Beschluss
16 B 941/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0906.16B941.00.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe eingreift. Der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) ist nicht gegeben, weil die Darlegungen der Antragstellerin keine derartigen Zweifel aufwerfen. Der Vollstreckung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner zur weiteren Abwicklung des Darlehensverhältnisses mit der Hilfeempfängerin, Frau W. K. , einen den Regeln des Bürgerlichen Rechts folgenden Darlehensvertrag geschlossen hätte oder hätte schließen müssen, und dass folglich auch die Vollstreckung des vertraglichen Rückzahlungsanspruchs in zivilrechtlicher Weise hätte durchgesetzt werden müssen. Gegen das Vorliegen eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages bzw. gegen die Annahme, der Antragsgegner und die Hilfesuchende hätten den Abschluss eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages beabsichtigt, spricht, dass der Antragsgegner die für den Ablauf der Darlehenshingabe und für die Rückzahlung der Darlehenssumme erforderlichen Regelungen im Hilfebescheid vom 6. Dezember 1993 getroffen hat; dies hat bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt und muss daher nicht mehr eigens verdeutlicht werden. Auch sonst fehlt dem Bescheid ein Hinweis darauf, dass zunächst noch ein Vertrag geschlossen werden müsste. Ein bürgerlich-rechtlicher Darlehensvertrag nach § 607 BGB liegt auch nicht allein deshalb vor bzw. musste nicht allein deshalb dem Hilfebescheid nachfolgen, weil der Antragsgegner seinen Rückgewährsanspruch durch eine "typisch zivilrechtliche Sicherung, nämlich die im Grundbuch einzutragende Sicherungshypothek" abgesichert hat; denn zu der Wahl dieser oder einer anderen zivilrechtlichen Sicherung gab es von vornherein keine Alternative, weil eine öffentlich-rechtliche Sicherung, die dem Sozialhilfeträger in gleichem Maße Gewähr für die Rückerlangung der darlehensweise gewährten Hilfe bietet, ohne die Verkehrsfähigkeit des "haftenden" Vermögenswertes zu beeinträchtigen, nicht ersichtlich ist. Es trifft auch nicht zu, dass die Rückabwicklung des der Mutter der Antragstellerin gewährten sozialhilferechtlichen Darlehens nach § 89 BSHG in zivilrechtlichen Formen hätte ausgestaltet werden müssen, also insbesondere eine Kündigung des Darlehensverhältnisses erforderlich gewesen wäre. Die von der Antragstellerin als "absolut herrschende Meinung" bezeichnete sog. Zweistufentheorie, nach der - etwa - über ein Darlehen der öffentlichen Hand lediglich dem Grunde nach kraft öffentlichen Rechts entschieden werde, während die nähere Ausgestaltung und Abwicklung des Darlehensverhältnisses in zivilrechtlichen Formen erfolge, wird im einschlägigen Schrifttum jedenfalls für den Bereich sozialhilferechtlicher Darlehen weithin gerade nicht als die der Sache angemessene rechtliche Konstruktion angesehen. Vgl. Salje, DÖV 1988, 333 (334 f.); Aschermann, ZfF 1989, 121 f.; Schlette, ZFSH/SGB 1998,154 (157 ff.); Wenzel in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, Kommentar (1999), § 15b Rn. 10; Birk in Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. (1998), § 15b Rn. 21; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar (Loseblatt; Stand: August 1999), § 89 Rn. 13; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 15. Aufl. (1997), § 30 Rn. 13 und 17. Soweit im Gegensatz zu dieser Auffassung eine privatrechtliche Ausgestaltung des Darlehensverhältnisses für zulässig gehalten wird, ist darin lediglich eine Alternative zu einer öffentlich-rechtlichen Regelung angesprochen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1988 - 8 A 189/87 -, FEVS 41, 193 (195 f.); OVG Berlin, Urteil vom 14. Mai 1987 - 6 B 34.86 -, FEVS 37, 195 (202); Fichtner in Fichtner (Hrsg.), aaO., § 8 Rn. 8; Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar (Loseblatt; Stand: Juni 2000), § 15b Rn. 6. Es gibt hingegen keinen sachlichen Grund für die Annahme, dass die Regelung über die Rückzahlung eines sozialhilferechtlichen Darlehens nur durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages getroffen werden dürfte und jede andere Gestaltung schon wegen dieser Abweichung von vornherein rechtswidrig wäre; eine solche Auffassung wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum auch nicht vertreten. Soweit die Antragstellerin - hilfsweise - darauf verweist, auch im Falle der Zulässigkeit einer dem öffentlichen Recht unterstellten Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses hätte der Antragsteller die Fälligkeit seines Rückgewährsanspruchs herbeiführen und nachfolgend einen Rückforderungsbescheid erlassen müssen, begründet das gleichfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Denn die Verpflichtung der Hilfeempfängerin zur Rückgewähr des Darlehens ist bereits durch den Hilfebescheid vom 6. Dezember 1993 bestandskräftig festgesetzt worden. Dieser Bescheid bestimmte bereits die Höhe des zurückzugewährenden Darlehens und auch die - inzwischen eingetretenen - Voraussetzungen der Fälligkeit des Rückgewährsanspruchs. Gegen die Annahme eines vollstreckbaren Leistungsbescheids spricht auch nicht die in der Zulassungsschrift wiedergegebene Passage des Bescheids vom 6. Dezember 1993 (Seite 4, 4. Abs.); die dort vorbehaltene Möglichkeit der "sofortigen Rückforderung" zielt nicht auf die reguläre Rückforderung nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit des Darlehens ab, sondern steht ersichtlich im Zusammenhang mit der Bereitschaft des Antragsgegners, schon vor der geforderten Eintragung einer Sicherungshypothek mit der darlehensweisen Hilfegewährung zu beginnen, und stellt sich damit als eine spezielle Regelung für den Fall einer "Leistungsstörung" auf Seiten der Hilfeempfängerin dar. Im Übrigen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, im Sozialhilfebewilligungsbescheid nicht nur die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln, sondern darin - statt durch einen gesonderten Leistungsbescheid - bereits die Rückforderung selbst verbindlich anzuordnen. Dass eine derartige Verknüpfung hergestellt werden kann, ist in der Rechtsprechung wiederholt anerkannt oder doch jedenfalls stillschweigend zugrundegelegt worden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 24 B 3329/95 -; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 7 TM 1902/89 -, FEVS 44, 10, und OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 1993 - 4 L 3368/92 -, FEVS 44, 403 (405 f.). Dass eine solche Verknüpfung hier etwa in unzureichender Weise erfolgt sei, ist von der Antragstellerin nicht gerügt worden. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die im Bescheid vom 6. Dezember 1993 festgelegte Darlehenssumme in Höhe von 150.000 DM sei durch die vom Antragsgegner übernommenen Pflegekosten voll ausgeschöpft worden, ist von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen worden und wird von ihr offensichtlich nicht bestritten. Zum weiter geltend gemachten Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) fehlt es an näheren Darlegungen, worin die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache begründet sind; es ist nicht einmal danach differenziert worden, ob die besonderen Schwierigkeiten die tatsächliche oder die rechtliche Seite des Falles betreffen. Es lässt sich schließlich auch nicht sagen, dass besondere Schwierigkeiten der Rechtssache bereits aufgrund der Darlegungen zum Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einem Maße offensichtlich geworden wären, das weitere Ausführungen in dieser Richtung entbehrlich gemacht hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.