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Urteil

13 A 5168/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.13A5168.97.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die im Jahre 1962 geborene Klägerin war aufgrund einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" als Krankenpflegehelferin beschäftigt, wobei sie durchweg in der Nachtschicht mit eigenverantwortlicher Tätigkeit betraut wurde. Die Klägerin begehrte die Gleichstellung mit einer Fachkraft iSd § 6 der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime vom 19. Juli 1993 (HeimPersV), die am 1. Oktober 1993 in Kraft getreten ist. Dabei machte sie geltend, diese Bestimmungen seien unwirksam, weil sie sich auf Bestandsschutz berufen könne. Der Gesetzgeber hätte eine Übergangsregelung treffen müssen, die verhindert hätte, dass sie und andere Personen ihrer Ausbildung nicht mehr zu den qualifizierten Fachkräften gehören, obwohl sie dies bisher gewesen seien. Am 29. September 1994 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass sie weiterhin wie eine Fachkraft für Altenpflege iSv § 6 HeimPersV eingesetzt werden darf. Durch Urteil vom 10. September 1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Nachdem die Klägerin am 30. September 1998 die 1995 begonnene Ausbildung zur Altenpflegerin erfolgreich abgeschlossen hat und als Fachkraft iSd § 6 HeimPersV gilt, ist die Klägerin zu einem Fortsetzungsfeststellungverfahren übergegangen und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie, die Klägerin, auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime vom 19. Juli 1993 wie eine Fachkraft i.S.d. § 6 dieser Verordnung hätte eingesetzt werden können. Die Beklagte hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat kann offenlassen, ob der Übergang von der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage iSv § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist so Gerhard in Schoch u.a., VwGO, Stand 1/2000 § 113 Rz 106, 107; vgl. ferner zur Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog auf die allgemeine Leistungsklage BayVGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - 2 G 90.1756 -, NVwZ-RR 1991, 519, oder ob die Klägerin - wenn die Bedenken gegen das Bestehen des erforderlichen Rechtsverhältnisses zu dem Beklagten zurückgestellt werden -, auch nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses hätte begehren können, um ihren Antrag der veränderten Situation anzupassen. So Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998 § 43 Rz 5; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 1 A 904/90 -, NJW 1994, 1673. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse könnte wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur im Hinblick auf einen geltend zu machenden Schadensersatzanspruch gegeben sein; andere Gründe hat die Klägerin auch selbst nicht benannt. Gegen das Bestehen eines erforderlichen Interesses wie auch gegen das Bestehen des ursprünglichen Anspruchs selbst, spricht jedoch durchgreifend folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren. Indem er bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen als gewichtige Gemeinschaftsinteressen durchsetzt, kann die Fixierung von Berufsbildern auch gestaltend durch Änderung und Ausrichtung überkommener Berufsbilder wirken. Dabei ist der Gesetzgeber zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. Vgl. BVerfG (2. Kammer des 1. Senats), Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, DVBl. 2000, 978 m. w. N. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Rahmen der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime vom 19. Juli 1993, BGBl I, 1205 das bisherige Berufsfeld der Klägerin als Krankenpflegehelferin nicht geschlossen. Vielmehr hat die beanstandete Regelung des § 6 HeimPersV lediglich faktische Auswirkungen auf die im Berufsfeld der Krankenpflegehilfe verbleibenden Personen. Sie werden als iSv § 6 HeimPersV nicht ausreichend qualifiziert angesehen, was jedoch den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt. Dieses Grundrecht bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt; es gibt kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten, wie das Bundesverfassungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung unter Darlegung der bisherigen Rechtsprechung aus Anlass der Überprüfung der Übergangsregelungen im Psychotherapeutengesetz dargelegt hat. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil zutreffend darauf hin, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV den Träger des Heimes verpflichtet, mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen an eine Fachkraft nicht erfüllen, Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. Über diese Übergangsregelung hinaus haben der Klägerin keine weiteren Ansprüche zur Seite gestanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.