Urteil
7 A 4036/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0713.7A4036.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im Dezember 1996 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit 9 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 137, in F. . Das 1244 qm große Baugrundstück, für das kein Bebauungsplan besteht und das im Flächennutzungsplan der Stadt F. als Wohnbaufläche dargestellt ist, liegt mit einer Breite von rund 30 m unmittelbar nördlich an der T. Straße im Ortsteil T. . Auf dem nordwestlich gelegenen Nachbargrundstück steht unmittelbar an dessen nordwestlicher Grenze das von der Straßenbegrenzungslinie geringfügig zurückversetzte zweigeschossige Wohnhaus T. Straße Nr. 13 mit einer Traufhöhe von ungefähr 7,6 m und einer geschätzten Firsthöhe von mehr als 10,0 m. Das Dachgeschoss ist zu Wohnzwecken ausgebaut. Zum Antragsgrundstück hält das Haus einen Grenzabstand von etwa 6,0 m ein. Die an die Rückfront des Hauses angebauten, mit Flachdach versehenen zweigeschossigen früheren Nebengebäude haben eine Bautiefe von mehr als 20,0 m und werden zu Wohnzwecken genutzt. Beginnend mit dem Haus T. Straße Nr. 9 folgt zusammenhängende geschlossene Bebauung bis zur X. gasse . Die zweigeschossigen Fachwerkhäuser stehen mit ihren Vorderfronten unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie. In den Erdgeschossen der Häuser T. Straße Nrn. 3 und 5, deren Traufhöhe bei ungefähr 6,5 m liegt, werden zwei Gaststätten betrieben. Die Obergeschosse der Gebäude dienen den Wirtsleuten jeweils als Wohnung. Das im Hintergelände des Grundstücks T. Straße Nr. 9 quer gelegene Gebäude weist ebenso Wohnungen in zwei Geschossen auf wie das direkt an der Straße stehende Haus. Die auf derselben Straßenseite südöstlich des Antragsgrundstücks gelegenen Häuser T. Straße Nr. 17 und T. straße Nr. 1 sind eineinhalbgeschossig und von der T. Straße zwischen 15,0 m und 20,0 m entfernt. Das Haus T. Straße Nr. 17 erreicht eine Bautiefe von 35,0 m. Die entlang der nordwestlichen Straßenseite der T. straße errichteten eineinhalbgeschossigen Wohnhäuser Nrn. 1 bis 5 haben unterschiedliche Abstände zur Straße. Während das Haus Nr. 3 nur einen schmalen Vorgartenstreifen besitzt, sind die Häuser Nrn. 1 und 5 deutlich zurückversetzt und erreichen gegenüber der T. straße eine Bautiefe von mindestens 25,0 m. Auf der gegenüberliegenden Seite der T. straße erstreckt sich die unbebaute freie Landschaft. Die Grundstücke südlich der T. Straße im Bereich von der Einmündung X. gasse bis zur Straße "Burg T. " sind mit ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Die Häuser T. Straße Nrn. 2 und 4 stehen - nur durch den parallel zur T. Straße fließenden P. bach getrennt - dicht an der Verkehrsfläche. Die übrigen Gebäude sind bis zu 15,0 m von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt. Die Straße "Burg T. " mündet gegenüber dem Antragsgrundstück in die T. Straße und führt über den P. bach nach Südwesten zur Burganlage T. , deren südöstlich der Straße gelegener Gebäudekomplex etwa 80 m von der Straßeneinmündung entfernt ist. Die denkmalgeschützte Burg wird als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt. Die sich nordwestlich der Straße "Burg T. " befindlichen Grundstücke sind fast durchgehend mit ein- bis eineinhalbgeschossigen Einfamilienhäusern aus jüngerer Zeit bebaut. An der Einmündung der Straße "Burg T. " in die T. straße fließen der von Südosten kommende T. bach und der P. bach zusammen. Innerhalb des durch den T. bach und die T. Straße gebildeten Winkels liegen gegenüber der Einmündung der T. straße - von der Burg etwa 60 m entfernt - die umfänglichen baulichen Anlagen eines Reiterhofs mit Stallungen, Wirtschaftsgebäuden und einem Wohnhaus. Gegenstand des Bauantrags der Kläger ist der Neubau eines ca. 23,0 m breiten und 13,0 m tiefen zweigeschossigen Wohngebäudes mit ausgebautem Dachgeschoss und Krüppelwalmdach im Abstand von 8,0 m zur T. Straße. Die Traufhöhe beträgt 5,57 m, die Firsthöhe 10,08 m. Die über die gesamte Gebäudebreite geplante Tiefgarage reicht, was ihre Bautiefe angeht, rund 9,0 m über die rückwärtige Außenwand des Vorhabens hinaus. Der rückwärtige Teil der Tiefgarage liegt unterhalb der Geländeoberfläche. Ihre etwa 27,0 m lange und 3,4 m breite Zufahrt führt unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksgrenze entlang. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt F. zog die Entscheidung über den Bauantrag an sich und beschloss, das Vorhaben zurückzuweisen. Die Kläger vervollständigten im Laufe des Verwaltungsverfahrens die Bauantragsunterlagen und beantragten wegen der räumlichen Nähe zur Burg T. eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 b DSchG. Mit Bescheid vom 20. Mai 1997 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, da es das Ortsbild, das durch die Burg T. und die ein- bis zweigeschossige kleingliedrige Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern bestimmt werde, beeinträchtige. Die untere Denkmalbehörde habe die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 b DSchG abgelehnt. Das Vorhaben werde den Blick auf die Burg stören und deren Ausstrahlung in die Umgebung verunstalten. Die seit dem Mittelalter bestehende Dominanz des Baudenkmals gehe wegen der geplanten Höhe des Neubaus verloren, sodass die historische Anlage als städtebaulicher Bedeutungspunkt wertlos werde. Zudem habe die Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt, worüber sich die Bauordnungsbehörde nicht hinwegsetzen könne. Über den dagegen eingelegten Widerspruch der Kläger ist bisher nicht entschieden. Die Kläger haben am 29. August 1997 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 1997 zu verpflichten, den Bauantrag nicht wegen Verstoßes gegen planungsrechtliche Baurechtsvorschriften abzulehnen und festzustellen, dass sie für die Ausführung des Bauvorhabens einer Erlaubnis nach § 9 DSchG nicht bedürfen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, eine derartige Erlaubnis zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss des Rates der Stadt F. am 8. Juni 1999 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1, Ortsteil T. , mit dem auch das Antragsgrundstück überplant werden soll. Der Rat beschloss daraufhin am 10. Juni 1999 eine Satzung über die Aufstellung einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfes Nr. 1, Ortsteil T. . Die Satzung, die das Datum 15. Juni 1999 trägt, wurde in der Kreisausgabe der L. Rundschau und des L. Stadt- Anzeigers vom 19./20. Juni 1999 öffentlich bekannt gemacht. Unter demselben Datum erfolgte auch die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses betreffend den Bebauungsplan Nr. 1, Ortsteil T. . In der Bekanntmachung hieß es dazu: Der Rat der Stadt F. hat in seiner Sitzung am 10. Juni 1999 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1, Ortsteil T. , gemäß § 2 BauGB beschlossen. Mit Urteil vom 4. August 1999 gab das Verwaltungsgericht der Klage in dem mit dem Hauptantrag verfolgten Umfang statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Da es sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens halte, könne auch das Ortsbild nicht beeinträchtigt sein. Das Vorhaben stelle auch keine erlaubnispflichtige Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 DSchG dar, weil durch sie das Erscheinungsbild der Burg T. nicht beeinträchtigt werde. Die Veränderungssperre vom 15. Juni 1999 stehe der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen, da ihr kein wirksamer Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde liege. Der vom Umwelt- und Planungsausschuss am 8. Juni 1999 gefasste Aufstellungsbeschluss sei nicht veröffentlicht worden und habe daher keine Außenwirkung erlangt. Das Urteil ist dem Beklagten am 30. August 1999 zugestellt worden. Bereits vor Zustellung des Urteils, nämlich am 20. August 1999, wurden der Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses vom 8. Juni 1999 über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1, Ortsteil T. , und die Satzung der Stadt F. über die Aufstellung einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfes Nr. 1, Ortsteil T. , vom 15. Juni 1999 erneut öffentlich bekannt gemacht. Auf den Antrag des Beklagten vom 22. September 1999 hat der Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2000 - dem Beklagten zugestellt am 8. Mai 2000 - die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat unter dem 18. Mai 2000 die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Er trägt vor, die vom Rat am 10. Juni 1999 beschlossene Veränderungssperre stehe dem Bauvorhaben entgegen. Der vom Verwaltungsgericht gerügte Mangel eines wirksamen Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans sei mit der nunmehr ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung sowohl des Aufstellungsbeschlusses als auch der Veränderungssperre am 20. August 1999 ausgeräumt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, die Ablehnung des Bauantrags unter dem 20. Mai 1997 sei rechtswidrig gewesen, sodass ihr Grundstück seither einer faktischen Bausperre unterliege. Die auf zwei Jahre befristete Veränderungssperre sei mithin bereits abgelaufen. Die nochmalige Bekanntmachung am 20. August 1999 ändere daran nichts. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 7. Juni 2000 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift (Blatt 136 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1 bis 4) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die Verpflichtungsklage der Kläger ist zulässig. Sie ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, ihnen einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid (Bebauungs-genehmigung) entsprechend den zum Bauantrag vom 4. Dezember 1996 eingereichten Bauvorlagen zu erteilen. Dieses Begehren ist inhaltlich nicht identisch mit dem Bauantrag, der Gegenstand des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 20. Mai 1997 war, und den die Kläger mit der Klage zunächst weiter verfolgt hatten. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung enthält nicht zugleich eine Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen des beabsichtigten Bauvorhabens. Es handelt sich vielmehr um verschiedene Verfahrensgegenstände, sodass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals gestellte Antrag der Kläger auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung als Klageänderung zu werten ist, deren Zulässigkeit davon abhängt, ob die übrigen Beteiligten in die geänderte Klage einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die diesbezügliche Einwilligung des Beklagten kann hier gemäß § 91 Abs. 2 VwGO angenommen werden, denn er hat weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch in den nachfolgenden Schriftsätzen, in denen er sich mit dem Klagebegehren auseinandersetzt, der Klageänderung widersprochen. Im Übrigen ist die geänderte Klage auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sachdienlich, weil sie den Streit auf die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen des Bauplanungsrechts konzentriert und auf diese Weise dazu beiträgt, ihn ohne Rücksicht auf seine bisherige prozessuale Einkleidung endgültig auszuräumen und einem ansonsten zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorzubeugen. Die Sachdienlichkeit der Klageänderung scheitert nicht daran, dass bezogen auf den neuen Verfahrensgegenstand kein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO durchgeführt worden ist und es deshalb - ungeachtet der Voraussetzungen des § 91 VwGO - an der Zulässigkeit der geänderten Klage fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn im Wege der Klageänderung anstelle des anfänglich streitigen Verwaltungsaktes ein anderer Verwaltungsakt zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wird und das geänderte Klagebegehren im Wesentlichen denselben Streitstoff betrifft, wie das in Bezug auf den ursprünglichen Verwaltungsakt durchgeführte Vorverfahren. Dieser Grundsatz greift letztlich auch im vorliegenden Fall, obwohl hier das im Hinblick auf die anfänglich begehrte Baugenehmigung eingeleitete Vorverfahren vor Klageerhebung nicht abgeschlossen war. Der Widerspruchsbehörde war nämlich im Rahmen des insoweit anhängigen Widerspruchsverfahrens der wesentliche Streitstoff bereits seit langem bekannt. Ein hinreichender Grund, warum sie bis heute nicht in der Sache entschieden hat, ist zwar nicht ersichtlich, doch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, sie habe sich mit der Angelegenheit bisher nicht befasst und nicht die Gelegenheit gehabt, die Überlegungen anzustellen, die üblicherweise mit einer Entscheidung im Vorverfahren verbunden sind. In dieser Situation erscheint es unbillig, den Klägern eine im Übrigen sachdienliche Klageänderung zu verwehren, die bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung durch die Widerspruchsbehörde - das heißt einer Widerspruchsentscheidung innerhalb angemessener Frist - ohne weiteres zulässig wäre. Den Klägern fehlt bezüglich der geänderten Klage nicht etwa das Rechtsschutzinteresse, weil sie die begehrte Bebauungsgenehmigung wegen einer nicht vorhandenen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG möglicherweise gar nicht ausnutzen können. Einer solchen Erlaubnis bedürfen sie zur Verwirklichung ihres Vorhabens nicht. Die Belange des Denkmalschutzes sind vielmehr gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, wenn nicht die Kläger ausdrücklich eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG beantragen. Abgesehen davon liegen auch die Tatbestandsmerkmale des vom Beklagten als einschlägig erachteten § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG hier nicht vor, sodass die Baumaß- nahme unter Denkmalschutzgesichtspunkten nicht erlaubnispflichtig ist. Dabei mag offenbleiben, ob das Antragsgrundstück - was Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift wäre - überhaupt "in der engeren Umgebung" des Baudenkmals liegt, denn nach den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücken von den örtlichen Gegebenheiten, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, ist ausgeschlossen, dass der Neubau auf dem Grundstück der Kläger das Erscheinungsbild des Baudenkmals Burg T. in relevanter Weise beeinträchtigen wird. Von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG ist auszugehen, wenn sich die schützenswerte optische Wirkung, die es unter Einbeziehung seiner Umgebung beim Betrachter auslöst, durch eine der in der Vorschrift aufgezählten baulichen Maßnahmen negativ verändert. Die Baumaßnahme der Kläger vermag eine solche Veränderung des von der Burg T. vermittelten optischen Eindrucks nicht herbeizuführen, da das Vorhaben und die Burg nicht gleichzeitig ins Blickfeld des potenziellen Betrachters geraten können und so weder das Erscheinungsbild des Denkmals selbst beeinflusst noch - wie von der Unteren Denkmalbehörde befürchtet - die aus einer bestimmten Blickrichtung möglicherweise gegebene Dominanz für den Ortsteil T. aufgehoben wird. Die Burg ist von der T. Straße her wegen des Geländeverlaufs, der vorhandenen Bebauung und des Bewuchses praktisch nur wahrzunehmen, wenn der Betrachter mit dem Rücken zum Antragsgrundstück steht. Auch aus den übrigen nach den örtlichen Verhältnissen relevanten Blickrichtungen lassen sich das Antragsgrundstück und das Baudenkmal nicht auf eine Weise zusammen in den Blick nehmen, die eine optische Beeinflussung des Denkmals durch das Neubauvorhaben erwarten lässt. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 1997 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen (§§ 63 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW). Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da er im unbeplanten Innenbereich errichtet werden soll. Die Auswertung des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials ergibt, dass das Baugrundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils T. liegt. Diese Einschätzung wird durch die bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen bestätigt und von den Beteiligten im Übrigen nicht in Frage gestellt. Nach den maßgeblichen Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Wohnbauvorhaben der Kläger zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und sich auch nicht als rücksichtslos erweist. Was das Sicheinfügen nach der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise betrifft, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, da die Umgebungsbebauung überwiegend Wohnzwecken dient und auch die für das Neubauvorhaben vorgesehene offene Bauweise auf den umliegenden Grundstücken vorherrscht. Bezogen auf diese Kriterien hält sich das Vorhaben in dem durch den aktuellen Baubestand der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen und fügt sich - da es insoweit nicht trotz Einhaltung dieses Rahmens rücksichtslos gegenüber der unmittelbar benachbarten Bebauung ist - in deren Eigenart ein. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung passt das Vorhaben in den vorhandenen Rahmen. Mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich kann auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO - unterschiedslos und möglicherweise gar mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung - wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung können im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Die vorhandene Bebauung kann eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen. Insbesondere fehlen im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen werden könnte. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau. Zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren zwar nicht ausgeschlossen. Soweit sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, sind auch sie zur Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben einfügt, heranzuziehen. Die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und die Geschoßflächenzahl - werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BRS 56 Nr. 63. Zur näheren Umgebung des Baugrundstücks, die im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, für die Maßstabbildung von Bedeutung ist, gehören nach den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung die straßenrandnah bebauten Grundstücke beiderseits der T. Straße von der T. straße im Südosten bis zur X. gasse im Nordwesten. Hierzu gehören auch die Baulichkeiten des Reiterhofs zwischen T. Straße und T. bach , die ob ihrer Nähe und Baumasse das Baugrundstück nicht unwesentlich prägen. In dem so beschriebenen Umgebungsbereich, in dem sich das Vorhaben einerseits auszuwirken vermag und der andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks bestimmt, wird der Rahmen hinsichtlich der zulässigen Zahl der Vollgeschosse durch die vorhandene ein- bis zweigeschossige Bebauung gebildet. Zweigeschossige Häuser finden sich auf den Grundstücken T. Straße Nrn. 2 und 4 sowie Nrn. 3, 5, 9 und 13. Das zweigeschossige Vorhaben der Kläger entspricht diesem Rahmen. Das Dachgeschoss weist nach den einschlägigen Berechnungen über weniger als 3/4 seiner Grundfläche eine Höhe von 2,3 m aus und ist damit kein Vollgeschoss (§ 2 Abs. 5 Satz 3 BauO NW). Dass es möglicherweise als solches erscheint, spielt keine Rolle. Auch den Höhen nach ist das umstrittene Vorhaben mit der Umgebungsbebauung vereinbar. Die Traufhöhe zur Straßenseite liegt nach den Bauvorlagen bei 5,57 m, die Firsthöhe bei 10,08 m über der Geländeoberfläche. Auf dem unmittelbar nordwestlich gelegenen Nachbargrundstück T. Straße Nr. 13 findet sich als Vorbild ein Gebäude mit einer Traufhöhe von etwa 7,6 m und einer Firsthöhe von schätzungsweise über 10,0 m. Dass dieses Haus bei der Bestimmung des Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB etwa auszuklammern ist, weil es sich dabei um eine singuläre Anlage handelt, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im wesentlichen homogenen Bebauung steht und deshalb - da sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrscht oder mit ihr eine Einheit bildet - als Fremdkörper unbeachtlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75, lässt sich nicht feststellen. Die nordwestlich davon an der T. Straße gelegenen Häuser Nrn. 3 bis 9 sind in Bezug auf die Firsthöhe nicht wesentlich niedriger. Die von dem Vorhaben in Anspruch genommene Grundfläche liegt - wenn man die von außen nicht als Baukörper wahrnehmbare Tiefgarage unberücksichtigt lässt - bei rund 310 qm. Ungefähr 250 qm an überbauter Fläche beansprucht demgegenüber das unmittelbar benachbarte Haus T. Straße Nr. 17. Dass das Vorhaben der Kläger diesen Wert um etwa 1/5 überschreitet, ist im Hinblick auf den ohnehin nicht mit mathematischer Genauigkeit zu ermittelnden Maßstab, der aus der vorhandenen Bebauung abgeleitet werden kann, unschädlich, zumal die baulichen Anlagen des Reiterhofs auf dem Flurstück 74 eine sehr viel größere Grundfläche abdecken. Was das Verhältnis der in Anspruch genommenen Grundfläche zur umgebenden Freifläche angeht, hält sich das umstrittene Bauvorhaben im Rahmen dessen, was in der unmittelbaren Nachbarschaft - beispielsweise bei den Häusern Burg T. Nr. 2 oder T. straße Nr. 3 - an Grundstücksausnutzung vorzufinden ist. Sonstige berücksichtigungsfähige Maßfaktoren, die eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben und deshalb für die Frage, ob sich ein Vorhaben in seine nähere Umgebung einfügt, eine Rolle spielen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, a.a.O., sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich seines Standorts fügt sich das Vorhaben mit einem Abstand von 8,0 m zur Straßenbegrenzungslinie und einer Bautiefe von 21,0 m - bezogen auf den sichtbaren Baukörper - ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die straßennahe Bebauung auf der Nordostseite der T. Straße gibt weder für die vorderen noch die hinteren Grundstücksbereiche faktische Baugrenzen oder Baulinien vor. Vielmehr sind dort die Standorte der aufstehenden Gebäude ganz unterschiedlich gewählt. Auf den Grundstücken T. Straße Nrn. 13 und 17 variiert beispielsweise der Abstand der Hauptgebäude von der Straßenbegrenzungslinie zwischen 1,0 m und 19,0 m und auch die Bautiefe schwankt zwischen 21,0 m und 35,0 m. Die Zahl der Wohneinheiten ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB ohne Belang. Sie sagt weder verlässlich etwas über die Zahl der Bewohner aus noch hat sie etwas mit dem Maß der baulichen Nutzung zu tun, da Wohnungen im Sinne von gegeneinander abgegrenzten Wohnbereichen sehr unterschiedliche Größen aufweisen können. So lassen sich beispielsweise aus sechs Räumen ohne weiteres eine, zwei oder drei Wohnungen machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - 4 C 98.77 -, BRS 36 Nr. 58, und Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85. Dass § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB es ermöglicht, durch Festsetzungen im Bebauungsplan die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden zu beschränken, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Die städtebaulichen oder wohnungspolitischen Zielsetzungen, die der Plangeber mit einer solchen Festsetzung verfolgen kann, lassen sich in der Regel aus der in einem Gebiet vorhandenen Bebauung nicht ableiten und über § 34 Abs. 1 BauGB mit planungsrechtlicher Verbindlichkeit versehen. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 2 S 20.94 -, BRS 56 Nr. 62. Dass das Vorhaben der Kläger im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gegenüber der benachbarten Bebauung rücksichtslos und deshalb ausnahmsweise unzulässig ist, obwohl es sich insoweit im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung hält, ergeben die Feststellungen des Senats nicht. Es wäre allenfalls an die negativen Auswirkungen des Zu- und Abgangsverkehrs zu denken, die allerdings angesichts der vergleichsweise geringen Zahl von neun hinzutretenden Wohneinheiten und der Unterbringung der Fahrzeuge in einer Tiefgarage den betroffenen Nachbarn zuzumuten sind. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind zu bejahen. Insbesondere lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die T. Straße zur Erschließung des Vorhabens ungeeignet ist, nicht erkennen. Ebenso wenig wird das geplante Mehrfamilienhaus das Ortsbild Schweinheims beeinträchtigen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Für den Umgebungsbereich des Antragsgrundstücks fehlt es bereits an bestimmenden Faktoren, die dem Betrachter ein echtes Ortsbild im Sinne eines optischen Gesamteindrucks vermitteln, den es zu erhalten gilt. Insoweit ist ohne Einschränkung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts beizupflichten, wonach das Ortsbild von T. in der näheren Umgebung des Baugrundstücks durch eine vornehmlich an den individuellen Interessen der Grundstückseigentümer ausgerichteten Vielfalt der Formen geprägt und keinesfalls in besonderem Maße schutzwürdig ist. Das Vorhaben der Kläger bewegt sich im Rahmen des Vorhandenen, sodass das dadurch bestimmte "Ortsbild" nicht negativ verändert wird. Soweit die Burg T. das Ortsbild prägt, gilt dies allenfalls für bestimmte Blickrichtungen. Auf diese Ausblicke hat der geplante Neubau jedoch - wie bereits oben zu § 9 DSchG ausgeführt - keinen Einfluss. Dem somit planungsrechtlich zulässigen Vorhaben der Kläger kann die zur Sicherung der Bauleitplanung am 10. Juni 1999 vom Rat beschlossene und am 20. August 1999 bekannt gemachte Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 1, Ortsteil T. , nicht (mehr) entgegengehalten werden. Dabei mag offenbleiben, ob im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre die Planung neben der räumlichen Fixierung des Planbereichs inhaltlich bereits einen Stand erreicht hatte, der ein Mindestmaß dessen erkennen ließ, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein sollte, und der Aufstellungsbeschluss deshalb zum Anlass für den Erlass der Veränderungssperre genommen werden durfte. Den Klägern gegenüber ist die Geltungsdauer der Veränderungssperre jedenfalls spätestens am 20. Mai 2000 abgelaufen. Eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, die mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt, gilt regelmäßig für die Dauer von zwei Jahren und kann von der Gemeinde ohne besondere Gründe um ein Jahr verlängert werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB). Allerdings ist die Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB individuell zu berechnen, wenn die Behörde ein Baugesuch vor Erlass der Veränderungssperre nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt hat beziehungsweise - in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - wenn es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Baugesuchs gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (faktische Zurückstellung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1997 - 4 C 6.96 -, BRS 59 Nr. 105 und Urteil vom 11. November 1970 - 4 C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88. Das bedeutet, dass Beginn und Ende einer Veränderungssperre individuell verschieden sein können, ohne dass die allgemein verbindliche Gültigkeit der Satzung dadurch betroffen ist. Ihre gesetzlich vorgegebene Dauer verschiebt sich im Einzelfall insoweit, als ihr Beginn um die jeweils individuell anrechnungsfähigen Zeiten vorverlegt wird. Den Klägern ist der Zeitraum ab Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides vom 20. Mai 1997 bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 20. August 1999 als Dauer einer faktischen Zurückstellung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gutzuschreiben, da die Ablehnung ihres Bauantrags unter Berufung auf entgegenstehende bauplanungsrechtliche Vorschriften rechtswidrig war. Wie oben bereits dargelegt, ist das Bauvorhaben der Kläger nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, sodass auch der Hinweis des Beklagten auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den ablehnenden Bescheid vom 20. Mai 1997 nicht rechtfertigt. Die Gemeinde hat ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt. An der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides vom 20. Mai 1997 hat die am 19. Juni 1999 bekannt gemachte Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 1, Ortsteil T. , nichts geändert. Diese Veränderungssperre war unwirksam, da der ihr zugrunde liegende Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses vom 8. Juni 1999 über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1, Ortsteil T. , mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung keine Außenwirkung erlangt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob die anfänglich begehrte Baugenehmigung zu Unrecht versagt und damit das Bauvorhaben faktisch zurückgestellt worden ist, kommt es hier auf dessen Genehmigungsfähigkeit unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht an. Maßgeblich für die Annahme einer faktischen Zurückstellung ist vielmehr die allein auf bauplanungsrechtliche Gründe gestützte konkrete Entscheidung des Beklagten, die - obwohl sie jedenfalls insoweit rechtswidrig war - der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstand und deshalb einer förmlichen Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB gleichkam. Die zwischenzeitlich vorgenommene Klageänderung führt nicht dazu, dass die Anrechenbarkeit der faktischen Zurückstellung des ursprünglichen Baugesuchs auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 20. August 1999 entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entfällt. Wenn auch die anfänglich beantragte Baugenehmigung und die nunmehr begehrte Bebauungsgenehmigung verschiedene Verfahrensgegenstände darstellen, erfolgte die Ablehnung des Baugesuchs allein aus planungsrechtlichen Motiven heraus, die sowohl einem Bauantrag als auch einer Bauvoranfrage entgegengehalten werden können und deren Berechtigung für den Erfolg des jeweiligen Baugesuchs gleichermaßen bedeutsam ist, sodass sich die faktische Zurückstellung des ursprünglich verfolgten Bauantrags auch hinsichtlich der nunmehr streitigen Bebauungsgenehmigung auswirkt und als relevant erweist. Mithin sind zugunsten der Kläger zwei Jahre und 3 Monate faktischer Zurückstellung wegen der rechtswidrig versagten Baugenehmigung auf die Dauer der zweijährigen Veränderungssperre anzurechnen, deren Beginn nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen entsprechend vorzuverlegen ist. Bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB möglichen Verlängerung um ein Jahr bedeutet dies, dass die Veränderungssperre den Klägern gegenüber längstens bis zum 20. Mai 2000 gültig war. Da schon die Anrechnung des Zeitraums zwischen der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 20. August 1999 zum Ablauf der Geltungsdauer gegenüber den Klägern führt, kann offenbleiben, ob auch ein Teil des Zeitraums vor Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids angerechnet werden müsste. Der Beklagte kann nicht geltend machen, es habe die Möglichkeit bestanden, die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB um ein weiteres Jahr auf insgesamt vier Jahre zu verlängern. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde eine bereits nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängerte Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Solche Umstände hat der Beklagte nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.