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Beschluss

20 A 1423/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0808.20A1423.99.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert im Zulassungsverfahren beträgt 339.011,45 DM.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert im Zulassungsverfahren beträgt 339.011,45 DM. G r ü n d e Es mag dahinstehen, ob mit dem knappen Ansprechen von Zulassungsgründen unter im Wesentlichen pauschaler Bezugnahme auf vorherige Kritik an dem angegriffenen Urteil dem Erfordernis der Darlegung von Zulassungsgründen, § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, noch genügt ist. Auch bei Hinzunahme der eher einer allgemeinen Berufungsbegründung entsprechenden Ausführungen ergibt sich kein Zulassungsgrund. Soweit das Antragsvorbringen der Beklagten den Aspekt einer Zuordnung der in Rede stehenden Maßnahmen zum Regelungsbereich der §§ 5 und 6 TWG anspricht, geht es fehl. Ernstliche Zweifel ergeben sich insofern nicht. Denn die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses, auf das es bei diesem Zulassungsgrund ankommt, wird durch die Ausführungen der Beklagten nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat einen "mittelbaren Kollisionsfall" und damit die Maßgeblichkeit des Maßstabs des § 6 TWG in seine Erwägungen eingestellt und ist im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG zu dem für die Beklagte ungünstigen Ergebnis gelangt. Ein eventueller Fehler, der darin liegt, § 6 TWG nicht unmittelbar angewandt zu haben, kann sich daher nicht ausgewirkt haben. Die - ohnehin mangels nachvollziehbarer Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze nicht tauglich angebrachte - Abweichungsrüge greift jedenfalls deshalb nicht, weil das angegriffene Urteil nach dem Vorstehenden nicht auf einer Missachtung höchstrichterlicher Rechtssätze zum Anwendungsbereich des § 6 TWG beruhen kann. Im Übrigen dürfte ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls im Ergebnis nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nicht eine Flächeninanspruchnahme durch die besondere Anlage im Sinne der § 5 und 6 TWG Änderungen an der Fernmeldelinie erforderlich gemacht hat, dass die Fernmeldelinie vielmehr mit der Herrichtung der betroffenen Fläche für eine Nutzung durch den allgemeinen Verkehr kollidierte. Dies entspricht der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 - (BVerwGE 77, 276, 281) behandelten und aus § 6 TWG ausgeklammerten Situation, dass Maßnahmen an der Fernmeldelinie "wegen einer Veränderung des Verkehrsweges erforderlich geworden sind, deren Ursache aber der Bau einer besonderen Anlage... ist"; im Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 184.89 - ist für die Anwendung des § 6 TWG ausdrücklich hervorgehoben, dass der Straßenausbau die Fernmeldeleitung unberührt ließ und durch diese nicht behindert wurde, dass erst die Verlegung eines Industriegleises neben die Fahrbahn zur Kollision führte. Besondere Schwierigkeiten zeigt das Antragsvorbringen nicht auf. Gesehene Mängel in der Betrachtungs- und Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtes - wie sie unter III der Antragsschrift gerügt werden - haben allein keinen dahingehenden Aussagewert. Auch bei Hinzunahme der allgemeinen Ausführungen der Antragsschrift ergibt sich nichts, was auf eine das normale Maß übersteigende Schwierigkeit hinweisen könnte. Hier wird vielmehr auf vorliegende, die Auslegungsfrage und damit die rechtliche Seite klärende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, die bei einer Baumaßnahme, für deren Erfassung im konkreten Fall keine problematischen Aspekte aufgezeigt oder ersichtlich sind, zur Anwendung zu bringen ist. Dabei trotz der rechtlichen Vorgaben etwa im Rahmen einer für verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht atypischen Befassung mit Planunterlagen unterlaufene Fehler - so sie denn vorliegen - indizieren keine besonderen Schwierigkeiten, sondern sind gegebenenfalls einem anderen Zulassungsgrund - insbesondere dem der ernstlichen Zweifel, der Divergenz oder der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung bzw. bei mangelnder Beachtung unterbreiteten Streitstoffs der Gehörsrüge - zuzuordnen. Auch soweit das Antragsvorbringen an die Verneinung unverhältnismäßig hoher Kosten anknüpft, geht es fehl. Ein Verfahrensfehler durch Überraschungsurteil ist nicht festzustellen. Die diesbezügliche ursprüngliche Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Juni 1999, "die Frage der Verhältnismäßigkeit/Unverhältnismäßigkeit der Kosten [sei] erst im Urteil des Verwaltungsgerichts problematisiert und zu Lasten der Beklagten entschieden worden", hat sich als unwahr herausgestellt. Die Beklagte hat sie nach Klarstellung durch die Klägerin dahingehend relativiert, dass die Kostenfrage nicht "umfassend und fundiert" bzw. nicht "eingehend" erörtert worden sei. Im Einzelnen wird nunmehr eingeräumt, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung geäußert hat, "dass die Verlegekosten angesichts der Gesamtkosten der Baumaßnahme möglicherweise nicht besonders hoch seien". Da die Frage der tatsächlich entstandenen Kosten und ihrer Relation zu anderen Kosten nur einen Bezug zu § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG haben konnte, musste sich der Beklagten aufdrängen, dass es angezeigt war, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu den Kosten und dem Bezugspunkt für die Verhältnismäßigkeit vorzutragen. Dass die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit - wie geltend gemacht - nicht diskutiert worden sind, erklärt nicht den Verzicht der Beklagten auf diesbezügliche Ausführungen, sondern konnte und musste im Gegenteil Anlass sein, den angesprochenen Aspekt aufzugreifen. Letztlich läuft die Beanstandung darauf hinaus, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung offengelegt; dies aber ist nicht Gegenstand des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Abweichungsrüge ist nicht in der gebotenen Weise angebracht worden. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten auf die Darlegung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter II der Antragsschrift zurückgegriffen wird, ergibt sich keine hinreichende Darlegung. Zum einen gibt die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit "wenn die Kosten einer Verlegung unter normalen Verhältnissen überschritten werden" nicht zutreffend wieder. Im Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 - wird für unverhältnismäßig hohe Kosten verlangt, dass die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung "erheblich" überschritten werden. Zum anderen wird ein abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes nicht herausgestellt. Eine rechtssatzmäßige Abweichung ist auch tatsächlich nicht festzustellen, weil das Verwaltungsgericht auf Seite 11 seines Urteils eine Kostenhöhe als unverhältnismäßig bezeichnet, die "die typischen Verlegungskosten deutlich übersteigt" und damit trotz Verwendung anderer Begriffe - "typisch" statt "gewöhnlich oder normal", "deutlich" statt "erheblich" - den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Sache nach genügt. Mit der weiteren Erwägung einer Relation zu den Kosten der die Verlegung auslösenden Maßnahme setzt sich das Verwaltungsgericht zwar in Widerspruch zum Bundesverwaltungsgericht, das diesen Aspekt allein § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG zuweist. Auf diesen Aspekt hat das Verwaltungsgericht aber nicht tragend abgestellt, vielmehr auch - und insoweit im Rahmen des zutreffenden Ansatzes - festgestellt, es habe sich um "ganz typische, auch sonst bei der Verlegung von Fernmeldeleitungen anfallende Kosten gehandelt". Soweit die Beklagte auf die Bedeutung einer erneuten Verwendbarkeit des alten Materials abhebt, kann von einem entsprechenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts schwerlich gesprochen werden, da insofern nur Konsequenzen aus bindenden Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht gezogen werden. Wenn das anders gesehen wird, so fehlt es jedenfalls an der Darlegung einer abweichenden ausdrücklichen Aussage des Verwaltungsgerichtes bzw. an der Herausarbeitung, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil nur auf einer Grundlage nachvollziehbar ist, die der Wertung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Eine solche Abweichung abzuleiten, würde im Übrigen voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht die in Rede stehenden näheren tatsächlichen Umstände - Wiederverwendbarkeit des Materials - in seine Überzeugungsbildung eingestellt und als irrelevant betrachtet hätte; das aber ergibt sich aus dem angegriffenen Urteil nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ruft die Antragsschrift auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Unverhältnismäßigkeit der Kosten nicht hervor. Insofern fehlt es durch die ausschließliche Bezugnahme der Beklagten auf eine vom Bundesverwaltungsgericht in einem konkreten Fall auf der Grundlage von tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes gebilligte Schlussfolgerung vor dem Hintergrund der um das Wort "erheblich" verkürzten Definition der Unverhältnismäßigkeit an einer schlüssigen Darlegung des gegenüberzustellenden Aufwands. Was die besonderen Schwierigkeiten angeht, gilt das oben bereits Gesagte auch hier. Die Ermittlung von fiktiven Kosten - bei gewöhnlicher oder normaler Verlegung - und die Feststellung, ob die tatsächlichen Kosten diese erheblich übersteigen, ist ein eher einfacher Vorgang, wenn die Verfahrensbeteiligten der Prozesssituation entsprechend vortragen - was die Beklagte vorliegend, wie zur Gehörsrüge dargetan, trotz gegebenen Anlasses unterlassen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.