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Urteil

17 A 1013/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0816.17A1013.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 11. Dezember 1954 geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger. Am 14. Februar 1975 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung eines Visums zu Ausbildungszwecken. Die Botschaft forderte ihn daraufhin auf, eine Kaution in Höhe von 1.500,-- LL zu hinterlegen. Am 28. April 1975 erteilte sie ihm ein bis zum 27. Juni 1975 gültiges Visum "zur Ausbildung als MTA". Oberhalb des in das damalige libanesische Reisedokument des Klägers eingestempelten Visumstextes wurde handschriftlich vermerkt: "Bankgarantie 1.500,-- LL hinterlegt". Diesbezügliche Verwaltungsvorgänge sind bei der Botschaft nicht mehr vorhanden. Am 1. Mai 1975 reiste der Kläger nach Deutschland ein. In der Folgezeit wurden ihm zunächst Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Am 14. April 1988 erhielt er eine Aufenthaltberechtigung. Am 22. August 1989 wurde er eingebürgert. Mit Schreiben vom 28. August 1989 beantragte der Kläger beim Auswärtigen Amt die Rückzahlung der Kaution. Ihr Wert habe bei Einzahlung 1.800,-- DM betragen, diesen Betrag wolle er erstattet bekommen. Daraufhin teilte das Auswärtige Amt dem Kläger unter dem 27. Oktober 1989 mit, dass ausnahmsweise einer Rückzahlung der Sicherheitsleistung im Inland zugestimmt werde. Der Gegenwert betrage jedoch zur Zeit lediglich 68,40 DM. Dieser Betrag werde dem Kläger überwiesen, sobald er die ihm von der Botschaft seinerzeit erteilte Originalquittung vorlege. Mit Schreiben vom 7. November 1989 bestand der Kläger auf einer Zahlung von 1.800,-- DM und gab an, dass er eine Quittung über die erbrachte Sicherheitsleistung nicht erhalten habe. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 1994 forderte er von der Beklagten darüber hinaus die Zahlung von 3 % Zinsen p.a. aus 1.800,-- DM ab dem 28. April 1975. Er führte aus: Der Zweck der Kaution sei fortgefallen, da er ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland erlangt habe. Die Zahlung der Kaution sei durch den Passeintrag anlässlich der Visumserteilung belegt. Etwaige Wechselkursveränderungen könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Auf entsprechende Anfrage des Auswärtigen Amtes teilte die Botschaft diesem unter dem 23. Februar 1995 mit: Akten über die Kautionszahlung des Klägers seien kriegsbedingt nicht mehr vorhanden. Es sei jedoch bereits lange vor 1975 üblich gewesen, von palästinensischen Volkszugehörigen Kautionen zu nehmen. Diese seien zunächst in Form einer Bankgarantie hinterlegt worden. Da jedoch viele dieser Bescheinigungen gefälscht worden seien, sei man dazu übergegangen, die Sicherheitsleistungen in bar anzunehmen. Dies habe bereits für 1975 gegolten, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Betrag bar eingezahlt worden sei. Da der Kläger sich nach dem Erhalt des Visums nicht mehr im Libanon aufgehalten haben dürfte, sei es wahrscheinlich, dass der Kautionsbetrag auf dem Botschaftskonto verblieben sei. Der aktuelle Gegenwert betrage 1,48 DM. Der Stellungnahme der Botschaft waren beigefügt ein Vermerk zweier Botschaftsmitarbeiter vom 22. August 1996, wonach in den Jahren 1974/75 den Visumsbewerbern bei Einzahlung von Kautionen eine Kopie der Einzahlungsquittung der Bank ausgehändigt worden ist, sowie eine Kopie des von der Botschaft im Jahr 1975 den Visumsbewerbern üblicherweise zur Unterschrift vorgelegten Formulars "Hinterlegung einer Sicherheit (Kaution)". Mit Schreiben vom 27. März 1995 teilte das Auswärtige Amt dem Kläger mit: Eine Rückzahlung der Kaution sei nur gegen Vorlage der Kautionsquittung möglich. Sie komme nur in Höhe des nominellen Landeswährungsbetrages in Betracht. Nach Vorlage der Quittung könne dieser daher nur zum gegenwärtigen DM-Wechsel-kurs (DM 1,48) zurückerstattet werden. Mit als "Widerspruch" bezeichnetem Schriftsatz vom 25. Januar 1996 machte der Kläger demgegenüber geltend: Eine Quittung über die Kautionsleistung besitze er nicht. Die Einzahlung der 1.500,-- LL werde jedoch durch den Passeintrag bestätigt. Die Kaution sei zurückzuzahlen, da der ursprüngliche Sicherungszweck entfallen sei. Die Rückzahlung habe unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Einzahlung gültig gewesenen DM-Wechsel-kurses zu erfolgen. Denn die Botschaft sei verpflichtet gewesen, den Kautionsbetrag so anzulegen, dass dieser gegen Wertverluste geschützt sei. Dies folge zum einen daraus, dass im Falle eines Wertverfalls die Kaution keinen Anreiz zur Rückkehr in das Heimatland mehr ausübe, und zum anderen daraus, dass die Hinterlegung ein verwahrungsähnliches Verhältnis begründe, in dessen Rahmen die Auslandsvertretung verpflichtet sei, den Hinterleger durch angemessene Anlage der Kaution vor vermeidbarem Vermögensschaden zu schützen. Mit Bescheid vom 23. April 1996 lehnte die Botschaft die Rückzahlung der Kaution ab. In der Begründung heißt es: Eine Rückzahlung komme nur unter Vorlage der Originaleinzahlungsquittung in Betracht. Nur mit dieser könne belegt werden, dass der Kläger die Kaution nicht bereits zurückerhalten habe. Im Übrigen sei eine Rückzahlung nur in Höhe des nominellen Landeswährungsbetrages bzw. zum gegenwärtigen DM-Wechselkurs möglich. Hierauf sei der Kläger schon in dem Hinterlegungsformular aufmerksam gemacht worden. Es liege in der Hand des Kautionsgebers, wann er die Rückzahlbarkeit der Kaution herbeiführe. Das Risiko von Währungsschwankungen müsse schon deswegen bei ihm liegen, weil er auch von einer positiven Währungsentwicklung profitieren könne. Der Kautionsbetrag von 1.500,-- LL habe im Jahre 1975 einen Gegenwert von etwa 1.400,-- DM gehabt. Zweck der Kaution sei es gewesen, die Rückkehr des Klägers nach Ablauf der beabsichtigten, auf 3 Jahre zu veranschlagenden MTA-Ausbildung zu sichern. 1978 hätte die Kaution noch einen Gegenwert von ca. 1.060,-- DM gehabt und sei der Höhe nach ausreichend gewesen, zur Rückkehr in den Libanon anzureizen bzw. die Abschiebungskosten zu decken. Der Kläger hat am 21. Mai 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt: Die Einzahlung der Kaution werde hinreichend durch den Passeintrag belegt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die von der Beklagten geforderte Quittung sollte nachweisen können, dass er den Kautionsbetrag nicht bereits zurückerhalten habe. Es sei Angelegenheit der Beklagten, eine etwaige Kautionsrückzahlung zu beweisen. Hinsichtlich der Höhe des Rückzahlungsbetrages sei auf den DM-Wechselkurs im Jahr 1975 abzustellen. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass dem Kautionsgeber etwaige Wechselkursgewinne zum Vorteil gereichen würden, gehe im konkreten Fall fehl. Denn im vom Bürgerkrieg zerrütteten Libanon habe stets nur mit einer Währungsabwertung gerechnet werden können. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids ihrer Botschaft in Beirut vom 23. April 1996 zu verurteilen, an ihn 1.800,-- DM zuzüglich 2 % Zinsen seit dem 28. April 1975 zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen in ihrem Bescheid vom 23. April 1996 wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt: Es sei unglaubhaft, dass der Kläger keine Quittung über die Kautionsleistung erhalten habe. Er müsse eine Quittung entweder der Botschaft oder der RIF-Bank bekommen haben. Im Übrigen habe bei Einzahlung der Betrag von 1.500,-- LL nur einem Gegenwert von 1.420,-- DM entsprochen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. Januar 1999, dem Kläger zugestellt am 28. Januar 1999, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids ihrer Botschaft in Beirut vom 23. April 1996 verurteilt, an den Kläger 1.500,-- LL zuzüglich 2 % Zinsen seit dem 21. Mai 1996 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 26. Februar 1999 die Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils beantragt. Der Senat hat dem Antrag mit Beschluss vom 16. Juni 1999, dem Kläger zugestellt am 24. Juni 1999, entsprochen. Mit innerhalb der antragsgemäß verlängerten Begründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 26. Juli 1999 trägt der Kläger zur Begründung seiner Berufung vor: Ihm stehe ein Schadensersatzanspruch in der beantragten Höhe wegen Verletzung von Aufklärungs- und Schutzpflichten aus positiver Vertragsverletzung zu. Zwischen den Parteien sei ein öffentlich-rechtlicher Kautions- und Hinterlegungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen dieses Vertrages bestünden für die Parteien analog § 242 BGB Treu-, Schutz- und Aufklärungspflichten. Die Beklagte habe bei Vertragsanbahnung die ihr obliegenden Hinweispflichten schuldhaft verletzt. Denn die Botschaft habe es unterlassen, den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Sicherheitsleistung in einer stabilen, gängigen Währung (DM oder Dollar) zu erbringen. Die Beklagte treffe insofern zumindest ein Beratungsverschulden bei Vertragsschluss. Sie hätte die werterhaltene Alternative der Sicherheitsleistung in einer stabilen, gängigen Währung sowie die Gefahr eines besonders schnellen und starken Wertverfalls des libanesischen Pfundes zumindest kennen müssen. Der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Belehrung von der Möglichkeit, die Sicherheitsleistung in einer stabilen, gängigen Währung zu erbringen, Gebrauch gemacht. Wenn auch eine Geldentwertung grundsätzlich in den Risikobereich des Gläubigers falle, so könne hieraus aber nicht auf das gänzliche Fehlen von Schutz- bzw. Erhaltungspflichten des Schuldners geschlossen werden. Anerkannt sei, dass der Gläubiger nur das Risiko "normaler" Kaufkraftentwertung zu tragen habe. Wenn die Grenze des übernommenen Risikos überschritten und das Interesse der benachteiligten Partei auch nicht mehr annähernd gewahrt sei, habe etwas anderes zu gelten. Dies sei hier in Anbetracht einer Kaufkraftentwertung von 1.800,-- DM auf unter 1,46 DM innerhalb von 24 Jahren der Fall. Es stelle für die Botschaft auch keinen unzumutbaren Verwaltungsaufwand dar, Einzahlung und Anlage einer Sicherheit in deutscher Währung z.B. auf ein Fremdgeldkonto zu verlangen. Immerhin entstehe zumindest ein Teil der Kosten des Sicherungszweckes, nämlich die Abschiebungskosten, auch in deutscher Währung. Da mit dem Eintritt des Sicherungszweckes jederzeit zu rechnen sei, bedeuteten die Einforderung der Sicherheit und ihre Anlage in deutscher Währung sogar eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Zudem ergebe sich die Pflicht der Beklagten zur Anlage der Kaution in einer sicheren Währung aus der Verfassung. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbiete die Zahlung und Hinterlegung einer Kaution in einer Währung, die schon innerhalb des voraussichtlichen Sicherungszeitraums (Studiendauer) derart gravierende Kurs- bzw. Inflationsverluste erleide, dass die Sicherungszwecke voraussehbar bereits nach kurzer Zeit gar nicht mehr erreicht werden könnten. Das von der Botschaft eingesetzte Mittel der Kaution in einer "schwindsüchtigen" Währung sei zur Erfüllung der erstrebten Ziele schon mangels Geeignetheit unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Der objektiv- rechtlichen Pflicht der Beklagten zur wertsichernden Anlage der Kaution korrespondiere ein entsprechendes subjektives Recht des Kautionsgebers. Die Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, das Geld so anzulegen, dass es einen Zinsertrag erbracht hätte. Dies ergebe sich ebenfalls aus der nebenvertraglichen Schutzpflicht zur Bewahrung des Vermögens des Vertragspartners vor vermeidbaren Verkürzungen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids ihrer Botschaft in Beirut vom 23. April 1996 zu verurteilen, an ihn 1.800,-- DM zuzüglich 2 % Zinsen seit dem 28. April 1975 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat - im Berufungszulassungsverfahren - das Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt und ergänzend ausgeführt: Alle Zahlstellen deutscher Auslandsvertretungen arbeiteten grundsätzlich auf Landeswährungsbasis. Alle Ein- und Auszahlungen würden nur in Landeswährung entgegengenommen bzw. getätigt. Lediglich bei der internen Abrechnung der Auslandsvertretungen mit der Zentrale des Auswärtigen Amtes erfolge eine Umrechnung in DM. Bei der Hinterlegung einer Kaution in Landeswährung bei der zuständigen Auslandsvertretung werde stets nur die Rückzahlung des selben Betrages in Landeswährung vereinbart. Weder werde eine Zinszahlung noch eine Währungssicherungsklausel vereinbart. Es obliege dem Einzahler der Kaution, in Erfüllung des mit der Zahlung beabsichtigten Sicherungszwecks baldmöglichst nach Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland bei der Botschaft vorzusprechen und die Rückzahlung der eingezahlten Kaution zu verlangen. Eine Beratungspflicht im Hinblick auf die Währungssicherung während der Kautionslaufzeit treffe die Auslandsvertretungen nicht, da sie keine Kreditinstitute seien. Der Währungsverfall sei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Klägers zurückzuführen, nach Ablauf des Sicherungszwecks (MTA-Ausbildung) in Deutschland zu verbleiben anstatt unverzüglich in seine Heimat zurückzukehren, um dort seine Kaution zurückzufordern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der für den Kläger als Ausländerbehörde vormals zuständig gewesenen Stadt Villingen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene, § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, fristgerecht begründete, § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO, und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie über den dem Kläger zuerkannten Anspruch hinausgeht. Die Klage ist zulässig; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Sie ist jedoch nur in dem titulierten Umfang begründet. Der vom Kläger geltend gemachte weiter gehende Zahlungsanspruch steht ihm nicht zu: Nach der zwischen dem Kläger und der Beklagten, letztere vertreten durch ihre Botschaft in Beirut, getroffenen Hinterlegungsvereinbarung hat nach Wegfall des Sicherungszwecks die Rückgewähr der geleisteten Kaution in Höhe des nominellen Landeswährungsbetrages der eingezahlten ausländischen Währung, das sind 1.500,-- LL, zu erfolgen. Dies ergibt sich für den Fall, dass der Kläger das seinerzeit von der Botschaft im Visumsverfahren regelmäßig verwendete "Hinterlegungsformular" unterzeichnet haben sollte, aus dem dort enthaltenen Passus: "Weiterhin ist mir mitgeteilt worden, dass eine Rückzahlung (...) nur in der Währung, in der ich gezahlt habe, erfolgt und das ich bei einer Rückzahlung höchstens den Landeswährungsbetrag zurückerhalten werde, der sich aus der Umrechnung des oben bezeichneten Betrages zu dem bei der Zahlstelle geltenden Kurs am Rückzahlungstage ergibt." Diese Erklärung erschöpft sich nicht in der Bestätigung einer Mitteilung, sondern ist aus dem Kontext der Hinterlegungsvereinbarung heraus als integrierender Bestandteil ihrer rechtsgeschäftlichen Ausgestaltung zu verstehen. Aus der getroffenen Regelung ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit, dass die Rückzahlung der Kaution in Höhe ihres Nominalbetrages erfolgen soll. Dies soll offenbar selbst dann gelten, wenn die Einzahlung in einer anderen als der Landeswährung erfolgt ist, da für die dann erforderliche Umrechnung der am Rückzahlungstage bei der Zahlstelle geltende Wechselkurs zugrunde gelegt wird. Falls der Kläger das "Hinterlegungsformular" nicht unterzeichnet haben sollte, ergibt sich die Begrenzung des Rückzahlungsanspruches auf die Höhe des nominellen Landeswährungsbetrages der geleisteten Kaution aus der Auslegung der in diesem Fall konkludent zustande gekommenen - § 57 VwVfG findet gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG keine Anwendung - öffentlich-rechtlichen Hinterlegungsvereinbarung: Die Auslegung hat sich zu orientieren an dem - für den Kläger erkennbaren - Zweck der Hinterlegungsvereinbarung. Dieser ging dahin, die Rückkehr des Klägers in den Libanon nach Abschluss der ihm durch die Erteilung des Visums ermöglichten MTA-Ausbildung zu sichern. Hieraus ergab sich zum einen, dass nach dem von den Parteien übereinstimmend zugrundegelegten Geschehensablauf die Rückzahlung der Kaution im Libanon erfolgen sollte. Bei dieser Sachlage lag es auch und gerade aus Sicht des Klägers auf der Hand, dass die von ihm im Libanon auf Landeswährungsbasis entrichtete Kaution nach seiner Rückkehr aus Deutschland nicht in einer anderen als der Landeswährung zurückerstattet werden würde. Zum anderen bestand in Anbetracht des Zwecks der Hinterlegungsvereinbarung für den Kläger auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die Botschaft im Rahmen des Vertragsschlusses konkludent dazu verpflichtet hätte, den Kautionsbetrag in wertsichernder Weise anzulegen. Einer dahingehenden Auslegung der Hinterlegungsvereinbarung steht bereits entgegen, dass der durch die Visumserteilung genehmigte Aufenthalt in Deutschland der Durchführung einer Ausbildung diente, deren Dauer auf 3 Jahre begrenzt ist; dass in diesem begrenzten Zeitraum ein relevanter Wertverfall des libanesischen Pfunds zu gewärtigen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Dem entspricht im Übrigen auch die nachträgliche tatsächliche Währungsentwicklung, die nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten dadurch gekennzeichnet war, dass der Kautionsbetrag im Jahre 1978 immerhin noch einen Gegenwert von ca. 1.060,-- DM hatte und damit ausreichend war, den Kläger zur Rückkehr in den Libanon anzureizen bzw. etwa erforderlich werdende Abschiebungskosten zu decken. Einer Auslegung der Hinterlegungsvereinbarung dahingehend, dass die Botschaft konkludent eine Verpflichtung zur werterhaltenden Anlage der Kaution übernommen hätte, steht im Übrigen entgegen, dass - für den Kläger erkennbar - finanzielle Transaktionen und Anlagegeschäfte außerhalb ihres originären Aufgabenbereichs als deutsche Auslandsvertretung liegen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung folgt ein abweichendes Auslegungsergebnis auch nicht aus dem in seinem Pass handschriftlich angebrachten Vermerk "Bankgarantie 1.500,- LL hinterlegt". Die Verwendung des Begriffes "Bankgarantie" besagt lediglich, dass eine Bank im Auftrage des Klägers der Botschaft gegenüber die Garantie für das Vorhandensein der Kautionssumme in Höhe von 1.500,- LL übernommen hat; in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Rückzahlungsmodalitäten gibt dieser Begriff nichts her. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, aus der Tatsache, dass die Beklagte die Visumsvorgänge nicht mehr vorlegen könne, ergebe sich eine "Beweislast-umkehr" hinsichtlich der Frage, in welcher Währung die Rückzahlung der Kaution zu erfolgen habe, liegt neben der Sache. Das Problem der Beweislastverteilung stellt sich erst, wenn die Beteiligten des Rechtsstreits gegensätzliche Tatsachenbehauptungen bekunden. Dies ist hier indes nicht der Fall, da der Kläger selbst nicht behauptet, dass ausdrücklich eine Rückzahlung der Kaution in anderer als der Landeswährung vereinbart worden wäre. Einen weiter gehenden Zahlungsanspruch kann der Kläger auch nicht aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten. Insoweit mag dahinstehen, ob diese Grundsätze, die von der Rechtsprechung als Korrektiv für die Risikoverteilung bei nachhaltigen Paritätsänderungen im Rahmen langfristiger Austauschverträge konzipiert worden sind, vgl. etwa Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage 2000, Rdn. 136 zu § 242 BGB, auf die einen vergleichsweise kurzfristigen Sicherungszeitraum betreffende Kautionsvereinbarung überhaupt anwendbar sind. Jedenfalls kommt eine Anwendung dieser Grundsätze vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil im Falle ihrer Einschlägigkeit die Rechtsfolge in einem Anspruch auf Vertragsanpassung besteht, der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte ein entsprechendes Begehren gerichtet hat. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf den Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung stützen. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ist der Botschaft bei Abschluss der Hinterlegungsvereinbarung kein Beratungsverschulden unterlaufen. Denn die Botschaft war nicht dazu verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er die Sicherheitsleistung statt in libanesischen Pfund auch alternativ in einer stabilen, gängigen Währung (DM oder Dollar) hätte erbringen können. Wenn der Kläger - wie er nunmehr behauptet - ernsthaft an einer solchen Form der Sicherheitsleistung interessiert gewesen sein sollte, hätte er sie ohne weiteres von sich aus anbieten können. Es war - auch und gerade aus seiner Sicht - keineswegs fern liegend, dass die Botschaft hierauf eingegangen wäre. Auch bestand für den Kläger hinreichender Anlass, eine solche Form der Sicherheitsleistung in Betracht zu ziehen, da nach seinem eigenen Vorbringen "bei Währungen in Ländern aus Krisengebieten wie dem seinerzeit vom Bürgerkrieg zerrütteten Libanon (...) generell mit einem plötzlichen hohen Kursverlust gerechnet werden (muss)". Die Botschaft traf im Verhältnis zum Kläger auch keine Vermögensbetreuungspflicht in Bezug auf die von ihm geleistete Kaution. Eine dahingehende (Neben-)Pflicht kann der Hinterlegungsvereinbarung aus mehreren Gründen nicht entnommen werden: Zum einen spricht die gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbare Regelung des § 240 BGB gegen eine Verpflichtung der Botschaft zum Ergreifen werterhaltender Maßnahmen bezüglich der geleisteten Kaution. Denn nach dieser Vorschrift hat der Sicherungsgeber die Pflicht, die geleistete Sicherheit zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten, wenn sie ohne Verschulden des Sicherungsnehmers unzureichend geworden ist. Mithin hätte die Botschaft den inflationsbedingten Wertverfall des libanesischen Pfundes zum Anlass nehmen können, von dem Kläger eine ergänzende oder anderweitige Sicherheitsleistung zu verlangen. Aus dem Umstand, dass sie - entgegen kommenderweise - hiervon abgesehen hat, kann der Kläger nunmehr in der Rückzahlungsphase keinen Anspruch darauf herleiten, dass nunmehr die Beklagte ihrerseits den Wertverlust der Sicherheit ausgleicht. Zum anderen wäre die Annahme einer Verpflichtung der Botschaft zum Ergreifen werterhaltender Maßnahmen bezüglich der geleisteten Kaution auch nicht vereinbar mit deren - wie dargelegt - relativ kurzfristigem Sicherungszweck. Angesichts der Tatsache, dass eine Verpflichtung der Botschaft zur wertsichernden Anlage der geleisteten Kaution unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht, kann dahinstehen, ob der mit derartigen Vorkehrungen einhergehende Verwaltungsaufwand unzumutbar wäre, wofür in Anbetracht der großen Zahl der Visumsverfahren und der begrenzten Dauer des durch die Kautionsgestellung ermöglichten Aufenthalts einiges sprechen dürfte. Dem Kläger steht schließlich auch kein Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB, Art. 34 GG, zu. Einen derartigen Anspruch scheint er geltend machen zu wollen mit seiner Argumentation, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte für die Beklagte die Pflicht begründet, die von ihm geleistete Kaution in einer sicheren Währung anzulegen. Dieses Vorbringen geht in doppelter Hinsicht fehl: Zum einen würde einer etwaigen, aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hergeleiteten Pflicht der Beklagten, die Kaution im Interesse der Wahrung des Sicherungszwecks in einer stabilen Währung anzulegen, kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers korrespondieren. Denn die Zweckerreichungsgeeignetheit der Kaution liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht aber im Interesse des Kautionsgebers. Allenfalls wäre zu erwägen, ob der Kläger sich im Visumsverfahren gegen die Kautionsforderung hätte wenden können mit der Begründung, dass diese unverhältnismäßig, weil nicht geeignet sei und die Erteilung des nachgesuchten Visums nicht von einer unverhältnismäßigen Voraussetzung abhängig gemacht werden könne. Darum geht es aber im vorliegenden Verfahren nicht. Hier steht allein die Frage in Rede, auf welcher Berechnungsbasis die Kautionsrückzahlung zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die seinerzeitige Kautionsforderung zweckerreichungsgeeignet war oder nicht. Zum anderen geht die Rechtsauffassung des Klägers auch deshalb fehl, weil die Kaution seine Rückkehr nach Ablauf der beabsichtigten, auf drei Jahre zu veranschlagenden MTA- Ausbildung sichern sollte und sie - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten - im Jahre 1978 noch einen Gegenwert von ca. 1.060,-- DM hatte, was der Höhe nach ausreichend war, den Kläger zur Rückkehr in den Libanon anzureizen bzw. die Abschiebungskosten zu decken. Von einer mangelnden Eignung der Kaution kann daher keine Rede sein. Da aus den genannten Gründen weder ein vertraglicher Schadensersatzanspruch noch ein Amtshaftungsanspruch des Klägers besteht, erübrigt sich eine Vertiefung der Frage, ob und ggf. inwieweit der eingetretene Wertverlust der Kaution auf sein Mitverschulden zurückzuführen ist. In diesem Rahmen wäre zu berücksichtigen, dass er die Kaution bereits 1985 aus Anlass der Eingehung der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen hätte zurückfordern können und sie zu diesem Zeitpunkt noch einen höheren Wert gehabt hätte als im Jahre 1989. Das dem Kläger durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vermittelte Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet war auf Dauer angelegt, so dass ab diesem Zeitpunkt ein weiterer Einbehalt der Kaution nicht gerechtfertigt war. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der vom Kläger geltend gemachte weiter gehende Zinsanspruch nicht begründet ist. Es bestand für die Botschaft weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht, die Kautionszahlung verzinslich anzulegen. Für eine entsprechende Anwendung der im Mietrecht getroffenen Sonderregelung, § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB, besteht kein Anlass. Denn es handelt sich hierbei um eine auf ein spezielles Schuldverhältnis zugeschnittene, der dortigen sachtypischen Interessenlage entsprechende Sonderregelung, die nicht auf andere Schuldverhältnisse zu übertragen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.