OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 E 464/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0727.18E464.99.00
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Antragsverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Antragsverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos, weil er schon formell den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht genügt. Dem darin aufgestellten Darlegungserfordernis wird nicht entsprochen, wenn - wie hier - in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne zwischen den einzelnen im Zulassungsantrag benannten Zulassungsgründen zu unterscheiden. Vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 -, NVwZ 1998, 415. An einem Zulassungsgrund fehlte es aber auch dann, wenn man - mangels Formulierung einer spezifisch auf das Prozesskostenhilferecht bezogenen und im nur summarischen Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich klärungsfähigen Frage - zu Gunsten der Kläger davon ausgehen wollte, dass sie sich vornehmlich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses berufen (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie haben nämlich mit ihrem Antragsvorbringen solche Zweifel nicht begründet. Die Kläger berufen sich zur Begründung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen darauf, dass der Ausschluss der Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien vom Anwendungsbereich der vom Verwaltungsgericht zitierten Altfall-(bzw. Härtefall-)Regelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verstoße. Bei der sog. Altfallregelung durch verschiedene auf der Grundlage von Beschlüssen der Innenministerkonferenz - IMK - ausgegebene Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - IM - (zuletzt Erlasse vom 29. Dezember 1999, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - MBl. NRW - 2000, 103, und vom 18. April 2000 - I B 3/44.53 -) handelt es sich um eine Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes - AuslG -; nach Nr. 6 Abs. 2 des IM-Erlasses vom 29. Dezember 1999 und Ziffer II 3.7 des Beschlusses der IMK vom 19. November 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Dezember 1999 (MBl. NRW 2000, 105) sind alle Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung ausgeschlossen. Soweit es sich bei Erlassen nach § 32 AuslG um Verwaltungsvorschriften und somit um innerdienstliche Richtlinien handeln sollte, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen, sondern im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien entfalten, so BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 1987 - 1 B 49.87 -, Informationsbrief Ausländerrecht - InfAuslR - 1987, 274 und vom 10. Juni 1994 - 1 B 89.94 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 1, fehlt es an einer Darlegung der Kläger, dass in anderen Fällen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien in den Genuss von Vergünstigungen nach der Altfallregelung gekommen seien. Soweit den Erlassen im Rahmen des § 32 AuslG die rechtliche Bedeutung von Rechtssätzen oder eine solchen vergleichbare Bedeutung zukommen sollte, offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, InfAuslR 1996, 392 (393 f.) und im Beschluss vom 14. März 1997 - 1 B 66.97 -, InfAuslR 1997, 302 f. = Buchholz 402.240 § 32 AuslG Nr. 3, haben die Kläger mit ihrem Vorbringen in dem Zulassungsantrag ebenfalls die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die von ihnen begehrten Aufenthaltsbefugnisse nicht begründet. Der Ausschluss aller Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Die Ermächtigungsgrundlage des § 32 AuslG sieht ausdrücklich die Beschränkung der Anordnung auf "Ausländer aus bestimmten Staaten" vor, so dass eine Ausweitung der durch die Anordnung erfolgten Begünstigungen auf andere Staatsangehörige ausgeschlossen ist. Die Beurteilung, ob die Einbeziehung anderer Staatsangehöriger in eine Anordnung nach § 32 AuslG sinnvoll wäre, obliegt allein der Obersten Landesbehörde - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern - nicht aber den Gerichten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 1997 - 1 S 103/96 -, InfAuslR 1998, 78 (79). Selbst wenn die Altfallregelung - wofür aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen - wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den die Kläger geltend machen, unwirksam sein sollte, gäbe es für die Kläger keine Rechtsgrundlage für den von ihnen geltend gemachten Anspruch, denn eine solche Unwirksamkeit würde keine vom ausdrücklich erklärten Willen der Zuständigen Landesbehörde nicht gedeckten Ansprüche von Ausländern begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.