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Beschluss

11 A 3897/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0724.11A3897.96.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil unwirksam und wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Käger und die Beklagte tragen die bis zur Teilerledigung des Rechtsstreits am 9. Juni 2000 entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte. Die danach entstandenen Verfahrenskosten fallen dem Kläger zu Last.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 9. Juni 2000 auf 3.368,59 DM, für die Zeit danach auf 1.506,13 DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil unwirksam und wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Käger und die Beklagte tragen die bis zur Teilerledigung des Rechtsstreits am 9. Juni 2000 entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte. Die danach entstandenen Verfahrenskosten fallen dem Kläger zu Last. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 9. Juni 2000 auf 3.368,59 DM, für die Zeit danach auf 1.506,13 DM festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, den Kläger wegen der Herstellung einer Gehwegüberfahrt zum Ersatz von Mehrkosten heranzuziehen. Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung M. Flur 4. Flurstücke 1. , 1. , 1. und 1. . Bei dem Flurstück 1. handelt es sich um das Hausgrundstück, das an die N. straße und an einen Privatweg (Flurstücke 1. und 1. ) grenzt, der im Eigentum einer Fa. P. und B. steht und von den Anliegern als Zuwegung zu den (rückwärtigen) Hausgärten genutzt wird. Der Kläger nutzt den in die L. straße mündenden Privatweg als Zufahrt für seine Flurstücke 1. und 1. . Dort stehen drei Garagen. Der Kläger wurde im Februar 1992 Miteigentümer des Flurstücks 1. und im Januar 1993 Miteigentümer des Flurstücks 1. . Zwischen der L. straße und der N. straße befand sich ursprünglich eine Bergarbeitersiedlung. Die Häuser sind abgerissen worden. An ihrer Stelle errichtete die Fa. P. und B. 1990/91 Einfamilienhäuser. Dabei wurde der vorhandene Gehweg entlang der L. straße zerstört. Die Fa. P. und B. verpflichtete sich gegenüber der Beklagten, für die Wiederherstellung des Gehwegs 32,54 DM/qm zu zahlen. Die Beklagte ließ bei der Wiederherstellung des Gehwegs im Mai 1992 in Richtung auf den Privatweg eine - vor Errichtung der Garagen nicht vorhandene - Gehweg-überfahrt anlegen, für die die Fa. Figura ihr unter dem 25. August 1992 3.368,59 DM in Rechnung stellte. Die Beklagte forderte den Kläger durch Bescheid vom 30. November 1992 zur Erstattung dieses Betrages auf und verwies zur Begründung auf § 16 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993) am 19. August 1993 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Der Gehweg sei schon vor der Neubaumaßnahme abgesenkt und befestigt gewesen. Die Zufahrt werde auch von der Nachbarschaft benutzt, die mit PKWs an den fußläufig nutzbaren Teil des Weges heranfahre, dort Material ablade und es dann zum jeweiligen Hausgrundstück bringe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. No-vember 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, früher seien Gehwegplatten in einem Trasskalkmörtelbett verlegt gewesen. Eine Absenkung habe gefehlt. Jetzt sei Betonkleinpflaster mit einer Betontragschicht verlegt worden. Anlass für diese Maßnahme sei der Bau der dem Kläger gehörenden Garagen gewesen. Die Nachbarschaft sei nicht auf die Zufahrt angewiesen. Dass Nachbarn den Vorteil der Zufahrt nutzten, sei ohne Belang. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen mit der Begründung, der Gehweg sei aufwendiger hergestellt worden, weil der Kläger wegen der Garagen auf eine Zufahrt angewiesen sei. Dies treffe für die Nachbarn nicht zu, und zwar unabhängig davon, dass sie gelegentlich den Vorteil der Gehwegüberfahrt nutzten, um ihre Hausgrundstücke rückwärtig zu beliefern. Ob schon früher eine Zufahrt vorhandenen gewesen sei, sei ohne Bedeutung, weil ein Kostenerstattungsanspruch auch bestehe, wenn eine Straße - wie hier - neu gestaltet werde. Der Kläger hat gegen das am 2. Juli 1996 zugestellte Urteil am 23. Juli 1996 Berufung eingelegt. Er bekräftigt seine Auffassung, dass die Beklagte auch die übrigen Nutzer des "Mistweges" heranziehen müsse. Er habe eine Garage 1992 errichtet und erworben; zwei weitere Garagen, die der Bauträger 1991 errichtet habe, habe er erst nach 1992 erworben. Mit Bezug auf die berechneten Kosten werde beanstandet, daß der unter dem alten Bordstein vorhandene Beton bei der Erschließung des Neubaugebiets zerstört worden sei. Die Erneuerungskosten könnten ihm somit nicht angelastet werden. Mit dem Schlackenmaterial sei der Privatweg des Bauträgers an die Zufahrt angeglichen worden. Dies betreffe alle durch die Zufahrt begünstigten Anlieger. Der Kläger erklärt den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, soweit die Beklagte die Forderung im Berufungsverfahren ermäßigt hat, und beantragt im Übrigen, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte hat die Forderung durch Schriftsätze vom 22. März 1999, 19. April 1999, 2. November 1999 und 5. November 1999 ermäßigt, zuletzt auf 1.506,13 DM. Soweit der Heranziehungsbescheid ermäßigt worden ist, erklärt die Beklagte den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug und führt ergänzend aus, nach ihren Feststellungen liege an dem Privatweg eine dritte Garage, deren Eigentümer zu den Mehrkosten beitragen müsste. Den Unterlagen des Katasteramtes entnehme sie, dass die dritte Garage auf der Parzelle des Klägers errichtet worden sei. Im Innenverhältnis zum Kläger seien möglicherweise auch die Bauträgerin als Eigentümerin des Privatweges und Nachbarn ersatzpflichtig. Es sei aber nicht ihre - der Beklagten - Aufgabe, alle denkbaren Ersatzpflichtigen herauszufinden. Sie habe sich an den Kläger halten dürfen, der den Weg weit überwiegend als Zufahrt nutze und Gesamtschuldner sei. Die Beteiligten sind durch Verfügung vom 29. Mai 2000 zu einer möglichen Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären. Der Senat entscheidet in dem noch streitigen Umfang über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit es die noch streitige Forderung von 1.506,13 DM betrifft, zu Recht abgewiesen. Die Forderung der Beklagten findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Danach hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten, wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht. Der Gehweg der L. straße ist in dem Bereich, den die Rechnung der Firma F. Nr. 204 vom 25. August 1992 betrifft, aufwendiger ausgebaut worden, weil der Kläger, um die ihm gehörenden Garagen bestimmungsgemäß nutzen zu können, den Gehweg mit Kraftfahrzeugen überqueren muss. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist im Verhältnis zum Kläger erfüllt. Als Miteigentümer der begünstigten Flurstücke, die mit Garagen bebaut und auf die Gehwegüberfahrt angewiesen sind, ist er "Anderer" im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger das Miteigentum an dem Flurstück 1. erst im Januar 1993 und damit nach dem Abschluss der Bauarbeiten erlangt hat. Insoweit dürfte zwar davon auszugehen sein, dass der Erstattungsanspruch des Trägers der Straßenbaulast vor dem Januar 1993 entstanden ist. Dies besagt jedoch nicht, dass die Beklagte, soweit es das Flurstück 1. betrifft, denjenigen hätte heranziehen müssen, der im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs noch Eigentümer des Flurstücks 1. war. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW verhält sich zum Ausgleich eines auf Dauer angelegten grundstücksbezogenen Vorteils. Dies rechtfertigt es, denjenigen als persönlichen Erstattungsschuldner anzusehen, der im Zeitpunkt der Heranziehung Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist. Wenn - wie hier - während des Vorverfahrens der Eigentumswechsel eintritt, wird ein etwaiger Mangel der Heranziehung durch den Erlass des Widerspruchsbescheides (15. Juli 1993) ausgeräumt. Davon abgesehen war der Kläger im Zeitpunkt der Heranziehung Miteigentümer des (ebenfalls) begünstigten Flurstücks 1. und haftete bereits wegen dieses Sachverhalts gesamtschuldnerisch für den gesamten Betrag. Wenn mehrere "Andere" den gesetzlichen Tatbestand erfüllen, kann der Träger der Straßenbaulast im Wege des Ermessens darüber befinden, welchen Schuldner er (bis zur Höhe der insgesamt umlegungsfähigen Kosten) heranziehen will. Dieses Ermessen ist nicht den Interessen des Ersatzpflichtigen zu dienen bestimmt, so dass sich der Träger der Straßenbaulast, der mit Mehrkosten in Vorlage getreten ist, von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen darf, die einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen sind. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 2 S 518/98 -, NVwZ-RR 1999, 788 (Gesamtschuldnerschaft bei Grundsteuern); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., S. 509 (zur Gesmatschuld bei der Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger herangezogen hat, der - unwidersprochen - als Eigentümer der drei Garagen bezeichnet worden ist (vgl. den Betreff des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1993). Eines weiteren Eingehens auf die Eigentümerin des Privatwegs und Nachbarn, die bei der Nutzung der Hausgärten gelegentlich von der Zufahrt Gebrauch machen, bedarf es nicht, weil bereits zweifelhaft ist, dass insoweit der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfüllt ist, jedenfalls aber ein nur nachgeordneter Vorteil in Rede steht. Der Bescheid der Beklagten hat auch hinsichtlich der Höhe der noch streitigen Forderung Bestand. Als Begünstigter der Gehwegüberfahrt darf der Kläger allerdings nur zu den Kosten herangezogen werden, die auf die stärkere Befestigung des Gehwegs zurückzuführen sind. Kosten, die bei dem Ausbau des Gehwegs ohnehin entstanden wären, werden nicht von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfaßt. Nachdem die Beklagte die Forderung im Berufungsverfahren ermäßigt hat, besteht nur noch Veranlassung, auf die Bedenken einzugehen, die der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juni 2000 vorgetragen hat. Seinem Einwand des, die Kosten für den Höhenausgleich auf dem an die Zufahrt grenzenden Privatweg könnten nicht ihm (allein) angelastet werden, ist nicht zu folgen. Für die Nutzbarkeit der Zufahrt war die Angleichung erforderlich. Die dabei entstandenen Kosten gehören zu den abwälzbaren Mehrkosten. Der Behauptung der Beklagten, der Beton unter dem alten Bordstein habe sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden und nur wegen der Überfahrt beseitigt werden müssen, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Das pauschale Bestreiten veranlaßt den Senat nicht, Beweis zu erheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.