Beschluss
1 A 5909/98.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.1A5909.98A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. G r ü n d e Der Antrag ist abzulehnen, weil ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht iSv § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt worden ist. Der mit der Antragsschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nicht ausreichend aufgezeigt. Soweit der Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend gemacht wird, ist dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine unmittelbar aus dem Gesetz nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf und warum sie sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen wird. Dazu bedarf es neben der Formulierung einer bestimmten, konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage substantiierter Darlegungen dazu, dass die so formulierte Frage nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, dass sie einer der Rechtseinheit oder - fortbildung dienenden Beantwortung zugänglich ist, namentlich ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die Frage (noch oder wieder) klärungsbedürftig ist. Vgl. Beschluss des Senats vom 25. November 1999 - 1 A 4878/99.A -; GK- AsylVfG, Kommentar, Stand: Mai 2000, § 78 RdNr. 592; Schenk, in: Hailbronner, AuslR, Stand: April 2000, Teil B 2, § 78 AsylVfG RdNr. 144. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen zu der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, ob der laotische Staat ehemalige Studenten, die er vor dem Zusammenbruch des kommunistischen Herrschaftssystems in den ehemaligen Ostblockstaaten zu Ausbildungszwecken in die ehemaligen europäischen Bruderstaaten entsandt hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt, weil sie sich ihrer Verpflichtung zur Rückkehr nach abgeschlossenem Studium entzogen, sich vom Kommunismus in Laos abgewandt und hier in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag gestellt haben, nicht. Es ist bereits nicht hinreichend aufgezeigt, dass die aufgeworfene Frage eine der Rechtseinheit oder -fortbildung dienende Antwort erwarten lässt. Eine der Rechtseinheit oder -fortbildung dienende Entscheidung einer konkret aufgeworfenen Frage setzt insbesondere voraus, dass die angestrebte Klärung für eine Vielzahl von Fällen von entscheidungserheblicher Bedeutung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 1989 - 16 B 21695/89 -; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 24 CZ 91.30670 -. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Frage nur noch für die Schutzbegehren eines überschaubaren Personenkreises klärungsbedürftig ist, insbesondere bei Fragen, die sog. auslaufendes Recht betreffen, oder bei Tatsachenfragen, die sich auf in der Vergangenheit liegende - abgeschlossene - Sachverhalte beziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 1999 - 21 A 1298/99.A - und vom 23. August 1995 - 25 A 5008/95.A -, NWVBl. 1996, 30; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 1994 - 24 AA 93.32827 -. Dass vorliegend die angestrebte obergerichtliche Feststellung (noch) für eine nennenswerte Anzahl von Fällen Bedeutung erlangen würde, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Die aufgeworfene Frage bezieht sich ausdrücklich nur auf laotische Studenten, die vor der politischen Wende 1989/90 zu Studienzwecken in die ehemaligen sog. Ostblockstaaten entsandt worden waren. Damit wird eine Feststellung zu einer der Zahl nach feststehenden und nicht veränderlichen Gruppe von laotischen Staatsangehörigen angestrebt. Dass es sich dabei um eine erhebliche Anzahl von Personen handelt, ist weder aufgezeigt noch ergeben sich hierfür sonst Anhaltspunkte. Das Antragsvorbringen beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis, dass die angestrebte Entscheidung auf eine Mehrzahl vergleichbarer Fallkonstellationen Auswirkungen habe. Dies reicht nicht aus. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass Asylanträge der ins Auge gefassten Gruppe in nennenswertem Umfang in Zukunft zu behandeln sein werden, ergeben sich nicht. Laut Statistik des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 2000 sind dort lediglich sechs Verfahren von Asylbewerbern aus Laos anhängig; die Eingangszahlen beliefen sich danach seit 1995 - bezogen auf das gesamte Bundesgebiet - auf maximal sechs pro Jahr, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass es sich hierbei noch um Studenten aus dem ehemaligen Ostblock handelt, die vor 1990 aus Laos ausgereist sind, eher gering sein dürfte. Eine nennenswerte Anzahl im Gerichtsbezirk des beschließenden Gerichtes anhängiger Verfahren ist ebenfalls nicht festzustellen; beim Senat sind insgesamt 14 Verfahren laotischer Staatsangehöriger im Zulassungsverfahren anhängig; nach Kenntnis des Senats sind es erstinstanzlich im Land nur noch drei Verfahren. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil es an einer ausreichenden Darlegung fehlt, dass die aufgeworfene Frage überhaupt einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Der hervorgehobene Umstand, dass zu einer bestimmten Frage noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, insbesondere das zuständige Obergericht noch keine Gelegenheit hatte, in einem Berufungsverfahren hierzu abschließend Stellung zu nehmen, rechtfertigt allein die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Eine Tatsachenfrage, die sich bereits ohne weiteres und unmittelbar aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial beantworten lässt, bedarf grundsätzlich keiner obergerichtlichen Klärung. Vgl. GK-AsylVfG, aaO, § 78 RdNr. 139. Entsprechend setzt die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Bereich der Tatsachenfeststellung eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Die Antragsbegründung muss - um dem Darlegungsgebot zu genügen - aus sich selbst heraus erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Erkenntnisse unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z. B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt geblieben seien, dass das Gewicht einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass deshalb Bewertungen insgesamt nicht haltbar seien. Vgl. Beschluss des Senats vom 25. November 1999 - 1 A 4878/99.A -; GK- AsylVfG, aaO, § 78 RdNr. 609; Schenk, aaO, Teil B 2, § 78 RdNr. 144. Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich im Kern in der Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ohne eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind. Das Antragsvorbringen führt in erster Linie nur aus, dass das Auswärtige Amt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht teile, und referiert im Übrigen die Einschätzung aus der Auskunft des Institutes für Asienkunde vom 19. Mai 1994 an das Verwaltungsgericht Regensburg. In Bezug auf die herangezogene gutachterliche Stellungnahme von Professor Dr. Lulei vom 22. Juli 1992 an das Verwaltungsgericht Ansbach wird im Kern ebenfalls nur die Auskunft inhaltlich wiedergegeben. Eine wertende Auseinandersetzung mit der ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts findet demgegenüber nicht in der erforderlichen Tiefe statt. Das Antragsvorbringen beschränkt sich vielmehr darauf, die Gewichtung des Gutachtens der Sachverständigen Miehlau vom 20. August 1996 an das Verwaltungsgericht Leipzig durch das Verwaltungsgericht mit der Anzahl der Gutachter, die zu einer anderen Einschätzung der Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylbewerber aus Laos gelangen, in Zweifel zu ziehen. Eine bloß quantitative Betrachtung genügt dem Darlegungserfordernis in der Regel indes nicht. Allein der Umstand, dass eine Mehrzahl von Personen sich übereinstimmend äußert, besagt allein noch nichts über die Richtigkeit der Aussage. Das gilt umsomehr, wenn es - wie vorliegend - nicht um Tatsachenfeststellungen im eigentlichen Sinne, sondern um eine Gefahreneinschätzung geht. Schließlich ist die Gefahreneinschätzung auf der Grundlage gegebener Fakten anhand des im zu entscheidenden Fall asylrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes grundsätzlich den Gerichten vorbehalten. Abweichende Ausgangspunkte der im Zulassungsantrag herangezogenen Expertenmeinungen und der Gutachterin Miehlau in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage ihrer jeweiligen Gefahreneinschätzung waren, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch im Übrigen lässt das Antragsvorbringen nicht einmal im Ansatz erkennen, warum das Verwaltungsgericht das Gewicht der abweichenden Stellungnahmen verkannt haben soll. Angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Argumentation des Verwaltungsgerichts, warum es der Einschätzung der Gutachterin Miehlau zur Gefährdungslage der ins Auge gefassten Gruppe - dort die Flüchtlingskategorie III - folgt, hätte es über die bloße Beschreibung abweichender Stellungnahmen hinaus weiterer Darlegungen bedurft. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die ausführliche Stellungnahme der Gutachterin auf ihre innere Überzeugung und Plausibilität überprüft, durch weiteres Auskunftsmaterial und Zeitungsartikel bestätigt gesehen und im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, warum die im vorliegenden Zulassungsverfahren herangezogenen Auskünfte der gewonnenen Überzeugung nicht entgegenstehen. Gegen die gewonnene Einschätzung spricht auch nicht, dass es nach den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine bekannt gewordenen Referenzfälle von zurückgekehrten Exilanten gibt. Die fehlenden Referenzfälle sieht das Verwaltungsgericht nachvollziehbar durch die Ausführungen der Gutachterin Miehlau hinreichend damit erklärt, dass es ihres Wissens nach bisher keine Asylantragsteller gebe, die aus dem westlichen Ausland nach Ablehnung ihres Asylantrages offiziell, d. h. unter ihrem Namen, nach Laos zurückgekehrt seien. Diese Erklärung wird auch vom Antragsvorbringen nicht weiter angegriffen. Fehlen aber Hinweise, dass Asylbewerber einer ins Auge gefassten Gruppe in der Vergangenheit überhaupt in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, schließt dies nicht notwendig die Annahme einer Gefährdung aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der fehlenden gesicherten Erkenntnisse anhand der weiteren Erkenntnisse über die politischen Verhältnisse des Herkunftslandes eine Gefahrenprognose vorzunehmen. Dass das Verwaltungsgericht dem nicht genügt, insbesondere seiner Gefahreneinschätzung rein spekulative Erwägungen zugrunde gelegt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die Berufung gleichwohl im Hinblick auf die dem beschließenden Gericht zufallende Aufgabe zuzulassen wäre, innerhalb seines Gerichtsbezirkes, namentlich in asylrechtlichen Verfahren auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 27, ist nicht dargetan. Abweichende Beurteilungen der aufgeworfenen Frage durch Verwaltungsgerichte innerhalb des Gerichtsbezirkes sind nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht etwa in Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidung vom 19. November 1998 - 5 K 2015/98. A - gesetzt, wie es im Antragsvorbringen anklingt; jenes Urteil verhält sich zu einer gänzlich anderen Fallkonstellation als zu derjenigen, die im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung steht. Es betrifft keinen Auslandsstudenten, sondern eine laotische Staatsangehörige, die erst 1997 aus Laos ausgereist und unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Im Übrigen enthält die Entscheidung tragend (nur) Feststellungen zu einer Asylantragstellung und zu exilpolitischen Aktivitäten, die - für den laotischen Staat erkennbar - nur aus asyltaktischen Gründen entfaltet worden sind, ohne dass sich darin eine ernsthafte oppositionelle Haltung gegenüber dem laotischen Regime ausdrückte. Ein solches asyltaktisches Verhalten eines Asylbewerbers lässt sich aber für den vorliegenden Fall weder den Feststellungen des angegriffenen Urteils noch dem Antragsvorbringen entnehmen. Soweit das Antragsvorbringen abweichende erstinstanzliche Entscheidungen anderer Bundesländer heranzieht, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich nur innerhalb seines Gerichtsbezirkes berufen sein kann, auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken. Im Übrigen ist auch insoweit nicht aufgezeigt, dass die herangezogenen Entscheidungen für die Entscheidung des vorliegenden Falles einschlägig wären. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 1995 - A 11 K 11579/93 - betrifft den Fall einer 1991 aus Laos in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten Asylbewerberin, d. h. gerade nicht den Fall einer Auslandsstudentin. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 27. Januar 1995 - 7 K 1726/92.NW - betrifft zwar einen Auslandsstudenten, der in Weimar studiert hatte, bevor er im Februar 1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist war; anders als die Asylbewerberin im vorliegenden Verfahren war dieser aber gerade nicht an Aktivitäten der Demokratischen Bewegung beteiligt, in denen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ausdrücklich neben der Asylantragstellung und dem Verbleib im Ausland weitere gefahrerhöhende Umstände sieht. Die weiter herangezogenen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. März 1998 - 7 A 2281/94 - und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. April 1995 - A 15 K 16677/94 - betreffen zwar annähernd vergleichbare Sachverhalte. Sie teilen indes im Ergebnis die Gefahreneinschätzung der hier angegriffenen Entscheidung - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - (Gefährdung wegen Asylantragstellung einerseits; Gefährdung wegen Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der ehemaligen CSSR und Engagement in dem sozialdemokratisch ausgerichteten Verein der laotisch-demokratischen Bewegung in der Bundesrepublik Deutschland andererseits). Abweichende obergerichtliche Entscheidungen, die Anhaltspunkte für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung geben könnten, vgl. dazu: Schenk, aaO, Teil B 2, § 78 AsylVfG RdNr. 61, sind nicht angeführt und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil bleibt festzuhalten, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit - inzwischen rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 30. November 1999 - 8 BA 94.34414 - zu einer vergleichbaren Gefahreneinschätzung wie das Verwaltungsgericht gelangt ist. Unter Bezugnahme auf das in jenem Verfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Miehlau vom 6. November 1999 und die Erläuterungen des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 30. November 1999 hat er einer laotischen Studentin, die 1990 an Demonstrationen in Prag teilgenommen hatte und in der Bundesrepublik Deutschland (aktives) Mitglied der Laotischen Demokratischen Bewegung e.V. war, einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt. Eine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.