Beschluss
17 B 454/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0911.17B454.99.00
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Tenor
Nr. 1 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die den Antragsteller zu 1. betreffende Ordnungsverfügung vom 3. Februar 1998 wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch angeordnet.
Dem Antragsgegner wird untersagt, die Antragsteller zu 2. bis 4. bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zu 1. abzuschieben.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern zu 1. bis 4. und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte auferlegt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nr. 1 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die den Antragsteller zu 1. betreffende Ordnungsverfügung vom 3. Februar 1998 wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch angeordnet. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Antragsteller zu 2. bis 4. bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zu 1. abzuschieben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern zu 1. bis 4. und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, fällt in Bezug auf die gegen den Antragsteller zu 1. ergangene Abschiebungsandrohung zu dessen Gunsten aus. Die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs sind auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes offen. Solange zweifelhaft ist, ob die erforderliche ärztliche und medikamentöse Behandlung seines Krampfleidens in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist, ist ihm die Rückkehr nach dort nicht zuzumuten und muss das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Gefahr einer im Zielstaat wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten drohende gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr ein (ziel-staatsbezogenes) Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204. Ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.96 -, InfAuslR 1997, 193. Ein solches Abschiebungshindernis liegt möglicherweise vor. Bei dem Antragsteller zu 1. ist seit 1990 eine Epilepsie vom Typ Grand Mal bekannt, die 1992 zu seiner Befreiung vom Militärdienst und vom Arbeitsdienst geführt hat und ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Medizinischen Zentrums in Doboj vom 14. Juni 1992 mit dem Medikament Tegretal behandelt wurde. Wegen dieser Erkrankung begab er sich im April 1994, 2 Monate nach seiner Einreise, in die Behandlung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. , die bis heute andauert. Er erlitt unter der Fortführung der Medikation in größeren zeitlichen Abständen Grand Mal Anfälle (Krampfanfälle) und wurde deswegen im September 1994, im Mai 1998, im April 1999 und erneut im September 1999 jeweils für einige Tage in die neurologische Abteilung der Rheinischen Kliniken in C. eingeliefert. Derartige Anfälle sind nach Aussage der behandelnden Ärzte zum einen zeitlich nicht vorhersehbar und zum anderen mit Bewusstseinsverlust, Atemstillstand und Verletzungsgefahr verbunden und deswegen lebensgefährlich. Das Auftreten der Krampfanfälle trotz inzwischen regelmäßiger Medikamenteneinnahme wird von den Neurologen Dr. C. und Dr. C. auf eine auch vorliegende reaktiv-depressive Stimmungslage und Schlaflosigkeit zurückgeführt. Eine regelmäßige fachärzliche Behandlung und Untersuchung sowie die kontinuierliche Medikamenteneinnahme ist - auch nach Einschätzung des Gesundheitsamtes des Antragsgegners in der Stellungnahme vom 9. September 1998 - notwendig. Die Aufführung der vom Antragsteller benötigten Medikamente Tegretal (in den Dosierungen 400 mg und 1200 mg) bzw. Carbamazepin - nach Aussage des Ärztin des Gesundheitsamtes des Antragsgegners gleichwertig bzw. identisch mit Tegretal - in der Liste des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass das benötigte Medikament für den Antragsteller jederzeit zur Verfügung steht. Das ist erforderlich, weil, wie sich aus den Stellungnahmen von Dr. C. ergibt, die regelmäßige Medikamenteneinnahme entscheidenden Einfluss auf die Anfallshäufigkeit und damit auf die Häufigkeit des Eintretens lebensbedrohlicher Situationen hat. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, ob die in der Liste aufgeführten Medikamente landesweit erhältlich sind, und die Liste überdies seit März 1999 nicht mehr weitergeführt wird, wird die Versorgung mit Medikamenten seit geraumer Zeit als schwankend bezeichnet. Sie hat sich in Bezug auf die so genannten Pflichtarzneien, die in Apotheken und Krankenhäusern ständig verfügbar und kostenlos oder gegen geringes Entgelt erhältlich sein sollen, wegen Ausbleibens bzw. Reduzierung der Importe aus Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien verschlechtert ( Vermerk des Bosnienbeauftragten in Sarajewo vom 30. Juni 1999, Anlage zur Auskunft des Bosnienbeauftragten vom 13. Juli 1999 an das VG Berlin, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Januar 2000, Nr. 3 c ). Ob Tegretal bzw. Carbamazepin von diesen Schwierigkeiten betroffen ist, ist nicht bekannt. Auf die Beschaffung der benötigten Medikamente auf eigene Kosten auf dem Importwege, die durch Bestellung in Apotheken oder in Eigenregie möglich ist, kann der Anragsteller zu 1. nur verwiesen werden, wenn sie realistisch ist, d.h. für ihn finanzierbar ist, was er nachvollziehbar in Abrede stellt. Die rasche Versorgung des Antragstellers zu 1. bei plötzlich auftretenden Grand-Mal-Anfällen, die sich in der Vergangenheit trotz regelmäßiger Medikamenteneinnahme wiederholt als erforderlich erwiesen hat, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen gewährleistet. Die Notfallversorgung gehört zur medizinischen Grundversorgung, auf die registrierte Rückkehrer einen Anspruch haben (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Januar 2000), UNHCR Sarajewo, "Besonders anfällige Personen: Die Notwendigkeit fortgesetzter internationaler Unterstützung angesichts der Reintegrationsprobleme bei der Rückkehr, November 1999, C, i,iii). Was eine regelmäßige fachärztliche Untersuchung und Kontrolle der Epilepsie angeht, gibt es keine Hinweise auf einen Mangel an ausgebildeten Fachärzten. Problematisch ist insoweit die Kostenfrage. Der Anspruch der registrierten Rückkehrer auf Gesundheitsversorgung umfaßt nicht den Anspruch auf ambulante fachärztliche Behandlung; die Kosten sind vollständig selbst zu tragen (UNHCR Sarajewo, 1999, wie vor). Erkenntnisse darüber, ob Fachärzte des Krankenhauses im Rahmen der staatlichen Gesundheitsversorgung für regelmäßige ambulante Konsultationen zur Verfügung stehen, liegen nicht vor. Im Widerspruchsverfahren wird deswegen durch Einholung von Auskünften kompetenter Stellen zu klären sein, ob das von dem Antragsteller zu 1. benötigte Medikament Tegretal bzw. - soweit gleichwertig - Carbamazepin für ihn faktisch zur Verfügung steht und ob die erforderliche regelmäßige fachärztliche Untersuchung und Behandlung gewährleistet ist. Dabei wird wegen der Art der Erkrankung des Antragstellers zu 1. zu berücksichtigen sein, dass er eine Niederlassung bei den Eltern/Schwiegereltern in Gradacac, Bezirk Tuzla, beabsichtigt. Für die Klärung dieser Fragen steht neben den vom Antragsteller im Schriftsatz vom 7. Januar 2000 aufgeführten Hilfsorganisationen etwa auch die Botschaft in Sarajewo zur Verfügung, die Fragen nach bestehenden Behandlungsmöglichkeiten einschließlich der Verfügbarkeit bestimmter Medikamente stets der Vertrauensärztin zur Prüfung vorlegt (u.a. Auskünfte der Botschaft Sarajewo vom 6. Januar 2000 an das Verwaltungsgericht Köln, vom 7. Februar 2000 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, vom 14. Februar 2000 an die Stadt Oberhausen). Für die Antragsteller zu 2. bis 4. kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gegen sie ergangenen Abschiebungsandrohungen nicht in Betracht, weil in ihrer Person ein zwingendes Abschiebungshindernis nicht vorliegt. Da diese Antragsteller erkennbar die Wahrung der Familieneinheit im Bundesgebiet erstreben, ist ihr Begehren dahin auszulegen, dass sie hilfsweise die Gewährung von Abschiebungsschutz durch einstweilige Anordnung, § 123 Abs. 1 VwGO, beantragen. Diesem Antrag ist für die Dauer der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die den Antragsteller zu 1. betreffende Abschiebungsandrohung stattzugeben. In Bezug auf die Antragstellerin zu 2., die Ehefrau des Antragstellers zu 1., ergibt sich eine Reduzierung des nach § 55 Abs. 3 AuslG eingeräumten Duldungsermessens aus der speziellen Art der Erkrankung des Antragstellers zu 1., die dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser bei den plötzlich auftretenden Krampfanfällen das Bewusstsein verliert und dann zur Vermeidung einer Lebensgefahr sofort ärztlicher Hilfe bedarf, die er nicht selbst herbeirufen kann. Eine zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes der Kinder, der Antragsteller zu 3. und 4., ohne ihre Eltern ist nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.