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Urteil

3 A 1629/87

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0920.3A1629.87.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert; die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlussberu-fung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert; die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlussberu-fung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des 642 qm großen Grundstücks Gemarkung , Flur 6, Flurstück 510, das in Ecklage an die straße und die Straße grenzt. Der Ausbau der insgesamt etwa 371 m langen straße er- folgte in zwei Etappen. Von Oktober 1973 bis 1975 wurde zu- nächst das etwa 254 m lange östliche Teilstück von der Straße bis zur Straße ausgebaut. Der Ausbau der etwa 117 m langen westlichen Teilstrecke von der Straße bis zur Straße , an der das Grundstück der Klägerin liegt, erfolgte in den Jahren 1980/81. Im März 1981 leitete die Beklagte die Abrechnung der östli- chen Strecke der straße zwischen Straße und der Stra- ße ein. Sie legte dabei Gesamtkosten in Höhe von 395.243,59 DM zugrunde und veranlagte die erschlossenen Grundstücke mit einem Beitragssatz von 8,9110 DM/Verteileinheit. Für die westliche Teilstrecke von der Straße bis zur Straße ermittelte die Beklagte im April 1983 Gesamtkosten von 316.587,61 DM und errechnete einen Beitragssatz von 39,2518 DM/Verteileinheit. Auf dieser Grund- lage wurde der Rechtsvorgänger der Klägerin mit Bescheid vom 19. August 1983 zu einem Erschließungsbeitrag von 29.321,10 DM herangezogen. Auf die dagegen nach erfolgloser Durchführung des Vorver- fahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid insoweit aufgehoben, als der Erschließungsbeitrag einen Betrag von 10.145,13 DM überstieg. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts ist durch Senatsurteil vom 5. März 1991 zurück- gewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil durch Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 C 53.91 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Auf die daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1994 erklärte Anschlussberufung hat der Senat unter Zurück- weisung der Berufung der Beklagten und der weitergehenden Anschlussberufung der Klägerin den angefochtenen Erschlie- ßungsbeitragsbescheid insoweit aufgehoben, als ein 6.528,18 DM übersteigender Betrag festgesetzt worden war. Der Entscheidung lag die Auffassung des Senats zugrunde, das es sich bei der straße um eine einheitliche Erschließungsanlage handele und die getrennte Abrechnung beider Teilstrecken im Wege der Abschnittsbildung aufgrund des erheblich differierenden Kostenaufwandes pro Meter Straßenstrecke bzw. pro Quadratmeter Straßenfläche gegen das Willkürverbot verstoße. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsge- richt das Urteil des Senats vom 18. Mai 1994 aufgehoben und die Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und Entschei- dung zurückverwiesen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils vom 7. Juni 1996 - 8 C 31.94 - ist das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des Senats, bei der straße handele es sich um eine einheitliche Er- schließungsanlage, gefolgt, hat aber unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit einer Abschnittsbildung für aufklärungsbe- dürftig gehalten, ob die für die Herstellung der westlichen Teilstrecke entstandenen Mehrkosten ausstattungs- oder preissteigerungsbedingt seien. Die Beklagte hat zu der vom Bundesverwaltungsgericht für aufklärungsbedürftig angesehenen Frage verschiedene Berech- nungen vorgelegt und vertritt dazu die Ansicht, die ausstat- tungsbedingten Mehrkosten der westlichen Strecke erreichten die maßgebliche 1/3-Grenze nicht. Hinsichtlich der Grunder- werbskosten sei der tatsächliche Wert der erworbenen Grund- stücksflächen zum 18. Oktober 1973 zugrunde zu legen. Jeden- falls könnten die ausstattungsbedingten Grunderwerbskosten nicht in der Weise ermittelt werden, dass die Differenz der tatsächlichen Grundstückswerte zu dem vorbezeichneten Zeit- punkt und zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundflächen von den tatsächlich angefallenen Grunderwerbskosten abgezogen würden. Allenfalls komme es in Betracht, aus der Differenz der Verkehrswerte in den Jahren 1973 und 1977 bzw. 1978 die Preissteigerungsrate zu bestimmen und die tatsächlich ange- fallenen Grunderwerbskosten um diesen Prozentsatz zu kürzen. Hiervon ausgehend hielten sich die ausstattungsbedingten Mehrkosten der westlichen Teilstrecke im zulässigen Rahmen ungeachtet der Frage, ob die ausstattungsbedingten Kosten der technischen Herstellung auf Grundlage jener Kosten ermittelt würden, die beim Bau des östlichen Abschnitts angefallen seien, oder unter Zugrundelegung des Preisindexes für den Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Auf dem zuletzt be- zeichneten Wege ergebe sich eine Preissteigerungsrate von 58,9 %, wobei die Jahre 1973 und 1980 die maßgeblichen Be- zugsjahre seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bereits Anfang 1974 auf der Grundlage von Ausschreibungspreisen des Jahres 1973 81 % des Herstellungsaufwandes für den östlichen Streckenabschnitt angefallen seien. Der Wert der aus Gemeindevermögen bereitgestellten Flächen für den östlichen Abschnitt sei auch nicht insoweit zu reduzieren, als es sich bei diesen Flächen um alte Wegefläche handele. Unabhängig davon komme mit Blick auf die Größe dieser alten Wegefläche allenfalls eine - im Ergebnis unerhebliche - Verminderung des Aufwandes für den östlichen Abschnitt um 1.664 DM in Betracht. Die Abschnittsbildung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden: Die erforderliche Abschnittsbildungsentscheidung sei in der separaten Ermittlung des Erschließungsaufwandes für die erste Teilstrecke zu sehen. Seinerzeit habe auch das Bewusstsein bestanden, eine Abschnittsbildung vorzunehmen. So sei in den Veranlagungsbescheiden ausdrücklich der Begriff "Abschnitt" benutzt worden. Erst im gerichtlichen Verfahren, nämlich mit Schriftsatz vom 11. Juli 1989, sei die Auffassung vertreten worden, dass es sich bei den beiden Teilstrecken jeweils um selbständige Erschließungsanlagen handele. Im Übrigen komme es für die Wirksamkeit einer Abschnittsbildung ausschließlich auf den Willen der Gemeinde zur separaten Abrechnung zweier Straßenstrecken an. In einer Großstadt wie gehörten derartige Abschnittsbildungsentscheidungen zu den einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne von § 28 Abs. 3 GO NW alter Fassung. Einer Rats- oder Ausschussentscheidung habe es deshalb nicht bedurft. Zudem habe der Straßenbau- und Verkehrsausschuss Beschlüsse über den separaten Ausbau der Teilstrecken gefasst und damit der Verwaltung auch die Befugnis zur separaten Abrechnung eingeräumt. Die entsprechenden Ausschussprotokolle seien durch den Rat genehmigt worden. Die Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Ur- teils die Klage in vollem Umfang ab- zuweisen sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt 1. die Berufung der Beklagten zu- rückzweisen, 2. entsprechend der Anschlussberu- fung das angefochtene Urteil zu ändern und den Erschließungsbei- tragsbescheid der Beklagten vom 19. August 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1984 insoweit aufzuheben, als bei der Berechnung des Beitragssatzes nicht berücksichtigt worden sind, a) ein Artzuschlag für das Schul- grundstück, Flurstücke 441, 442 und 396, b) die Überschreitung der anrechen- baren Straßenbreite, c) die Beitragspflicht des Flur- stücks 598, hilfsweise, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 19. August 1983 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1984 insoweit aufzuheben, als ein 6.400,-- DM übersteigender Betrag festgesetzt worden ist. Sie trägt im Wesentlichen vor: Eine wirksame Abschnittsbildung liege nicht vor. Als Ausnahme von der Regel der einheitlichen Abrechnung einer Erschließungsanlage stelle die Entscheidung über die Abschnittsbildung kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und sei daher grundsätzlich dem Rat vorbehalten. Die von der Beklagten angeführten Beschlüsse über den separaten Bau der Teilstrecken verhielten sich nicht zu einer separaten Abrechnung der Straßenstrecken. Das insoweit eingeräumte Ermessen sei nicht ausgeübt worden, obgleich der Ermessensausübung wegen des unterschiedlichen Kostenaufwandes für die beiden Teilstrecken besondere Bedeutung zugekommen sei. Eine Abschnittsbildung im Jahre 1981 sei auch nicht mit dem Vorfinanzierungscharakter einer solchen Entscheidung zu vereinbaren, da es hinsichtlich beider Teilstrecken für die endgültige Herstellung nur noch der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes bedurft habe. Jedenfalls sei die Abschnittsbildung willkürlich, weil sie zu einer unzulässigen Mehrbelastung der durch die westliche Teilstrecke erschlossenen Grundstücke führe. Der Grunderwerbsaufwand für die östliche Strecke sei hinsichtlich ehemaliger Wegeflächen zu kürzen. Aus dem Gesamtaufwand für die östliche Strecke seien außerdem die Kosten des zweiten Parkstreifens "herauszurechnen", weil die westliche Teilstrecke lediglich einen Parkstreifen aufweise und es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich auf eine im wesentlichen gleiche Vorteilssituation ankomme. Bei der Berechnung der ausstattungsbedingten Grunderwerbskosten der westlichen Straßenstrecke seien - entgegen der Ansicht der Beklagten - die tatsächlich angefallenen Aufwendungen um die Differenz der tatsächlichen Verkehrswerte in den Jahren 1977/78 und im Jahre 1973 zu kürzen. Schon mit Blick auf die in dieser Weise zu errechnenden Mehrkosten für den Grunderwerb ergebe sich, dass die 1/3-Grenze überschritten sei. Auch die Berechnung der Beklagten hinsichtlich der ausstattungsbedingten Mehrkosten für den technischen Ausbau sei fehlerhaft. Eine solche Berechnung habe mittels des Preisindexes für den Straßenbau zu erfolgen. Auf der Grundlage der von der Beklagten mitgeteilten Werte ergebe sich für die Jahre 1973 und 1980 indes lediglich eine Preissteigerung von 30,9 %. Stelle man zudem in Rechnung, dass der technische Ausbau des östlichen Abschnitts nicht allein im Jahre 1973, sondern in den Jahren 1973, 1974 und 1975 erfolgt sei, ergebe sich im Übrigen nur ein Durchschnittspreisanstieg von 26,85 %. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 16. Dezember 1998 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben zur Höhe der Verkehrswerte der für den Ausbau der westlichen Teilstrecke der straße in Anspruch genommenen Grundstücksteilflächen (Flur 6, Flurstücke 331 teilweise und 69 teilweise) zum 18. Oktober 1973 sowie zum 14. Juli 1978 (Flurstück 331 teilweise) bzw. zum 14. Juni 1977 (Flurstück 69 teilweise). Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Flurstücks 331 teilweise am 18. Oktober 1973 rund 41.000 DM und am 14. Juli 1978 rund 78.000 DM betragen habe. Das Flurstück 69 teilweise habe am 18. Oktober 1973 einen Verkehrswert von rund 26.000 DM und am 14. Juni 1977 einen Verkehrswert von rund 45.000 DM besessen, wobei der Erschließungsbeitrag für die straße noch zu verrechnen sei. Die Beklagte erhebt gegen das Ergebnis des Gutachtens keine Einwendungen. Die Klägerin macht geltend, dass die vom Gut- achter festgestellte Steigerung der Verkehrswerte nicht allein auf der allgemeinen Preissteigerung, sondern auch auf zwischenzeitlich konkretisierten Planungsvorstellungen der Stadt beruhe. Insoweit könne nicht die gesamte vom Gutachter festgestellte Verkehrswertdifferenz als preissteigerungsbe- dingt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts zugrunde gelegt werden. Die Beklagte hält dem entgegen, in dem Gutachten sei bereits berücksichtigt, dass für die Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Wertermittlungsstichtage Baugenehmigungen gemäß § 34 BBauG bzw. auf der Grundlage des Leitplanes für eine zweigeschossige Wohnbebauung erteilt worden wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Sache 3 A 1640/87 und der jeweils beigezogenen Ver- waltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen erfolglos. Die Klage ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - in vollem Umfang abzuweisen. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 19. August 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1984 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BBauG/BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt vom 8. Dezember 1980 (EBS 1980), die formell und materiell gültiges Ortsrecht darstellt. Vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Mai 1994 - 3 A 1629/87 -, Seite 12 der Urteilsabschrift, m.w.N. Dass die geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung dem Grunde nach besteht, ergibt sich aus den von der Revisions- entscheidung unbeanstandet gelassenen Ausführungen in dem vorzitierten Urteil, Seite 16 ff. des Entscheidungsabdrucks, auf die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen be- zieht. Hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung gilt Folgendes: 1. Maßgeblicher Ermittlungsraum für den Erschließungsaufwand ist die westliche Teilstrecke der straße zwischen den Straßen und als Abschnitt (§ 130 Abs. 2 BBauG/BauGB) der straße, die zwischen Straße und der Straße eine Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB darstellt. Vgl. zu letzterem Bundesverwaltungs- gericht, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 31.94 - Seite 7 ff. der Urteilsabschrift; Senatsurteil vom 18. Mai 1994 - 3 A 1629/87 - Seite 12 ff. der Urteilsabschrift. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Abschnittsbil- dungsentscheidung ist in der im März 1981 eingeleiteten se- paraten Abrechnung des östlichen Straßenteils zu sehen. Die Entscheidung über die Abschnittsbildung ist lediglich ein innerdienstlicher Ermessensakt, der weder der Bekanntgabe bedarf noch einer Begründungspflicht unterliegt. Es reicht aus, wenn die Gemeinde ihren auf die Abschnittsbildung ge- richteten Willen hinreichend deutlich bekundet. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 14 Rdn. 11 m.w.N. Eine solche Bekundung ist vorliegend in schlüssiger Weise mit der Einleitung der separaten Abrechnung der Teilstrecke zwischen Straße und der Straße erfolgt. Soweit die Rechtswirksamkeit einer Abschnittsbildungsent- scheidung ein entsprechendes "Abschnittsbildungsbewusstsein" voraussetzt, vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Juli 1995 - 3 A 1530/91 -, Urteilsabschrift Seite 8, ist auch diese Bedingung erfüllt. Denn die Beklagte hat - ungeachtet ihrer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens dargelegten gegenteiligen Rechtsauffassungen - jedenfalls in den angefochtenen Veranlagungsbescheiden die abgerechnete Straßenteilstrecke ausdrücklich als "Abschnitt" bezeichnet. Dies lässt den Schluss zu, dass sie auch bei der Einleitung der Abrechnung der ersten Teilstrecke die Vorstellung besaß, eine Abschnittsbildung vorzunehmen. Dass die Abschnittsbildung unter dem Gesichtspunkt ihrer Vorfinanzierungsfunktion, vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 32, ermessensfehlerhaft war - wie die Klägerin meint -, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der dazu erhobene Einwand, zur Herbeiführung des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten habe es für beide Teilstrecken nur noch der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes bedurft, trifft bezogen auf den Zeitpunkt der Abschnittsbildungsentscheidung im März 1981 nicht zu. Bezüglich der westlichen Teilstrecke war weder die technische Herstellung abgeschlossen - weitere Ausbauarbeiten erfolgten nämlich sowohl im September 1981 als auch im März 1987 -, noch war der Grunderwerb vollendet (Erwerb der Flurstücke 451 und 742 in den Jahren 1985/86). Einer besonderen Abwägung der unterschiedlichen Beitragsbelastungen für die Anlieger der beiden Straßenstrecken bedurfte es im Rahmen der Abschnittsbildungsentscheidung nicht. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 32. Das von der Klägerin weiterhin vorgetragene Bedenken, für die Abschnittsbildungsentscheidung habe es eines Ratsbeschlusses bedurft, greift gleichfalls nicht durch. Der Senat stimmt vielmehr der Auffassung der Beklagten zu, nach der es sich bei Abschnittsbildungsentscheidungen in einer Großstadt wie im Regelfall wie auch vorliegend um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung i.S. des hier maßgeblichen § 28 Abs. 3 GO NW a.F. handelte. Vgl. allerdings Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 12. Hiervon ausgehend kommt es entsprechend den Ausführungen in dem Revisionsurteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 31.94 - darauf an, ob die getrennte Abrechnung der beiden Teilstrecken unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes deshalb rechtswidrig war, weil aufgrund der für die Gemeinde im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschnittsbildung ermittelbaren Daten zu erwarten war, dass - bei im wesentlichen gleicher Vor- teilssituation der einzelnen Grundstücke - die beitragsfähigen Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der westlichen Strecke je Quadratmeter Straßenfläche um mehr als 1/3 über jenen der östlichen Teilstrecke liegen würden. Dies ist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Nach der den Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindenden recht- lichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei dem Kostenvergleich, der zur Ermittlung der durch das Will- kürverbot gezogenen Zulässigkeitsgrenze anzustellen ist, ausschließlich solche Mehrkosten berücksichtigungsfähig, die auf einer andersartigen und wegen dieser Andersartigkeit aufwendigeren Ausstattung eines Abschnitts im Verhältnis zu der eines anderen Abschnitts beruhen (ausstattungsbedingte Mehrkosten), nicht aber auch Mehrkosten, die durch den zeit- lich späteren Ausbau eines zweiten Abschnitts und die damit einhergehenden Preissteigerungen verursacht werden (preis- steigerungsbedingte Mehrkosten). Zu den ausstattungsbedingten Kosten zählen nach der Begründung des Revisionsurteils auch Grunderwerbskosten, etwa weil diese nur oder in besonderer Höhe hinsichtlich einer der abschnittsweise abgerechneten Teilstrecken angefallen sind. Preissteigerungsbedingte Mehrkosten können demgegenüber nur ganz ausnahmsweise einen Verstoß gegen das Willkürverbot begründen, etwa wenn im Zeitpunkt der Abschnittsbildung bereits erkennbar ist, dass in den auf diesen Zeitpunkt folgenden Jahren ganz außergewöhnlich hohe Preissteigerungsraten zu erwarten sind, Preis- steigerungsraten beispielsweise, die weit über denen der letzten Jahre liegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Ur- teil vom 7. Juli 1996 - 8 C 31.94 -, Urteilsabdruck Seite 11 ff. Ein nach diesen Grundsätzen vorzunehmender Kostenvergleich führt zu dem Ergebnis, dass die 1/3-Grenze nicht erreicht ist. Der Grenzbetrag beläuft sich mindestens auf 128,84 DM pro Quadratmeter Straßenfläche (a). Der ausstattungsbedingte Aufwand pro Quadratmeter des westlichen Straßenabschnitts beträgt demgegenüber höchstens 128,10 DM (b). a) Der Aufwand pro Quadratmeter Straßenfläche des östli- chen Abschnitts betrug jedenfalls nicht weniger als 96,63 DM. Dieser Betrag errechnet sich auf Grundlage des im Abrechnungsvermerk vom 11. März 1981 zusammengestellten Auf- wandes (142.163,84 DM für Grunderwerb und Freilegung, 253.079,75 DM für den technischen Ausbau), eines Abzuges in Höhe von 1.664 DM für alte Wegefläche, die nach Mitteilung der Beklagten in den aus Gemeindevermögen zur Verfügung gestellten Grundflächen enthalten war, sowie einer Gesamtstraßenfläche von 4073 qm, wie sie von der Beklagten - abweichend von dem ursprünglichen Wert von 4054 qm - zuletzt angegeben worden ist: 142.163,84 DM - 1.664 DM (4 x 16 m alte Wegefläche = 64 qm; 64 x 26 DM/qm = 1.664,00 DM) = 140.499,84 DM 140.499,84 DM + 253.079,75 DM 393.579,59 DM 393.579,59 DM/4.073 qm = 96,63 DM/qm Dafür, dass in den aus dem Gemeindevermögen zur Verfügung gestellten Grundflächen weitere alte Wegefläche vorhanden war, besteht nach dem Inhalt der Akten kein Anhaltspunkt. Ob unter dem Gesichtspunkt, dass der Kostenvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine im We- sentlichen gleiche Vorteilssituation der einzelnen Grundstücke voraussetzt, der zweite Parkstreifen der östlichen Teilstrecke "herauszurechnen" ist - wie die Klägerin meint -, kann dahinstehen. Denn eine entsprechende Reduzierung des Aufwandes und der zugrunde zu legenden Straßenfläche führt zu keinem niedrigeren und mithin für die Klägerin günstigeren Wert, wie die nachfolgende Berechnung belegt: 878,41 qm (Fläche beider Parkstreifen der östlichen Teilstrecke) : 2 = 439,205 qm (Fläche eines Parkstreifens der östlichen Teilstrecke) 4073 qm (Gesamtfläche der östlichen Teilstrecke) - 439,205 qm = 3633,795 qm (Gesamtfläche der östlichen Teil- strecke ohne zweiten Parkstreifen) 439,205 qm x 48,1766 DM/qm (Kosten der technischen Herstellung pro Quadratmeter Parkstreifen im östlichen Abschnitt nach Aufstel- lung 2 zum Schriftsatz der Beklag- ten vom 29. November 1996) = 21.159,40 DM (technischer Herstellungsaufwand für den zweiten Parkstreifen) 140.499,84 DM (Grunderwerbs- und Freilegungsauf- wand der östlichen Teilstrecke nach Abzug für 64 qm alte Wegefläche) : 4073 qm (Gesamtfläche der östlichen Teil- strecke) x 439,205 qm (Fläche des zweiten Parkstreifens) = 15.150,56 DM (Grunderwerbs- und Freilegungskosten für den zweiten Parkstreifen) 393.579,59 DM (im Hinblick auf 64 qm alte Wege- fläche reduzierter Gesamtaufwand für die östliche Teilstrecke) - 21.159,40 DM (technische Herstellungskosten des zweiten Parkstreifens) - 15.150,56 DM (Grunderwerbs- und Freilegungs- aufwand für den zweiten Park- streifen) = 357.269,63 DM : 3633,795 qm (Gesamtfläche der östlichen Teilstrecke ohne zweiten Parkstreifen) = 98,319 DM/qm Von diesen Berechnungen ausgehend ergibt sich ein Grenzbetrag von mindestens 128,84 DM/qm: 96,63 DM/qm + 32,21 DM/qm (96,63 DM/qm : 3) = 128,84 DM/qm b) Der preissteigerungsbereinigte Herstellungsaufwand für die westliche Straßenstrecke beträgt demgegenüber höchstens 128,10 DM pro Quadratmeter Straßenfläche. Basis der Berechnung sind die bis einschließlich 1981 ent- standenen Kosten. Sie waren zum Zeitpunkt der Abschnittsbil- dungsentscheidung im März 1981 ganz überwiegend bereits an- gefallen und im Übrigen absehbar. Die in den Jahren 1985 bis 1987 entstandenen weiteren abrechnungsfähigen Kosten erfüllten diese Voraussetzung demgegenüber nicht und waren deshalb in eine Anfang 1981 getroffene Prognoseentscheidung nicht einzustellen, wovon offensichtlich auch die Beteiligten aus- gehen. Ungeachtet dessen ist der abrechnungsfähige Aufwand aus den Jahren 1985 bis 1987 wegen seiner Größenordnung (350 DM, vgl. unten 2) unerheblich. Auf der Grundlage des bis zum Ablauf des Jahres 1981 ent- standenen Aufwands ergeben sich im Einzelnen folgende Kos- tenpositionen: aa) Grunderwerbskosten (ohne Nebenkosten) Der preissteigerungsbereinigte Grunderwerbsaufwand (ohne Nebenkosten) für den westlichen Abschnitt der straße be- trug höchstens 83.990,69 DM. Ausgangspunkt der Feststellung der für den Kostenvergleich maßgeblichen Grunderwerbskosten für die westliche Teilstrecke ist das aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 16. Dezember 1998 eingeholte Gutachten über den Verkehrswert der Flurstücke 331 teilweise (heute: 449) und 69 teilweise (heute 438). Die Richtigkeit der in diesem Gutachten fest- gestellten Verkehrswerte für den Tag der Bereitstellung des überwiegenden Teils der Fläche im östlichen Straßenteil und für jene Zeitpunkte, zu denen die genannten Flurstücke durch notarielle Kaufverträge erworben wurden, begegnet - vorbehaltlich einer ggfs. unter dem Gesichtspunkt von Er- schließungsbeitragspflichten vorzunehmenden Korrektur des für das Flurstück 69 teilweise angenommenen Verkehrswertes zum Veräußerungszeitpunkt - keinen Zweifeln. Das Gutachten bestätigt in nachvollziehbarer Weise die bereits vom Gutach- terausschuss festgestellten Bodenrichtwerte (Seite 13 bis 18 des Gutachtens) und errechnet hiervon ausgehend die Ver- kehrswerte der Flurstücke (Seite 19 ff des Gutachtens), ohne dass die Methode (Vergleichswertverfahren, § 13 f WertVO, vgl. Seite 8 des Gutachtens) oder die tatsächlichen Annahmen hinsichtlich Lage, Beschaffenheit, Bebaubarkeit und Bei- tragspflichtigkeit der Grundstücke (Seite 5 f und 9 ff des Gutachtens) Anlass zu Bedenken geben. (a) Der von der Klägerin erhobene Einwand, die vom Gutachter festgestellte Wertsteigerung der Flurstücke sei (möglicherweise) durch eine Konkretisierung der Bauplanung für den fraglichen Bereich beeinflusst, greift nicht durch. Der Gutachter ist für alle Bewertungsstichtage davon ausgegangen, dass für die Flurstücke gemäß § 34 BBauG Baugenehmigungen für eine zweigeschossige Wohnbebauung erteilt worden wären. Eben eine solche Wohnbebauung sieht auch der u.a. für den Bereich der straße erlassene und im Jahre 1983 rechtswirksam gewordene Bebauungsplan 474 I vor. Inwieweit ein Ab- sehbarwerden dieser planungsrechtlichen Ausweisung der ohnehin zulässigen Bebauung zu einer Wertsteigerung der Grundstücke geführt haben soll, ist nicht erkennbar. Gleichermaßen ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Höhe der für die Bemessung der Bodenrichtwerte berücksichtigten Veräußerungserlöse durch eine "Konkretisierung von Planungen" beeinflusst sein könnte. Hiervon ausgehend bedarf es keiner weiteren Klärung, ob "planungsbedingte" Wertsteigerungen den ausstattungsbedingten - wofür Überwiegendes spricht, vgl. u. (b) - oder den preissteigerungsbedingten Mehrkosten zuzurechnen wären. (b) Soweit das Gutachten den Verkehrswert des Flurstücks 69 teilweise (438) zum 14. Juni 1977 mit rund 45.000 DM beziffert (vgl. Seite 27), ist dieser Betrag allerdings - wie der Gutachter selbst zutreffend hervorhebt - mit Blick auf die Erschließungsbeitragspflicht für die straße zu be- richtigen. Anders als bei der Bewertung zum 18. Oktober 1973 (vgl. Seite 23 des Gutachtens) wird für den Zeitpunkt der Veräußerung ein Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreie Grundstücke (vgl. Seite 25 des Gutachtens) zugrunde gelegt. Ausgehend von diesem Bodenrichtwert wird auch die der Klägerin verbliebene Fläche aus dem Flurstück 69 bewertet und in den Vorteilsausgleich eingestellt. Der dabei mit Blick auf die bessere bauliche Ausnutzbarkeit des nicht veräußerten Grundstücksteils errechnete Vorteil von 33.000 DM (vgl. Seite 26) ist um den Betrag der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartenden Erschließungsbeiträge für die straße zu reduzieren. Der Betrag der Erschließungs- beiträge, den ein potentieller Käufer im Juni 1977 erwartet hätte, ist dabei in jener Beitragshöhe anzunehmen, die in dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gutachten vom 26. April 1977 - ausgehend von einer Auskunft des zuständigen Amtes - mit insgesamt 21.000 DM zugrunde gelegt worden ist. Der Vorteilsausgleich ist danach folgendermaßen durchzuführen: 78.050 DM (Verkehrswert der veräußerten Teilfläche des Flurstücks 69 zum 14. Juni 1977) - 33.000 DM (Verkehrswertsteigerung der unveräußerten Teilfläche des Flurstücks 69 zum 14. Juni 1977 auf der Basis des Bodenrichtwertes für Erschließungsbei- tragsfreie Grundstücke) + 21.000 DM (seinerzeit absehbarer Erschließungs- beitrag für die straße für die unveräußerte Teilfläche) = 66.050 DM. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass der in die vorstehende Berechnung eingesetzte Wert der veräußerten Teilfläche mit Blick auf den hier verfolgten Zweck der Ver- kehrswertbestimmung, ausstattungsbedingte und preissteige- rungsbedingte Aufwendungen voneinander zu scheiden, gleich- falls unter dem Gesichtspunkt von Erschließungsbeitrags- pflichten zu reduzieren ist. Die veräußerte Teilfläche war zum Veräußerungszeitpunkt zwar tatsächlich erschließungsbei- tragsfrei. Die zum 18. Oktober 1973 bestehende Erschlie- ßungsbeitragspflicht für die Straße war - ausweislich der Feststellungen des Gutachtens - zwischenzeitlich erfüllt worden (vgl. Seite 11 des Gutachtens); eine Erschließungs- beitragspflicht für die straße kommt bezüglich der veräußerten Fläche nicht in Betracht, da sie vor der Entste- hung einer Beitragspflicht (erschließungsbeitragsfreie) Teilfläche eben dieser Straße wurde. Es spricht indessen vieles dafür, dass die mithin durch das Erlöschen der Er- schließungsbeitragspflicht für die Straße tatsächlich eingetretene Erhöhung des Verkehrswerts der von der Beklagten erworbenen Teilfläche des Flurstücks 69 dem ausstat- tungsbedingten Aufwand zuzurechnen ist und deshalb für die Bestimmung von Verkehrswerten, deren Verhältnis Auskunft über die preissteigerungsbedingte Aufwandserhöhung geben soll, "herauszurechnen" ist. Nach dem Ansatz des Revisionsurteils sind die für den später hergestellten Straßenabschnitt angefallenen Kostenmassen vollständig in ausstattungsbedingten und preissteigerungsbedingten Aufwand zu teilen. Kosten, die preissteigerungsbedingt sind, sind nicht ausstattungsbedingt, wie umgekehrt ausstattungsbedingte Aufwendungen nicht preissteigerungsbedingt sind. Das Bundesverwaltungsgericht benutzt dabei den Begriff "ausstattungsbedingt" ersichtlich nicht in den Grenzen seines eigentlichen Wortsinnes. Als "ausstattungsbe-dingt" werden ausdrücklich auch solche Kosten benannt, die - wie etwa ausschließlich in einem Abschnitt angefallene oder besonders hohe Grunderwerbskosten - mit der "Ausstattung" einer Straße dem Wortsinne nach nichts zu tun haben. Die äußere Grenze dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Begriff der "austattungsbedingten" Kosten unterfällt, lässt sich nach Auffassung des Senats letztlich nur aus der Beschreibung ihres Gegenstücks, der preissteigerungsbedingten Mehrkosten, ableiten. Als preissteigerungsbedingten Aufwand bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht jene (Mehr-)Kosten, die durch den zeitlich späteren Ausbau eines zweiten Abschnitts und (kumulativ) die damit einhergehenden Preisteigerungen verursacht sind. Hiervon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, Veränderungen jener tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche die Höhe des Verkehrswertes eines Grundstücks zu den maßgeblichen Bewertungszeitpunkten bestimmen (etwa Bebaubarkeit, tatsächliche Bebauung, beitragsrechtliche Situation), und daraus resultierende Mehraufwendungen dem Bereich der ausstattungsbedingten Kosten zuzurechnen. Ein zum Zeitpunkt des Ausbaus eines ersten Abschnitts beispielsweise unbebautes Grundstück, das später in bebautem Zustand zu einem dieser Bebauung Rechnung tragenden (höheren) Preis erworben wird, weil es für die Herstellung eines zweiten Abschnitts benötigt wird, verursacht einen Mehraufwand, der zwar kausal auf dem zeitlich späteren Ausbau des zweiten Abschnitts beruht, wohl aber nicht durch "Preissteigerungen" verursacht worden ist. Denn mit dem Begriff "Preissteigerungen" dürften nur solche Preiszuwächse gemeint sein, die sich aus der Differenz von Preisen ergeben, welche zu verschiedenen Zeitpunkten für gleiche Güter gezahlt werden, und in diesem Umfang in - vom Bundesverwaltungsgericht auf Seite 14 der Revisionsentscheidung in Bezug genommene - "Preisteigerungsraten" eingehen. Hiervon ausgehend sprechen gute Gründe dafür, den Umstand, dass die veräußerte Teilfläche des Flurstücks 69 zwischen den maßgeblichen Stichtagen erschließungsbeitragsfrei geworden ist, bei der Bestimmung eines lediglich die Preisentwicklung dokumentierenden Verkehrswerts als ausstattungsbedingten Gesichtspunkt "auszuklammern" und die fragliche Teilfläche auch zum Veräußerungsstichtag als erschließung- beitragspflichtig zu bewerten. Nimmt man (zugunsten der Klägerin) an, dass ein (fiktiver) Erschließungsbeitrag für die Straße im Jahre 1977 pro qm Grundstücksfläche den gleichen (relativ hohen) Betrag ausgemacht hätte, wie jener Erschließungsbeitrag, der vom Gutachterausschuss in demselben Jahr für die straße zugrunde gelegt wurde, - für einen solchen Ansatz könnte unter dem Gesichtspunkt der Ver- gleichbarkeit der Verkehrswerte sprechen, dass das Gutachten für 1973 von pauschal reduzierten (also Erschließungsbeiträge gleicher Höhe voraussetzenden) Bodenrichtwerten für erschließungsbeitragspflichtige Grundstücke ausgeht (vgl. Seite 20 und 23 des Gutachtens) - ergibt sich folgende Be- rechnung: 21.000 DM (Erschließungsbeitrag straße für 1121 qm des Flurstücks 69 - unveräußerte Teilfläche -) : 1121 qm = 18,73 DM/qm 18,73 DM/qm x 765 qm (veräußerte Fläche des Flurstücks 69) = 14.330,95 DM (fiktiver Erschließungsbeitrag Zum Grind für die veräußerte Teilfläche) 78.050 DM - 14.330,95 DM - 33.000 DM + 21.000 DM = 51.719,05 DM Die vorerörterten Fragen, die sich lediglich hinsichtlich des Flurstücks 69 stellen (das Flurstück 331 ist hinsichtlich beider Stichtage als vollständig erschließungsbeitrags- pflichtig bewertet worden, vgl. Gutachten S. 20 ff), bedürfen indes keiner abschließenden Klärung. Denn gleichgültig, welcher der in Betracht kommenden Verkehrswerte zum Veräuße- rungszeitpunkt für das Flurstück 69 teilw. zugrunde gelegt wird (rund 45.000*, 52.000** oder 66.000 DM***), ist die Drittelgrenze - wie noch darzulegen sein wird - nicht über- schritten. (c) Sind damit für den 18. Oktober 1973 Verkehrswerte von rund 41.000 DM (Flurstück 331 teilweise) bzw. rund 26.000 DM (Flurstück 69 teilweise) und für die Veräußerungszeitpunkte in Höhe von rund 78.000 DM (Flurstück 331 teilweise) bzw. rund 45.000*/52.000**/ 66.000*** DM (Flurstück 69 teilweise) anzunehmen, ist der preissteigerungsbereinigte Grunder- werbsaufwand für die westliche Teilstrecke nach Auffassung des Senats in der Weise zu bestimmen, dass die den vorgenannten Verkehrswerten jeweils zu entnehmende prozentuale Wertsteigerung als preissteigerungsbedingt von dem jeweils tatsächlich entstandenen Erwerbsaufwand abgezogen wird. (aa) Unrichtig ist die jedenfalls zeitweise von der Beklag- ten vertretene Auffassung, der ausstattungsbedingte Grunder- werbsaufwand ergebe sich aus der Summe der vom Gutachter festgestellten Verkehrswerte zum 18. Oktober 1973. Gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB umfasst der Erschlie- ßungsaufwand die Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen. Der für die westliche Strecke der straße getätigte Grunderwerb wird von dieser Vor- schrift erfasst. Hinsichtlich der Grundflächen aus den Flurstücken 69 und 331 liegt ein zielgerichteter Erwerb zur Schaffung öffentlicher Verkehrsflächen vor mit der Folge, dass der tatsächlich entrichtete Kaufpreis bzw. eingesetzte Tauschwert in den Erschließungsaufwand einfließt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Ur- teil vom 4. Februar 1981 - 8 C 13.81 -, DVBl 1981, 827. Ein derartiger zielgerichteter Erwerb ist nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Flächen im Zeitpunkt des Erwerbs in einem Bebauungsplan be- reits als Straßenflächen ausgewiesen sind oder wenn zwar ein Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, aber eine die Fläche erfassende Straßentrasse bereits angelegt ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Ur- teil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 299. In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat der Senat ent- schieden, dass ein zielgerichteter Erwerb im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch dann gegeben ist, wenn eine Gemeinde Grundstücke erwirbt, um sie nach Wirksamwerden einer im Erwerbszeitpunkt bereits vorgesehenen, lediglich in Einzelheiten noch nicht konkretisierten Planung zur Schaffung von Erschließungsanlagen zu nutzen. Vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1996 - 3 A 1284/93 -. Letzteres ist vorliegend der Fall: Sowohl der Grundstücks- kaufvertrag vom 14. Juni 1977 (§ 10) als auch der Grund- stückstauschvertrag vom 14. Juli 1978 (§ 13) enthält den Hinweis, dass der Grunderwerb der Schaffung öffentlicher Verkehrsflächen diene. Es handelt sich dabei, wie den Ver- waltungsvorgängen zu entnehmen ist, um die damals schon vor- gesehene westliche Teilstrecke der straße. Der Umstand, dass demnach für den einen Straßenteil - nämlich für die westliche Straßenstrecke der straße - in vollem Umfang ein zielgerichteter Grunderwerb im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, ist ausstattungsbedingt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Er beruht nämlich nicht auf der zeitlich späteren Herstellung der zweiten Teilstrecke und damit einhergehenden Preissteigerungen, sondern auf den im Bereich der zweiten Teilstrecke anzutreffenden Eigentumsverhältnissen, die - anders als im ersten Abschnitt, für den die Grundfläche überwiegend aus dem Gemeindevermögen zum insoweit maßgeblichen Verkehrswert bereit gestellt werden konnte - einen zielgerichteten Erwerb von Straßenfläche im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 1 BBauG notwendig machten. (bb) Ist demnach für die Feststellung der ausstattungsbe- dingten Grunderwerbskosten im Ansatz von dem tatsächlichen Erwerbsaufwand auszugehen, können die preissteigerungsberei- nigten Kosten des Grunderwerbs allerdings - entgegen der An- sicht der Klägerin - nicht in der Weise berechnet werden, dass von dem tatsächlichen Erwerbsaufwand die sich jeweils nach dem Gutachten ergebende Wertdifferenz abgezogen wird. Denn soweit der tatsächliche Erwerbsaufwand vom Verkehrswert abweicht - was hinsichtlich der Flurstücke 331 teilw. und 69 teilw. der Fall ist - stellen sich die insoweit gemachten Zu- bzw. Abschläge nicht als absolute, von der Verkehrswertentwicklung unabhängige Größen dar, sondern stehen zu dem jeweiligen Verkehrswert regelmäßig in einem relativen Verhältnis. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die sich nach den Verkehrswerten ergebende prozentuale Wertsteigerung vom tatsächlichen Erwerbsaufwand abgesetzt wird. (d) Nach alledem sind die ausstattungsbedingten Grunder- werbskosten für die westliche Teilstrecke wie folgt zu be- rechnen: Flurstück 331 teilw.: Wert am 18. Oktober 1973: 41.000 DM (100 %) Wert am 14. Juli 1978: 78.000 DM (190,24 %) Ausstattungsbedingte Grunderwerbskosten für das Flurstück 331 teilw.: 68.000 DM (eingesetzter Tauschwert) : 190,24 x 100 = 35.744,32 DM Flurstück 69 teilw: Wert am 18. Oktober 1973: 26.000 DM (100 %) Wert am 14. Juni 1977: 45.000 DM* (173,07 %)* 52.000 DM** (200 %)** 66.000 DM***(253,85%)*** Ausstattungsbedingter Grunderwerbsaufwand für das Flurstück 69 teilweise: 83.500 DM (Kaufpreis) : 173,07* x 100 = 48.246,37 DM* 83.500 DM : 200** x 100 = 41.750 DM** 83.500 DM : 253,85*** x 100 = 32893,44 DM*** Summe der ausstattungsbedingten Grunderwerbskosten: 35.744,32 DM + 48.246,37 DM* = 83.990,69 DM* 35.744,32 DM + 41.750 DM** = 77494,32 DM** 35.744,32 DM + 32.893,44 DM*** = 68.637,76 DM*** bb) Grunderwerbsnebenkosten Die Summe der für die westliche Teilstrecke angefallenen Grunderwerbsnebenkosten beläuft sich preissteigerungsbereinigt auf maximal 4.294,46 DM. (a)Die Notariatsgebühren, die sich für das Flurstück 331 teilw. auf 141,43 DM und für das Flurstück 69 teilw. auf 130,38 DM beliefen, spielen wegen ihrer Größenordnung für das Ergebnis keine Rolle und werden für die vorliegende Berechnung - zugunsten der Klägerin - nicht vermindert. (b) Die Vermessungskosten, die für das Grundstück 331 teilw. 1.331,36 DM und für das Flurstück 69 teilw. 1.198,48 DM betrugen, werden der Berechnung mit einem redu- zierten Betrag zugrunde gelegt, der sich nach dem Verhältnis der auf ein Trennstück bezogenen Grundgebühren für die Durchführung einer Trennungsvermessung gemäß Ziffer 9.11 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für die Vermes- sungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1973, GV NRW 1973, 308, an denjenigen Stichtagen bestimmt, die auch der Verkehrswertermittlung der Grundstücke zugrunde liegen. Danach ergibt sich folgendes: Flurstück 331 teilw. (794 qm): (aa) Grundgebühr zum 18. Oktober 1973 Wert zum 18. Oktober 1973 (nach Maßgabe des verein- barten Tauschwerts): 35.744,32 DM Teilbetrag A nach Gebührentafel A in der am 18. Oktober 1973 maßgeblichen Fassung: 400 DM Teilbetrag B nach Gebührentafel B in der zum 18. Oktober 1973 maßgeblichen Fassung: 380 DM Grundgebühr am 18. Oktober 1973: 780 DM (100 %) (bb) Grundgebühr zum 14. Juli 1978 (nach Maßgabe der zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein- Westfalen vom 20. Dezember 1977, GV NRW, 498): Wert (vereinbarter Tauschwert): 68.000 DM Teilbetrag A nach Gebührentafel A: 725 DM Teilbetrag B nach Gebührentafel B: 515 DM Grundgebühr zum 14. Juli 1978: 1.240 DM (158,79 %) (cc ) Preissteigerungsbereinigte Vermessungskosten zum 18. Oktober 1973: 1.331,36 DM : 158,79 x 100 = 838,49 DM Flurstück 69 teilw. (764 qm): (aa)Grundgebühr zum 18. Oktober 1973: Wert (für die Klägerin günstigster Kaufwert, vgl. o.): 48.246,37 DM Teilbetrag A nach Gebührentafel A: 450 DM Teilbetrag B nach Gebührentafel B: 380 DM Grundgebühr zum 18. Oktober 1973: 830 DM (100 %) (bb) Grundgebühr zum 14. Juni 1977 (nach Maßgabe der ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenord- nung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1975, GV NRW, 320): Verkehrswert (Kaufpreis): 83.500 DM Teilbetrag A nach Gebührentafel A: 700 DM Teilbetrag B nach Gebührentafel B: 420 DM Grundgebühr zum 14. Juni 1977: 1120 DM (134,94 %) (cc) Preissteigerungsbereinigte Vermessungskosten zum 18. Oktober 1973: 1.198,48 DM : 134,94 x 100 = 888,16 DM (c) Zinskosten sind nur beim Erwerb des Flurstücks 69 teilw. angefallen. Sie berechnen sich nach § 1 des Kaufvertrages vom 14. Juni 1977 (2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich für die Zeit vom Besitzübergang bis zur Auszahlung des Kaufpreises). Der Zinszeitraum betrug 193 Tage (1. August 1977 bis 10. Februar 1978). Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hätte bei Vertragsschluss am 18. Oktober 1973 für den gesamten Zinszeitraum 7 % betragen. Vgl. Statistisches Bundesamt, Sta- tistisches Jahrbuch 1975 für die Bundesrepublik Deutschland, S.658. Für die Zinskosten ergibt sich deshalb folgende Berechnung (unter Zugrundelegung des für die Klägerin günstigsten Kauf- preises* zum 18. Oktober 1973): 48.246,37 DM* : 100 x (7 + 2) = 4342,17 : 365 (mangels Anhaltspunkts dafür, dass bei der Zinsberechnung nach § 1 des Kaufvertrages 360 Zinstage pro Jahr zugrunde gelegt werden sollten) x 193 = 2.296 DM. (d) Die Summe der - unter Außerachtlassung einer Reduzierung der Notariatsgebühren - preissteigerungsbereinigten Grunder- werbsnebenkosten berechnet sich wie folgt: 141,43 DM + 130,38 DM + 838,49 DM + 888,16 DM + 2.296 DM = 4.294,46 DM cc) Kosten der Freilegung und des technischen Ausbaus (a) Die Bestimmung der ausstattungsbedingten Entwässerungs- kosten hat nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Herstellung des östlichen Straßenabschnitts gültigen Einheitssatzes zu erfolgen. Danach berechnen sich die ausstattungsbedingten Entwässerungskosten wie folgt: 1558 qm x 13,07 DM/qm (Einheitssatz für den östlichen Straßenabschnitt gemäß Abrech- nungsvermerk vom 11. März 1981) = 20.363,06 DM (b) Die übrigen ausstattungsbedingten Kosten der Freilegung und des technischen Ausbaus belaufen sich auf höchstens 90.928,02 DM. Für die Bemessung des ausstattungsbedingten Anteils der vorbezeichneten Kostenpositionen kommen grundsätzlich zwei Wege in Betracht: Einmal kann der preissteigerungsbedingte Anteil dieser Kosten auf der Grundlage des Preisindexes für den Straßenbau "herausgerechnet" werden, so wie er vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW jährlich veröffentlicht wird. Zum anderen kommt eine Bestimmung des ausstattungsbedingten Ausbauaufwandes in der Weise in Betracht, dass die im westlichen Straßenteil erbrachten Ausbauleistungen unter Zugrundelegung jener Einheitspreise bewertet werden, die beim Ausbau der östlichen Teilstrecke angefallen sind. Beide Berechnungswege führen - saldiert mit den zuvor ermittelten preissteigerungsbereinigten Kostenmassen - zu einem Berechnungsergebnis, das unterhalb der Drittelgrenze liegt. (aa) Berechnung der Freilegungs- und Ausbaukosten nach dem Preisindex für den Straßenbau Der Preisindex für den Straßenbau insgesamt hat sich in Nordrhein-Westfalen ausweislich der Statistischen Jahrbücher NRW 1976, Seite 507, 1978, Seite 558, sowie 1982, Seite 546, im hier interessierenden Zeitraum wie folgt entwickelt: 1970: 100 1972: 112,4 1973: 116,6 1974: 130,5 1975 (Nov.): 136,6 1976: 138,2 100 1980: 184,35 133,4 1981: 189,05 136,8 Bei der Anwendung dieses Preisindexes ist davon auszugehen, dass das Landesamt für Datenarbeit und Statistik NRW die Baupreise in derselben Weise ermittelt wie sie in die ent- sprechende Bundesstatistik eingehen, die Preise also jeweils auf der Grundlage von Abschlüssen zwischen Bauherren und Bauunternehmen festgestellt werden. Vgl. dazu: Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch für die Bun- desrepublik Deutschland 1999, Seite 626. Für die richtige Zuordnung der in den Abrechnungsvermerken aufgeführten Kosten der Freilegung und der technischen Her- stellung ist mithin grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Rechnungserstellung, sondern der Auftragserteilung maßgeblich. Ferner wird - dies zugunsten der Klägerin - angenommen, dass die zwischenzeitliche Mehrwertsteuererhöhung um 2 Prozentpunkte durch den Preisindex erfasst wird und deshalb keinen besonderen Abzug erfordert. Hiervon ausgehend ergibt sich im Einzelnen Folgendes: Bezüglich der Kostenpositionen für den westlichen Straßen- teil wird für die Rechnung der Firma vom 8. September 1981 (Auftragserteilung am 28. August 1981) das Preisjahr 1981, für die übrigen Rechnungsbeträge das Preisjahr 1980 zugrundegelegt. Die Rückrechnung der Beträge auf das Preis- niveau zum Zeitpunkt der Herstellung der östlichen Teilstrecke hat in Anteilen bezogen auf jene "Preisjahre" zu erfolgen, die für die einzelnen Kostenpositionen der Freilegung und des technischen Ausbaus der zunächst hergestellten Straßenstrecke maßgeblich sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Beträge aus den Rechnungen der Firma vom 5. März 1974 und aus der Rechnung der Chemischen Werke vom 14. Februar 1974 auf Auftragserteilungen im Jahre 1973 (1. Oktober 1973, Firma , 11. September 1973, Chemische Werke ) beruhen. Der maßgebliche Anteil dieser dem Preisjahr 1973 zuzurechnenden Beträge errechnet sich wie folgt: 395.243,59 DM (Gesamtaufwand) - 44.487,21 DM (Grunderwerb) - 67.912,00 DM (Wert der aus Gemeindevermögen zur Verfügung gestellten Straßenflä- chen) - 52.985,78 DM (Entwässerung nach Einheitssätzen) = 229.858,60 DM. 128.383,29 DM (Rechnung Firma vom 5. März 1974) + 17.533,43 DM (Rechnung Chemische Werke vom 14. Februar 1974) = 145.916,72 DM : 2.298,586 (1 % von 229.858,60 DM) = 63,48 %. Im Übrigen wird für die hier interessierenden Kosten des östlichen Straßenabschnitts - zugunsten der Kläge- rin - unterstellt, dass die Auftragserteilung im jeweiligen Rechnungsjahr erfolgt ist. Danach ergibt sich für das Jahr 1974 folgender Anteil: 2.387,03 DM (Rechnung Firma vom 14. August 1974) + 16.186,72 DM (Rechnung der Stadtwerke vom 15. August 1974) + 5.564,06 DM (Materialkosten Firma vom 28. Februar 1974) + 185,92 DM (Materialkosten Firma vom 22. Mai 1974) + 3.189,10 DM (Materialkosten Firma vom 28. Februar 1974) + 7.259,85 DM (Materialkosten Firma vom 1. März 1974) = 34.772,68 DM : 2.298,586 DM = 15,13 %. Der dem Preisjahr 1975 zuzuordnende Kostenanteil bestimmt sich wie folgt: 16.166,18 DM (Rechnung Firma vom 1. September 1975) + 241,04 DM (Rechnung Firma vom 1. September 1975) + 352,37 DM (Rechnung Straßenbaulabor vom 10. Oktober 1975) + 20.768,10 DM (Rechnung Firma vom 1. September 1975) + 383,12 DM (Rechnung Firma vom 1. September 1975) + 10.355,08 DM (Materialkosten Firma vom 31. Juli 1975) + 903,31 DM (Rechnung Firma vom 16. Oktober 1975) = 49.169,40 DM : 2.298,586 DM = 21,39 %. Aufgrund dieser den Preisjahren 1973 bis 1975 zuzuordnenden Kostenanteile berechnen sich die preissteigerungsbereinigten Kosten der Freilegung und des technischen Ausbaus (ohne Ent- wässerungskosten) des westlichen Straßenabschnitts folgen- dermaßen: 316.587,61 DM (Gesamtaufwand für die westliche Teilstrecke) - 156.661,69 DM (Grunderwerbskosten) - 24.273,64 DM (Entwässerungskosten nach Einheits- satz) = 135.652,28 DM (Kosten der Freilegung/des techni- schen Ausbaus (ohne Entwässerungs- kosten) für die westliche Teil- strecke) 135.652,28 DM : 100 x 63,48 (Kostenanteil 1973) =86.112,07 DM : 184,35 (Preisindex Straßenbau allgemein 1980) x 116,60 (Preisindex Straßenbau allgemein 1973) =54.465,24 DM 135.652,28 DM : 100 x 15,13 (Kostenanteil 1974) = 20.524,19 DM : 184,35 (Preisindex Straßenbau allge- mein 1980) x 130,50 (Preisindex Straßenbau allgemein 1974) = 14.528,92 DM 135.652,28 DM : 100 x 21,39 (Kostenanteil 1975) = 29.016,02 DM - 9.037,47 DM (Rechnung Firma vom 8. September 1981) = 19.978,55 DM : 184,35 DM (Preisindex Straßenbau allge- mein 1980) x 136,60 (Preisindex Straßenbau allgemein 1975) = 14.803,74 DM 9.037,47 DM (Rechnung Firma ) : 189,05 (Preisindex Straßenbau allgemein 1981) x 136,60 DM (Preisindex Straßenbau allgemein 1975) = 6.530,12 DM 54.465,24 DM + 14.528,92 DM + 14.803,74 DM + 6.530,12 DM = 90.928,02 DM (nach Preisindex berechnete preissteigerungsbereinigte Kosten der Freilegung und des technischen Ausbaus (ohne Entwässerungskosten) für die westliche Teilstrecke) (bb) Kostenermittlung nach den Einheitspreisen für den östlichen Abschnitt Eine Ermittlung der ausstattungsbedingten Kosten von Freilegung und technischem Ausbau nach den Einheitspreisen für den östlichen Abschnitt scheidet aus, soweit es um die Freile- gungskosten geht, da die Freilegungsarbeiten im westlichen und östlichen Straßenteil ausweislich der vorliegenden Un- ternehmerrechnungen nachhaltige Unterschiede aufwiesen. In- soweit kommt lediglich eine Feststellung der preissteige- rungsbereinigten Kosten auf Grundlage des Preisindexes in Betracht. Eine Ermittlung der preissteigerungsbereinigten Kosten nach Einheitspreisen ist im Ansatz nur für die Maß- nahmen des hinsichtlich beider Abschnitte weitgehend gleichen technischen Ausbaus (ohne Entwässerung) möglich. Der Senat geht dabei von den - unter Vorlage schlüssiger Berechnungen - durch die Beklagte mitgeteilten Werten aus, wonach sich der nach den Einheitssätzen für den östlichen Straßenabschnitt errechnete technische Ausbauaufwand für die westliche Teilstrecke auf höchstens 106.685 DM (einschließlich Entwässerungskosten nach dem für die östliche Teilstrecke gültigen Einheitssatz) beläuft. Der preissteigerungsbereinigte Aufwand für Freilegung und technischen Ausbau ohne Entwässerungskosten errechnet sich danach wie folgt: 5.682,53 DM (Freilegungskosten für die westliche Teilstrecke nach Abrechnungsvermerk vom 25. April 1983) : 184,35 (Preisindex Straßenbau allgemein 1980) x 116,60 (Preisindex Straßenbau allgemein 1973) = 3.594,16 DM + 106.685,00 DM - 20.363,06 DM (Entwässerungskosten nach den für die östliche Teilstrecke geltenden Einheitssätzen) = 89.916,10 DM d) Preissteigerungsbereinigter Erschließungsaufwand pro Quadratmeter Straßenfläche der westlichen Teilstrecke Der auf den Quadratmeter Straßenfläche der westlichen Stra- ßenstrecke bezogene preissteigerungsbereinigte Erschlie- ßungsaufwand berechnet sich nach alledem wie folgt: 83.990,69 DM* (Grunderwerbskosten *-***) 77.494,32 DM** 68.637,76 DM*** + 4.293,46 DM (Grunderwerbsnebenkosten) + 90.928,02 DM (Kosten der Freilegung und des technischen Ausbaus ohne Entwäs- serungskosten nach Preisindex) + 20.363,06 DM (Entwässerungskosten nach Einheitssatz) = 199.575,23 DM* 193.078,86 DM** 184.222,30 DM*** : 1.558 qm = 128,10 DM* 123,93 DM** 118,24 DM*** Ermittelt man den ausstattungsbedingten Aufwand für die Freilegung und den technischen Ausbau unter Berücksichtigung der Einheitssätze für den östlichen Straßenabschnitt, redu- zieren sich die vorgenannten Beträge um jeweils 0,65 DM: 90.928,02 DM (Aufwand für Freilegung und technischen Ausbau ohne Entwässerungskosten nach Preisindex) - 89.916,10 DM (Aufwand für Freilegung und technischen Ausbau ohne Entwässerungskosten nach Einheitspreisen des östlichen Abschnitts) = 1.011,92 DM : 1.558 qm = 0,65 DM Anhaltspunkte dafür, dass Teile des preissteigerungsbedingten Mehraufwandes "ganz ausnahmsweise" wegen "ganz außergewöhnlich hoher Preissteigerungsraten" beim Kostenvergleich zu berücksichtigen sein könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. 2. Der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag erweist sich auch im Übrigen nicht als zu hoch: Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für den Abschnitt der straße zwischen der Straße und der Straße gemäß dem Abrechnungsvermerk vom 25. April 1983 ist entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 1991 überreichten Aufstellung wegen der 1987 durchgeführten Geh- wegarbeiten und des Erwerbs des Flurstücks 451 um 350,-- DM zu erhöhen. Die in der vorgenannten Aufstellung enthaltenen Grunderwerbskosten für das Flurstück 742 in Höhe von 2.700,-- DM müssen hingegen unberücksichtigt bleiben, wie der Senat in seinem Berufungsurteil vom 18. Mai 1994, Seite 22 der Entscheidungsabschrift, näher ausgeführt hat. Die in der Aufstellung ferner bezeichneten Kosten für die Anlegung einer Böschung (Pos. N 13) in Höhe von 284,60 DM müssen nicht abgezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1994, Seite 23 der Entscheidungsabschrift). Eine Kürzung des sich danach ergebenden Gesamtaufwandes wegen einer durchschnittlichen Überbreite der straße gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EBS 1980 - wie sie der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 1994, Seite 22 f der Entscheidungsabschrift, für den Fall der Abrechnung der gesamten Erschließungsanlage straße für nötig gehalten hat - ist hinsichtlich des nunmehr als maßgeblich erkannten Ermittlungsraumes nicht geboten, da der westliche Straßenabschnitt schmaler ist und ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 10. Mai 1994 lediglich eine mittlere Ausbaubreite von 13,32 m ausweist. Hiervon ausgehend errechnet sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand wie folgt: 316.587,61 DM (beitragsfähiger Erschließungsauf- wand gemäß Abrechnungsvermerk vom 25. April 1983) + 350,00 DM = 316.937,61 DM Die maßgebliche Verteilfläche vermindert sich entsprechend Blatt 2 der in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 1991 überreichten Aufstellung von 7259 qm auf 7229 qm, wobei die Berechnungsfläche für das Grundstück der Klägerin unverändert bleibt. Auf die Veranlagung der Flurstücke 396, 441, 442 (Gemeinbe- darfsfläche für Schule) und 598 - vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1994, Seite 24 f der Urteilsabschrift - kommt es nicht an, weil diese Flurstücke durch den östlichen Abschnitt er- schlossen werden. Der Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche bestimmt sich danach wie folgt: 316.937,61 DM - 10 % (Gemeindeanteil) = 285.243,85 DM : 7.229 VE = 39,46 DM/VE Hiernach errechnet sich für das Grundstück der Klägerin eine Beitragsforderung in Höhe von 29.476,62 DM (39,46 DM/VE x 747 VE), die über dem mit dem angefochtenen Beitragsbescheid angeforderten Erschließungsbeitrag in Höhe von 29.321,10 DM liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in unmittelbarer und § 154 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).