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Urteil

12 A 1853/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0908.12A1853.99.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist die Tochter des am 24. Oktober verstorbenen Bundesbahnobersekretärs a.D. J. S. , der Versorgungsbezüge vom Beklagten bezog. Der Verstorbene war mit Frau H. S. verheiratet. Am 28. Oktober 1994 suchte der Ehegatte der Klägerin die Betreuungsstelle D. auf und zeigte den Tod des Versorgungsempfängers an. Unter dem 1. November 1994 wandte sich die Klägerin an die Dienststelle E. des Beklagten mit einem Schreiben folgenden Inhalts: "Sehr geehrte Damen und Herren, u.U. haben Sie schon zwischenzeitlich vom Tode meines Vaters erfahren. Bedauerlicherweise sind unsere Familienverhältnisse nicht unproblematisch. Mein Vater hat mehr als zehn Jahre lang von seiner Frau getrennt gelebt. Mein Vater hat die letzten Jahre in unserem Haushalt gewohnt. Zum Schluss war er ein Schwerstpflegefall. Er ist Zuhause gestorben. Mit Einverständnis meines Bruders habe ich den Auftrag für die Beerdigung vergeben. Nach eigenen Angaben ist mein Bruder von meiner Mutter bevollmächtigt worden. Gegenüber Herrn H. von der Außenstelle D. der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) hat mein Bruder erklärt, dass die Witwe die Kosten der Beerdigung übernimmt, wozu sie von Rechts wegen auch verpflichtet ist. Nach Auskunft der KVB erhält nur derjenige, der die Beerdigungskosten trägt, auch die Übergangsgelder. Ich bitte Sie hiermit sicherzustellen, daß - obwohl die Rechnung auf meinen Namen lautet - die Gelder an das Beerdigungsinstitut fließen. Mit freundlichen Grüßen" Dem Schreiben beigefügt war eine mit S. unterschriebene Erklärung vom 25. Oktober 1994, in welcher V. S. (Bruder der Klägerin) sein Einverständnis damit erklärte, dass seine Schwester die Beerdigungsformalitäten übernimmt. Weiter heißt es in der Erklärung, die Kosten für die Beerdigung sollten im "üblichen Rahmen" liegen und die Bestellung eines Grabsteines beinhalten. Laut einem Vermerk des Sachbearbeiters vom 24. November 1994 wurde der Ehemann der Klägerin aufgrund eines Anrufes fernmündlich auf die Regelungen des § 18 BeamtVG hingewiesen. Dieser habe auf eine schriftliche Antwort verzichtet. Mit Bescheid vom 24. November 1994 an die Witwe des Verstorbenen regelte der Beklagte das Witwengeld und gewährte ihr das Sterbegeld in Höhe von 5.756,74 DM. Die Auszahlung erfolgte am gleichen Tage. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf eine weitere fernmündliche Unterredung mit deren Ehemann mit, dass die Hinterbliebenenversorgung (Sterbegeld und Witwengeld) gemäß § 18 Abs. 1 BeamtVG ausschließlich der Witwe des Verstorbenen zustehe und auch an diese gezahlt worden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. April 1995 an den Beklagten kam die Klägerin auf die Angelegenheit zurück und beantragte die Auszahlung des Sterbegeldes an sie. Zur Begründung führte sie an, es liege ein wichtiger Grund für ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge i.S.v. § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG vor. Der verstorbene Vater habe im Zeitpunkt seines Todes von seiner Ehefrau getrennt gelebt und sei von ihr, der Tochter, in deren Haushalt gepflegt worden. Außerdem habe sie die Bestattung in Auftrag gegeben und die Kosten dafür getragen. Demzufolge habe sich das Ermessen des Beklagten bezüglich der Auszahlung des Sterbegeldes in der Weise auf Null reduziert, dass nur noch eine Auszahlung an sie, die Klägerin, in Betracht komme. Mit Schreiben vom 4. Mai 1995 wies der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Sterbegeldes zurück. Er führte aus, das Sterbegeld sei bereits an die vorrangig berechtigte Witwe des Verstorbenen gezahlt worden. Zum Zeitpunkt der Auszahlung am 24. November 1994 habe der Sachverhalt als abschließend geprüft angesehen werden können. Das Schreiben der Klägerin vom 1. November 1994 habe darauf schließen lassen, dass die Kosten der Beerdigung von der Witwe des Verstorbenen hätten getragen werden sollen, während es lediglich Aufgabe der Klägerin gewesen sei, die Beerdigungsformalitäten zu übernehmen. Anlässlich seiner darauf folgenden Vorsprache bei der Betreuungsstelle habe der Bruder der Klägerin eine entsprechende Erklärung abgegeben, mithin deren Angaben bestätigt. Angesichts dieser übereinstimmenden Äußerungen habe es keinen Grund für eine weitere Abklärung gegeben. Vielmehr sei das Sterbegeld der vorrangig berechtigten Witwe auszuzahlen gewesen. Auch aufgrund der jetzt bekannt gewordenen Tatsache, dass die Klägerin doch die Beerdigungskosten übernommen habe, komme keine andere Entscheidung mehr in Betracht. Mit Schreiben vom 29. Mai 1995 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und wies darauf hin, dass der im Schreiben vom 4. Mai 1995 geschilderte Sachverhalt nicht vollständig bzw. richtig wiedergegeben worden sei. So habe ihr Bruder schon am 27. Oktober 1994 bei der Betreuungsstelle vorgesprochen. Hierauf sei ihr Ehemann bei seiner Vorsprache am 28. Oktober 1994 hingewiesen worden. Erst daraufhin habe sie sich veranlasst gesehen, das Schreiben vom 1. November 1994 zu verfassen. Darin sei lediglich wiedergegeben worden, was ihrem Ehemann vom dortigen Sachbearbeiter mitgeteilt worden war, nämlich, dass die Witwe die Kosten der Beerdigung tragen werde. Schon im Schreiben vom 1. November 1994 habe sie im Übrigen darauf hingewiesen, dass sie die Beerdigung in Auftrag gegeben habe und dass die entsprechenden Rechnungen auf sie, die Klägerin, ausgestellt sein würden. Als Anlage fügte die Klägerin Belege bei, wonach sie Auftraggeberin des Bestattungsunternehmens und Adressatin eines Gebührenbescheides der Stadt M. war; die außerdem beigefügte Rechnung des Bestattungsunternehmens vom 10. November 1994 lautete auf "Frau H. S. ". Mit einem weiteren Schreiben legte die Klägerin eine zusammenfassende Abrechnung des Bestattungsunternehmens vom 5. Februar 1995 vor. Danach wurden der Rechnungsbetrag aus der Rechnung an die Witwe und die Gebühren aus dem Bescheid der Stadt M. mit einer Lebensversicherung verrechnet, die dem Beerdigungsunternehmer zur Einziehung überlassen worden war. Begünstigte dieser Lebensversicherung war die Klägerin. Mit weiterem - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Schreiben vom 24. November 1995 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auch angesichts der jetzt vorgetragenen Umstände eine Entscheidung zu ihren Gunsten nicht getroffen werden könne. Bei dem zum Zeitpunkt der Auszahlung an die Witwe festgestellten Sachverhalt seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Fall einer weiteren Aufklärung bedurft habe. Insbesondere habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Witwe die Beerdigungskosten übernehmen werde. Daher sei die Entscheidung, das Sterbegeld an die Witwe auszuzahlen, nicht zu beanstanden. Die Klägerin müsse ihre Ansprüche gegen die Witwe zivilrechtlich geltend machen. Am 31. Januar 1996 legte die Klägerin "Widerspruch" gegen die "Verfügung" vom 24. November 1995 ein und machte zur Begründung geltend, die Auszahlung an die Witwe sei rechtswidrig gewesen. Wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes hätte hier von der gesetzlichen Rangfolge abgewichen werden müssen. Zur Begründung ihrer am 12. Juli 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 4. Mai und 24. November 1995 zu verpflichten, an die Klägerin das Sterbegeld für den am 25. Oktober 1994 verstorbenen Herrn J. (richtig: J. ) S. zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Bei Auszahlung des Sterbegeldes habe von dem zu dieser Zeit von niemandem bestrittenen Sachverhalt ausgegangen werden müssen, dass die Witwe die Beerdigungskosten tragen werde. Bei der Entscheidung darüber, ob von der gesetzlichen Rangfolge des § 18 BeamtVG abgewichen werden müsse, sei auch bei getrennt lebenden Ehegatten mitentscheidend zu berücksichtigen, wer die Beerdigungskosten trage. Angesichts der Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe aufgrund des damals von allen Berechtigten übereinstimmend geschilderten Sachverhalts komme eine Entscheidung zugunsten der Klägerin jetzt nicht mehr in Betracht. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Senat zugelassenen Berufung weiter. Zur Begründung trägt sie vertiefend und ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe im Rahmen der Anwendung der Vorschrift des § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei hier nicht einmal zu erkennen, dass er bei der Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe überhaupt eine Ermessensprüfung im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorgenommen habe. Hierfür spreche auch das Schreiben vom 23. Dezem-ber 1994. Zumindest die schriftlich vorliegenden Ausführungen des Beklagten vermittelten den Eindruck, als habe dieser die Ausnahmevorschrift überhaupt nicht gesehen. Darüber hinaus hätte der Beklagte aber auch bei fehlerfreier Ausübung seines Ermessens nur zu dem Ergebnis kommen können, das Sterbegeld an sie, die Klägerin, zu zahlen. Schon aufgrund des langjährigen Getrenntlebens des Verstorbenen von seiner Ehefrau hätte der Beklagte Veranlassung gehabt, die Ausnahmevorschrift zu beachten. Kumulativ komme hier hinzu, dass sie - die Klägerin - auch die Kosten der Bestattung getragen habe. Dieser Sachverhalt sei dem Beklagten bei seiner Entscheidung bekannt gewesen. Der Beklagte hätte der lediglich mündlich erteilten Aussage des nicht durch eine Vollmacht legitimierten Bruders nicht einfach vertrauen dürfen. Schon der Vordruck zu dem Sterbefall sei zum Teil unvollständig und nicht dem Gesetz entsprechend ausgefüllt worden. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass der Sinn und Zweck des Sterbegeldes mit darin liege, zur Deckung der letzten durch Krankheit entstandenen Kosten beizutragen. Der dem Beklagten mitgeteilte Umstand, dass der verstorbene Vater zum Schluss ein "Schwerstpflegefall" gewesen sei, impliziere das regelmäßige Entstehen von nicht unerheblichen Kosten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen und führt zusammenfassend aus: Eine Prüfung dahin, ob ein Ermessen nach § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG dahingehend auszuüben wäre, dass bei der Bestimmung des Sterbegeldempfängers von der in § 18 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Reihenfolge zugunsten der Klägerin abgewichen wird, sei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens inzidenter vorgenommen worden. Im Ergebnis habe sich diese Prüfung dann aber wegen des eindeutigen Sachverhalts auf die erste Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG reduziert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Personalakten J. S. ) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage - als solche ist hier das "Zahlungs"-Begehren der Klägerin auszulegen - in der Sache zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Verwaltungsakt des Inhalts, dass ihr das Sterbegeld für den am 25. Oktober 1994 verstorbenen Bundesbahnobersekretär a.D. J. S. gewährt wird. Die Beteiligten streiten nicht darüber, ob hier aus Anlass des vorgenannten Todesfalles überhaupt Sterbegeld in Anwendung des § 18 BeamtVG zu gewähren ist. Gestritten wird vielmehr allein um die Frage des richtigen Empfängers dieser Leistung. Ausgehend von der gesetzlichen Reihenfolge (§ 18 Abs. 1 Satz i.V.m. Abs. 4 Halbsatz 1 BeamtVG) wäre die vom Beklagten vorgenommene Bestimmung des überlebenden Ehegatten, hier der Witwe, zum Leistungsempfänger mitsamt der diese Entscheidung umsetzenden Auszahlung nicht zu beanstanden; dies sehen auch die Beteiligten so. Allerdings eröffnet § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG die Möglichkeit, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der gesetzlichen Reihenfolge abzuweichen oder das Sterbegeld aufzuteilen. Es handelt sich hierbei um eine - an eine zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung geknüpfte - Ermessensentscheidung zur Bestimmung des Leistungs- bzw. Zahlungsempfängers. Vgl. etwa Brockhaus in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 18 BeamtVG Rdnrn. 70, 74 und 75. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Senat nicht feststellen, dass der Beklagte diese Vorschrift übersehen oder sonst fehlerhaft angewendet hätte. Insbesondere hatte sich das Ermessen des Beklagten nicht dahin reduziert, dass hier nur eine einzige Entscheidung, nämlich diejenige zugunsten einer Auszahlung an die Klägerin, in Betracht kam. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob hier eine rechtmäßige und insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten anzunehmen ist, ist derjenige der Vornahme der Bestimmung des Zahlungsempfängers, mithin (spätestens) derjenige der Auszahlung des Sterbegeldes. Ist die Bestimmung des Zahlungsempfängers zu diesem Zeitpunkt fehlerfrei erfolgt, so befreit die Auszahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten den Dienstherrn auch gegenüber allen anderen Berechtigten von seiner Leistungspflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1966 - II C 26.66 -, ZBR 1967, 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 1991 - 11 S 309/91 -, DÖD 1992, 187 (188); Fürst u.a., Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Teil O, § 18 Rdnr. 33; Brockhaus in Schütz, a.a.O., § 18 Rdnr. 75 und 122. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn nachträglich Umstände eintreten oder dem Dienstherrn bekannt werden, die eine andere als die getroffene Ermessensentscheidung zur Bestimmung des Zahlungsempfängers gerechtfertigt hätten. Grundsätzlich bleibt auch in einem solchen Falle die Erkenntnislage des Dienstherrn im Auszahlungszeitpunkt entscheidend. Der Frage, ob angesichts der dargestellten "befreienden Wirkung" für eine nachträgliche Änderung der Entscheidung des Dienstherrn betreffend die Bestimmung des Empfängers der Sterbegeldzahlung überhaupt Raum ist, muss der Senat hier nicht weiter nachgehen. Jedenfalls begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr - wie vorliegend geschehen - ein etwa bestehendes Ermessen, die Angelegenheit erneut aufzugreifen, dahin ausübt, dass er die Betroffenen wegen der Verfolgung ihrer untereinander bestehenden Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verweist. Ist der (entscheidungserhebliche) Sachverhalt in dem nach dem Vorstehenden maßgeblichen Zeitpunkt der Auszahlung des Sterbegeldes nicht hinreichend aufgeklärt, so kann dies zwar - beim Bestehen einer entsprechenden Aufklärungspflicht - zu einem Ermessensmangel der Entscheidung des Dienstherrn über die Bestimmung des Zahlungsempfängers führen; vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1988 - 1 A 2244/85 -, abgedruckt bei: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, C II 2.2 Nr. 1; weder unter diesem noch unter einem anderen Gesichtspunkt lässt sich vorliegend jedoch eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Beklagten feststellen. Es bestehen bereits Zweifel, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG, nämlich vom Gegebensein eines "wichtigen Grundes", ausgehen und vor diesem Hintergrund überhaupt in eine Ermessensabwägung eintreten musste. Zwar hatte er auf der Grundlage des Schreibens der Klägerin vom 1. November 1994 (u.a.) davon Kenntnis, dass der verstorbene Ruhestandsbeamte seit mehr als zehn Jahren von seiner Ehefrau getrennt gelebt sowie zuletzt im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes gewohnt hatte und dort gepflegt worden war. Auf der anderen Seite war der Beklagte aber aufgrund übereinstimmender Angaben des Bruders der Klägerin sowie der Klägerin selbst zu jenem Zeitpunkt (noch) davon ausgegangen, dass letztlich die Witwe die Beerdigungskosten übernehmen würde. Ob - wie die Klägerin meint - bereits das langjährige Getrenntleben der Eheleute für sich genommen einen "wichtigen Grund" im Sinne des § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG darstellt oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn noch weitere Umstände, wie etwa das Ausrichten der Beerdigung und Tragen der Beerdigungskosten durch eines der Kinder, hinzutreten, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht ganz eindeutig und wohl auch nicht einheitlich beurteilt. Vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1988, a.a.O.; Brockhaus in Schütz, a.a.O., § 18 BeamtVG Rdnr. 74; andererseits Fürst u.a., a.a.O., § 18 Rdnr. 33; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz (mit BeamtVG), § 18 BeamtVG Rdnr. 21. Hiervon ausgehend durfte der Beklagte vor dem Hintergrund seiner damaligen Erkenntnislage zur Tragung der Beerdigungskosten wohl bereits das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG vertretbar verneinen. Zumindest durfte er aber im Rahmen des dem Dienstherrn in § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG zusätzlich eingeräumten Ermessens die Gesichtspunkte des Getrenntlebens und der Tragung der Beerdigungskosten in eine Gesamtabwägung einfließen lassen und dabei im Ergebnis ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge nur beim Zusammentreffen beider Gesichtspunkte für geboten erachten. Denn ein wesentlicher, wenn nicht Hauptzweck des Sterbegeldes ist es gerade, einen Beitrag zum Ausgleich der Bestattungskosten zu leisten. Dass der Beklagte derartige Ermessenserwägungen jedenfalls in Form einer Inzidentprüfung tatsächlich angestellt hat, ist im gerichtlichen Verfahren (u.a. Schriftsätze vom 22. August 1996 und vom 21. August 2000) von ihm mehrfach vorgetragen worden. Für den von der Klägerin vermuteten totalen Ausfall einer Ermessensbetätigung hat der Senat demgegenüber keine zureichenden Anhaltspunkte. Insbesondere ist die sehr gedrängte Kurzbegründung in dem (nicht als förmlicher Bescheid ausgestalteten) Schreiben vom 23. Dezember 1994 kein hinreichendes Indiz für eine derartige Annahme. Schließlich hat der Beklagte auch in der Frage der Tragung der Beerdigungskosten den ihm bis zur Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe bekannten Sachverhalt weder fehlerhaft gewürdigt, noch war er vor einer Auszahlung zur weiter gehenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Der Senat schließt sich insoweit im Wesentlichen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Dieses hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, sowohl der Inhalt des Schreibens vom 1. November 1994 als auch der vom Bruder der Klägerin unterschriebenen Einverständniserklärung ließen nur den Schluss zu, dass die Klägerin lediglich die Abwicklung der Beerdigungsformalitäten übernehmen werde, sie aber nicht auch am Ende mit den Kosten der Beerdigung belastet würde bzw. bliebe. Insbesondere hätte es sonst keinen Sinn ergeben, dass die Kosten einschließlich derjenigen des Grabsteines der Einverständniserklärung des Bruders zufolge "im üblichen Rahmen" hätten liegen sollen. Wenn die Klägerin Zweifel gehabt haben sollte, dass die Angaben ihres Bruders gegenüber der Betreuungsstelle, auf die sie sich in ihrem Schreiben selber bezieht, zutreffend waren, so hat sie es gleichwohl versäumt, in ihrem Schreiben vom 1. November 1994 oder in der Folgezeit bis zur Auszahlung des Sterbegeldes derartige Zweifel in hinreichend klarer Form zum Ausdruck zu bringen. Für den Beklagten mussten sich derartige Zweifel nach den ihm damals zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht aufdrängen. In Anbetracht dessen bestand für ihn bzw. die Betreuungsstelle auch keine notwendige Veranlassung, sich von dem Bruder eine schriftliche Vollmacht der Mutter vorlegen zu lassen. Da die Klägerin der ihr bekannt gewesenen Sachdarstellung ihres Bruders in Bezug auf die Tragung der Beerdigungskosten nicht - zumindest unter Andeutung von Zweifeln - entgegengetreten ist, durfte der Beklagte vielmehr den Sachverhalt im Zeitpunkt der Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe für abschließend geklärt halten. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ergänzend darauf abgehoben hat, dass der Sinn und Zweck des Sterbegeldes zusätzlich darin liege, zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit des verstorbenen Beamten beizutragen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Beklagte hatte im Zeitpunkt der Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass kurz vor dem Tode des J. S. im Verhältnis zu den Bestattungskosten ins Gewicht fallende, vor allem anderweitig nicht erstattete bzw. erstattungsfähige Krankheitskosten entstanden waren, welche die Klägerin für ihren Vater aus eigenen Mitteln getragen hat. Insbesondere reicht der in dem schon mehrfach genannten Schreiben der Klägerin vom 1. November 1994 lediglich enthaltene kurze Hinweis auf einen "Schwerstpflegefall" nicht aus, um den Beklagten in diesem Zusammenhang für verpflichtet anzusehen, eigene weiter gehende Ermittlungen einzuleiten. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass an die Verpflichtung der Behörde, die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Sterbegeldes hin zu prüfen, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dem Zweck des Sterbegeldes als einer Soforthilfe entspricht vielmehr eine möglichst umgehende Auszahlung, die eine eingehende Prüfung der Verhältnisse vor Bestimmung des Zahlungsempfängers nicht immer zulässt. Vgl. Brockhaus in Schütz, a.a.O., § 18 BeamtVG Rdnr. 75 unter Hinweis auf BVerwGE 47, 55; enger demgegenüber OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1988, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.