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Beschluss

5 A 4791/95.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1016.5A4791.95A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1995 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag des Klägers zu 1. ist unzulässig, weil der Kläger zu 1. sein Asylbegehren mit Schreiben vom 1. März 2000 gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zurückgenommen hat. Der Antrag der Klägerin zu 2. ist nach deren Tod unzulässig geworden. Der Antrag der Klägerin zu 3. ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht (mehr) zu. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob Angehörigen der ungarischen Minderheit in der Vojvodina eine Gruppenverfolgung in der Form der "ethnischen Säuberungen" droht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die Streitigkeit eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Eine Frage tatsächlicher Art erweist sich insbesondere dann nicht als grundsätzlich bedeutsam, wenn sie sich auf Grund von eindeutigen und widerspruchsfreien Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1998 - 5 A 3829/97.A -; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., Beschluss vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 -, NJW 1994, 144 f. Nach diesen Grundsätzen bedarf die Frage einer politischen Gruppenverfolgung von Angehörigen der ungarischen Minderheit in der Vojvodina keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich vielmehr auf Grund der übereinstimmenden und eindeutigen sachverständigen Auskünfte bereits im vorliegenden Zulassungsverfahren ohne weiteres verneinen. Dabei kann dahinstehen, ob in der Vergangenheit eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der ungarischen Minderheit stattgefunden hat. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist auch auf der Grundlage des im Falle der Vorverfolgung geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502,1000,961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.), von einer hinreichenden Sicherheit vor (erneuter) Verfolgung auszugehen, was die Asylanerkennung ausschließt. Eine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen Verfolgung oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung in absehbarer Zeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1986 - 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG a.F., als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181,182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 (1259) m.w.N., Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, NVwZ 1997, 1134. Daran fehlt es hier. Objektive Anhaltspunkte, die eine erneute Verfolgung von Angehörigen der ungarischen Minderheit durch serbische Kräfte als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen und damit die Annahme der hinreichenden Verfolgungssicherheit ausschließen, sind nicht ersichtlich. Nach übereinstimmender Auskunftslage setzten asylrelevante, über Benachteiligungen auf kulturellem und arbeitsmarktpolitischem Gebiet hinausgehende, gewaltsame Vertreibungen von Angehörigen der Minderheiten in der Vojvodina in den Jahren 1991 bis 1993 und 1995 ein, als tausende von serbischen Kriegsflüchtlingen nach Serbien und in die bislang von Minderheiten bewohnten Gebiete in der Vojvodina gelangten (ab 1991 ca. 145.000 serbische Flüchtlinge aus der Krajina, aus Bosnien und Slawonien; 1995 ca. 200.000 serbische Flüchtlinge aus der Krajina) und einen starken Siedlungsdruck erzeugten. Damit einher ging die Erstarkung extremistischer und nationalistischer serbischer Kräfte, die auch vor der Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Vertreibung zu Gunsten der Serben nicht zurückschreckten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28. Juli 1992, 8. Juni 1993, 20. September 1993, 3. Mai 1994, 31. Oktober 1994, 21. Juni 1995, 27. Februar 1996, 4. November 1996, 14. April 1997, 9. September 1997, 15. Dezember 1997, 6. Mai 1998, 18. November 1998; Auskünfte vom 15. Februar 1993 an VG Braunschweig, vom 14. Dezember 1993 an VG Ansbach, vom 22. März 1994 an VG Berlin, vom 28. März 1995 an VG Düsseldorf, vom 11. Januar 1996 an VG Wiesbaden, vom 15. Januar 1996 an VG Köln, vom 25. Januar 1996 an VG Ansbach, vom 12. Mai 1997 an VG Münster, vom 13. Februar 1999 an VG Sigmaringen; amnesty international, Auskünfte vom 23. März 1992 an VG Koblenz, vom 20. August 1992, vom 7. Juni 1993 an VG Regensburg, vom 28. September 1993 an VG Freiburg, Bericht vom 16. März 1994, Auskünfte vom 12. April 1994 an VG Freiburg, vom 17. Mai 1994 an VG Düsseldorf, vom 23. Oktober 1995 an VG Koblenz, vom 6. November 1995 an VG Arnsberg, vom 29. November 1995 an VG Wiesbaden, vom 13. Januar 2000 an VG Berlin; Mazowiecki-Bericht vom 17. November 1993, II 213 ff.; Mazowiecki-Bericht vom 31. Oktober 1994 III 186 f.; Archiv der Gegenwart vom 3. März 1993; UNHCR, Auskunft vom 15. November 1995 an VG Stuttgart, vom 2. Januar 1996 an VG Karlsruhe, vom 18. März 1997 an VG Münster; Bundesinstitut (BI Ost), Prof. Oschlies, Stellungnahme vom 30. März 1997 an VG Stuttgart; Institut für Ostrecht e.V., Auskunft vom 24. Februar 1997 an VG Sigmaringen; Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Auskunft vom 16. Januar 1996 an VG Göttingen, vom 10. Januar 1997 an VG Karlsruhe, vom 17. Januar 1997 an VG Göttingen. Die hiernach ersichtliche Verknüpfung eines serbischen Zustroms in die Siedlungsgebiete der Minderheiten in der Vojvodina mit dem Ausbruch serbischer Gewalt gegen Angehörige dieser Minderheiten wird dadurch bestätigt, dass für den Zeitraum nach 1995, in dem massive serbische Flüchtlingsströme in die genannten Gebiete nicht mehr zu verzeichnen waren, die gewaltsamen Vertreibungen ein Ende fanden. Vgl. UNHCR, Auskunft vom 2. Januar 1996 an VG Karlsruhe. Mit ihrem Wiederaufflammen ist auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit ein durch Kriegshandlungen ausgelöster serbischer Flüchtlingsstrom in die Vojvodina einsetzen und damit eine erneute Eskalation serbischer Gewalt gegenüber den in der Vojvodina noch ansässigen Minderheiten einhergehen könnte. Der in den selbstständigen Staaten der ehemaligen "Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien" politisch und militärisch gesicherte Status quo und die in der Provinz Kosovo durch die UN erreichte Stabilität lassen jedenfalls serbische Flüchtlingsströme in Richtung Serbien in absehbarer Zeit als unrealistisch erscheinen. Das gilt auch mit Blick auf die Spannungen zwischen Serbien und Montenegro, zumal nach den jüngsten Umwälzungen in Jugoslawien erste Anzeichen eines serbischen Bemühens um Deeskalation erkennbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.