Urteil
7 A 3871/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.7A3871.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger, der einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, beantragte im Oktober 1992 die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Milchviehstalles mit Güllekeller auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 30, Flurstück 184, in A. . Das Grundstück liegt, umgeben von landwirtschaftlich genutzten unbebauten Flächen, im Südwesten des Ortsteils B. . Es ist Teil eines durch Landschaftsplan der Stadt A. ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets und gehört laut Ordnungsbehördlicher Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage E. S. der Stadtwerke A. AG (Wasserschutzgebietsverordnung E. S. ) vom 12. Dezember 1975 zum Wasserschutzgebiet- Schutzzone III- . Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 22. Februar 1995 einen entsprechenden Vorbescheid, den er mit landschaftsschutzrechtlich und wasserrechtlich motivierten, als Auflagen bezeichneten, Einschränkungen versah. Auf Veranlassung der unteren Wasserbehörde enthielt der Bescheid unter anderem folgende "Auflage": Der als Güllekeller geplante Güllelagerraum muss so angeordnet sein, dass er als oberirdische Anlage gelten kann. Der Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand muss ständig einsehbar sein und der nutzbare Inhalt vollständig oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 18. März 1995 Widerspruch gegen den Vorbescheid ein und verlangte die Aufhebung der "Auflagen". Dem Widerspruch half der Beklagte hinsichtlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen "Auflagen" teilweise ab und legte ihn im Übrigen der Bezirksregierung K. zur Entscheidung vor. Die Bezirksregierung K. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1997 zurück. Der Kläger hat am 29. März 1997 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, es gebe keine Rechtsgrundlage für die "Auflagen" der unteren Wasserbehörde. Die Wasserschutzgebietsverordnung "E. S. " komme als solche nicht in Betracht, denn die Errichtung der Gülleanlage bewirke keine konkrete Gefährdung des Trinkwassers. Die baulichen Anforderungen an Güllebehälter als Tiefbehälter seien durch den Runderlass des Ministers für Umwelt-, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (MURL) vom 27. Januar 1995 festgelegt. Danach seien bei Einhaltung bestimmter Vorgaben - denen das Vorhaben entspreche - auch unterirdische Güllebehälter zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Vorbescheid des Beklagten vom 22. Februar 1995 in der Fassung vom 30. Januar 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 10. März 1997 hinsichtlich der wasserrechtlichen Auflage zu Ziffer 1. aufzuheben und dem Kläger einen Vorbescheid zum Neubau eines Milchviehbetriebes ohne diese Auflage zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. August 1999 der Klage in dem beantragten Umfang stattgegeben. Bei Anlagen, die - wie das Vorhaben des Klägers - wasserrechtlich relevant seien, müsse gemäß § 1 a WHG der Grundsatz der größtmöglichen Schonung der Gewässer beachtet werden. Für Güllelagerstätten besage dies, dass durch Beschaffenheit, Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb der konkreten Anlage der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiliger Veränderung zu gewährleisten sei. Im Einzelfall könne auf den Nachweis verzichtet werden, dass eine Anlage diesen Anforderungen genüge, nämlich dann, wenn einschlägige Rechtssätze abstrakte Regelungen für bestimmte, typischerweise besonders gefährliche Fallgruppen enthielten. In einem solchen Fall sei bei Beachtung der Vorschriften eine Beeinträchtigung der Gewässer grundsätzlich nicht wahrscheinlich. Der Runderlass des MURL vom 27. Januar 1995 über die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften enthalte derartige einschlägige Regelungen, die den Einzelfallnachweis ersetzten. An das Vorhaben des Klägers dürfe über die Anforderungen des Runderlasses hinaus - denen es entspreche - keine weitere Anforderung wasserrechtlicher Art gestellt werden. Gegen das ihm am 26. August 1999 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. September 1999 - eingegangen bei Gericht am 10. September 1999 - die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Juni 2000 zugelassen. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2000 - eingegangen bei Gericht am 13. Juli 2000 - hat der Beklagte die Berufung begründet. Er trägt vor, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei im Hinblick auf die geplante Anlage zur Lagerung von Gülle nach der Verordnung des MURL vom 13. November 1998 zu beurteilen. Dort seien in den §§ 2 und 4 die Anforderungen an die Lagerbehälter für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte geregelt. Diese Vorschriften seien hier anzuwenden, auch wenn sich die Anforderungen nur auf Anlagen bezögen, die in den Schutzzonen I und II eines Wasserschutzgebietes errichtet würden. Zwar liege das Grundstück des Klägers nach der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung E. S. in der Schutzzone III, doch solle der Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlage, zu dem das Grundstück gehöre, ausweislich der Entwurfsunterlagen der Bezirksregierung K. für die anstehende Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes künftig als Schutzzone II ausgewiesen werden. Der Entwurf befinde sich seit Juli 1998 im Stadium der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Die künftige Wasserschutzgebietsverordnung habe damit Planreife erlangt und sei verbindlich. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, die Verordnung des MURL vom 13. November 1998 sei nicht anwendbar. Er habe die landschaftsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen "Auflagen" des ihm erteilten Vorbescheides angefochten. Die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes sei aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen. Dies sei hier der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 10. März 1997. Zu diesem Zeitpunkt sei die besagte Verordnung des MURL noch nicht in Kraft getreten. Maßgeblich sei mithin der Runderlass des MURL vom 27. Januar 1995 über die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, der die unterirdische Lagerung dieser Stoffe zulasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2 bis 5) sowie der Bezirksregierung K. (Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig. Ihre Zulässigkeit scheitert nicht etwa daran, dass der Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen bestimmten Antrag gestellt hat (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Zwar ist ein solcher Antrag weder im Zulassungsverfahren noch in der Berufungsbegründung ausdrücklich formuliert, doch ist den Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags bereits genügt, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels allein oder in Verbindung mit den während der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gegebenen Erklärungen erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 080/76 -, NJW 1977, 1465. Letzteres ist hier zu bejahen. Aus dem während der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom 7. Juli 2000 ergibt sich, dass er das verwaltungsgerichtliche Urteil insgesamt für unrichtig hält und dessen Änderung sowie die Abweisung der Klage erreichen will. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Klageantrag ist als Verpflichtungsantrag zu verstehen. Nur auf diese Weise kann der Kläger sein eigentliches Klageziel, einen seiner Bauvoranfrage entsprechenden uneingeschränkten positiven Vorbescheid, erreichen. Soweit er in der ersten Instanz zugleich die Aufhebung des ihm tatsächlich erteilten Vorbescheides "hinsichtlich der wasserrechtlichen Auflage zu Ziffer 1" begehrt hat, geht es ihm im Ergebnis nur um die unselbstständige Aufhebung dieses Vorbescheides aus deklaratorischen Gründen. Eine Aufspaltung des Klagebegehrens in einen jeweils selbstständigen Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag, die im Verhältnis von Hauptantrag und Hilfsantrag zueinander stehen müssten, läge nicht in seinem Interesse, denn ein auf teilweise Aufhebung des Vorbescheides gerichteter selbstständiger Anfechtungsantrag wäre unzulässig. Die "wasserrechtliche Auflage zu Ziffer 1" (im Folgenden: "Auflage"), kann nicht isoliert angefochten werden. Ungeachtet der Bezeichnung im Vorbescheid selbst und im Widerspruchsbescheid handelt es sich bei der "Auflage" nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG, sondern um eine Regelung, die den eigentlichen Inhalt des Vorbescheides bestimmt. Die "Auflage" stellt eine qualitative Abänderung des mit der Bauvoranfrage verbundenen Antrags und damit des Regelungsinhaltes des beantragten Verwaltungsaktes dar. Der Vorbescheid hat ein anderes Vorhaben zum Gegenstand, als dasjenige, auf das der Kläger seine Bauvoranfrage bezogen hat. Nach der Erläuterung zur Bauvoranfrage beabsichtigt er die Errichtung einer ebenerdigen Halle als Boxenlaufstall, die unter den Mistgängen zum Auffangen und Lagern der Gülle unterkellert werden soll (Güllekeller). Der Keller eines Gebäudes ist nach allgemeinem Verständnis der umbaute Raum unter dem Erdgeschoss, der - zumindest teilweise - unterhalb der Geländeoberfläche liegt. Der konkret geplante Güllekeller entspricht diesem Verständnis, denn der für die Halle verwendete Begriff "ebenerdig" zeigt, dass der Güllekeller vollständig unter der Erde angelegt werden soll. Der erteilte Vorbescheid bezieht sich indessen auf ein Gebäude, dessen Güllelagerraum "als oberirdische Anlage gelten kann". Was mit dieser Formulierung gemeint ist, ergibt sich aus dem unmittelbar folgenden Satz der "Auflage", wonach der Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand ständig einsehbar sein und der nutzbare Inhalt vollständig oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegen muss. Dies bedeutet, dass die Sohle des Güllelagerraums zwar unterhalb des vorhandenen Geländes angelegt werden darf, seine Wände aber gleichwohl sichtbar bleiben müssen, was sich beispielsweise dadurch bewerkstelligen lässt, dass entlang dieser Wände Gräben oder Gänge geführt werden. Ein solches Vorhaben, das gegenüber dem geplanten Stallgebäude möglicherweise eine gänzlich andere Konstruktion erfordert und deshalb ein "aliud" darstellt, hat der Kläger nicht zum Gegenstand seiner Bauvoranfrage gemacht. Will er den ursprünglich beantragten Verwaltungsakt erreichen, genügt es nicht, die "Auflage" selbstständig anzufechten. Vielmehr ist eine Verpflichtungsklage zu erheben, die auf Erteilung des ursprünglich beantragten Verwaltungsaktes gerichtet ist. Der so ausgelegte Klageantrag ist zulässig und begründet. Der Vorbescheid des Beklagten vom 22. Februar 1995 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 30. Januar 1996 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 10. März 1997 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch wenn sie eine ihn begünstigende Regelung enthalten. In den Bescheiden steckt zugleich die Ablehnung des mit der Bauvoranfrage vom 30. September 1992 konkret beantragten Verwaltungsaktes. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines uneingeschränkten positiven planungsrechtlichen Vorbescheides betreffend die Errichtung eines Milchviehstalles entsprechend der Bauvoranfrage vom 30. September 1992 auf dem in A. gelegenen Grundstück Gemarkung B. , Flur 30, Flurstücke 184 und 185, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW). Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen, da es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch - was die Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials ergibt - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (Außenbereich). Im Außenbereich ist ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Das Vorhaben des Klägers genügt diesen Anforderungen. Nach Auskunft der Landwirtschaftskammer Rheinland - Kreis- stelle A. - führt der Kläger einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit 30,675 ha Eigentumsflächen. Davon sind 8,37 ha verpachtet. Der Kläger selbst bewirtschaftet 22,305 ha Eigentumsflächen sowie 24,63 ha Pachtland, das heißt insgesamt 46,935 ha. 2,5 ha Maissilage wird zugekauft. Die Tierhaltung besteht aus 75 Milchkühen und 54 Stück Nachzucht. An Arbeitskräften stehen dem Kläger seine Ehefrau und ein festangestellter Landarbeiter zur Verfügung. Gras- und Maissilage werden - wie in der Landwirtschaft nicht unüblich - durch einen Lohnunternehmer durchgeführt. Nach Auffassung der sachverständigen Landwirtschaftskammer reichen die festgestellten betrieblichen Umstände als Grundlage für eine wirtschaftliche Existenz aus. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt, das Vorhaben diesem Betrieb dient (Modernisierung) und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Vom Beklagten wird dies auch nicht in Frage gestellt. Die Erschließung ist gesichert. Das Antragsgrundstück ist ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials in einer für einen landwirtschaftlichen Betrieb ausreichenden Weise über vorhandene Wirtschaftswege mit dem weiterführenden Verkehrsnetz - der M. straße - verbunden. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die hier in Betracht kommen, zählen auch die Darstellungen eines Landschaftsplans sowie Fachplanungen insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Dass das Antragsgrundstück nach dem Landschaftsplan der Stadt A. im Landschaftsschutzgebiet liegt, hindert die Errichtung des geplanten Viehstalls nicht. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach für das im Außenbereich privilegierte Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Bauverboten des Landschaftsplans nicht erteilt werden kann. Eine entsprechende Befreiung hat der Beklagte im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde im Zusammenhang mit dem im Februar 1995 erteilten Vorbescheid bereits in Aussicht gestellt. Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage E. S. der Stadtwerke A. AG (WSchVO) steht dem Vorhaben ebenfalls nicht als öffentlicher Belang entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob die WSchVO, die auf den §§ 24 Abs. 1 und 96 LWG 1962 in Verbindung mit den §§ 27 und 29 OBG 1969 beruht, überhaupt noch gültig ist. Nach § 34 Abs. 1 OBG 1969 tritt nämlich eine ordnungsbehördliche Verordnung, die - wie hier - keine Beschränkung der Geltungsdauer enthält, nach zwanzig Jahren automatisch außer Kraft. Mithin wäre die WSchVO nur dann (noch) wirksam, wenn die erstmals 1979 in das LWG aufgenommene Vorschrift des § 14 Abs. 3 LWG 1979 auf die damals bereits in Kraft befindlichen Wasserschutzgebietsverordnungen Anwendung gefunden hat. Nach dieser Vorschrift bleibt eine ordnungsbehördliche Verordnung, mit der ein Wasserschutzgebiet zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt wird, vierzig Jahre lang gültig. § 34 Abs. 1 OBG ist nicht anzuwenden. Der Senat braucht sich anlässlich des hier zu entscheidenden Falles letztlich nicht mit der Gültigkeit der WSchVO zu befassen, da ihre Regelungen - so sie wirksam sein sollten - das Vorhaben des Klägers jedenfalls nicht hindern. Das Antragsgrundstück liegt unstreitig in der Zone III des Wasserschutzgebietes E. S. (§ 2 Abs. 2 WSchVO). Dort ist unter anderem die Schaffung und Änderung von Anlagen, in denen oberirdisch oder in Kellern animalischer oder mineralischer Dünger oder Gärfutter gelagert werden, genehmigungsbedürftig (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 WSchVO). Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet der Beklagte als untere Wasserbehörde, wobei es eines besonderen Antrags auf Genehmigung nicht bedarf, wenn die Genehmigung - wie hier - in einem anderen behördlichen Verfahren erforderlich ist und - da untere Wasserbehörde und Baugenehmigungsbehörde identisch sind - das notwendige Einvernehmen intern hergestellt wird (§ 7 Abs. 2 und 3 WSchVO). Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der für die öffentliche Wasserversorgung zu nutzenden Gewässer nicht zu besorgen ist (§ 7 Abs. 5 WSchVO). Diese auf sämtliche im Wasserschutzgebiet genehmigungsbedürftigen Vorhaben zugeschnittene und deshalb notwendigerweise allgemein gehaltene Generalklausel rechtfertigt es nicht, einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid für den geplanten Güllekeller im Hinblick auf eine etwa fehlende Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Güllelagerung zu verweigern. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach hier allein aufgrund des Umstandes, dass auf dem Antragsgrundstück Gülle unterirdisch gelagert werden soll, eine Gefährdung der für die öffentliche Wasserversorgung zu nutzenden Gewässer zu besorgen ist. Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist nach der zu den entsprechenden Begriffen des Wasserhaushaltsgesetz ergangenen Rechtsprechung immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Bei der Einzelfallprüfung ist grundsätzlich eine konkrete Betrachtungsweise zu wählen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87; OVG NW, Urteil vom 7. August 1989 - 20 A 2387/87 -. Auf den Nachweis eines möglichen Schadenseintritts kann jedoch im Einzelfall verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Beachtet andererseits ein Vorhaben diese Regelungen, nach denen bestimmte Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung bei abstrakt typischer Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint, ist im Regelfall ein mit diesem Vorhaben zusammenhängender Schadenseintritt unwahrscheinlich und insoweit die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung im oben genannten Sinne zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 1977 - IV C 78.76 -, Buchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 5 und vom 26. Juni 1970 - IV C 90.69 -, ZfW 1971, 115; Czychowski, in: Gieseke/Wiedemann/Czy- chowski, WHG, 6. Aufl. 1992, § 26 Rdn. 30. So ist es hier. Das Wasserhaushaltsgesetz und die auf der Grundlage des § 2 a LWG erlassene Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl.EG Nr. L 375 S.1 - vom 13. November 1998 (JGS-AnlagenV) stellen an die Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften besondere Anforderungen. Nach § 19 g Abs. 2 und 3 WHG müssen sie so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Dabei müssen sie mindestens den für die Beschaffenheit, den Einbau, die Aufstellung, die Unterhaltung und den Betrieb geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Nach § 2 Abs. 1 JGS-AnlagenV müssen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften so beschaffen sein und betrieben werden, dass in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein. Die insoweit zu stellenden Anforderungen richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 JGS- AnlagenV). In der Schutzzone III von Schutzgebieten sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften gemäß § 4 Abs. 2 JGS-AnlagenV zulässig, wenn sie den Anforderungen des Anhanges zu § 3 JGS-AnlagenV für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen. Der Anhang zu § 3 JGS-AnlagenV verweist seinerseits hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise, was Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit angeht, auf die DIN 11622, Teil 1-4 einschließlich der dazugehörigen Beiblätter. Zur unterirdischen Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften in Kellern, Tanks usw. verhält er sich nicht. Laut Ziffer 1 Abs. 2 der DIN 11622 Teil 1 (Gärfutter- silos und Güllebehälter - Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit - Allgemeine Anforderungen) können jedoch Güllebehälter als Hochbehälter ganz über dem Erdreich oder als Tiefbehälter ganz oder teilweise im Erdreich erstellt werden. Nach den spezialgesetzlichen Vorschriften sind unterirdische Güllebehälter - soweit sie den einschlägigen technischen Anforderungen entsprechen - also auch in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes grundsätzlich zulässig, sodass im Regelfall allein wegen der unterirdischen Güllelagerung die Gefahr eines Schadens für das Grundwasser nicht zu besorgen ist. Besondere Umstände, aus denen heraus die Besorgnis einer Grundwassergefährdung im Hinblick auf die Anlage des Klägers trotz der im Grundsatz zulässigen unterirdischen Güllelagerung gleichwohl besteht, sind nicht ersichtlich. Dass generell unkalkulierbare geohydrologische Verhältnisse im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage E. S. herrschen, die keinerlei generalisierende Aussage über die Mächtigkeit der Deckschichten zulassen, wie die Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid ausführt, schließt, ohne dass für die konkrete Situation Feststellungen getroffen worden sind, die eine besondere Gefährdung im Einzelfall vermuten lassen, eine Lagerung von Gülle in Tiefbehältern nicht aus. Der Beklagte kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Nebenbestimmungen über die bestehenden technischen Anforderungen hinaus sicherstellen, dass das bei jeder Art von Behälter letztlich verbleibende Leckagerisiko auf ein Minimum reduziert und gleichwohl eintretende Undichtigkeiten frühzeitig erkannt werden. Zu prüfen bleibt, ob die in der Planung befindliche neue Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage A. -E. S. der Stadtwerke A. AG (WSchVO/neu), deren Entwurf bereits vorliegt, dem Vorhaben des Klägers als öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann. Nach dem Entwurf der WSchVO/neu soll das streitbefangene Grundstück in der engeren Schutzzone (Zone II A) des Wasserschutzgebietes liegen (§ 1 WSchVO/neu). Dort ist unter anderem die Errichtung von unterirdischen Anlagen zum Lagern von Gülle mit mehr als 40 cbm verboten, soweit sie nicht bei Inkrafttreten der WSchVO/neu bereits bestandskräftig genehmigt sind (§ 2 Abs. 4 WSchVO/neu in Verbindung mit der Anlage 1 zur WSchVO/neu I 1c). Das Verbot entspricht dem der §§ 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 1 JGS-AnlagenV, wonach in der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten Anlagen zum Lagern von Gülle unzulässig sind. Das Vorhaben des Klägers beinhaltet eine unterirdische Anlage zur Lagerung von Gülle (Güllekeller) mit einem Fassungsvermögen von 720 bis 900 cbm. In der Erläuterung zur Bauvoranfrage ist der Kläger von einem Milchviehstall für 80 bis 100 Tiere und einem Volumen des Güllebehälters von 9 cbm je Stück Vieh ausgegangen. Damit würde das Vorhaben von dem Verbot des § 2 Abs. 4 WSchVO/neu erfasst. Die Sperrwirkung der WSchVO/neu ist jedoch zu verneinen, da das Festsetzungsverfahren noch keinen Abschluss gefunden hat und dem vorliegenden Entwurf deshalb jegliche Verbindlichkeit fehlt. Dem steht nicht entgegen, dass in Einzelfällen das Gesetz einer noch nicht abgeschlossenen Planung ab einem gewissen Planungsstadium rechtliche Wirkungen verleihen kann. Eine solche Regelung enthält beispielsweise § 9 Abs. 4 FStrG, wonach bei geplanten Bundesfernstraßen Anbauverbote bereits in dem Zeitpunkt greifen, in dem die Pläne im Planfeststellungsverfahren ausgelegt werden beziehungsweise den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. Auch § 33 BauGB, der den Bauherrn bei so genannter "Planreife" von den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans profitieren lässt, gehört zu diesen Einzelfällen. Daraus kann aber nicht etwa ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dergestalt hergeleitet werden, dass jegliche Planung - sofern sie nur formell und materiell einen gewissen Stand erreicht hat - als öffentlicher Belang im Rahmen des § 35 BauGB Beachtung finden muss. Eine solche Verallgemeinerung ist angesichts der Unterschiedlichkeit öffentlicher Planungen und der Vielschichtigkeit der vorgegebenen Situationen in die hineingeplant wird, untunlich, vgl. Weyreuther, Bauen im Außenbereich, S. 332, und von der Sache her nicht unabdingbar geboten. Die in der Entstehung begriffene WSchVO/neu ist bisher rechtlich nicht existent und rechtfertigt jedenfalls den mit der Untersagung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens verbundenen Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht. Die WSchVO/neu befindet sich noch im behördeninternen Planungsprozess, der vielfach dadurch gekennzeichnet ist, dass Planentwürfe unterschiedlichen Inhalts erstellt und wieder verworfen werden. Der derzeit vorliegende Entwurf trifft daher weder hinsichtlich der Konturen des räumlichen Geltungsbereichs noch in Bezug auf den konkreten Regelungsinhalt verlässliche Aussagen. Letztlich steht nicht einmal fest, ob die begonnene Planung irgendwann tatsächlich zu einem rechtlich relevanten Ergebnis geführt oder ob sie aufgegeben wird. Aus diesem Grunde können zwar tatsächliche Umstände, die Anlass zu der Planung gegeben haben, im Einzelfall einem privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich mit einer das Eigentum einschränkenden Wirkung als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, nicht aber die unfertige Planung selbst. Droht ein Vorhaben eine öffentliche Planung zu beeinträchtigen oder gar zu vereiteln, ist der Planungsträger gehalten, dies mit den ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentarien zu verhindern. Vgl. Weyreuther, a.a.O., S. 333. Im Bereich der Wasserwirtschaft lassen sich Planungen durch eine Veränderungssperre nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 WHG sichern. Auf diese Weise kann für ein Vorhaben der Wassergewinnung durch Rechtsverordnung ein Plangebiet festgelegt werden, auf dessen Flächen unter anderem solche Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, die die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschweren. Angesichts dieses dem Planungsträger zu Gebote stehenden förmlichen wasserrechtlichen Verfahrens, von dem im vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht worden ist, besteht auch im Hinblick auf den hohen Stellenwert einer funktionierenden öffentlichen Wasserversorgung keine Notwendigkeit, die Sicherung einer wasserrechtlichen Fachplanung über den Umweg des Bauplanungsrechts dadurch zu gewährleisten, dass ihr bereits vor Abschluss des Planungsprozesses der Rang eines öffentlichen Belangs im Rahmen des § 35 BauGB zuerkannt wird. Die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach im Einzelfall auch eine künftige Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes als öffentlicher Belang im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben beachtlich sein kann, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Mai 1994 - 1 B 92.2574 -, BRS 56 Nr. 74, überzeugt im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht. Die zur Begründung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach konkrete standortbezogene Aussagen in Plänen, die zwar keine unmittelbare Außenverbindlichkeit gegenüber Dritten haben, gleichwohl aber der Vorbereitung rechtsverbindlicher Planungen oder bestimmter zu verwirklichender Maßnahmen dienen, auch einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 BauGB entgegenstehen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68 Nr. 48, lässt sich auf den Fall einer noch im Planungsstadium befindlichen Wasserschutzverordnung nicht übertragen. Den Gegenstand der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung bilden die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sowie die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die zwar nicht unmittelbar nach außen rechtsverbindlich sind, aber als in einem rechtsförmlichen Verfahren bereits abschließend zustande gekommenes Planungsergebnis immerhin bestehen, während die noch nicht festgesetzte Wasserschutzgebietsverordnung jeglichen rechtlichen Status vermissen lässt. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats unterstellen würde, dass eine noch nicht abgeschlossene Fachplanung grundsätzlich Sperrwirkung gegenüber privilegierten Vorhaben im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB entfalten kann, käme dem Entwurf der WSchVO/neu eine solche Wirkung jedenfalls nicht zu. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - vgl. Urteil vom 20. Mai 1994 - 1 B 92.2574 -, a.a.O. - nimmt an, dass öffentliche Planungen, wenn sie den Rang von öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 BauGB haben sollen, zumindest in ausreichender Weise verfestigt sein müssen. Das sind sie nur dann, wenn eine hinreichend gesicherte Aussicht besteht, dass sie in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, a.a.O. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Wasserschutzgebiete werden durch ordnungsbehördliche Verordnungen festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LWG), wobei das Festsetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt wird. § 150 LWG schreibt vor, den Plan zur Ermittlung des Sachverhalts in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben auswirkt. Ergänzend gilt § 73 Abs. 4 VwVfG NW, wonach jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben kann. Ungeachtet des vorliegenden Entwurfs, befindet sich das Verfahren noch immer im Stadium behördeninterner Abstimmung. Die notwendige Auslegung ist bisher nicht erfolgt. Erst mit Ablauf der Auslegungsfrist steht jedoch fest, welche konkreten Belange bei den künftigen Festsetzungen der Grenzen der betreffenden Wasserschutzgebietsverordnung gegebenenfalls Berücksichtigung finden müssen. Es ist denkbar, dass aufgrund von Umständen, die erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung bekannt werden, Umplanungen in erheblichem Ausmaß stattfinden oder sich der Erlass der Verordnung infolge massiver Proteste aus der Bevölkerung auf unabsehbare Zeit verzögert. Hier sind gewichtige Anhaltspunkte dafür gegeben, dass mit einem alsbaldigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens bezüglich der WSchVO/neu nicht zu rechnen ist. Der Entwurf der WSchVO/neu weitet den Bereich der Schutzzone II gegenüber den Ausweisungen der jetzigen WSchVO in erheblichem Umfang aus und unterwirft damit eine Vielzahl von privaten Grundstücken tiefgreifenden Einschränkungen. Widerstände der Betroffenen sind vorherzusehen. Dass es sich dabei um Widerstände handeln kann, die nicht ohne weiteres zu überwinden sind und bereits Eingang in den politischen Raum gefunden haben, zeigen der vom Kläger vorgelegte Antrag der Landtagsfraktion der CDU vom 15. Februar 2000 (LT-Drs. 12/4678), "Überzogene Entwürfe zu Wasserschutzgebietsverordnungen zurücknehmen", und die Entschließung der Landtagsfraktionen der SPD und des Bündnis 90/Die Grünen vom 23. Fe-bruar 2000 (LT-Drs. 12/4723), "Sachgerechte Wasserschutzgebietsverordnungen weiter im Dialog mit den Betroffenen vor Ort umsetzen". Sonstige öffentliche Belange, die dem Vorhaben des Klägers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt sieht, wenn die Wasserwirtschaft gefährdet wird, stellt diese Vorschrift, die ein Mindestmaß an Gewässerschutz gewährleisten soll, keine höheren Anforderungen an ein Vorhaben als die oben behandelten spezialgesetzlichen Normen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da der Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine künftige Wasserschutzgebietsverordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG einem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).