Urteil
3 A 2156/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0728.3A2156.98.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert; der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Be- klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei- cher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert; der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Be- klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei- cher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der straße in dem Bereich von Haus stra- ße Nr. 98 bis - -Ring. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte der Grundstücke Gemarkung , Flur 41, Flurstücke 1914, 1915 und 1956 sowie Flur 42, Flurstücke 2195, 2211 und 2212, auf denen sie ein Au- tohaus betreibt. Die straße war bereits zu Beginn des Jahrhunderts vorhanden. Für die Teilstrecke zwischen straße und - - Platz (heute: Platz) wurde im Jahre 1948 die Offenlegung der Abrechnung nach dem damaligen Ortsstatut der Stadt ange- ordnet. Die straße war in ihrem früheren Verlauf unmit- telbar an den Platz angebunden. Im Zuge der Herstellung des - -Rings verlor sie diesen Anschluss. Statt dessen wurde die Fahrbahn an ihrem nordwestlichen Ende - entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans 7623-14 - durch Baumaß- nahmen im Jahre 1992/93 verschwenkt und erhielt eine Einmün- dung in den - -Ring. Teile der Parzelle 820, über wel- che die frühere Anbindung an den Platz führte, wurden von der Beklagten im Jahre 1993 veräußert. Für die Straßenstrecke zwischen Haus straße Nr. 98 und ring sind Ausbaumaß- nahmen geplant, bisher aber nicht durchgeführt worden. Ledig- lich der Mischwasserkanal wurde im Jahre 1994 zwischen ring und Bach erneuert. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 zog die Beklagte die Klä- gerin für das Flurstück 1914 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der straße zwischen Haus straße Nr. 98 und - -Ring in Höhe von 7.587,73 DM heran. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend: Die Verschwenkung der straße an ihrem nordwestlichen Ende stelle keine erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage dar. Insoweit sei auf die Erschließungsanlage insgesamt abzustellen und nicht nur auf einzelne Teilflächen. Bei einer solchen Betrachtung ergebe sich, dass die nach Durchführung der Bauarbeiten vorhandene Erschließungsanlage " straße" mit jener, die zuvor bestanden habe, identisch sei. Insbesondere habe sich die Führung der straße - gemessen an ihrer gesamten Länge - nicht wesentlich geän- dert. Gleiches gelte auch für den Zuschnitt der Grundstücks- flächen. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit der durchge- führten Baumaßnahmen fraglich. Denn die neue Straßenführung biete den Anliegern der straße, deren Grundstücke auch zuvor ausreichend erschlossen gewesen seien, keine Vorteile. Auch die Höhe der Vorausleistungsbeträge sei zu beanstanden. Die Beklagte sei verpflichtet, Einnahmen aus der Veräußerung früherer Straßenflächen der straße vom Erschließungsauf- wand abzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1994 wies die Be- klagte den Widerspruch zurück. In den Gründen des Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Bei der straße zwischen Haus Nr. 98 und - -Ring handele es sich um eine selb- ständige beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die straße sei im Bereich zwischen ring bis zum Haus straße 98 (und früher auch darüber hinaus) eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Diese vorhandene Erschließungs- anlage sei durch die den Bescheiden zugrunde liegenden Baumaß- nahmen um eine Straßenteilstrecke erweitert worden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als selbstän- dige Erschließungsanlage zu qualifizieren sei. Hiervon ausge- hend könne auch nicht fraglich sein, dass die Teilstrecke von Haus Nr. 98 bis Platz erstmalig hergestellt worden sei (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Die Anlegung dieser weiteren Er- schließungsanlage sei auch erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewesen. Dies gelte schon deshalb, weil ansonsten das "Mittelgrundstück" der Firma keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße besäße. Darüber hinaus vermittele die neue Straßenstrecke den Grundstücken der Klägerin eine bessere Er- schließungsqualität, wie die bereits für diese Grundstücke dorthin angelegten Zu- und Abfahrten zeigten. Die frei gewor- denen Straßenflächen im Bereich der alten Trasse seien durch Änderung des Planungsrechts "Bauland" und somit Bestandteil des städtischen (Liegenschafts-) Vermögens geworden. Die bei ihrer Veräußerung erzielten Erlöse stellten deswegen keine an- derweitige Deckung i.S.v. § 129 Abs. 1 BauGB dar. Die daraufhin rechtzeitig erhobene Klage mit dem Antrag, den Vorausleistungsbescheid der Be- klagten vom 29. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abge- wiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Teilstrecke der straße von Haus Nr. 98 bis - -Ring sei eine selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Eine zum Anbau bestimmte Straßenteilstrecke sei nämlich unabhängig von ihrer Länge als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen, wenn sie sich als Verlängerung einer vorhandenen Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB darstelle. Die Einmündung zum - -Ring sei an den als vorhanden zu beurteilenden Teil der straße angebaut worden. Auf die Frage, welchen Umfang diese angebaute Anlage im Vergleich zu der früher vorhanden gewesenen Erschließungsanlage besitze, komme es insoweit nicht an. Als neue selbständige Erschließungsanlage stelle sich da- bei nicht nur der außerhalb der ehemaligen Trasse der straße gelegene Straßenteil dar, sondern jene Strecke, die bei Haus Nr. 98 beginne und am - -Ring ende. Eine andere Beurtei- lung rechtfertige auch nicht die von den Beteiligten angeführ- te Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Identität von Erschließungsanlagen. Mit Blick darauf, dass die Straße ab Haus Nr. 98 nunmehr eine andere Richtung nehme, in deren Ver- lauf sie ihre bisherige Trasse verlasse, und im Übrigen einen neuen Netzanschluss erhalten habe, bestehe eine Identität zwi- schen alter und neuer Anlage nicht. Die Herstellung der Stre- cke zwischen Haus Nr. 98 und - -Ring sei auch erforderlich i.S.v. § 129 BauGB gewesen. Es sprächen in hinreichendem Maße sachlich einleuchtende Gründe für die Verlegung des Anschlus- ses der straße an den - -Ring. Insbesondere eine nach Bau des - -Rings ebenfalls denkbar gewesene Sackgassenlö- sung für die straße hätte den dort ansässigen Gewerbebe- trieben deutliche Nachteile zugefügt. Der Erlös, den die Beklagte beim Verkauf von Grundflächen der früheren Straßenstrecke erzielt habe, sei nicht als anderwei- tige Deckung des Erschließungsaufwandes in Abzug zu bringen. Maßgeblich sei insofern, ob durch eine Zuwendung von dritter Seite der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibende bei- tragsfähige Aufwand endgültig ausgeglichen sei mit der Folge, dass für eine Beitragserhebung insoweit kein Raum mehr sei. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Mit der Einziehung des früheren nordwestlichen Endstücks der straße seien die in dem damaligen Straßenbereich gelegenen Grundflächen dem allge- meinen Liegenschaftsvermögen der Stadt zugewachsen. Hier- von ausgehend bestehe keine Grundlage für die Annahme, dass der Erlös aus dem Verkauf dieses Vermögensteils als zusätzli- cher von der Gemeinde zu übernehmender Anteil in die Aufwands- deckung für die neu geschaffene Erschließungsanlage einfließen müsse. Ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten liege in- soweit nicht vor. Dass die Beklagte die Erwerber der frei ge- wordenen Flächen von Erschließungs- und Kanalbeitragspflichten freigestellt habe, belaste die Klägerin nicht. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 24. Februar 2000 die Berufung gegen das angefochtene Urteil zugelassen. Mit ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die in Streit stehende Straßenstrecke sei nicht im Rechtsinne erstmalig hergestellt worden. Es liege vielmehr eine - erschließungsbeitragsfreie - Veränderung einer vorhandenen Erschließungsanlage vor. Auf die vom Verwaltungsgericht zi- tierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Ver- längerung vorhandener Erschließungsanlagen könne das Urteil nicht gestützt werden. Denn allen diesen höchstrichterlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten sei zu eigen, dass mit den jeweiligen Baumaßnahmen für bisher unerschlossene Grundstücke erstmals eine gesicherte Erschließung und damit ein Erschließungsvorteil geschaffen worden sei. Diese Voraus- setzung sei vorliegend nicht gegeben. Durch die Verschwenkung der straße an ihrem nordwestlichen Ende werde die Er- schließungssituation für die (bereits) erschlossenen Grundstü- cke lediglich geändert, jedoch keine erstmalige Erschließung für irgendeines der angrenzenden Grundstücke geschaffen. Je- denfalls der mehr als 50 % ausmachende Teil der abgerechnete Straßenstrecke, der sich im Bereich der alten Trasse der straße befinde, könne nicht als Bestandteil einer erstmalig hergestellten Erschließungsanlage angesehen werden. Andernfalls würde der im Bereich der alten Trasse vorhandene endgültig hergestellte Straßenkörper - unzulässigerweise - nachträglich zu einem Provisorium zurückgestuft und auf Kosten der Beitragspflichtigen verändert. Die Beurteilung des Verwal- tungsgerichts lasse sich auch nicht mit dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1988 - 8 C 64.87 - recht- fertigen. Denn dieser Entscheidung habe ein - dem hier zu wür- digenden Sachverhalt nicht vergleichbarer - Ausnahmefall zugrunde gelegen. Dort sei es um die Abrechnung einer Er- schließungsanlage gegangen, die notwendig geworden sei, nach- dem eine Siedlung vollständig beseitigt und anschließend durch eine neu durch Bebauungsplan geregelte Bebauung ersetzt wor- den sei. Die Herstellung des Straßenstücks zwischen Haus Nr. 98 und - -Ring sei überdies nicht erforderlich im Sinne von § 129 BauGB. Bestimmend für den Ausbau seien allein Gründe der örtlichen Verkehrsführung außerhalb des durch die straße erschlossenen Gewerbegebiets gewesen. Einen zusätzlichen Erschließungsvorteil habe das Verwaltungsgericht nicht aufzeigen können. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine denkbare Sackgassenlösung für die straße begrün- de einen solchen Vorteil nicht. Denn eine nordwestliche Anbin- dung der straße an das Straßennetz sei auch vor der Aus- baumaßnahme existent gewesen. Der von der Beklagten bei der Veräußerung des frei gewordenen Straßenlandes erzielte Erlös sei vom Erschließungsaufwand abzuziehen. Der Veräußerungserlös einerseits und der im Bereich der neuen Trasse entstandene Grunderwerbsaufwand andererseits seien Kehrseiten einer ein- heitlichen Straßenbaumaßnahme und könnten deshalb nicht in Einzelakte aufgespalten werden. Die Berücksichtigung des Ver- äußerungserlöses stelle sich dabei nicht als ein Problem einer anderweitigen Deckung des Erschließungsaufwandes dar, sondern sei schon durch die sachgerechte Auslegung des Aufwandsbegrif- fes geboten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Abrechnungs- strecke sei - ungeachtet ihres Umfangs - eine selbständige erstmalig hergestellte Erschließungsanlage, da sie eine vor- handene Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB erwei- tere. Es fehle deswegen notwendigerweise an einer Identität der zur Abrechnung anstehenden Erschließungsanlage mit der Er- schließungsanlage " straße" in ihrer früheren Gestalt. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Herstellung der Er- schließungsanlage komme es nicht darauf an, dass durch die neue Anlage Grundstücke erstmalig erschlossen würden. Die Ver- kaufserlöse für die ehemalige Verkehrsfläche der straße seien - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt ha- be - nicht in Abzug zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfah- ren 3 A 2157 - 2161/98 und die dazu überreichten Verwaltungs- vorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet weder in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1988 (EBS 1988) eine Rechtsgrundlage (1.), noch kann er (teilweise) gestützt werden auf §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977, geändert durch Satzungen vom 4. November 1981, 18. Juni 1986 und 21. Dezember 1988, (Straßenbaubeitragssatzung 1977/88) (2.). 1. Bei der Vorgebirgsstraße handelt es sich zumindest im Be- reich zwischen straße und - -Ring um eine Anbau- straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (a). Diese Erschlie- ßungsanlage ist im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne i- dentisch mit jener Anbaustraße, die zuvor zwischen straße und Platz bestand (b). Hiervon ausgehend erweist sich die straße zwischen straße und - -Ring wie die frühere Straßenstrecke zwischen straße und Platz als vorhandene Erschließungsanlage, für die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeiträge und mithin auch keine Vor- ausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben werden kön- nen (c). a) Das Erschließungsbeitragsrecht hebt in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ab auf eine selbständige Verkehrsanlage als einzelne Erschließungsanlage. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist - ausgehend von ei- ner natürlichen Betrachtungsweise - maßgebend auf das Erschei- nungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 -, DÖV 1980, 833, so wie es sich zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Er- schließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) dar- stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, DVBl. 1996, 1325. Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfäl- lig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeich- nen jeden dieser Straßenteile als eigene Erschließungsanlage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 -, a.a.O. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse im maßgebenden Zeitpunkt einem unbefangenen Beobachter bei "natürlicher Betrachtungsweise" vermitteln. Vgl. insgesamt auch: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 12 Rdnr. 10. Hiernach erweist sich die straße jedenfalls zwischen straße und - -Ring als eine Erschließungsanla- ge. Die Annahme, dass sie zumindest in diesem Umfang dem unbe- fangenen Beobachter den Gesamteindruck einer Straße vermit- telt, entspricht dem Vorbringen der Beteiligten und der Dar- stellung der Straßenführung, so wie sie den Verwaltungsvorgän- gen und auch dem Amtlichen Stadtplan der Stadt zu entneh- men ist. Ob sich diese einheitliche Erschließungsanlage über die straße hinaus in südöstlicher Richtung bis zum ring fortsetzt, wie im schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten anklingt, erscheint mit Blick auf Straßenführung und -breite nicht zweifelsfrei, kann aber dahinstehen. Eine "Aufspaltung" der Erschließungsanlage " straße" zwischen straße und - -Ring ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten. Die Beklagte weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass eine Verkehrsfläche, die im Anschluss an eine i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB vorhandene oder gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB endgültig hergestellte Erschließungsanlage (gegebenenfalls abzweigend) zusätzlich angelegt wird, - ungeachtet des sich bei natürlicher Betrachtungsweise ergebenden Gesamteindrucks - als selbständige Erschließungsanlage zu betrachten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800, Ur- teil vom 18. Mai 1990 - 8 C 80.88 -, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE, 70, 247 (251), Urteil vom 5. Oktober 1984 - 8 C 41.83 -, Buchholz 406.11, § 135 BBauG Nr. 26, sowie Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145.81 -, Buchholz 406.11, § 130 BBauG Nr. 26; vgl. ferner: Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 15. Hier handelt es sich aber nicht um die Anlegung einer zusätz- lichen Straßenstrecke im Anschluss an eine im Übrigen unverän- derte Straße, die den Charakter einer früher endgültig herge- stellten bzw. vorhandenen Erschließungsanlage hat. Die durch- geführte Baumaßnahme hat bei natürlicher Betrachtungsweise vielmehr eine Verkürzung der straße unter Änderung des Straßenverlaufs am nordwestlichen Straßenende bewirkt: Das ur- sprüngliche, eine größere Längsausdehnung aufweisende nord- westliche Anschlussstück der straße, das unmittelbar in den Platz mündete, ist als Straßenfläche beseitigt wor- den und durch ein kürzeres Anschlussstück, das nunmehr in den auf den Platz zulaufenden - -Ring einmündet, er- setzt worden. Beide Maßnahmen - die Beseitigung des alten An- schlussstückes sowie die Herstellung der neuen Anbindung - er- scheinen dabei als Elemente einer einheitlichen Baumaßnahme, die ausweislich der vorliegenden Unternehmerrechnungen zusam- menhängend durchgeführt worden ist. Die Beseitigung des alten und die Schaffung des neuen Anschlussstückes sind deshalb nicht jeweils als Einzelakte zu beurteilen, sondern - der na- türlichen Auffassung eines unbefangenen Beobachters entspre- chend - in eine bilanzierende Gesamtschau einzustellen, die ergibt, dass es hier an der von den vorzitierten Entscheidun- gen des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzten Verlängerung (Ergänzung) einer endgültig hergestellten bzw. vorhandenen Er- schließungsanlage fehlt; in der Begründung des Bebauungspla- nes 7623-14 wird die Baunahme - aus dem Blickwinkel der gebo- tenen "saldierenden" Betrachtung zu Recht - als "Rückbau" cha- rakterisiert. b) Die mithin einheitliche Erschließungsanlage, die jedenfalls im Bereich zwischen straße und - -Ring besteht, ist identisch mit der früheren Erschließungsanlage, welche die straße zwischen straße und Platz bildete. Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so ist zu klären, ob die ausgebaute Erschließungsanlage insgesamt identisch er- scheint mit einer bereits früher endgültig hergestellten bzw. vorhandenen Verkehrsanlage. Grundlage der Beurteilung ist mit- hin der Vergleich der früheren mit den jetzigen Verkehrsflä- chen in ihrem gesamten Umfang, in dem sie eine Erschließungs- anlage bildeten bzw. bilden. Eine Identität der Anlagen ist dabei zu verneinen, wenn die Führung der Straße "ganz wesent- lich geändert" (und die Grundstücksflächen anders geschnitten) wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1988 - 8 C 64.87 -, DVBl. 1989, 417, sowie vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, DVBl. 1996, 379 ; Senatsurteil vom 30. November 1993 - 3 A 2464/89 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Stellt man in Rechnung, dass die "neue" straße lediglich mit einem Teil- stück von ca. 60 m Länge (gemessen an der Mittelachse der Straße) außerhalb der Trasse der alten, seinerzeit etwa 500 m langen Erschließungsanlage verläuft (und auch nur in diesem Bereich eine Änderung der Grundstückszuschnitte erfolgt ist), die Trassenführung im Übrigen aber unverändert geblieben ist, ist eine "ganz wesentliche Änderung" der Straßenführung nicht gegeben. Diese quantitative Bewertung bestätigt sich auch un- ter funktionell-qualitativen Gesichtspunkten: Die Verkehrsfüh- rung der straße ist auch nach Durchführung der Baumaßnah- men weiterhin auf den Platz ausgerichtet, wobei diese Ver- kehrsanbindung lediglich nicht mehr geradlinig und unmittel- bar, sondern verschwenkt und über ein kurzes Endstück des - -Rings erfolgt. Ähnliches gilt für die Erschließungsfunk- tion der Straße. Ausweislich des von der Beklagten überreich- ten Verteilungsplans ist nicht erkennbar, dass die straße nach Durchführung der Baumaßnahmen andere Grundstücke er- schließt als die straße in ihrer alten Gestalt - ausgenommen allein die im Bereich der früheren Straßenfüh- rung liegenden (nunmehr erschlossenen) ehemaligen Straßenflä- chen und die durch das neue Straßenstück in Anspruch genomme- nen (jetzt nicht mehr erschlossenen) Grundflächen. c) Ist die ab straße in nordwestlicher Richtung verlaufende straße als Erschließungsanlage identisch geblieben, hat die Straßenstrecke auch in ihrer neuen Gestalt die Eigenschaft als insgesamt vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB behalten. Dass es sich bei der straße in ihrem früheren Verlauf um eine solche vorhandene Straße handelte, ist von der Beklagten ausdrücklich vorgetragen worden. Dieses Vorbringen wird bestätigt durch den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, namentlich durch den Vermerk des Oberstadtdirektors der Stadt vom 15. Juli 1948, dem zu entnehmen ist, dass die straße zwischen straße und - -Platz (heute: Platz) als unter Geltung des damaligen Anlieger- beitragsrechts programmgemäß fertig gestellt angesehen wurde. 2. Der angefochtene Bescheid kann auch nicht (teilweise) auf Straßenbaubeitragsrecht gestützt werden. a) Eine von § 1 erster Fall Straßenbaubeitragssatzung 1977/88 umfasste "nachmalige" Herstellung im Sinne einer Straßenerneuerung liegt nicht vor. Unter einer solchen Herstellung wird im nordrhein-westfälischen Straßenbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine gleichsam "neue Anlage" von - im Vergleich zum ursprünglichen Ausbau - gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart verstanden, mithin eine Maßnahme, durch die eine abgenutzte und deshalb erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Oktober 1978 - II A 319/76 -, OVGE 33, 277, und vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 - StuGR 87, 89; Driehaus, a.a.O, § 32 Abs. 10. Vorliegend fehlt es sowohl an der gleichen räumlichen Ausdeh- nung der Anlage (in Länge, Breite und Verlauf) wie auch (wegen der Anlegung von Radwegen) an der gleichen funktionalen Auf- teilung der neu geschaffenen Straßenfläche. Ist die Straßen- strecke demnach nicht in einen im Wesentlichen der ursprüngli- chen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt worden, kann da- hinstehen, ob die alte Straße erneuerungsbedürftig war. Es liegt auch kein Fall der sogenannten andersartigen Her- stellung einer Straße vor. Sie ist gekennzeichnet durch den Umbau einer Straße in eine Straße mit grundsätzlich anderer verkehrstechnischer Ausführung; hierzu gehören z.B. der Umbau einer normalen Geschäftsstraße in eine Fußgänger(geschäfts)- straße oder der Umbau einer im herkömmlichen Separationsprin- zip angelegten Wohnstraße in eine verkehrsberuhigte Wohnstraße mit einer einheitlichen Fläche für den Fahrzeug- und Fußgän- gerverkehr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 - a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 32 Rdn. 20 m.w.N. Ein solcher Umbau ist hier nicht erfolgt. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen mangelt es weiterhin an einer für das Entstehen der sachlichen Straßenbaubeitrags- pflichten notwendigen endgültigen Herstellung der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW. Auf der Grundlage des er- schließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs, der nach § 1 Straßenbaubeitragssatzung 1977/88 auch hier maßgeblich ist, setzt eine solche endgültige Herstellung regelmäßig voraus, dass ein Bauprogramm erfüllt worden ist, dessen Gegenstand die vollständige Erschließungsanlage ist. Ein erfülltes Baupro- gramm, das sich nur auf eine oder mehrere Teilstrecken der Erschließungsanlage bezieht, steht dem nur gleich, wenn eine wirksame Abschnittsbildung vorgenommen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1983 - 2 A 421/88 -; Driehaus, a.a.O., § 37 Rdn. 4. Das vorliegend realisierte Bauprogramm bezieht sich nicht auf die ganze Erschließungsanlage, die sich - wie dargetan - vom - -Ring zumindest bis zur straße erstreckt, son- dern beschränkt sich auf ein Teilstück dieser Anlage zwischen - -Ring und Haus Nr. 98. Eine mithin für das Entstehen sachlicher Straßenbaubeitragspflichten auf Grundlage des § 1 erster Fall Straßenbaubeitragssatzung 1977/88 erforderliche Abschnittsbildung hat die Beklagte jedoch nicht vorgenommen. Sie wäre für den von den Baumaßnahmen betroffenen Bereich zu- dem unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass örtlich er- kennbare Merkmale existieren, die eine solche Abschnittsbil- dung in Höhe des Hauses straße Nr. 98 gestatten könnten. Ob das ausgebaute Teilstück eine selbständige Bedeutung als Verkehrsanlage besitzt - wie weiterhin notwendig wäre -, kann dabei dahinstehen. b) Eine Erweiterung der Straße (§ 1 zweiter Fall Straßenbaubeitragssatzung 1977/88) scheidet aus, weil die Straße nicht nur kürzer geworden ist, sondern auch an Breite eingebüßt hat. c) Die streitige Baumaßnahme ist schließlich auch nicht als Verbesserung der Straße (§ 1 dritter Fall Straßenbaubeitrags- satzung 1977/88) beitragsfähig. Denn in der hier vorliegenden Konstellation (Abstellen der Straßenbaubeitragssatzung auf "die Erschließungsanlage", Ausbau einer bisher nicht zum Ab- rechnungsabschnitt bestimmten Teilstrecke) könnte der Verbes- serungstatbestand nach der Rechtsprechung des für das Straßen- baubeitragsrecht zuständigen Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl 1996, 144, der der erkennende Senat folgt, nur erfüllt sein, wenn die von der Ausbaumaßnahme erfasste Teilstrecke in Relation zu der gesamten Erschließungsanlage "erheblich" wäre. An diesem Merk- mal der Erheblichkeit, das der 15. Senat in Abgrenzung von der Rechtsprechung des zuvor zuständigen 2. Senats allerdings nicht im Sinne einer starren Prozentgrenze verstanden wissen möchte, fehlt es vorliegend. Das bedarf angesichts des vorste- hend beschriebenen Verhältnisses zwischen ausgebauter Teilstrecke (ca. 120 m) und gesamter Erschließungsanlage (ca. 500 m) keiner weiteren Ausführungen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).