Urteil
1 A 5615/96.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0921.1A5615.96A.00
25Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 19 in Luanda (Angola) geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Der Kläger ist Vater des 1987 ebenfalls in Luanda geborenen X. B. de T. K. . Die Mutter seines Sohnes, mit der der Kläger verheiratet war, verstarb 1989. Die Eltern des Klägers haben sich zwischenzeitlich getrennt, leben aber nach wie vor in Luanda. Der Kläger hat sieben Geschwister. Sein ältester Bruder arbeitet im Rang eines höheren Offiziers beim Sicherheitsministerium und studiert daneben Rechtswissenschaften in Luanda. Sein zweiter Bruder war Grundschullehrer und ist schon länger arbeitslos. Vier seiner fünf Schwestern halten sich ebenfalls noch in Luanda auf. Zwei der Schwestern leben noch bei der Mutter. Zwei weitere sind verheiratet; die eine von diesen ist berufstätig und die andere Hausfrau. Die fünfte Schwester, Frau F. O. G. , geb. N. Q. , kümmerte sich nach dem Tod der Frau des Klägers um dessen Sohn X. . Im Januar 1991 reisten beide in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - den Antrag des Sohnes des Klägers mit Bescheid vom 23. März 1994 und den Antrag der Schwester des Klägers mit Bescheid vom 22. Juni 1994 abgelehnt hatte, haben diese am 18. April 1994 bzw. 11. Juli 1994 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Das Verfahren der Schwester des Klägers ist nach Rücknahme der Klage mit Beschluss vom 22. Januar 1998 - 10 a K 3269/94.A - eingestellt worden. Das Verfahren des Sohnes des Klägers ist nach wie vor unter dem Aktenzeichen 4 a K 2780/94.A beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig. Von seinem letzten Wohnsitz in Luanda aus verließ der Kläger am 28. Februar 1992 Angola und reiste über Belgien am 2. März 1992 mit einem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. März 1992 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren gab er als seine Religion "evangelisch" an. Weiterhin erklärte er: Er sei nach Deutschland gekommen, weil er Probleme mit der Regierung habe. Er sei Soldat und Mitglied der UNITA. In Luanda sei er wegen der Mitgliedschaft in einer revolutionären Gruppe zu einem Monat und einigen Tagen Gefängnis verurteilt worden. Er sei in dem Gefängnis inhaftiert gewesen, in dem seine Schwester gearbeitet habe. Aufgrund dessen habe er mit deren Hilfe fliehen können. Seine Schwester habe ihm auch dabei geholfen, sich anschließend ein Jahr lang in einer anderen Provinz zu verstecken. Nachdem der Kläger den für den 11. November 1992 anberaumten Termin zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt nicht wahrgenommen hatte, forderte ihn das Bundesamt unter dem 25. November 1992 auf, schriftlich zu den Gründen, die seiner Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden, Stellung zu nehmen. Daraufhin erklärte der Kläger in einem handschriftlichen Schreiben vom 9. Dezember 1992 im Wesentlichen: Er könne wegen der derzeitigen politischen und militärischen Situation, insbesondere den Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und der UNITA nicht nach Angola zurückkehren. Außerdem habe er sich um seinen Sohn X. zu kümmern. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 1992, dem eine weitere handschriftliche Erklärung des Klägers vom 19. Dezember 1992 beigefügt war, legte der Kläger dar: Er sei in Luanda als Kämpfer der UNITA aktiv gewesen. Im November 1989 sei er von der MPLA wegen des Verteilens von Flugblättern für die UNITA festgenommen worden und in das Gefängnis Estrade de Catete der Nationalen Abteilung für Operationen und Nachforschung gebracht worden. Mit Hilfe seiner Schwester, die in der genannten Abteilung gearbeitet habe, sei ihm im März 1990 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er habe sich dann in die Provinz D. zurückgezogen. Dort habe er seinen Aktivitäten für die UNITA abgeschworen und sei der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas beigetreten. Im August 1991 sei er nach Luanda zurückgekehrt und habe dort seine Religionsausübung fortgesetzt. Die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei jedoch in Angola verboten gewesen. Die Polizei habe deshalb seine Brüder verfolgt und mit allen Mitteln versucht, sämtliche Angehörige der Glaubensgemeinschaft festzunehmen. Aus diesem Grunde habe er in Luanda nach seiner Rückkehr unter Angst und Risiko gelebt. Obwohl es mittlerweile zu einer Übereinkunft zwischen der MPLA und der UNITA gekommen sei, hätte er gleichwohl erneut verhaftet werden können. Dann wäre er jedoch noch zusätzlich wegen seiner religiösen Überzeugung unter Druck geraten. Aus dieser Angst heraus habe er beschlossen, Angola zu verlassen und in Deutschland Schutz zu suchen, wo sich auch schon seine Schwester und sein Sohn aus politischen Gründen befänden. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1993, zugestellt am 2. Februar 1994, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Weiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Zudem wurde ihm, falls er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Angola oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Am 16. Februar 1994 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 oder 53 AuslG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Januar 1996 hat der Kläger im Wesentlichen angegeben: Er habe fast neun Jahre lang in Luanda die Schule besucht. In Angola sei er einmal im Gefängnis gewesen. Im November 1989 sei er von Polizeibeamten nachts auf der Straße festgenommen worden, als er an einem Gebäude ein UNITA-Plakat habe befestigen wollen. Damals sei noch kein Wahltermin vereinbart gewesen. Er sei in das Gefängnis Estrada de Catete eingeliefert und zusammen mit einem anderen Häftling in einem Raum untergebracht worden. Seine Schwester F. habe in diesem Gefängnis gearbeitet. Etwa einen Monat nach seiner Einlieferung habe diese eine Besuchserlaubnis erhalten. Von einem Soldaten sei er aus seiner Zelle geholt und in einen anderen Raum gebracht worden, in dem sich bereits seine Schwester befunden habe. Nach diesem Treffen habe er seine Schwester erst wieder bei seiner Flucht gesehen. Eines Nachts sei er im Bett durch ein Geräusch geweckt worden. Ein ihm unbekannter Soldat habe seinen Namen genannt und ihn aufgefordert mitzukommen. Er habe sich nicht umziehen müssen, da er einen grauen Häftlingsanzug getragen habe, den man im Gefängnis tags und nachts anhabe. Sein Mithäftling sei bei dieser Gelegenheit wach geworden, mit ihm habe er aber kein Wort gewechselt. Der Soldat habe ihn aus dem Gefängnisgebäude herausgebracht, wo sie von einem Fahrzeug erwartet worden seien. In diesem hätten sich bereits seine Schwester und ein uniformierter Mann befunden. Später habe er von seiner Schwester erfahren, dass es sich bei diesem Mann um ihren Chef gehandelt habe. In Angola sei er ca. neun Monate von seiner Schwester und seinem Sohn getrennt gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland habe er diese erst durch einen Zufall wiedertreffen können. Sein Bruder studiere derzeit in Luanda Rechts- und Sozialwissenschaften. Er selbst habe in Angola ebenfalls vorgehabt, irgendwann ein Studium zu beginnen. Da er aber das Abitur nicht geschafft habe, habe er erst noch fünf Jahre lang ein vorbereitendes Institut besuchen müssen. In Angola gebe es immer noch im großen Umfang politische Verfolgung. Er persönlich sei besonders gefährdet, weil er mit Hilfe seiner Schwester aus der Haft geflohen sei. Ihm seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer noch nach ca. sieben bis acht Jahren Abwesenheit in Angola verfolgt worden seien. In einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Februar 1996 hat der Kläger weiter ausgeführt: Nachdem er von dem ihm nicht bekannten Soldaten aus dem Gefängnis herausgebracht worden sei, sei er zusammen mit dem Soldaten, seiner Schwester und deren Chef mit dem Auto zu der Wohnung des Soldaten gefahren. Bei diesem Soldaten habe es sich um einen guten Bekannten des Chefs seiner Schwester gehandelt. Nach ca. zwei Stunden habe sich seine Schwester von ihm verabschiedet. Etwa zwei Tage nach seiner Flucht aus dem Gefängnis sei er in die Provinz D. gegangen. Hierzu sei er zunächst mit einem Lkw gefahren und habe dann eine Fähre benutzt. Während seines Aufenthalts in D. sei seine Schwester mit seinem Sohn nach Europa gegangen. Dies habe er von seinen Verwandten erst erfahren, als er im August 1991 wieder nach Luanda zurückgekehrt sei. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. In dieser Zeit habe er keinerlei Berufstätigkeit mehr ausgeübt. Er habe nicht direkt in Luanda, sondern ca. drei bis vier Autostunden von Luanda entfernt im Haus eines Freundes gewohnt. An irgendwelche besonderen Ereignisse, die in Luanda stattgefunden hätten und an denen er nicht beteiligt gewesen sei, könne er sich deshalb nicht erinnern. Bei seiner Rückkehr nach Luanda habe er weder Kontakt zu seinen Parteifreunden aufgenommen noch sich an den Vorbereitungen für die vorgesehenen Wahlen in irgendeiner Weise beteiligt, weil er davon ausgegangen sei, er habe nach seiner Flucht aus dem Gefängnis mit Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden zu rechnen. Das Verwaltungsgericht hat zu dem Asylvorbringen des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Schwester des Klägers als Zeugin. Diese hat im Wesentlichen angegeben: Ihren Bruder habe sie am 2. März 1990 zum letzten Mal in Angola gesehen. Er habe sich in einem Auto befunden, als sie ihn zum ersten Mal an diesem Tag gesehen habe. Ihr Bruder sei mit einem Soldaten zu dem Auto gekommen. Auch ihr Chef habe sich in dem Auto befunden. Damals sei sie als Sekretärin beim Ministerium für Nationale Sicherheit beschäftigt gewesen. Dort habe sie schon ca. 10 Jahre in der Kriminalabteilung des Bildungssektors gearbeitet. Ihr Chef habe während des Dienstes immer eine Uniform getragen und den Rang eines Hauptmanns gehabt. Von der Verhaftung ihres Bruders habe sie dadurch erfahren, dass seine Akte in ihre Hände gelangt sei und sie diese ihrem Chef habe vorlegen sollen. Dass ihr Bruder bereits im November 1989 verhaftet worden sei, habe sie am 16. Januar 1990 der Akte entnommen. Damals habe sie aber bereits gewusst, dass er verschwunden gewesen sei. Sie hätten nämlich gemeinsam bei ihrer Mutter gewohnt. Ihre Mutter und sie hätten nichts unternommen, um nach ihrem Bruder zu suchen. Aber der ältere ihrer beiden Brüder habe versucht, etwas über dessen Verbleib zu erfahren. Das Verwaltungsgericht hat weiter zum Beweis für die Tatsache, dass ein Anhänger der UNITA, der wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis einsaß und von dort geflohen ist, im Frühjahr 1992 mit asylrechtsrelevanter Verfolgung in Angola zu rechnen hatte und im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt zu rechnen hat, Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften von amnesty international, vom Institut für Afrika- Kunde und vom Auswärtigen Amt. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf die Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde vom 29. März 1996, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Mai 1996 und die Stellungnahme von amnesty international vom 27. Juni 1996 verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Zwar spreche vieles dafür, dass das Vorbringen des Klägers zu seiner Haftzeit im Jahre 1989/90, seinem nachfolgenden Aufenthalt in der Provinz D. , seiner Rückkehr nach Luanda sowie seiner Ausreise im Februar 1992 - trotz der in der Auskunft des Auswärtigen Amtes anklingenden Bedenken und der aufgrund widersprüchlicher Angaben des Klägers über das Wiedersehen mit seiner Schwester verbliebenen Zweifel - für hinreichend glaubhaft erachtet werden könne und ihm deshalb der in der Rechtsprechung entwickelte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zuzubilligen sei. Dem brauche jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen gegen nur ehemalige UNITA-Mitglieder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, auch wenn sich diese - wie der Kläger - vor sechs Jahren einem wegen der Verteilung von Flugblättern gegen sie eingeleiteten Verfahren durch Flucht aus dem Gefängnis entzogen hätten und diese zu einem Zeitpunkt ausgereist seien, als ihnen noch ein Aufgreifen ihres Falles gedroht habe. Zwar sei die allgemeine Situation in Angola nach wie vor durch erhebliche Unsicherheiten geprägt. Für die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr sei jedoch auf die im Einzelfall den Rückkehrer erwartenden Risiken abzustellen. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen sei eine Verfolgung des Klägers wegen dessen vor sechs Jahren zuletzt in Angola festgestellter Betätigung für die UNITA und seiner zur Vermeidung eines Strafverfahrens möglicherweise erfolgten illegalen Flucht aus dem Gefängnis äußerst unwahrscheinlich. Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 1998, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28. Oktober 1998, die Berufung zugelassen. Die Berufung ist mit einem am 29. Oktober 1998 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig begründet worden. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger am 16. September 1999 die deutsche Staatsangehörige D. I. geheiratet. Frau I. ist die Mutter des 1995 geborenen gemeinsamen Kindes K. I. , für das auch der Kläger das Sorgerecht besitzt. Der Kläger hatte ab dem 26. Januar 1995 zunächst zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn X. sowie später auch mit der gemeinsamen Tochter K. in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Zwischenzeitlich ist jedoch seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Sohn X. lebt nach wie vor beim Kläger. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine sich aufdrängende Prognose über in absehbarer Zukunft eintretende Gefährdungen bei einer Rückkehr nach Angola nicht getroffen. Seit Jahren werde dort ein Ende des Bürgerkrieges angekündigt, obwohl die Kämpfe gleichwohl mit großer Heftigkeit immer wieder ausbrächen und es sodann auch wieder zu Übergriffen auf die politischen Gegner komme. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht die von der Rechtsprechung geforderten strengen Voraussetzungen einer hinreichenden Sicherheit zugrunde gelegt, sondern faktisch den Nachweis einer überwiegenden Verfolgungswahrscheinlichkeit verlangt und offensichtlich bestehende Ungewissheiten zum Nachteil des Asylbewerbers nicht berücksichtigt. Es mangele auch an der geforderten umfassenden Prognoseentscheidung, da insbesondere die gerade im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahmen von amnesty international und des Instituts für Afrika-Kunde vollkommen unberücksichtigt geblieben seien. Der Kläger hat seine erstinstanzlichen Anträge dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person für Angola vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG für Angola gegeben sind. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den neu gefassten erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Die übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal und seinen persönlichen Verhältnissen angehört worden. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band), die den Kläger betreffende Ausländerakte der Stadt I. (1 Band), die Gerichtsakte des die Schwester F. des Klägers betreffenden Asylklageverfahrens - 10 a K 3269/94.A VG Gelsenkirchen - (1 Band), die das Asylverfahren der Schwester F. des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Band), die Gerichtsakte des den Sohn des Klägers betreffenden Asylklageverfahrens - 4 a K 2078/94.A VG Gelsenkirchen - (1 Band) und die das Asylverfahren des Sohnes des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Band) Bezug genommen. Hinsichtlich der im Übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten bekannten Erkenntnismittellisten Angola Teil 1 (Erkenntnisse bis 1997) und Angola Teil 2 (Erkenntnisse ab 1998) - Stand: Juli 2000 - sowie die weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung insgesamt abzuweisen. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG (1.) noch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (2.) zu. Ebenso hat er keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (3.). Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 1993 rechtlich nicht zu beanstanden (4.). 1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG scheitert nicht schon daran, dass der Kläger über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Denn Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Asylrecht nicht beanspruchen kann, wer u. a. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, ist nicht anwendbar, wenn der Asylbewerber - wie hier der Kläger - vor dem 30. Juni 1993 eingereist ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = DÖV 1996, 647 = DVBl. 1996, 753 = NJW 1996, 1665 = NVwZ 1996, 700. In der Person des Klägers liegen jedoch die sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren Verbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage bringen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 = DÖV 1990, 200 = DVBl. 1990, 102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151, und 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = DVBl. 1991, 531 = InfAuslR 1991, 200 = NVwZ 1991, 768; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A - . Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen Verfolgungsanlass betreffend - nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO. Bei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Die Verfolgung muss in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. Entscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = DVBl. 1992, 828 = NVwZ 1992, 582, mwN. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die vor der Ausreise erfolgte oder damals unmittelbar drohende Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bleibt der Kläger hinsichtlich dieser eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005 = InfAuslR 1984, 292 = NVwZ 1985, 36. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Teil B 1, Art. 16 a GG RdNr. 255 ff., mwN. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers kann weder festgestellt werden, dass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat (a), noch kann mit der danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr asylrelevante politische Verfolgung droht (b). a) Der Kläger hat Angola im Februar 1992 unverfolgt verlassen. Er ist weder auf der Flucht vor bereits erlittener politischer Verfolgung noch aufgrund einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgung aus seinem Heimatstaat ausgereist. Denn das Vorbringen zu seinem Fluchtschicksal ist unglaubhaft (aa), würde aber auch, wenn es als glaubhaft anzusehen wäre, nicht zu der Annahme führen, der Kläger habe Angola vorverfolgt verlassen (bb). aa) Das Vorbringen des Klägers zu seinem Fluchtschicksal ist insgesamt unglaubhaft, da es sich nicht als eine lebensnahe Schilderung eines tatsächlich erlebten Sachverhalts darstellt, zumal es durch zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten geprägt ist. (1) So hat der Kläger sich im Verlauf des Verfahrens bereits zu dem Grund seiner angeblichen Verhaftung im November 1989 mehrfach widersprüchlich geäußert. Bei der Niederschrift seines Asylbegehrens hat er erklärt, wegen der Mitgliedschaft in einer revolutionären Gruppe inhaftiert gewesen zu sein. Im Gegensatz dazu hat er gegenüber dem Bundesamt in seiner handschriftlichen Erklärung vom 19. Dezember 1992 und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Dezember 1992 angegeben, wegen des Verteilens von Flugblättern für die UNITA festgenommen worden zu sein. Wiederum einen anderen Grund für seine Inhaftierung hat er im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt. Dort hat er erklärt, er sei von Polizeibeamten festgenommen worden, als er an einem Gebäude ein UNITA-Plakat habe befestigt wollen. Damit hat der Kläger drei verschiedene, nicht miteinander zu vereinbarende Gründe für seine Verhaftung benannt, was allein damit zu erklären ist, dass er nicht einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt geschildert hat. Das den Grund seiner Festnahme betreffende Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gibt kein Anlass für eine andere Bewertung. Dort hat er pauschal vorgetragen, er habe Flugblätter verteilt und Plakate an öffentliche Gebäude geklebt und sei dabei festgenommen worden. Bei welcher Tätigkeit genau die Festnahme erfolgt sein soll, hat der Kläger hingegen offen gelassen. Wäre der Kläger tatsächlich anlässlich einer Aktivität für die UNITA festgenommen worden, hätte er es gerade im Hinblick darauf, dass dieser Umstand einen zentralen Punkt für sein weiteres Verfolgungsschicksal darstellt, nicht bei einer solch unsubstantiierten Äußerung belassen, sondern ohne weitere gerichtliche Nachfrage den konkreten Ablauf der Geschehnisse unter Darlegung näherer Einzelheiten geschildert. (2) Auch bei der Darstellung seiner Haftzeit hat es der Kläger während des gesamten Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei völlig oberflächlichen Schilderungen belassen. Weder gegenüber dem Bundesamt noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat er nähere Einzelheiten dargetan. Insbesondere hat er mit keinem Wort die Verhältnisse im Gefängnis, seine Behandlung durch die Wachhabenden, die Ausgestaltung seiner Zelle, sein Verhältnis zu anderen Gefangenen oder nähere Umstände zu seinem Gesundheitszustand, der zumindest nach Angaben seiner Schwester bedenklich gewesen sein soll, erwähnt. Derartiges wäre jedoch von ihm, wenn er tatsächlich in Haft gewesen wäre, in Anbetracht der besonders nachhaltigen Eindrücke zu erwarten gewesen, die mit so einschneidenden Erlebnissen wie einer angeblich etwa vier Monate andauernden Inhaftierung und der Konfrontation mit den insbesondere damals in angolanischen Gefängnissen herrschenden Umständen verbunden sind. Das Fehlen derartiger Darlegungen belegt ebenfalls, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. Dies findet seine Bestätigung in dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Auch dort hat er sich, obwohl zuvor von seinem Prozessbevollmächtigten auf die Notwendigkeit einer substantiierten Darstellung hingewiesen, zunächst auf eine völlig oberflächliche Schilderung seiner Haftzeit beschränkt. Auf eine nochmalige ausdrückliche Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger dann später zwar nähere Einzelheiten geschildert. Aber auch diese haben nicht den Eindruck vermitteln können, dass er von tatsächlich Erlebten berichtet hat. Sein Vorbringen beschränkte sich auf die Wiedergabe belangloser Umstände des Gefängnisalltags und ließ jegliche Darlegungen seiner persönlichen Betroffenheit vermissen. (3) Dafür, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet hat, sprechen auch dessen Angaben zur Haftdauer. Während er bei der Niederschrift seines Asylbegehrens noch angegeben hatte, lediglich einen Monat und einige Tage im Gefängnis gewesen zu sein, hat er in der Folgezeit eine Inhaftierung im November 1989 und eine Flucht im März 1990 und damit eine Haftzeit von vier Monaten geschildert. Ein derart großer Unterschied kann nicht allein mit ungenauen Zeitangaben erklärt werden. (4) Auch hinsichtlich der Flucht aus dem Gefängnis hat es der Kläger im Verlauf des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei einer völlig oberflächlichen Darstellung belassen. Zu diesem Punkt fehlte es seinem Vorbringen gleichermaßen an jeglichen Einzelheiten. Ein substantiierter Vortrag zu diesem Punkt wäre jedoch insbesondere deshalb zu erwarten gewesen, weil es nicht nachvollziehbar ist, wie es möglich gewesen sein soll, dass ein Soldat ihn ohne weiteres aus dem Gefängnisgebäude herausbringt. Das gilt umsomehr, als der Kläger noch seinen Häftlingsanzug getragen haben will. Angesichts dessen hätte es - wenn der Kläger von tatsächlich Erlebtem gesprochen hätte - nahe gelegen, Angaben dazu zu machen, wie die zweifelsohne in einem Hochsicherheitsgefängnis wie Estrada de Catete vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen umgangen werden konnten. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat der Kläger zwar nach dem ausdrücklichen Hinweis seines Prozessbevollmächtigten, die Flucht aus dem Gefängnis unter Angabe näherer Einzelheiten zu schildern, dargelegt, mit einem Soldaten durch drei von diesem aufgeschlossene Metalltore gegangen, an der Wache im Hauptportal vorbei in ein Militärfahrzeug, in dem bereits seine Schwester und deren Chef gesessen hätten, gestiegen und zur Wohnung des Soldaten gebracht worden zu sein. Eine Erklärung dafür, wie ein einfacher Soldat in den Besitz der Schlüssel von Türen in einem Hochsicherheitsgefängnis gelangt sein soll, ist der Kläger jedoch schuldig geblieben. Ebenso hat er nicht zu erklären vermocht, wie es möglich gewesen sein soll, dass er als Insasse eines Hochsicherheitsgefängnisses von einem einfachen Soldaten ohne weiteres in der Nacht aus seiner Zelle geholt und ohne jegliche Schwierigkeiten aus dem Gefängnis herausgebracht werden konnte. Allein der Hinweis, der Plan für seine Flucht sei von seiner Schwester und deren Chef vorbereitet gewesen, vermag nicht zu überzeugen. (5) Dem im Verlauf des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Vorbringen zur Flucht in die Provinz D. fehlt es ebenfalls an der Darlegung näherer tatsächlicher Umstände. Der Kläger hat sich auf den Vortrag beschränkt, zunächst mit einem Lkw gefahren und sodann eine Fähre benutzt zu haben. Nähere Einzelheiten dazu hat der Kläger jedoch vermissen lassen. Derartiges wäre auch in diesem Punkt zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich als Unterstützer der UNITA aus dem Gefängnis geflohen sein sollte. Denn zunächst ist schon nicht erklärlich, warum er gerade in die Provinz D. geflüchtet sein will, deren Zugang - worauf das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 8. Mai 1996 zutreffend hingewiesen hat - angesichts der geographischen Situation als Enklave im Kongo besonders schwierig ist. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, wie er als angeblich aus dem Gefängnis Geflüchteter Kontrollen insbesondere bei der Benutzung der Fähre überwunden haben will. Die Angaben des Klägers zu seiner Flucht nach D. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags nicht nur nicht entkräften können, sondern noch weiter verstärkt. So ist schon weder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten erklärlich, dass die Fahrt von Luanda nach D. sieben bis acht Wochen gedauert haben soll. Zwar mag es sein, dass die Fahrgeschwindigkeit des Transportwagens nur gering gewesen ist und für die Fahrt insbesondere in Anbetracht der schwierigen Verhältnisse mehrere Zwischenstopps erforderlich gewesen sind. Eine derart lange Reisedauer ist jedoch damit nicht zu erklären. Weiterhin ist unverständlich, warum sich der Kläger als angeblich aus dem Gefängnis geflüchteter Unterstützer der UNITA dem Risiko der Überprüfung an einem regulären Grenzübergang ausgesetzt haben will. Erst recht nicht nachvollziehbar ist aber das Vorbringen des Klägers, an der Grenze sei lediglich der Fahrer nach seinen Dokumenten, nicht aber die auf der offenen Ladefläche befindlichen Personen nach ihren Dokumenten gefragt worden. Ein derartiges Verhalten der Grenzbeamten ist gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei den angrenzenden Teilen des Kongos um ein Aufmarsch- und Rückzugsgebiet der UNITA gehandelt hat, als in höchstem Maße unwahrscheinlich anzusehen. (6) Auch zu seinem Aufenthalt in der Provinz D. hat der Kläger im Verlauf des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinerlei nähere Angaben gemacht. Insbesondere hat er nicht dargelegt, wo er sich dort aufgehalten und wie er seinen Lebensunterhalt sichergestellt hat. Er hat lediglich geschildert, sich der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angeschlossen zu haben, wobei es aber auch insoweit an einer weiter gehenden Substantiierung seines Vorbringens fehlt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zwar erklärt, bei einer Cousine gelebt zu haben und durch diese zum Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas geworden zu sein. Nähere Einzelheiten dazu hat er aber auch dort nicht dargetan. (7) Zu den Gründen für das Verlassen Cabindas hat sich dem Vortrag des Klägers im Verlauf des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls nichts entnehmen lassen. Derartiges wäre von ihm jedoch schon deshalb zu erwarten gewesen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen davon ausgegangen ist, nach wie vor in Luanda gesucht zu werden. In Anbetracht dessen ist es nicht nachvollziehbar, warum er D. , wo er offensichtlich ohne Beeinträchtigungen hat leben können, verlassen und sich wieder an den Ort zurückbegeben haben sollte, wo er den Zugriff der vermeintlichen Verfolger befürchten musste. Dies hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat damit zu erklären versucht, auch in der Provinz D. habe ein großes Risiko der Festnahme bestanden. Nähere Angaben dazu ist der Kläger jedoch schuldig geblieben. Insbesondere hat er nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände er in Anbetracht der besonderen Situation in D. und der Entfernung zur Hauptstadt Luanda davon ausgegangen ist, diesem Risiko in besonderem Maße ausgesetzt gewesen zu sein. Dies gilt umsomehr, als der Kläger sich gerade zur Vermeidung eines Zugriffs auf seine Person nach D. begeben und sodann ein Jahr und einige Monate dort - offensichtlich unbehelligt - aufgehalten haben will. Ebenso wenig vermag der Vortrag des Klägers zu überzeugen, D. verlassen zu haben, weil sein ältester Bruder sich um seine Ausreise bemüht habe. Denn wenn dies der Grund für das Verlassen Cabindas gewesen sein sollte, ist es nicht erklärlich, warum der Kläger nicht unmittelbar ausgereist ist, sondern unter dem aus seiner Sicht erhöhten Risiko einer Festnahme noch sechs Monate bei einem Freund gelebt haben will. (8) Die Angaben des Klägers zu dem Ort, an den er nach dem Verlassen Cabindas zurückgekehrt sein will, sind widersprüchlich. Nachdem er zunächst immer erklärt hatte, nach Luanda zurückgekehrt zu sein, hat er im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals angegeben, er habe nicht direkt in Luanda, sondern ca. drei bis vier Autostunden entfernt bei einem Freund gewohnt. Diese Unterschiede im Vorbringen sind - worauf das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 8. Mai 1996 ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - schon deshalb nicht miteinander zu vereinbaren, weil in den Jahren 1991/1992 von Luanda aus in drei bis vier Autostunden die Provinzen Zaire, Uige, Kwanza- Norte, Bengo und Kwanza-Sul zu erreichen gewesen sind und bei einem Aufenthalt in einer dieser Provinzen nicht von einer Rückkehr nach Luanda gesprochen worden wäre. Gegenüber dem Senat hat der Kläger zwar seine Angaben in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ergebnis dadurch bestätigt, dass er als Wohnort seines Freundes den Ort Viana in der Provinz Bengo genannt hat. Eine Erklärung dafür, dass er zunächst immer von einer Rückkehr nach Luanda gesprochen hat, hat er hingegen nicht geliefert. (9) Auch hinsichtlich seines Beitritts zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas hat es der Kläger bei nicht näher substantiierten Angaben belassen. Er hat sich auf die Erklärung beschränkt, durch seine Cousine, die dieser Glaubensgemeinschaft angehöre, Mitglied der Zeugen Jehovas geworden zu sein. Nähere Einzelheiten dazu hat der Kläger jedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht benannt. Zudem hat er zwar noch gegenüber dem Bundesamt darauf abgestellt, wegen der Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft Beeinträchtigungen zu befürchten, in der Folgezeit ist er jedoch auf diesen Punkt nicht wieder eingegangen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er tatsächlich kein Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft ist. Dafür spricht auch, dass er bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren als Religion "evangelisch" angegeben hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger selbst seine Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas mit keinem Wort erwähnt. Lediglich von Seiten seines Prozessbevollmächtigten ist dieser Punkt angesprochen worden. (10) Im Übrigen fällt - ohne dass darauf entscheidend abzustellen ist - auf, dass das Vorbringen des Klägers in verschiedenen Punkten in Widerspruch zu den Angaben seiner Schwester F. bei deren Anhörung vor dem Bundesamt steht. Beispielhaft ist dazu Folgendes anzuführen: Die Schwester hat angegeben, ihren Bruder während dessen Hofgangs besucht zu haben. Der Kläger hat hingegen erklärt, er habe seine Schwester in einem anderen Raum (so gegenüber dem Verwaltungsgericht) bzw. im Besuchsraum des Gefängnisses (so gegenüber dem Senat) getroffen. Weiterhin hat die Schwester dargelegt, sie habe mit ihrem Bruder wegen der Anwesenheit von Sicherheitsbeamten kaum über etwas anderes als Belanglosigkeiten sprechen können. Demgegenüber hat der Kläger vor dem Senat geäußert, seine Schwester habe ihm zugesagt, etwas unternehmen zu wollen. Schließlich hat die Schwester geschildert, der Kläger sei zusammen mit zwei anderen Inhaftierten geflohen. Der Kläger seinerseits hat davon jedoch nichts berichtet. Zudem ist die Erklärung des Klägers gegenüber dem Senat, er befürchte, insbesondere den Chef seiner Schwester durch die ihm bei einer Rückkehr abverlangte Schilderung der Art seiner Ausreise zu gefährden, nur schwerlich mit der Aussage der Schwester bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht in Einklang zu bringen, sie habe in Erfahrung gebracht, dass ihr Vorgesetzter zum Tode verurteilt worden sei. In Würdigung der gesamten Schilderungen des Klägers während des Verwaltungsverfahrens und der gerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz ist zusammenfassend festzustellen, dass der Vortrag des Klägers zu seinem Fluchtschicksal insgesamt unglaubhaft ist, weil sein Vorbringen in weiten, den Kernbereich eines Verfolgungsschicksals betreffenden Teilen nicht substantiiert und deswegen nicht als Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem nachvollziehbar ist, zumal es an mehreren weiteren, den Kernbereich betreffenden Stellen unauflösliche Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten aufweist. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung seiner Schwester F. O. G. als Zeugin zum Beweis für die Tatsache, dass die Zeugin dem Kläger bei seiner Flucht aus dem Gefängnis geholfen hat und den Kläger am 2. März 1990 im Gefängnis Estrada de Catete gemeinsam mit ihrem Vorgesetzten in einem Auto erwartet und in Sicherheit gebracht hat, bedarf es nicht. Zugunsten des Klägers kann von der Wahrheit des Tatsachenkerns der aufgeworfenen Behauptung ausgegangen werden. Aufgrund dessen sind jedoch lediglich die Tatsachen des Aufenthalts des Klägers im Gefängnis Estrada de Catete und dessen am 2. März 1990 erfolgter Flucht von dort zugrundezulegen. Diese Umstände sind jedoch für die Entscheidung unerheblich. Sie liefern keinen unmittelbaren Beleg dafür, dass die Inhaftierung des Klägers aus für das Asylbegehren relevanten Gründen erfolgt sein könnte, insbesondere etwa im Zusammenhang mit irgendwelchen Aktivitäten zugunsten der UNITA gestanden hat. Sie vermögen auch nicht mittelbar die getroffene Bewertung des Vorbringens des Klägers im Übrigen, namentlich zu den Gründen seiner Haft, als unglaubhaft in Frage zu stellen. bb) Aber auch bei Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf der Flucht vor bereits erlittener politischer Verfolgung oder aufgrund einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgung aus seinem Heimatstaat ausgereist ist. (1) Wegen seiner angeblichen früheren Tätigkeit für die UNITA und der vermeintlichen Flucht aus dem Gefängnis hätte dem Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung gedroht. Die UNITA (Uniao Nacional para a Indepedencia Total de Angola/Nationale Union für die vollständige Unabhängigkeit Angolas) war neben der in Luanda entstandenen MPLA (Movimento Popular de Libertacao de Angola/Volksbewegung für die Befreiung Angolas) und der FNLA (Frente Nacional de Libertacao de Angola/Nationale Front für die Befreiung Angolas) eine der drei Hauptorganisationen im Kampf gegen die portugiesische Kolonialherrschaft. Nach dem Militärumsturz in Portugal im April 1974, infolge dessen sich Portugal dann im November 1975 aus Angola zurückzog, entbrannte ein Machtkampf um die Vorherrschaft in Angola. Während die FNLA zusehends mehr in der Versenkung verschwand, setzte sich in der Folgezeit der Bürgerkrieg zwischen der MPLA und der UNITA fort. Mit kubanischer und sowjetischer Militärhilfe gelang es schließlich der MPLA die alleinige Macht zu erringen. Die UNITA hingegen formierte sich unter ihrem Führer Savimbi neu und rief zur Fortsetzung des Guerillakrieges auf. Dabei wurde sie zunächst von Südafrika und später auch von den USA unterstützt. Praktisch jedes Jahr unternahm die von der MPLA getragene Regierung in der Trockenzeit groß angelegte Offensiven gegen die UNITA, ohne sich jedoch eindeutig durchsetzen zu können. Die Mitte der 80-er Jahre eintretenden weltpolitischen Veränderungen hatten auch ihre Auswirkungen auf Angola. So setzte 1987 die im Wesentlichen von den USA verfolgte sog. "linkage"-Politik ein, die den Abzug der kubanischen Truppen aus Angola mit dem Unabhängigkeitsprozess Namibias verknüpfte. Unter dem Eindruck der Kämpfe um Cuito Cuanavale im Süden Angolas, in denen sich Ende 1987/Anfang 1988 trotz hohen Einsatzes keine der Bürgerkriegsparteien entscheidend durchsetzen konnte, kam es im Dezember 1988 in New York zur Unterzeichnung zweier Abkommen, die u.a. den Abzug der kubanischen und der südafrikanischen Truppen aus Angola vorsahen. Vgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt 1998, München 1998, S. 113 bis 131; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. Parallel zu den Verhandlungen in New York gab die angolanische Regierung ihre harte Einstellung gegenüber Oppositionellen auf und betrieb mit besonderem Nachdruck eine sog. "Gnadenpolitik", aufgrund derer zunächst lediglich frühere FNLA-Anhänger und später auch ehemalige UNITA-Mitglieder bei einer Rückkehr nach Angola in der Regel nicht mehr mit strafrechtlichen oder anderen repressiven Maßnahmen rechnen mussten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an den Innenminister NRW vom 9. März 1988, an das Verwaltungsgericht Koblenz vom 2. November 1988 und an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 30. Dezember 1988; Deutsche Gesellschaft für die afrikanischen Staaten portugiesischer Sprache, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Köln vom 7. Januar 1989. Mit der erfolgreichen Umsetzung der New Yorker Vereinbarungen stieg der Druck auf die beiden Kontrahenten in Angola, den Bürgerkrieg zu beenden. So fanden 1989 Verhandlungen zwischen Vertretern der MPLA und der UNITA statt, die jedoch vom gegenseitigen Misstrauen geprägt waren. Vgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt 1998, München 1998, S. 113 bis 131; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. In Fortsetzung der "Gnadenpolitik" kam es ab Anfang 1989 zu mehreren Amnestieregelungen, nach denen ganz generell auch Angehörige der UNITA von einer strafrechtlichen Verfolgung freigestellt werden konnten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Februar 1990 (Stand: 15. Februar 1990); amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 8. August 1989. Ab April 1990 begann eine portugiesische Friedensinitiative, bei der erstmals die MPLA-Regierung und die UNITA direkt miteinander verhandelten. Nach Überwindung erheblicher Schwierigkeiten kam es schließlich Ende Mai 1991 zur Unterzeichnung des Abkommens von Bicesse, in dem u.a. ein Waffenstillstand und ein Wahltermin vereinbart wurden. Vgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt 1998, München 1998, S. 113 bis 131; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Bicesse-Abkommens handelten die MPLA-Regierung und die UNITA eine weitere Amnestieregelung aus, die durch das Gesetz Nr. 24/91 vom 12. Juli 1991 umgesetzt wurde. Nach diesem Amnestiegesetz war die Bestrafung von Straftaten politischer oder militärischer Art, die vor dem 31. Mai 1991 begangen worden waren, ausgeschlossen. Diese Regelung ist insbesondere vor den Wahlen im September 1992 umgesetzt worden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Juli 1992 (Stand: 20. Juli 1992) und Auskunft an das Verwaltungsgericht Minden vom 8. Mai 1996; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 17. November 1992. So ließ die Regierung nach Unterzeichnung des Bicesse- Abkommens etwa 950 mutmaßliche UNITA-Anhänger frei. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 23. Oktober 1992. Ausgehend von dieser allgemeinen Lage war es insbesondere mit Blick auf die Amnestieregelungen, die auch tatsächlich von Angehörigen der UNITA in Anspruch genommen wurden, vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 8. August 1989, zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Februar 1992 nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dieser wegen Aktivitäten für die UNITA und einer Flucht aus dem Gefängnis mit asylrelevanten Beeinträchtigungen rechnen musste. Gerade unter Berücksichtigung der Amnestieregelung vom 12. Juli 1991 hätte der Kläger bei seiner Ausreise keine Verfolgung wegen seiner angeblichen früheren Aktivitäten und seiner vermeintlichen Flucht befürchten müssen, da dessen Tätigkeiten von diesem Gesetz erfasst worden wären und er sich während seines Aufenthalts in D. auch von der UNITA abgewandt und keinerlei Kontakt mehr zu den Angehörigen dieser Gruppierung gehabt haben will. Dem steht nicht entgegen, dass amnesty international im Juli 1991 für die Zeit nach Mai 1991 nicht sicher entscheiden konnte, ob Verfolgungsmaßnahmen wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zur UNITA eingeleitet werden. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass Personen gefährdet sind, denen konkrete Vergehen zur Last gelegt werden, die für oder im Auftrag der UNITA, insbesondere zur Aufrechterhaltung deren Kampffähigkeit, ausgeführt worden sind. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 23. Juli 1991. Für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdung des Klägers reicht dies jedoch nicht aus, da dessen angebliche Aktivitäten ein derartiges Gewicht offensichtlich nicht erreicht haben. Im Übrigen hat amnesty international im Dezember 1991 festgestellt, dass seit der Unterzeichnung des Bicesse-Abkommens im Mai 1991 keine Fälle von Verfolgung allein aufgrund der UNITA-Mitgliedschaft bekannt geworden seien. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 4. Dezember 1991. Angesichts dieser Umstände kann der von amnesty international im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abgegebenen Stellungnahme nicht gefolgt werden, nach der ein Anhänger der UNITA, der wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis eingesessen habe und von dort geflohen sei, im Frühjahr 1992 mit asylrelevanter Verfolgung in Angola zu rechnen gehabt habe. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Minden vom 27. Juni 1996. Aus den von amnesty international im Zusammenhang mit dieser Bewertung angeführten Inhaftierungen lassen sich keine näheren Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall ableiten, da der Stellungnahme nicht zu entnehmen ist, welche Aktivitäten von den einzelnen Personen entwickelt worden und in welcher Weise diese Personen in Erscheinung getreten sind. Aufgrund dessen können sie nicht belegen, dass im Februar 1992 ein früherer Anhänger der UNITA, der vor mehr als zwei Jahren in völlig untergeordneter Weise durch das Kleben von Plakaten bzw. Verteilen von Handzetteln für die UNITA tätig gewesen ist und sich danach von dieser Gruppierung losgelöst und keinen Kontakt zu UNITA-Angehörigen mehr gehabt hat, noch Beeinträchtigungen zu befürchten gehabt hätte. In Anbetracht der am 12. Juli 1991 erlassenen Amnestieregelung rechtfertigt auch der Umstand, dass der Kläger bereits inhaftiert gewesen und aus der Haft geflohen ist, keine andere Beurteilung. Diese aus den Erkenntnisquellen abgeleitete Einschätzung der Gefährdungslage findet ihre Bestätigung in dem Vorbringen des Klägers. Denn der Kläger selbst hat an keiner Stelle hinreichend konkrete Umstände dargelegt, aus denen eine mögliche Gefährdung seiner Person im Zeitpunkt seiner Ausreise abgeleitet werden könnte. Insbesondere hat er auch nicht im Ansatz dargetan, warum er im Februar 1992 angesichts der politischen Entwicklung und trotz seines halbjährigen, bis dahin unbehelligten Aufenthalts im Haus seines Freundes noch konkret damit rechnen musste, dem Zugriff staatlicher Stellen ausgesetzt zu sein. Er belässt es bei der pauschalen, an keinerlei Tatsachenkern anknüpfenden Behauptung, er habe nach seiner Flucht aus dem Gefängnis mit Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden zu rechnen gehabt. (2) Auch wegen einer etwaigen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas hätte der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise im Februar 1992 nicht beachtlich wahrscheinlich als politische Verfolgung zu wertende Beeinträchtigungen zu befürchten gehabt. Am 8. März 1978 wurden die Zeugen Jehovas unter Hinweis darauf verboten, dass sie "eine Sekte (seien), die nicht mehr als ein Instrument des Kapitalismus und des Imperialismus ist". Das am 24. Januar 1987 vom Justizministerium erlassene Dekret Nr. 9/87 führte zwölf Religionsgemeinschaften auf, die zugelassen worden waren. Hierzu zählten die Zeugen Jehovas nicht. Ihre Religionsausübung war damit zumindest in der Öffentlichkeit untersagt. Auch in der Zeit nach der Verfassungsänderung und dem Waffenstillstand ist das Verbot der Zeugen Jehovas nicht aufgehoben worden. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 18. August 1992. In Anbetracht dessen mag es sein, dass die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bis zum Beginn des Friedensprozesses und der damit zusammenhängenden Liberalisierung Angolas in den Jahren 1990/1991 staatlicherseits an der freien Religionsausübung gehindert gewesen ist und deren Angehörige in verschiedenster Weise durch staatliche Maßnahme ernsthaft behelligt worden sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Aachen vom 12. Oktober 1992; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Aachen vom 8. Oktober 1992. Seit dem Abschluss des Bicesse-Abkommens im Mai 1991 hat sich dies jedoch entscheidend verändert. Faktisch ist - wie das Institut für Afrika-Kunde zutreffend dargelegt hat - vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Aachen vom 8. Oktober 1992 ab diesem Zeitpunkt keine politische Verfolgung der Zeugen Jehovas mehr festzustellen. Auch dem Auswärtigen Amt ist von Strafsanktionen oder sonstigen freiheitsbeschränkenden bzw. belastenden Maßnahmen gegen Mitglieder der Zeugen Jehovas nichts mehr bekannt geworden. Dies gilt nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes insbesondere für die Teilnahme an Gottesdiensten und Versammlungen bzw. für die Bereitstellung von Räumlichkeiten für solche Versammlungen. Auch komme es nicht mehr zu Schließungen von Räumen der Zeugen Jehovas durch staatliche Stellen. Vielmehr gebe es Anzeichen für eine gewachsene staatliche Toleranz gegenüber Glaubensgemeinschaften in Angola. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Aachen vom 12. Oktober 1992. Demgegenüber nimmt amnesty international an, dass eine erneute Verfolgung der Zeugen Jehovas insbesondere deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, weil ein wesentlicher Bestandteil ihrer Religion die Weigerung, Militärdienst zu leisten, sei, und in Angola keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung bestehe. Die Zeugen Jehovas seien damit der Gefahr ausgesetzt, als eine Glaubensgemeinschaft betrachtet zu werden, die nicht den staatlichen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung und dem nationalen Interesse entspreche. Vgl. amnesty international, Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 4. November 1993 und vom 18. August 1992 sowie Bericht vom 31. August 1993. Unabhängig davon, dass ein "nicht auszuschließender" Umstand schon nicht die - hier allein relevante - Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdung zu begründen vermag, kann hier dahin stehen, ob dieser Auffassung für die Zeit bis zum Abschluss des Bicesse-Abkommens gefolgt werden kann. Vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 7.November 1991. Denn an dieser Stelle ist allein eine mögliche Gefährdung des Klägers im Zeitpunkt seiner Ausreise im Februar 1992 und damit nach dem Abschluss des Abkommens von Bedeutung. Für diesen Zeitpunkt ist der von amnesty international vertretenen Auffassung indes nicht zu folgen. Es fehlt den Stellungnahmen neben der Darlegung von konkreten Fällen tatsächlich eingetretener Beeinträchtigungen der beschriebenen Art auch an einem hinreichenden Beleg dafür, dass die angesprochenen Gefährdungen auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklung nach dem Abschluss des Bicesse-Abkommens angenommen werden könnten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil amnesty international unberücksichtigt gelassen hat, dass das angolanische Justizministerium mit Erlass vom 10. April 1992 (also kurz nach der Ausreise des Klägers) die Zeugen Jehovas von staatlicher Seite offiziell als religiöse Vereinigung anerkannt hat. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Aachen vom 12. Oktober 1992 und an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 2. September 1994; Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999). b) Da mithin davon auszugehen ist, dass der Kläger Angola unverfolgt verlassen hat, könnte sich ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dann ergeben, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Daran fehlt es jedoch. aa) Für das Vorliegen eines durch Vorgänge und Ereignisse im Heimatland des Klägers unabhängig von dessen Person ausgelösten, sog. objektiven Nachfluchtgrundes besteht kein Anhalt, da nicht ersichtlich ist, dass sich die asylrechtlich relevanten Umstände in Angola zum Nachteil des Klägers verändert haben. (1) Dies gilt zunächst hinsichtlich seiner angeblichen früheren Aktivitäten für die UNITA; ihretwegen würde dem Kläger auch heute nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohen. Bei den am 29. und 30. September 1992 durchgeführten Wahlen zur Nationalversammlung entfielen von den 220 Parlamentssitzen 129 auf die MPLA und 70 auf die UNITA. Letztere boykottierte jedoch das Parlament und nahm die ihr zugefallenen Sitze lange Zeit nicht an. Erst nach langen Verhandlungen erklärte sich die UNITA im Februar 1997 bereit, ihre Abgeordneten nach Luanda zu entsenden, so dass am 22. April 1997 die erste Sitzung des vollzählig versammelten Parlaments stattfand. Nachdem die angolanischen Behörden jedoch zu dem Schluss gekommen waren, dass die UNITA die Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Lusaka nicht eingehalten habe, entschied sie am 31. August 1998, die 70 Parlamentarier der UNITA zu suspendieren, "bis ihre Organisation ihre Haltung zum Friedensprozess in Angola klargestellt" habe. Daraufhin spaltete sich am 2. September 1998 eine Gruppe von 55 Abgeordnete der UNITA von dieser ab und gründete die UNITA-R (Uniao Nacional para a Independecia Total de Angola - Renovada/Nationale Union für die völlige Unabhängigkeit Angolas - erneuert). Am 3. September 1998 erhielt die UNITA-R die Unterstützung der angolanischen Behörden, die die internationale Gemeinschaft aufforderten, die "neue Leitung" der UNITA anzuerkennen. Am 23. September 1998 wurden die Minister, Vizeminister und Abgeordneten der UNITA, die der UNITA-R angehörten, wieder in die Regierung bzw. in das Parlament aufgenommen. Die anderen, nicht der UNITA-R beigetretenen 15 Abgeordneten der UNITA, unter ihnen der Präsident der parlamentarischen Gruppe der UNITA Abdel Chivukuvuku, wurden hingegen am 25. September 1998 endgültig aus dem Parlament ausgeschlossen. Sie bildeten eine als "Plattform für die Verständigung" genannte Gruppe, die sich sowohl von der UNITA Savimbis als auch von der UNITA-R distanzierte. Am 29. Januar 1999 wurde die angolanische "Regierung der Einheit und nationalen Versöhnung" (GURN) umgestaltet. Von den 28 Ministern gehören vier der UNITA-R an. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999). Diese Entwicklungen müssen vor dem Hintergrund der allgemeine Lage in Angola gesehen werden, die dadurch geprägt ist, dass sich der Bürgerkrieg in Angola zwischen der im Wesentlichen von der MPLA getragenen Regierung und der UNITA seit Anfang Dezember 1998 wieder in einer akuten Kampfphase befindet. Die gewählte Regierung unter Präsident dos Santos wehrt sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel gegen die Armee der UNITA. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Nachdem schon zuvor zahlreiche Übergriffe insbesondere gegenüber Angehörigen der UNITA erfolgt sein sollen, vgl. dazu im Einzelnen: amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 12. Januar 1999, kam es im Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen der militärischen Auseinandersetzungen zu einer sukzessiven Einengung des Spielraums insbesondere für die unabhängigen Medien und Gewerkschaften, aber auch für Oppositionsparteien sowie die Kirchen. Vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000; amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Januar 2000. Es fanden immer wieder Übergriffen u. a. auf Aktivisten der UNITA statt. So sollen die Abgeordneten der UNITA von den Behörden eingeschüchtert und sogar verhaftet worden sein. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999). Am 2. Oktober 1998 ist gegen den damaligen Präsident der parlamentarischen Gruppe der UNITA Abdel Chivukuvuku ein Attentat verübt worden, das jedoch fehl schlug. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 15. März 1999; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. Am 13. Januar 1999 wurden fünf Abgeordnete der UNITA verhaftet und der Spionage und des Hochverrats an der Staatssicherheit angeklagt. Einer von diesen ist jedoch am 22. Mai 1999 und die anderen sind am 15. Oktober 1999 wieder freigelassen worden. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000; amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 15. März 1999; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. In der Nacht vom 17. auf den 18. September 1999 soll der der UNITA-R angehörende Abgeordnete Joao Ngolongombe Jacob ermordet worden sein. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000. Von den Verhaftungen und Einschüchterungen sollen nicht nur offizielle Vertreter der UNITA, sondern auch zahlreiche Personen betroffen sein, die in dem Verdacht standen, mit dieser Bewegung zu kollaborieren. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000. So sind am 13. Juni 1999 in Uige 30 Personen, u.a. ein Staatsanwalt und Beamte, von der Polizei unter dem Vorwurf der Militärspionage für die UNITA verhaftet worden. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. Auch die Medien werden zusehens strenger überwacht. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000. Regierungskritische Journalisten sehen sich verstärkt sowohl staatlicher als auch von Dritten ausgehender Übergriffe ausgesetzt. Der Regierung wird vorgeworfen, derartigen Vorkommnissen nicht nachzugehen und damit weiteren Übergriffen Vorschub zu leisten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999; amnesty international, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. Mai 2000 und an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Januar 2000; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000. Andererseits hat der Präsident Dos Santos am 11. November 1999 in seiner Rede zum Unabhängigkeitstag UNITA-Angehörigen ein Amnestieangebot gemacht, das bereits einige, zum Teil ranghohe Mitglieder der UNITA aufgegriffen haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Auch in Anbetracht dieser allgemeinen Situation müsste der Kläger in Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen wegen seiner angeblich im November 1989 für die UNITA entwickelten Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Angola nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen befürchten. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Kläger zuletzt vor mehr als zehn Jahren für die UNITA aktiv gewesen und in der Zeit danach als Angehöriger oder Sympathisant der UNITA nicht in Erscheinung getreten sein will. Aufgrund dessen ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der angolanische Staat an der Person des Klägers heute irgendein Interesse haben könnte. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die bekannt gewordenen Übergriffe gegen Angehörige oder Sympathisanten der UNITA im Wesentlichen nur solche Personen betrafen, die in besonderer Weise in Erscheinung getreten oder an besonderer Stelle tätig gewesen sind. Derartiges ist für den Kläger auch nicht im Ansatz festzustellen. Diese Einschätzung wird auch durch die vorliegenden Erkenntnisquellen gestützt. So geht das Auswärtige Amt davon aus, dass wegen der Zugehörigkeit zur UNITA vor allem nur dann mit staatlichen Repressalien zu rechnen ist, wenn sich diese Zugehörigkeit in nachgewiesenen, langjährigen und besonders kämpferischen Aktivitäten zugunsten Savimbis manifestiert hat. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Derartiges ist für den Kläger nicht festzustellen. Für Personen, deren Aktivitäten für die UNITA den beschriebenen Umfang nicht erreichen, ist nach Einschätzung der Europäischen Botschaften, der US-Botschaft sowie internationaler Organisationen in Luanda die Wahrscheinlichkeit staatlicher Repressalien gering. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Auch amnesty international hat lediglich für aktive Mitglieder der UNITA angenommen, dass diese bei einer Rückkehr nach Angola konkret gefährdet wären, Opfer von Menschenrechtsverletzungen und auch gezielten staatlichen Zwangsmaßnahmen zu werden. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 15. März 1999 und an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 12. Januar 1999. Für eine möglichen Gefährdung von Personen wie den Kläger lässt sich daraus nichts herleiten. Vielmehr ist festzustellen, dass sich amnesty international an einer anderen Stelle nicht in der Lage sah, zu der Frage, ob wegen eines im Februar 1989 verfassten Artikels noch Verfolgungsmaßnahmen in Angola zu befürchten seien, eine Aussage zu machen, weil wegen des erheblichen Zeitablaufs eine hinreichend sichere Einschätzung nicht mehr möglich sei. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Mai 2000. Auch das Institut für Afrika-Kunde hat zu der Frage nach noch heute zu befürchtenden Beeinträchtigungen wegen eines derartigen Vorgangs aus dem Jahre 1989 lediglich festgestellt, Verfolgungsmaßnahmen seien aufgrund der derzeitigen politischen Situation nicht auszuschließen. Vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000. Dies genügt aber unter Berücksichtigung des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht für die Annahme einer drohenden Verfolgung. (2) Auch wegen einer etwaigen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas hätte der Kläger heute nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. Ende 1994 belief sich die Zahl der vom Staat offiziell anerkannten Kirchen auf 71. Hierzu zählt seit April 1992 auch die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 2. September 1994; Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999). Seit dem Friedensabkommen von Bicesse im Mai 1991 wird die Religionsfreiheit in Angola in vollem Umfang geachtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999; Rat der Europäischen Union, Gemeinsamer Bericht der Missionschefs der EU- Mitgliedstaaten in Luanda/Angola über die Lage in Angola (CIREA-Bericht) vom 2. Februar 1995. Für eine Verfolgung von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gibt es keinen Beweis. Es ist auch nicht bekannt, dass die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft von staatlichen Organen generell verdächtigt werden, der UNITA nahe zu stehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 2. September 1994; Rat der Europäischen Union, Gemeinsamer Bericht der Missionschefs der EU-Mitgliedstaaten in Luanda/Angola über die Lage in Angola (CIREA-Bericht) vom 2. Februar 1995. Angesichts dieser Umstände und in Würdigung der Tatsache, dass keine der vorliegenden Erkenntnisquellen einen hinreichenden Beleg dafür aufweist, dass Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas mit an dieser Gruppenzugehörigkeit anknüpfenden Beeinträchtigungen zu rechnen haben, kann auch für den Kläger eine beachtlich wahrscheinliche asylrelevante Gefährdung nicht festgestellt werden. Vielmehr erscheint Derartiges mit Blick darauf ausgeschlossen, dass der Kläger von sich aus auf seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nicht mehr zu sprechen gekommen ist, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn er dieser noch angehören und selbst insoweit konkrete Befürchtungen hegen würde. bb) Für das Vorliegen eines vom Kläger selbst nach Verlassen Angolas aus eigenem Entschluss geschaffenen, sog. subjektiven Nachfluchtgrundes iSv § 28 AsylVfG besteht ebenfalls kein Anhalt. Als solche kommen für den Kläger allein die illegale Ausreise aus Angola, der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet und die Asylantragstellung in Betracht. Diese vermögen jedoch unabhängig von ihrer Beachtlichkeit - vgl. dazu allgemein: BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = DVBl. 1987, 130 = InfAuslR 1987, 56 = NVwZ 1987, 311; BVerwG, Urteile vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131 = DVBl. 1989, 248 = InfAuslR 1988, 337 = NVwZ 1989, 264, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = DVBl. 1989, 722 = InfAuslR 1989, 319 = NVwZ 1989, 777 - schon deshalb nicht die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter zu begründen, weil es sich nicht feststellen lässt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Angola wegen dieser Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Für die Vergangenheit hat dies der früher für Angola zuständige 22. Senat des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Überschreitens der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer und der Asylantragstellung bereits festgestellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 1989 - 22 A 10143/89.A -. Die nunmehr vorliegenden neueren Erkenntnisse geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. So sind insbesondere dem Auswärtigen Amt bis heute keine Fälle von staatlichen Repressalien gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Angolanern bekannt geworden. Rückkehrer werden lediglich einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie auf die Feststellung ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit erstreckt. Vgl. Auswärtigen Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Dem UNHCR liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor, die belegen würden, dass angolanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr eine politische Verfolgung allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Angola oder eines länger als erlaubten Auslandsaufenthaltes oder des Umstandes der Asylantragstellung zu befürchten hätten. Allenfalls in Einzelfällen könne im Zusammenhang mit asylrelevanten Faktoren eine politische Verfolgung bzw. konkrete Gefährdung bestehen. Vgl. UNHCR, Stellungnahme aus Dezember 1997 und Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 28. August 1996. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung nur wegen illegaler Ausreise, unerlaubten Aufenthalts im Ausland oder Asylantragstellung besteht danach nicht. Auch amnesty international hat sich dahin geäußert, dass keine aktuellen Fälle von Verfolgung von Rückkehrern u. a. wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen, eines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland oder einer Asylantragstellung bekannt seien. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Aachen vom 25. Juni 1996. Ferner sehen die Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in Luanda/Angola für Rückkehrer nach Angola keine Gefahren. In einem gemeinsamen Bericht heißt es, wer politisches Asyl beantragt habe, gelte nicht als Straftäter, und Rückkehrer würden deswegen nicht behelligt. Es entgehe der Aufmerksamkeit der angolanischen Behörden nicht und werde gelegentlich auch offen von ihnen zugegeben, dass die überwiegende Mehrheit der Asylanträge aus wirtschaftlichen und sozialen und nicht aus politischen Gründen gestellt werde. Die Abschiebung nach Angola oder die Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt im Ausland könne zu einer längeren Befragung durch die Polizei am Flughafen führen. Es sei jedoch kein Fall bekannt, in dem ein Rückkehrer in Angola tatsächlicher politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Vgl. Gemeinsamer Bericht der Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in Luanda vom 27. März 1995. Abweichende aktuelle Stellungnahmen sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass keine der vorliegenden Erkenntnisquellen einen substantiierten Hinweis dafür liefert, dass die illegale Ausreise, der unerlaubte Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder die Asylantragstellung für sich allein oder in ihrem Zusammenwirken eine politische Verfolgung beachtlich wahrscheinlich befürchten lassen könnten. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 = DVBl. 1992, 843 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - , InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 = DÖV 1994, 479 = DVBl. 1994, 531 = InfAuslR 1994, 196 = NVwZ 1994, 497. Da der Kläger, wie ausgeführt, Angola unverfolgt verlassen hat, könnte sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Dass dem Kläger wegen der im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG angesprochenen Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ergibt sich bereits aus den unter 1. gemachten Ausführungen. Weitere Umstände, die für den Kläger bei einer Rückkehr nach Angola die Gefahr einer politischen Verfolgung begründen könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegt. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind weder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten ersichtlich. Aber auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nicht festzustellen. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" iSd § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, 57, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = InfAuslR 1996, 149 = NVwZ 1996, 199, und - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2 = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476. Der Satz 1 des § 53 Abs. 6 AuslG ist im Zusammenhang mit den Regelungen in dessen Satz 2 sowie in § 54 AuslG zu sehen. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Gemäß § 54 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im Abschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über die Relevanz dieser Gefahr für eine Abschiebung/Nichtabschiebung nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 = DÖV 1999, 607 = DVBl. 1999, 549 = InfAuslR 1999, 266 = NVwZ 1999, 666, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO. Allgemeine Gefahren iSd § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit den Urteilen vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO; zuletzt Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, und Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, aaO. Die Frage nach der aus einer allgemeinen Gefahr erwachsenden extremen Gefährdungslage ist stets mit Blick auf sämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten. Dabei geht es allerdings nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung der Einzelfragen, vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, aaO. Ausgehend von diesen Erwägungen besteht in der Person des Klägers kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Im Wesentlichen beruft sich der Kläger für sein Begehren auf die allgemeine humanitäre Situation in Angola. Die humanitäre Lage in Angola ist geprägt durch den seit Jahren herrschenden Bürgerkrieg der UNITA unter der Leitung von Jonas Savimbi gegen die legal gewählte Regierung unter Präsident Dos Santos. Nachdem es am 20. November 1994 zur Unterzeichnung des Friedensprotokolls von Lusaka, mit dem der Bürgerkrieg beendet werden sollte, gekommen war, gerieten in der Folgezeit die Bemühungen zur Umsetzung des Friedensprotokolls immer mehr ins Stocken, bis sie Ende 1998 praktisch zum Stillstand gekommen waren. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 1998. Zugleich entwickelten sich auch wieder heftige Kämpfe zwischen den Bürgerkriegsparteien, bei denen die UNITA-Kräfte sich zunächst den Regierungstruppen häufig als überlegen zeigten und zeitweise bis zu 70 % des gesamten Territoriums Angolas fest im Griff hielten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Im Herbst 1999 konnten die Regierungstruppen jedoch beachtliche militärische Erfolge gegenüber der UNITA erzielen. Es gelang ihnen u. a. die früheren UNITA-Hochburgen Andulo und Bailundo zurückzuerobern. Der Radius um die monatelang unter Granatenbeschuss der UNITA gestandenen Provinzhauptstädte Koito, Huambo und Malange konnte erweitert werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999; Frankfurter Rundschau vom 29. September 1999; Süddeutsche Zeitung vom 27. Oktober 1999. Nunmehr konzentriert sich der Bürgerkrieg auf einzelne Provinzen, insbesondere auf das zentrale Hochland und den Norden an der angolanischen Grenze zum Kongo sowie auf das südöstliche Grenzgebiet zu Namibia. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Die Kriegssituation hat eine allgemeine Nahrungsmittelknappheit und große Flüchtlingsströme zur Folge gehabt. Nach Schätzungen der Koordinierungsstelle der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfen in Angola - UCAH - sind derzeit etwa 3,5 Millionen der insgesamt etwa 10,5 bis 12,6 Millionen Einwohner des Landes - nähere Angaben fehlen - unmittelbar vom Krieg betroffen. Die fortgesetzten Kampfhandlungen und die jüngst unternommene Offensive der Regierungsparteien gegen die UNITA-Einheiten, aber auch die von beiden Konfliktparteien vorgenommenen Neuverminungen (Antipersonenminen) haben die Flüchtlings- und Versorgungssituation in ernst zu nehmender Weise verschärft. Der UNHCR beziffert die Zahl innerangolanischer Flüchtlinge mit zwei Millionen. Infolge der Kämpfe zwischen der Regierungsarmee und der UNITA sind große Bevölkerungsbewegungen aus den Kampfgebieten in die Provinzhauptstädte im Landesinnern bzw. an der Küste sowie nach Luanda entstanden. Dies hat zur Überfüllung der betroffenen Städte bzw. zum Entstehen von Flüchtlingslagern in deren Umkreis geführt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist nach zutreffender Ansicht des Auswärtigen Amtes in ganz Angola vor dem Hintergrund des anhaltenden Bürgerkriegs als sehr kritisch zu bezeichnen. Die Versorgung der Vertriebenen erfolgt überwiegend durch internationale Hilfsorganisationen, auch wenn einige Flüchtlinge von Familienangehörigen unterstützt werden oder Arbeit im sog. informellen Sektor finden. Zwar haben sich die Möglichkeiten der internationalen Hilfsorganisationen, Zugang zu den Bürgerkriegsflüchtlingen zu finden, in den letzten Monaten durch das Zurückdrängen der UNITA und die Wiedereröffnung wichtiger Straßenverbindungen verbessert, dennoch kann die unerwartet schnell angestiegene Zahl der intern Vertriebenen unter den gegenwärtigen Umständen nur mit großen Einschränkungen versorgt werden. In den vom Bürgerkrieg nicht berührten Landesteilen war nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Dezember 1999 eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln noch auf niedrigem Niveau gewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen. Die Überlebensmöglichkeiten für allein stehende Frauen und Kinder ohne familiären Rückhalt waren und sind hingegen bedenklich. Denn in der ersten Hälfte des Jahres 2000 ist nach Auffassung des Auswärtigen Amtes eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage im gesamten Land in Folge konfliktbedingter Ernteausfälle zu erwarten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Zu der als sehr kritisch zu bezeichnenden Versorgungslage mit Nahrungsmitteln kommt hinzu, dass auch die allgemeine medizinische Versorgung in Angola sehr angespannt ist, vor allem weil Medikamente fehlen. Ein staatliches angolanisches Gesundheitswesen ist nur in minimalen Ansätzen vorhanden. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda. Die Behandlung ist kostenlos, aber fast immer unzureichend. Da staatlichen Krankenhäusern häufig Strom, Wasser, Medikamente und Gerätschaften fehlen, sind aufwendige Behandlungen meist nicht durchführbar. Die notwendigen Medikamente müssen oftmals privat besorgt werden. Ohne die internationale Hilfe wären auch die wenigen vorhandenen Gesundheitsposten, kleinen Krankenhäuser und Hospitäler kaum überlebensfähig. In Luanda gibt es zwar einige Privatkliniken, die über akzeptable Behandlungsmöglichkeiten verfügen, sie sind aber gemessen am Durchschnittseinkommen sehr teuer. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Diese Einschätzung der humanitären Lage in Angola durch das Auswärtige Amt wird im Wesentlichen auch durch andere Stellen gestützt. So hat der UNHCR im September 1999 auf der Grundlage der Analyse der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Situation in Angola aufgefordert, von unfreiwilligen Rückführungen abgelehnter angolanischer Asylsuchender nach Angola abzusehen. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass nur wenige der großen Städte noch über eine intakte Verwaltung, ausreichende Wasserversorgung, eine funktionierende medizinische Versorgung und sonstige Infrastrukturen verfügten. Hunger und Seuchen stellten eine weitere ernste Bedrohung für die angolanische Bevölkerung dar. Der größte Teil der betroffenen Bevölkerung könne von den Nothilfeprogrammen humanitärer Organisationen nicht erreicht werden. Verschiedene humanitäre Organisationen hätten ihre Aktivitäten in beinahe allen Teilen des Landes eingestellt oder zumindest eingeschränkt und verbliebenes Personal und Ausrüstungsgegenstände nach Luanda verbracht. Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 8. September 1999. Diese Einschätzung der allgemeinen Situation hat der UNHCR im Juli 2000 in einem weiteren Bericht zu der Lage speziell in Luanda ergänzt. Danach werden die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen des andauernden Krieges u.a. auf die Hauptstadt Luanda immer gravierender. In den letzten Monaten habe sich die Situation insgesamt weiter verschlechtert. Beobachter gingen davon aus, dass die zukünftige Entwicklung, insbesondere infolge erwarteter Ernteausfälle, noch dramatischere Ausmaße annehmen werde. Infrastrukturell für weniger als eine halbe Millionen Einwohner angelegt, lebten derzeit ca. vier Millionen Menschen und damit ein Drittel der auf 12 Millionen geschätzten Bevölkerung Angolas in Luanda. Dies habe zur Folge, dass die Mehrheit der Einwohner Luandas weit unterhalb der Armutsgrenze buchstäblich um ihr Überleben kämpfe. Zwar würden noch Lebensmittel und Dienstleistungen auf dem freien Markt angeboten, diese seien jedoch nur für solche Personen erhältlich, die über die erforderlichen Geldmittel und Beziehungen verfügten. Die Hilfsorganisationen wiederum seien nicht in der Lage, die Versorgung der breiten Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigsten sicherzustellen. Sie müssten sich auf die Unterstützung der Schwächsten beschränken. Für neu eintreffende Personen werde es immer aussichtsloser, auch nur ein Dach über dem Kopf zu finden. Bedenklich sei vor allem auch der eklatante Mangel an sauberem Trinkwasser und der völlig desolate Zustand der sanitären Einrichtungen insgesamt. Ebenso sei die Elektrizitätsversorgung vollkommen unzureichend. Als nahezu zwangsläufige Folge dieser desolaten Verhältnisse seien Raubüberfälle, gewaltsame Übergriffe und Prostitution an der Tagesordnung. Das Straßenbild Luandas sei geprägt von obdachlosen Erwachsenen und Straßenkindern sowie von Kriegsinvaliden und Minenopfern. Von den katastrophalen Lebensbedingungen in Luanda seien Binnenflüchtlinge, aber auch rückgeführte abgelehnte Asylbewerber besonders betroffen, da sie die Verhältnisse vor Ort nicht kennen und im Regelfall nicht über die notwendigen Beziehungen verfügen würden, die ihnen die lebensnotwendige Orientierung erleichtern. Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 4. Juli 2000. Auch das Außenministerium der Niederlande geht davon aus, dass sich die humanitäre Lage in Luanda u. a. wegen des ständigen Zustroms von Flüchtlingen in den letzten Monaten verschlechtert habe. Die meisten Menschen verfügten über kein sauberes Trinkwasser, und die sanitäre Lage sei alarmierend. Man wohne zumeist in dürftigen, überfüllten Unterkünften oder Slums mit fehlender Stromversorgung. 80 % der Stadt bestehe aus Armutsvierteln ohne nennenswerte Kanalisation. Die Regierung sorge zwar dafür, dass über besondere Wege ausreichend Nahrungsmittel in der Stadt erhältlich seien, allerdings seien die Lebensmittel für viele Menschen zu teuer, was zur Unterernährung führe. Zahlreiche regierungsunabhängige und karitative Organisationen verteilten selektiv Lebensmittel an wirtschaftlich schwache Gruppen. Die informelle Wirtschaft spiele eine große Rolle. Darüber hinaus gebe es Zugang zu vielen Stellen und Leistungen, wenn man über gute Beziehungen und die erforderlichen Geldmittel verfüge. Die Lage auf dem Gesundheitssektor sei schlecht. In Luanda gebe es ein Militärkrankenhaus, das nur Militärs, hohen Beamten und Politikern zugänglich sei. Ferner gebe es viele Privatkliniken, die jedoch nur Ausländern und Angolanern offen stünden, die über US-Dollar verfügten. Daneben gebe es noch die schlecht arbeitenden städtischen Krankenhäuser und in den verschiedenen Stadtteilen sehr primitiv ausgestattete Erste-Hilfe-Stationen unterschiedlichster Qualität. Vgl. Außenministerium der Niederlande, Stellungnahme vom 6. Dezember 1999. Ähnlich wird die Lage in Angola durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe beurteilt. Danach verfügt die in Elendsvierteln eingepferchte Mehrheit der Bevölkerung in Luanda weder über Strom noch Wasser. Sowohl das Zentrum als auch die Vororte seien mit Abfallbergen übersät. Angesichts der sehr hohen Arbeitslosigkeit und massiver Unterbeschäftigung sowie aufgrund der erheblichen Divergenz zwischen den Preisen und den Einkommen lebe die Mehrheit der Bevölkerung in extremer Armut und äußerster Not und kämpfe täglich ums Überleben. Eine immer größere Zahl der Bewohner sei zum Überleben auf Schwarzarbeit angewiesen. Die allgemeine Korruption, die ständig ansteigende Kriminalität, das Betteln und die Prostitution kennzeichneten das Leben in der Hauptstadt. Mit Ausnahme der sehr kleinen reichen Minderheit genüge es nicht, jung und gesund zu sein und in Luanda Angehörige zu haben, um sich dort minimale Lebensbedingungen zu sichern. Gemäß einer Mitte Juni 1999 von verschiedenen humanitären Organisationen in Huambo durchgeführten Erhebung seien bereits 16,7 % der Kinder unter fünf Jahren unterernährt, 3,5 % davon schwer unterernährt. Wegen fehlender Mittel der humanitären Organisationen könnten von 12.000 Kindern nur 2.850 Kinder zusätzliche Rationen pro Tag erhalten. In Luanda lebten ca. 5.000 Kinder auf der Straße. Sie könnten teilweise durch Schuheputzen, Autowaschen oder Wassertragen ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Viele hingegen würden auch stehlen, betteln oder sich prostituieren. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. Das Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge stellt zur medizinischen Infrastruktur in Angola fest, dass diese äußerst mangelhaft und oft nicht einmal in der Lage sei, harmlose und gewöhnliche Beschwerden angemessen zu behandeln. In Luanda fehle es in öffentlichen Krankenhäusern an allem. Im Inneren des Landes gebe es Krankenhäuser aus der Kolonialzeit, die - mit Ausnahme derjenigen, die von den internationalen Hilfsorganisationen betrieben würden - nur ganz beschränkt Hilfe leisten könnten. Neben den öffentlichen Einrichtungen existierten vor allem in Luanda Privatkliniken, die zwar teilweise eine mittelmäßige Versorgung sicherstellen könnten, aber extrem teuer und deshalb für die Mehrheit der Bevölkerung nicht zugänglich seien. Diejenigen Patienten, die sich an die öffentlichen Krankenhäuser wendeten, seien meist gezwungen, das medizinische Personal direkt zu bezahlen und/oder auf eigene Kosten das Material und die benötigten Medikamente zu besorgen. In Folge der neu aufgeflammten Kämpfe hätten sich insbesondere Infektionskrankheiten, die man vorher einigermaßen in den Griff bekommen hätte, wieder verbreitet. Dabei stellten Kinder, schwangere Frauen, ältere Personen und Vertriebene, die durch den Krieg und Unterernährung geschwächt seien, besondere Risikogruppen dar. Die Kindersterblichkeit bleibe sehr hoch. Da Kinder oft an Unterernährung litten, blieben sie die Hauptopfer von Infektionskrankheiten wie Keuchhusten, Masern und Meningitis. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999). Angesichts dieser nach wie vor als äußerst schwierig zu bewertenden humanitären Lage kann die Frage, ob ein Ausländer bei seiner Rückkehr nach Angola aufgrund der dortigen allgemeinen Situation einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, nicht generell bejaht werden. Vielmehr bedarf es einer vertieften Prüfung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalles, bei der insbesondere das jeweilige Alter des Ausländers, dessen allgemeine Konstitution und dessen Gesundheitszustand, die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zu in Angola bereits lebenden Personen, die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie das Vorhandensein besonderer Qualifikationen zu berücksichtigen sind. Ausgehend von diesen Erwägungen ist für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (und damit erst recht eine extreme Gefahrenlage) zu verneinen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Wiedereingliederung des Klägers in die angolanischen Lebensverhältnisse dadurch erschwert wird, dass er mehr als acht Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat und sich deswegen den örtlichen Gegebenheiten entfremdet haben dürfte. Unter Anlegung des maßgeblichen Prognosemaßstabs ist aber dennoch davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, seinen eigenen Lebensunterhalt, wenn auch nur auf niedrigstem Niveau, sicherzustellen und so für sich die Gefahr von erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen abzuwenden. So ist zu berücksichtigen, dass er in Luanda als der zurzeit einzig möglichen Anlaufstation nicht allein stehend sein wird, sondern jedenfalls auf die Hilfe seiner dort lebenden Eltern und Geschwister wird zurückgreifen können. Auch wenn diese nicht sämtlich in der Lage sein sollten, ihn unmittelbar mit Geldleistungen zu unterstützen, so werden sie ihm jedoch einen derartigen Rückhalt gewähren können, dass es ihm - anders als anderen Rückkehrern - nicht an den persönlichen Beziehungen und Unterstützungen fehlen wird, die generell eine Existenzsicherung dort erleichtern. Weiterhin ist von Bedeutung, dass es sich bei ihm um einen 30-jährigen Mann handelt, der unter keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Aufgrund dessen ist er in der Lage, seine Arbeitskraft zur Sicherung seiner Existenzgrundlage einzusetzen. Gerade im informellen Sektor, der eine große Rolle spielt, vgl. Außenministerium der Niederlande, Stellungnahme vom 6. Dezember 1999, bestehen durchaus Möglichkeiten, sich durch Arbeit die für die Grundversorgung notwendigen Nahrungsmittel zu verschaffen. Dafür, dass der Kläger eine derartige Beschäftigungsmöglichkeit wird finden können, spricht zunächst, dass er angesichts seines neunjährigen Schulbesuchs eine umfängliche Schulausbildung erhalten hat, die ihn im Verhältnis zu einem Großteil der übrigen Bevölkerung als in besonderem Maße qualifiziert ausweist. Zudem werden ihm auch die während seines langen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Sicherstellung seines Lebensunterhalts zugute kommen. So hat er erhebliche Kenntnisse im sprachlichen Bereich erworben. Wie sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, verfügt der Kläger über beachtliche Kenntnisse der deutschen Sprache. So war er in der Lage, dem Verlauf der mündlichen Verhandlung in weiten Teilen ohne Hilfe des Dolmetschers zu folgen. Schon diese Sprachkenntnisse verschaffen ihm gegenüber dem Großteil der übrigen Bevölkerung eine bessere Ausgangslage. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht München vom 12. Januar 1999. Neben der Arbeitsaufnahme steht dem Kläger auch noch die Möglichkeit offen, auf die Unterstützung der zumindest noch zum Teil in Luanda tätigen internationalen Hilfsorganisationen zurückzugreifen, durch die auch überwiegend die Versorgung der Binnenvertriebenen erfolgt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Auch wenn diese Hilfsorganisationen schon angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel nicht alle Bedürftigen erreichen, ist anzunehmen, dass der Kläger auf diesem Weg Nahrungsmittel jedenfalls in dem Umfang wird erlangen können, dass es ihm für seine Person möglich sein wird, in Luanda zu überleben, ohne dabei körperliche/gesundheitliche Beeinträchtigungen davon zu tragen, die die Erheblichkeitsschwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen. Angesichts dessen kann für den Kläger auch in Würdigung der ergänzenden Stellungnahme des UNHCR vom 4. Juli 2000 und im Hinblick darauf, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe die Auffassung vertritt, es genüge nicht, jung und gesund zu sein und in Luanda Angehörige zu haben, um sich dort minimale Lebensbedingungen zu sichern, - vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999 - davon ausgegangen werden, dass er für sich zumindest in Luanda die Gefahr von im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG relevanten körperlichen/gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird abwenden können. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kläger zusammen mit seinem Sohn nach Angola zurückkehren sollte. In diesem Zusammenhang ist die Frage ohne Belang, ob dem Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben deswegen beachtlich wahrscheinlich droht, weil er sich in diesem Fall nicht nur auf die Beschaffung der zu seinem eigenen Überleben erforderlichen Lebensmittel beschränken könnte, sondern sich auch um die Sicherstellung der Versorgung für seinen Sohn bemühen müsste. Vielmehr ist allein eine isolierte Betrachtung des Schicksals des Klägers vorzunehmen. Vgl. dazu: Urteil des Senats vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -. Ausgehend davon kann eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Klägers nicht festgestellt werden. Ihm wird es auch bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seinem Sohn möglich sein, sein eigenes Existenzminimum sicherzustellen, auch wenn dies letztlich zu Lasten des Sohnes erfolgt, wenn nämlich die von ihm beschafften Nahrungsmittel nicht für beide ausreichen. Dem Kläger droht auch nicht, durch eine Inhaftierung einer Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt zu werden. Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es bei einer Rückkehr nach Angola zu einer Inhaftierung des Klägers kommen wird. Auch wenn er, was als wahr unterstellt wird, am 2. März 1990 aus dem Gefängnis Estrade de Catete geflüchtet ist, ist unter Anlegung des relevanten Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit schon im Hinblick auf den großen zeitlichen Abstand nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Einreise nach Angola wegen seiner mehr als zehn Jahre zurückliegenden Flucht festgenommen werden wird. Im Übrigen ist in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Entwicklung nicht ersichtlich, welches Interesse der angolanische Staat noch an der Person des Klägers haben könnte. Dass der Kläger aus sonstigen asylrechtlich relevanten und damit auch im vorliegenden Zusammenhang gegebenenfalls beachtlichen Gründen keiner Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, ergibt sich bereits aus den unter 1. und 2. gemachten Ausführungen. 4. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist einen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG iVm § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Diesen gesetzlichen Regelungen entspricht der angefochtene Bescheid des Bundesamtes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 2 ZPO. Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.