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Beschluss

5 A 2628/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0904.5A2628.00.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Rechtssache kommt nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Eigentümer eines Hausgrundstücks klagebefugt ist, eine Hausnummern(neu)zuteilung gerichtlich anzugreifen, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des für das Ordnungsrecht zuständigen Senats ist geklärt, dass eine solche Klagebefugnis nicht von vornherein ausgeschlossen ist. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1989 - 5 A 401/88 -; OVG NRW, Urteil vom 13. November 1974 - IV A 807/72 -; OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1968 - IV A 750/67 -, OVGE 24, 68; zur Straßenumbenennung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84 -, NJW 1987, 2695; OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1995 - 23 A 3493/94 -. Ebenso ist geklärt, dass ein Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Nummerierung nicht besteht. Die Art und Weise der Nummerierung steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Ordnungsbehörde hat einen weiten Ermessensspielraum, der seine Grenzen nur darin findet, dass die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ungeeignet und nicht willkürlich sein und nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen darf. Die Nummerierung von Grundstücken liegt ebenso wie die Umnummerierung im öffentlichen Interesse, dient insbesondere dem Interesse der leichteren Auffindbarkeit des Grundstücks und der Leichtigkeit des Verkehrs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1968 - IV A 750/67 -, OVGE 24, 68, 71. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine aussichtslose Klage bereits an der mangelnden Klagebefugnis oder "erst" an der fehlenden Begründetheit der Klage scheitert. 2. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen zum Ermessen der Ordnungsbehörde bei der Hausnummern(neu)zuteilung ist die angegriffene Ordnungsverfügung nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Die Zuteilung der Hausnummer 47 an den Kläger beruht auf vertretbaren Erwägungen des Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Nummerierung insbesondere nicht "unlogisch". Sie entspricht der ortsüblichen Zuweisung von Hausnummern in aufsteigender Reihenfolge, ausgehend vom Ortskern; das Haus des Klägers liegt, vom Ortskern aus betrachtet, vor dem Haus seiner Großmutter mit der Nr. 49. Für den Beklagten bestand auch keine Veranlassung, die Nr. 49 dem Hausgrundstück des Klägers und die Nr. 51 dem Hausgrundstück seiner Großmutter zuzuweisen. Gegen eine solche Zuweisung sprach der vom Kläger selbst geltend gemachte geringe Baulückenabstand zum Haus Nr. 37. Angesichts der Ungewissheit über die künftige Bebauung der Baulücke war die Beklagte auch nicht gehalten, dem Kläger eine niedrigere Nummer als die Nr. 49 zuzuweisen. Es war vielmehr ermessensgerecht, die Nr. 49 für das Hausgrundstück der Großmutter des Klägers beizubehalten und dem Kläger die nächst niedrigere ungerade Nr. 47 zuzuteilen. Der Änderungsbedarf wurde damit auf ein Hausgrundstück beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass durch die zugewiesene Hausnummer das Auffinden des Grundstücks erschwert werden und Rettungsmaßnahmen sich gegebenenfalls verzögern könnten, sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger geltend gemachten finanziellen Folgen einer Umnummerierung sind - unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt die Hausnummern(neu)zuteilung beeinflussen können - vom Beklagten ermessensfehlerfrei berücksichtigt worden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.