden sein können. Die Regelung besagt, dass Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Ob ein Stellplatz oder eine Garage diesen Anforderungen gerecht wird, ist auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Bewertung zu entscheiden. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, an welchem Standort der Stellplatz oder die Garage angeordnet werden soll und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus beziehungsweise den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Grundsätzlich gilt, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen, wenn sie - wie üblich - nahe der Straße untergebracht sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -. Die Garage der Beigeladenen hat von ihrer Lage her - die in diesem Zusammenhang allein streitig ist - keine unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger. Sie ist straßennah aufgestellt und ihr Einfahrtsbereich ist dem Wohnhaus der Kläger abgewandt. Nicht hinnehmbare Ruhestörungen durch das An- und Abfahren des darin abgestellten Kraftfahrzeugs sind deshalb ebensowenig zu besorgen wie übermäßige Geruchsbelästigungen durch Abgase. Da das Vorhaben nach allem unter Gesichtspunkten des nachbarschützenden Bauordnungsrechts nicht zu beanstanden ist, bleibt festzuhalten, dass auch für die Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme hier kein Raum ist. Sonstige nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts, gegen die die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.