Urteil
22 A 5519/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1017.22A5519.98.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger vermietete Wohnungen an Sozialhilfeempfänger und begehrt von der beklagten Trägerin der Sozialhilfe die Nachzahlung von Mietnebenkosten nach Schlussabrechnung. Mit Vertrag vom 30. Juli 1988 vermietete der Kläger eine Wohnung seines Hauses in D. 11, J. -B. -Straße 21, an Herrn H. . Die Beklagte gewährte Herrn H. Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der laufenden Unterkunftskosten. Dazu überwies ihr Sozialamt die monatliche Miete, einen Vorschuss auf die Mietnebenkosten inbegriffen, unmittelbar auf ein Konto des Klägers. Herr H. verstarb am 1. Dezember 1994. Daraufhin stellte die Beklagte die Hilfegewährung ein. Mit Schreiben vom 4. März 1995 bat der Kläger beim Sozialamt der Beklagten um Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 809,14 DM, der sich nach Abrechnung der Mietnebenkosten im Zeitraum vom 13. März 1992 bis 12. März 1993 für die Wohnung des Verstorbenen ergebe. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten ab und verwies den Kläger darauf, sich an die Erben des Verstorbenen zu wenden. Eine weitere Wohnung des vorgenannten Hauses vermietete der Kläger an Frau B. , die ebenfalls in der sozialhilferechtlichen Betreuung der Beklagten stand. Ab 1991 überwies die Beklagte die Sozialhilfe zur Deckung der Wohnungskosten einschließlich eines Vorschusses auf die Mietnebenkosten unmittelbar an den Kläger. In einem am 29. April 1992 geschlossenen (Folge- )Mietvertrag trat Frau B. ihre gegenwärtigen und zukünftigen "Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen das Sozialamt" an den Kläger ab. Am 6. April 1995 legte Frau B. beim Sozialamt der Beklagten die Nebenkostenabrechnung des Klägers vom 4. März 1995 für den Zeitraum vom 13. März 1992 bis 12. März 1993 über einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.573,70 DM vor. Auf Nachfrage der Beklagten überreichte der Kläger mit Schreiben vom 24. April 1995 weitere Abrechnungsbelege und bat ebenfalls um Begleichung der Nebenkostennachforderung. Am 1. Juni 1995 mietete Frau B. anderweitig eine Wohnung an. Die Beklagte überwies den Mietzins für den Monat Juli 1995 in Höhe von 597,- DM an den Kläger. Die Nebenkostennachforderung für die Abrechnungsperiode 1992/1993 beglich sie nur teilweise und erläuterte dies in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19. Juli 1995: Die Überweisung eines Teilbetrages in Höhe von 976,70 DM aus der Nebenkostenabrechnung 1992/1993 ergebe sich daraus, dass sie die Nachzahlungsforderung in Höhe von 1.573,70 DM mit der irrtümlich überwiesenen Miete für den Monat Juli 1995 in Höhe von 597,- DM verrechnet habe. Dagegen wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 1995 und forderte die Zahlung von Nebenkosten in Höhe eines Restbetrages von 597,- DM. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger hat am 30. Dezember 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Beklagte sei zur Nachzahlung von Mietnebenkosten, die in der Abrechnungsperiode 1992/1993 für die Wohnungen der Hilfeempfänger H. und B. angefallen seien, verpflichtet. Es komme nicht darauf an, ob nach dem Tod des Mieters H. bzw. dem Umzug der Mieterin B. Sozialhilfeansprüche entfallen seien. Entscheidend sei, dass sich seine Zahlungsansprüche auf Abrechnungszeiträume bezögen, in denen diese Mieter noch hilfeberechtigt gewesen seien. Ferner habe sich die Beklagte in einem Schreiben vom 14. August 1992 betreffend das Mietverhältnis mit dem Hilfeempfänger H. direkt an den Kläger gewandt, und zwar mit den Worten "hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Miete für den Monat August 1992 im Laufe des Monats an Sie auf das hier bekannte Konto überwiesen wird." Darin komme die Verpflichtung der Beklagten zum Ausdruck, im Rahmen des entstandenen Abrechnungsverhältnisses Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen auszugleichen. Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn aufgrund der Nachzahlungsforderungen aus der Nebenkostenabrechnungen 1992/1993 betreffend die Wohnungen der Hilfeempfänger H. und B. insgesamt 1.406,14 DM nebst 4 % Zinsen aus 809,14 DM seit dem 18. August 1995 und aus 597,- DM seit dem 7. September 1995 zu zahlen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. März 1996 die Heiz- und Nebenkosten betreffend die Wohnungen der Hilfeempfänger H. und B. für den (Folge-) Zeitraum vom 13. März 1993 bis zum 11. März 1994 (1993/1994) abgerechnet und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge erfolglos bei der Beklagten geltend gemacht hatte, hat er im Wege der "Klageerhöhung" zusätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn aufgrund der Nachzahlungsforderungen aus der Nebenkostenabrechnungen 1993/1994 betreffend die Wohnungen der Hilfeempfänger H. und B. insgesamt 2342,03 DM, nebst 4 % Zinsen aus 1549,22 DM seit dem 4. August 1996 und aus 792,81 DM seit dem 27. Januar 1997 zu zahlen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Nachzahlungsforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen an die früheren Hilfeempfänger H. und B. in Höhe von insgesamt 3.748,17 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Dem Kläger stehe weder für die Abrechnungsperiode 1992/1993 noch für Folgeperiode 1993/1994 ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Mietnebenkosten zu. Es existiere zwischen ihr und dem Kläger keine rechtliche Beziehung, die eine derartige Zahlungspflicht begründen könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Ohne eine Klärung der Kostentragung hätten die Mieter H. und B. von ihm niemals eine Wohnung erhalten. Beide hätten bei Anbahnung des Mietvertrags angegeben, dass die Beklagte für die Kosten der Unterkunft aufkomme. Daraufhin habe er diese Angabe fernmündlich beim Sozialamt der Beklagten überprüft. Die dortigen Sachbearbeiter hätten die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten aus Mitteln der Sozialhilfe ihm gegenüber ausdrücklich bestätigt. Dies könne er notfalls anhand von Gesprächsnotizen über die betreffenden Telefonate belegen. Hinzu komme, dass parallel zum Mietverhältnis ein Abrechnungsverhältnis nach § 259 BGB zwischen ihm und der Beklagten entstanden sei. Darin sei eine Rechtsgrundlage für den verfolgten Zahlungsanspruch zu sehen. Das werde deutlich, wenn man sich den Fall eines Guthabens auf dem abgerechneten Nebenkostenkonto eines Mieters und Hilfeempfängers vergegenwärtige. Daraus entstünde seine - des Klägers - Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass die Mieterin B. ihre Hilfeansprüche gegen die Beklagte unwiderruflich an ihn abgetreten habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 3.748,17 DM nebst 4 % Zinsen aus 809,14 DM seit dem 18. August 1995, aus 597,- DM seit dem 7. September 1995, aus 1.549,22 DM seit dem 4. August 1996 sowie aus 792,81 DM seit dem 27. Januar 1997 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor: Das Vorbringen des Klägers zu einer Kontaktaufnahme mit ihrem Sozialamt vor Abschluss der betreffenden Mietverträge decke sich nicht mit dem Inhalt der Sozialhilfeakten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht über das gesamte im Klageverfahren geltend gemachte Zahlungsbegehren befunden, also auch über das im Wege der "Klageerhöhung" nachträglich erhobene Begehren, von der Beklagten eine Nachzahlung für die Nebenkosten der Abrechnungsperiode 1993/1994 zu erhalten. Die Einbeziehung dieses Zahlungsbegehrens in das erstinstanzliche Klageverfahren stellt eine Klageänderung dar. Diese ist zwar nicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert, erfüllt aber die Voraussetzungen des § 91 VwGO. Zum einen erscheint sie sachdienlich, um auf diese Weise weitere Klageverfahren zu vermeiden, und zum anderen hat die Beklagte in die Änderung der Klage eingewilligt, indem sie sich auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die Klage ist zulässig. Dabei ist die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Verwaltungsrechtsweges gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen, da über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist. Lediglich merkt klarstellend der Senat an, dass auch nach seiner Auffassung für Zahlungsansprüche, die ein Vermieter mit der Behauptung einer Zusage des Sozialhilfeträgers erhebt, Kosten der Unterkunft für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zu übernehmen und unmittelbar an ihn - den Vermieter - zu überweisen, in der Regel der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, FEVS 45, 151; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 14. Juni 1988 - W 3 K 87.1628 -, NJW 1988, 2815; anderer Ansicht: LG Lüneburg, Urteil vom 2. Februar 1989 - 1 S 218/88 -, NJW 1989, 1287. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Mit ihr verfolgt der Kläger einen Zahlungsanspruch, zu dessen Realisierung ein Verwaltungsakt der Beklagten nicht ergehen muss und auch nicht ergangen ist. Die Schreiben der Beklagten, mit denen sie die begehrte Zahlung abgelehnt hat, können nach Form und Inhalt nicht als Verwaltungsakte angesehen werden und sind von den Beteiligten auch nicht so verstanden worden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, gegenüber der Beklagten schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nachzahlung der Nebenkosten zu, die sich nach Schlussabrechnung für die Wohnungen der ehemaligen Mieter (Hilfeempfänger) H. und B. ergeben, weil es für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage gibt. Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen zum einen nicht auf eigene Ansprüche stützen (nachfolgend I.). Zum anderen beruft er sich ohne Erfolg auf Sozialhilfeansprüche der früheren Mieter H. und B. (nachfolgend II.). I. Eine Kostenzusage ("Mietgarantie" bzw. "Mietübernahmeerklärung"), die eine eigene Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Klägers sein könnte, hat die Beklagte weder nach öffentlichem Recht (nachfolgend 1.) noch nach bürgerlichem Recht (nachfolgend 2.) erteilt. Vgl. zur Rechtsnatur von Kostenzusagen bzw. Mietgarantien der Sozialhilfeträger: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O., S. 154; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 2000, Rdnr. 11a zu § 12 BSHG; Mergler/ Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: August 1999, Rdnr. 18c zu § 12 BSHG. Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 22 zu § 12 BSHG. 1. Eine Kostenzusage gemäß § 34 SGB X liegt nicht vor. Diese Vorschrift betrifft behördliche Zusagen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen ("Zu-sicherung"). Dass dem Kläger eine derartige Zusicherung, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X), gegeben worden ist, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Auch eine - nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete - Zahlungszusage als behördliche Willenserklärung des öffentlichen Rechts hat die Beklagte nicht erteilt. Derartige Zusagen zu einem späteren Tun oder Unterlassen erlangen Rechtsverbindlichkeit, wenn sie Ausdruck einer im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnden hoheitlichen Selbstverpflichtung mit Bindungswillen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - 6 C 73.64 -, BVerwGE 26, 31 (36). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist allerdings weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfe Suchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, schon für die Annahme ausreichend, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter, mithin eine verbindliche Kostenzusage, begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O., S. 156. Dieser Interessenlage wird im Regelfall eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung bzw. Kostenzusage darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG) unterrichtet und (unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O., S. 156. Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, dass ein sozialhilfeberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1995 - 5 B 132.94 - Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 31. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O., S. 157. Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat die Beklagte keine rechtsverbindliche Kosten- oder Zahlungszusage erteilt, da ihrem Verwaltungshandeln insoweit kein Rechtsbindungswille zu entnehmen ist. Einer weiteren Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedarf es in dieser Hinsicht nicht. Der Rechtsstreit ist auch ohne die Beiziehung von Aufzeichnungen entscheidungsreif, die der Kläger nach seinen Angaben über den Inhalt von Telefongesprächen mit den zuständigen Sachbearbeitern beim Sozialamt der Beklagten gefertigt hat. Der behauptete Inhalt dieser Gespräche kann nämlich als wahr unterstellt werden, ohne dass sich dadurch der Wille der Beklagten ergäbe, eine rechtlich verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger einzugehen. Das ergibt eine Würdigung der in Rede stehenden Äußerungen, die aus der (verständigen) Sicht des Klägers zu erfolgen hat. So hätte er eine von den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten abgegebene Bestätigung des Inhalts, dass von dort die Unterkunftskosten für Herrn H. und Frau B. aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden, schon wegen der Abhängigkeit des Weiterbestehens eines Sozialhilfeanspruchs von der Fortdauer der Hilfebedürftigkeit lediglich als Hinweis auf das gegenwärtige Bestehen eines Sozialhilfeanspruchs verstehen dürfen. Besondere Umstände, die den Kläger zu der Annahme hätten berechtigen können, die Beklagte wolle damit eine zusätzliche Zahlungspflicht begründen, treten daraus nicht hervor. Gleiches gilt für den vorgelegten Schriftverkehr. Den Inhalt dieser Schreiben der Beklagten konnte der Kläger nur als Ausdruck einer "üblichen" (allein auf den Hilfeempfänger bezogenen) Abwicklung des Sozialhilferechtsverhältnisses ansehen. Dass Belege zur Abrechnung der Nebenkosten direkt von ihm angefordert wurden, ist bei hilfebedürftigen Mietern, denen die laufenden Zahlungen zur Deckung des Nebenkostenvorschusses nicht zur eigenverantwortlichen Verwendung überlassen werden, ohne weiteres dem Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Mieter zurechenbar. Das vom Kläger angeführte Schreiben der Beklagten mit der Formulierung "hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Miete für den Monat August 1992 im Laufe des Monats an Sie auf das hier bekannte Konto überwiesen wird" besitzt aufgrund seines unmissverständlichen Wortlauts lediglich Mitteilungscharakter. Der zwischen den Beteiligten über Jahre hinweg bestehende Zahlungsverkehr ist als solcher rein tatsächlicher Natur. In ihm kommt die Abkürzung des Zahlungswegs zum Ausdruck, den das Sozialamt der Beklagten bei der Hilfegewährung an Herrn H. und Frau B. gewählt hat. 2. Auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts kann der Kläger sein Klagebegehren ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass er zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderung den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, also auch mit Blick auf (rechtswegfremde) Forderungen des bürgerlichen Rechts. Das Bestehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses des Privatrechts, kraft dessen der Kläger berechtigt wäre, von der Beklagten die begehrte Leistung zu fordern (§ 241 Satz 1 BGB), ist nicht erkennbar. Ansprüche aus Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) scheiden aus, weil die Beklagte - unstreitig - nicht Vertragspartnerin der mit den Hilfeempfängern geschlossenen Wohnraummietverträge geworden ist. Das Vorliegen eines Bürgschafts- oder Garantieversprechens, einer befreienden Schuldübernahme oder etwa einer Schuldmitübernahme, vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 6 B 4/83 -, NJW 1984, 2593 f.; LG Würzburg, Urteil vom 20. April 1988 - 4 S 2603/87 -, NJW-RR 1988, 1483, kommt nicht in Betracht. Die genannten Rechtsgeschäfte setzen auf ihre Herbeiführung gerichtete Willenserklärungen voraus, an denen es vorliegend fehlt. Die Mitteilungen der Beklagten an den Kläger über die Sozialhilfegewährung an dessen Mieter bzw. ihre Anforderung von Abrechnungsunterlagen stellen in rechtlicher Hinsicht keine Willens-, sondern bloße Wissens- oder Tatsachenerklärungen dar. Vgl. insoweit LG Saarbrücken, Urteil vom 18. September 1987 - 11 S 131/86 -, NJW-RR 1987, 1372. Fehlt es aber an einem durch Rechtsgeschäft begründeten Schuldverhältnis, kann dieses, anders als der Kläger meint, vorliegend nicht aus § 259 BGB unter dem Gesichtspunkt eines jahrelang erfolgten Zahlungsverkehrs hergeleitet werden. Diese Vorschrift setzt nämlich einen schuldrechtlichen Anspruch (auf Rechenschaftslegung) bereits als bestehend voraus ("Wer verpflichtet ist, ... Rechenschaft abzulegen, ..."). Vgl. Keller in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, Rdnr. 2 zu § 259 BGB. Unabhängig davon sieht § 259 Abs. 1 BGB eine Zahlungsverpflichtung, wie sie der Kläger geltend macht, als Rechtsfolge und Anspruchsziel gar nicht vor. II. Der Kläger kann den behaupteten Zahlungsanspruch nicht aus tatsächlichen oder vermeintlichen Sozialhilfeansprüchen des früheren Mieters H. (nachfolgend 1.) bzw. der früheren Mieterin B. (nachfolgend 2.) herleiten. 1. Im Fall des früheren Mieters H. folgt dies schon daraus, dass nach dessen Tod Sozialhilfeansprüche gegen die Beklagte nicht mehr entstehen konnten. Der Umstand, dass die Beklagte zu Lebzeiten des Herrn H. die vom Kläger geforderten Nebenkostenvorauszahlungen aus Sozialhilfemitteln übernommen hat, ist unerheblich. Das ergibt sich aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21.97 -, FEVS 51, 145 (147) m.w.N. Dabei bedeutet "Gegenwart" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage - ggfls. durch eine Antragstellung des Hilfe Suchenden - bei dem Träger der Sozialhilfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 89.85 -, FEVS 37, 177 (178) m.w.N. Aus diesem Grund ergeben sich für sozialhilfeberechtigte Mieter wegen der zunächst zu leistenden Nebenkostenvorauszahlungen und der später - nach Schlussabrechnung - etwa zu leistenden Nachzahlungen zwei unterschiedliche Bedarfslagen, die zu verschiedenen Sozialhilfeansprüchen führen. Der Anspruch eines Vermieters auf Nachzahlung von Nebenkosten kann erst entstehen (und fällig werden), wenn er sich am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten feststellen lässt. Diese Betrachtung wird dadurch bestätigt, dass im umgekehrten Fall - die Vorauszahlungen haben sich im nachhinein als zu hoch bemessen erwiesen - die Forderung des Mieters auf Erstattung erst mit der Feststellung der tatsächlichen Kosten entstehen (fällig werden) kann; es handelt sich nicht um auf die Monate der Vorauszahlungen rückwirkend verteilte Zuvielzahlungen mit der Folge, dass sich im Fall einer Übernahme der zu hohen Vorausleistungen auf die Nebenkosten durch den Träger der Sozialhilfe die Hilfegewährung rückwirkend als zum Teil rechtswidrig herausstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, a.a.O., S. 180. Bei - wie hier - zu gering bemessenen Vorauszahlungen hat der Mieter (Hilfe Suchende) tatsächlich nur diese zu leisten. Dementsprechend besteht - mangelt es ihm an ausreichenden eigenen Mitteln - nur insoweit Hilfebedürftigkeit. Nicht anders verhält es sich mit der Forderung, Nebenkosten nachzuzahlen. Sie ist erst im Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrer Geltendmachung eine Tatsache. Der Träger der Sozialhilfe braucht Mittel zu ihrer Erfüllung nur zur Verfügung zu stellen, wenn der Mieter in diesem Zeitpunkt ("gegenwärtig") tatsächlich hilfebedürftig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, a.a.O., S. 182. Hieran gemessen konnte zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussabrechnung über die Nebenkosten ein Sozialhilfeanspruch des Mieters H. auf Übernahme des Nachzahlungsbetrages nicht entstehen, weil Herr H. bereits verstorben war. 2. Im Fall der früheren Mieterin B. sind Sozialhilfeansprüche, die das streitbefangene Mietverhältnis betreffen, nicht auf den Kläger übergegangen. Ein Sozialhilfeanspruch steht allein dem jeweiligen Hilfeempfänger zu. Er ist höchstpersönlicher Natur und kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Die rechtsgeschäftliche Abtretung gegenwärtiger und zukünftiger Sozialhilfeansprüche, die Frau B. und der Kläger vereinbart haben, ist deshalb unwirksam (§ 400 BGB). Die darauf gestützte Zahlungsklage bleibt ohne Erfolg. Daran änderte sich nichts, wenn dem Klagebegehren als ein sogenanntes Minus die bloße Feststellung vermeintlicher oder tatsächlich bestehender Hilfeansprüche der Mieterin B. gegen die beklagte Sozialhilfeträgerin zu entnehmen sein sollte. Für eine derartige "Vermieterklage" ist kein Raum. Die gerichtliche Verfolgung von Vermieterinteressen mit einer gegen den Sozialhilfeträger erhobenen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) würde zwangsläufig die Offenlegung von Lebensumständen des Schuldners (Hilfeempfängers) zur Folge haben, die mit dem Schuldverhältnis nichts zu tun haben. Daher besteht kein Anlass, den Rechtsschutz des Gläubigers (Vermieters) über denjenigen hinaus auszudehnen, der ihm mit der Zivilprozessordnung in der Ausgestaltung des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens an die Hand gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1975 - V C 79.74 -, FEVS 24, 272 (275/276). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten sind nach § 188 VwGO auch in diesem Rechtsstreit nicht zu erheben. Aus der ganz allgemeinen Fassung dieser Vorschrift ergibt sich, dass es nicht auf einzelne Ansprüche oder Gesichtspunkte, auf die eine Partei ihr Klagebegehren stützt, ankommt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Sachgebiete, hier der Sozialhilfe. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 - V C 18.74 -, FEVS 23, 177 (182). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.